AG Wesel – Az.: 5 C 273/15 – Urteil vom 16.02.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.088,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Installation eines Stromanschlusses für die Versorgung einer Baustelle in I-Stadt mit Baustrom. Die Klägerin rechnete ihre Arbeiten bzw. ihren Aufwand unter dem 28.4.2015 mit insgesamt 1.088,74 EUR ab.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die Bezahlung dieser Rechnung.
Die Klägerin behauptet, die abgerechneten Kosten seien üblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Aufwand der Klägerin sei überzogen und unüblich hoch abgerechnet worden. Außerdem hätten sich die Parteien vor der Beauftragung auf einen Kostenrahmen bzw. Pauschalpreis zwischen 300 EUR und 400 EUR verständigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.3.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und auf sein Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß den §§ 631, 632 BGB den Ausgleich ihrer Rechnung vom 28.4.2015 i.H.v. 1.088,74 EUR beanspruchen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihre Arbeiten und ihren Aufwand unter dem 28.4.2015 üblich und angemessen und nicht überzogen abgerechnet hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und aus seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 hat der Sachverständige insbesondere noch den abgerechneten Arbeitsaufwand für die Zeit zwischen 10:45 Uhr und 12:45 Uhr als angemessen bestätigt mit Blick darauf, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.8.2016 konkretisiert bzw. erläutert hat, dass bis um 10:45 Uhr lediglich der Aufbau des zusätzlichen Verteilergehäuses und dessen Anschluss an den bestehenden Hausanschluss gewährleistet war und ab 10:45 Uhr das eigentliche Versorgungskabel, mit dem die elektrische Energie von dem zuvor geschaffenen Anschluss erst zur Baustelle geführt werden sollte, noch für die Verlegung vorbereitet und sodann verlegt werden musste.
Die Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in seinem Ergänzungsgutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht hat keinen Grund, ihnen nicht zu folgen. Den Einwendungen der Beklagten ist der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 überzeugend entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen und Feststellungen in dem Ergänzungsgutachten, die sich das Gericht ausdrücklich zu Eigen macht, Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen freier Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht insbesondere auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin die unter Pos. 1.001 und 1.005 abgerechneten Positionen zum Pfand für das Schloss des Baustromverteilers und zur „Mantelleitung Ri 50m Leit NYM-J1X16“ erbracht hat, obwohl die Beklagte diese bestritten hat. Die Klägerin hat die Quittung für die Abholung des unter Pos. 1.001 abgerechneten Pfandes für das Schloss des Baustromverteilers für die Stadtwerke I-Stadt mit Schriftsatz vom 13.3.2016 als Anl. K3 vorgelegt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 ergibt sich überdies, dass eine telefonische Rückfrage des Sachverständigen bei den Stadtwerken I-Stadt vom 27.5.2016 ergeben hat, dass das Pfand von 100 EUR nach wie vor bei den Stadtwerken I-Stadt liegt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 hat der Sachverständige darüber hinaus ausgeführt, dass es für ihn auch nahe liegend ist, dass ein Schloss erforderlich und möglicherweise sogar von den Stadtwerken I-Stadt gefordert worden war, um sicherzustellen, dass von Dritten kein „Baustrom“ unerlaubt „abgezapft“ werden konnte. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Betrag von 100 EUR als Pfand von der Klägerin verauslagt worden ist und dieser Betrag deshalb der Beklagten gegenüber abgerechnet werden kann. Das Gleiche gilt für die unter Position 1.005 abgerechnete „Mantelleitung“. Die Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.2.2016, sie habe dieses Kabel gestellt, sieht das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen im Rahmen freier Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO als unzutreffend an. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.3.2016 überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um ein so genanntes Erdungskabel handelt, das mit dem in der Rechnung unter Pos. 1.004 aufgeführten „Kreuzerder“ verbunden worden ist und das nicht mit dem von der Beklagten gestellten Versorgungskabel verwechselt werden darf. Dem ist die Beklagte nachfolgend nicht substantiell entgegengetreten, so dass das Gericht die Darstellung der Klägerin als zutreffend erachtet, zumal sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und aus seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 nicht Abweichendes ergibt.
