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Wann ist ein Werklohnanspruch fällig?

LG Köln – Az.: 90 O 97/18 – Urteil vom 08.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Auf der Grundlage eines Nachunternehmer-Rahmenvertrags mit der Beklagten vom 22.03.2017 erhielt die Klägerin den Auftrag zur Ausführung von Trockenbauarbeiten am Behördengebäude des Hamburger Flughafens entsprechend einem Leistungsverzeichnis vom 27.02.2017.

Unter dem 08.01.2018 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 6 Bezug genommen wird. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung der Restforderung in Höhe von 57.416,32 EUR unter Hinweis darauf, dass die gemäß §§ 14, 20 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags vereinbarten Unbedenklichkeitsbescheinigungen bislang nicht vollständig vorgelegt worden seien.

Die Klägerin behauptet, die Leistungen seien am 22.09.2017 fertiggestellt und entsprechend der mit der Beklagten geübten Praxis durch die Abzeichnung von Laufzetteln abgenommen worden. Hierbei gerügte Mängel und Restarbeiten seien am 25. bzw. 26.09.2017 von den Vertretern der Beklagten als erledigt quittiert worden.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigungen stehe der Beklagten nicht zu, nachdem die Klägerin sie ihr am 27.03.2017, 22.06.2017, 25.09.2017 und 29.01.2018 jeweils per E-Mail übermittelt habe.

Auch seien beklagtenseits erhobenen Beanstandungen an der Schlussrechnung der Klägerin unberechtigt, insbesondere könne sie keinen Skontoabzug gemäß § 14 d) des Nachunternehmer-Rahmenvertrags bezüglich einzelner Abschlagsrechnungen verlangen, jedenfalls sei diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wann ist ein Werklohnanspruch fällig?
(Symbolfoto: Von Virrage Images /Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.416,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.266,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.06.2018) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die geltend gemachte Forderung sei noch nicht fällig, da es bereits an der in § 10 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags vereinbarten förmlichen Abnahme fehle und die Arbeiten der Klägerin auch nicht abnahmereif seien. An der Fälligkeit der Forderung fehle es gemäß §§ 14, 20 f) des Nachunternehmer-Rahmenvertrags auch deswegen, weil die Klägerin es selbst im vorliegenden Rechtsstreit nicht vermocht habe, die Unbedenklichkeits- und Mindestlohnbescheinigungen bezüglich der eingesetzten Mitarbeiter vollständig vorzulegen.

Unabhängig davon habe die Rechnungsprüfung der Beklagten Aufmaßdifferenzen sowie zu Unrecht geltend gemachte Positionen ergeben. Zudem habe die Klägerin das Skontorecht der Beklagten gemäß § 14 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags bezüglich drei Abschlagsrechnungen unbeachtet gelassen und die 4. Abschlagszahlung in Höhe von 36.884,09 EUR lediglich mit 30.000,00 EUR berücksichtigt. Schließlich seien weitere, beklagtenseits nicht näher spezifizierte Abzüge vom Rechnungsbetrag vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, allerdings mangels Fälligkeit des gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend gemachten Werklohnanspruchs derzeit unbegründet.

Der Fälligkeit des Werklohnanspruchs steht gemäß § 14 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags entgegen, dass die Klägerin trotz eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 ihre aus § 20 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags folgenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat.

Zwar hat sie im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts die Einsatzzeiten der tätig gewordenen Arbeiter nebst Versichertenstatus spezifiziert; jedoch genügt diese als Anlage K 11 vorgelegte Auflistung schon nicht den in § 20 d) des Nachunternehmer-Rahmenvertrags niedergelegten Anforderungen, da Angaben zum arbeitsrechtlichen Status der zum Einsatz gekommenen Personen fehlen. Zudem verhält sich die Auflistung lediglich zu den Einsatzzeiten vom 27.02.2017 bis einschließlich 07.07.2017; nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin waren die Arbeiten allerdings erst am 22.09.2017 abgeschlossen.

Zudem sind die klägerseits mit Schriftsatz vom 30.08.2018 vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen unzulänglich. So war ein Großteil der bis zum 07.07.2017 eingesetzten Personen nach Vortrag der Klägerin bei der S Krankenkasse versichert. Die im Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten, nach den Angaben der Klägerin mit E-Mails vom 25.03.2017 und 22.06.2017 der Beklagten zugeleiteten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der S Krankenkasse vom 09.03.2017 und 15.05.2017 betreffen allerdings nur den Zeitraum bis einschließlich 15.05.2017. Für die Zeit danach hat die Klägerin der Beklagten trotz deren Aufforderung mit E-Mail vom 18.09.2017 keine Unbedenklichkeitsbescheinigung der S Krankenkasse vorgelegt; eine solche war der klägerseits vorgelegten E-Mail vom 25.09.2017 nicht beigefügt. Erst mit E-Mail vom 29.01.2018 wurde der Beklagten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der S Krankenkasse vom 13.01.2018 übermittelt, die indes in Bezug auf den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 15.05.2017 und dem 22.09.2017 nicht aussagekräftig ist. Ob und in welchem Umfang die Klägerin in dieser Zeit auf der Baustelle eingesetzte Beschäftigte bei der S Krankenkasse gemeldet und für diese Beiträge entrichtet hat, ist daraus nicht ersichtlich.

Jedenfalls aber hat die Klägerin weder während der Bauphase noch im vorliegenden Rechtsstreit Mindestlohnbescheinigungen vorgelegt, obgleich die Beklagte auch hierauf bereits in der Klageerwiderung und erneut im Schriftsatz vom 29.10.2018 hingewiesen hat.

Die fehlende Fälligkeitsvoraussetzung führt zur Klageabweisung als derzeit unbegründet und nicht lediglich zur Verurteilung Zug um Zug gemäß § 322 Abs. 1 BGB. Dies resultiert aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht nur bezüglich ihrer Bauleistungen, sondern auch in Bezug auf die gemäß § 14 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags zu Hauptleistungspflichten der Klägerin erhobenen Verpflichtungen zur Vorlage von Bescheinigungen gemäß § 20 des Vertrags vorleistungspflichtig ist. Schon aus der Fälligkeitsvereinbarung in § 14 des Nachunternehmer-Rahmenvertrags geht hervor, dass es sich bei der vollständigen Vorlage der Bescheinigungen gemäß § 20 des Vertrags um eine Vorleistungsverpflichtung handelt, da erst mit deren Erfüllung die Fälligkeitsfrist zu laufen beginnt. Ferner besteht die in § 20 d) niedergelegte Pflicht zur Vorlage einer Liste der zum Einsatz kommenden bzw. gekommenen Personen schon während der Bauausführung. Besonders deutlich wird die Vorleistungspflicht jedoch durch die Regelung in § 20 f) des Nachunternehmer-Rahmenvertrags, wonach die Unbedenklichkeitsbescheinigungen spätestens zum Leistungsbeginn vorzulegen und bis zur Schlusszahlung lückenlos zu aktualisieren waren. Damit wurden diese Verpflichtungen in einen den eigentlichen Bauleistungen vergleichbaren Rang erhoben und entsprechend den hierfür geltenden Maßgaben einschließlich der Vorleistungsverpflichtung ausgestaltet.

Da ein Annahmeverzug der Beklagten in Bezug auf die klägerseits zu übermittelnden Bescheinigungen nicht ersichtlich ist, kommt auch eine Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert:   57.416,32

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