LG Frankfurt, Az.: 2/20 O 229/13, Urteil vom 08.01.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin C. R. GmbH zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten Dipl.-Ing. B. E. hat dieser zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Bürogebäudes G.-G.-Straße in D.. Die Beklagte baute dort im Auftrag der Klägerin im Jahr 2010 Kältemaschinen ein. Die Leistung wurde am 11.08.2010 abgenommen. Für den Inhalt des Vertrages mit Leistungsverzeichnis und der Abnahmebescheinigung wird auf die Anlagen K 4 – 6, Blatt 22 ff GA, Bezug genommen.
Die technische Objektverwaltung nimmt die D. S. D. GmbH für die Klägerin war. Deren Mitarbeiter, C. L., sendete am 05.08.2011 ein E-Mail an die Beklagte, für dessen Wortlaut auf die Anlage K 8, Blatt 67 GA, Bezug genommen wird. In der darauffolgenden Woche fand ein Vor-Ort-Termin statt, ohne weitere Erkenntnisse.
In der Folgezeit ließ die Klägerin Wartungsarbeiten an den Kältemaschinen durch die Nebenintervenientin zu 1), die zugleich auch die Nachunternehmerin der Beklagten ist, durchführen. Mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage K 10, Blatt 70 GA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte, meldete Mängel und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 31.05.2013 auf, einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kälteanlagen wieder herzustellen.
Mit Schreiben vom 22.05.2013 und 03.06.2013 lehnte die Beklagte – auch unter Erhebung der Einrede der Verjährung – weitere Arbeiten als Nachbesserungsleistung ab.
Die Klägerin beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) mit der Behebung der Störungen und Instandsetzung der Kältemaschine 2. Für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine 2) stellte die Nebenintervenientin zu 1) der Klägerin 42.950,00 EUR in Rechnung, deren Erstattung die Klägerin nunmehr von der Beklagten als Ersatzvornahmekosten mit der vorliegenden Klage verlangt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet des Weiteren, dass ein Mangel an ihrer Werkleistung vorgelegen habe und der Austausch der Verdichter erforderlich gewesen sei. Für eine Störung im Betrieb der Kältemaschine 2 kämen mehrere mögliche Ursachen in Betracht. Die Kältemaschine sei auf einem höheren Temperaturniveau als vertraglich vorausgesetzt betrieben worden. Schadensursächlich könne auch sein, dass die erforderlichen halbjährigen Wartungen erstmals im Dezember 2011 vorgenommen wurden. Schließlich komme auch eingeschränkte Funktionsfähigkeit der alten Rückkühlwerke (Kühltürme), deren Erneuerung die Klägerin aus Kostengründen abgelehnt habe, als Schadensursache in Betracht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung, deren Ursächlichkeit für einen Schaden und die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungsmaßnahme nicht substantiiert dargelegt habe.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine durchsetzbaren Erstattungsansprüche zu. Etwaige Forderungen wären verjährt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Werkleistung der Beklagten mangelhaft gewesen ist. Die Klägerin hat zwar bislang noch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass die von ihr aufgewendeten Kosten, die sie vorliegend erstattet verlangt, erforderlich waren, um Mängel zu beseitigen, die der Beklagten anzulasten sind. Da Alternativursachen zumindest möglich sind, wäre nach weiterer Darlegung nach Grund und Höhe Beweis zu erheben. Da die Beklagte aber die Einrede der Verjährung erhoben hat, wären etwaige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, so dass weitere Darlegungen und eine Beweiserhebung nicht erforderlich waren.
Die Parteien haben in § 16.1 vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Anlage vereinbart. Da die Abnahme am 11.08.2010 erfolgte, war das Mangelbeseitigungsverlangen vom 17.05.2013 nach Ablauf der Verjährung und konnte diese daher nicht mehr unterbrechen. Ein früheres wirksames Mangelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, insbesondere auch nicht in der E-Mail vom 05.08.2011.
Zum einen genügt der Inhalt der E-Mail den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht. Es ergeben sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel. Allein die Formulierung, „die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an“ ist keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Auch der anschließende Vor-Ort-Termin hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass unklar war, welche Mängel an ihrer Leistung der Beklagten vorgeworfen werden sollten.
Zum anderen ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist, die vorliegend fehlt (vgl. hierzu OLG Frankfurt 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012). Die VOB/B ist zwar kein Gesetz, ihre Regelungen haben aber quasigesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung. Hinzu kommt, dass die Parteien in § 20.4. des Vertrages geregelt haben: „Bei Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (mit Ausnahme von Telefax) zu wählen.“ Dies macht den Willen der Parteien deutlich, dass soweit eine Schriftform vorgesehen ist, einfache E-Mails nicht ausreichen sollen, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben (§ 127 Abs. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.