Dass der Verbleib des Schlosses und des Kreuzerders sowie dessen Anschlussleitung nach Maßgabe der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 ungeklärt geblieben ist, geht nicht zulasten der Klägerin, sondern der Beklagten. Die Beklagte ist jedenfalls den in diesem Zusammenhang ihr obliegenden Beweis schuldig geblieben, dass sich das Schloss sowie der Kreuzerder und die Anschlussleitung im Besitz der Klägerin befinden und der Beklagten deshalb im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Pos. 1.001 und 1.005 bis zur Rückgabe von Schloss und Mantelleitung durch die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Umstand, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Firma K den Baustromverteiler wieder abgeklemmt hat, nachdem er nicht mehr gebraucht wurde, spricht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen eher dagegen, dass sich die genannten Gegenstände im Besitz der Klägerin befinden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin die Abrechnung der Arbeiten und des Aufwandes nach Üblichkeit und Angemessenheit und damit nach Maßgabe des § 632 Abs. 2 BGB nicht verwehrt. Die Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten sich vor der Beauftragung auf einen Kostenrahmen bzw. Pauschalpreis zwischen 300 EUR und 400 EUR verständigt, ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Geschäftsführer der Parteien und insbesondere auch des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 26.1.2017 als unzutreffend anzusehen. Denn aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Kostenrahmen von 300 EUR bis 400 EUR und die in der Vergangenheit mit lediglich 260 EUR brutto abgerechneten Arbeiten ein ganz anderes Bauvorhaben betrafen, sodass gerade nicht festgestellt werden kann, dass sich die Parteien bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf einen Kostenrahmen bzw. Pauschalpreis von 300 EUR bis 400 EUR verständigt haben.
Für die Behauptung der Beklagten, die Arbeiten seien für beide Bauvorhaben vergleichbar, gibt es jedenfalls keinen Beweis. Der Geschäftsführer I der Klägerin ist dieser Behauptung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entgegengetreten. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere dargelegt, dass bei dem früheren Bauvorhaben ein vorhandener Hausanschluss verwendet werden konnte, während bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nach Maßgabe der Vorgaben der Stadt I-Stadt ein doppelter Hausanschluss hergestellt werden musste. Die Ausführungen und Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.6.2016 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.11.2016 zur Üblichkeit bzw. Angemessenheit der unter dem 28.4.2015 abgerechneten Kosten sprechen ebenfalls gegen eine Vergleichbarkeit mit den Arbeiten, die im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit mit einem Kostenrahmen von lediglich 300 EUR bis 400 EUR bzw. einem Rechnungsbetrag von lediglich 260 EUR brutto abgerechnet wurden. All dies geht zulasten der Beklagten.
Vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 26.1.2017 selbst vorgetragen bzw. eingeräumt hat, dass der Kostenrahmen zwischen 300 EUR und 400 EUR ein anderes Bauvorhaben betraf, hat das Gericht von einer Vernehmung des von der Beklagten zuvor mit Schriftsatz vom 4.8.2016 benannten Zeugen H abgesehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, ihr vor der Ausführung der Arbeiten den tatsächlichen Kostenrahmen von mehr als 1.000 EUR zu nennen. Es wäre gegebenenfalls die Obliegenheit der Beklagten selbst gewesen, sich im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben um eine Vereinbarung zu einem Kostenrahmen bzw. um eine Pauschalpreisabrede zu bemühen. Dass sie dies nicht getan hat, sondern auf Abreden bzw. einen Kostenrahmen sowie eine Abrechnung zu einem anderen Bauvorhaben vertraut hat, kann nicht der Klägerin angelastet werden.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf Zahlungsverzug und den §§ 280, 286, 288 BGB.
Mahnkosten i.H.v. 5 EUR sind als Schadensersatz aus Zahlungsverzug im Zusammenhang mit den Mahnungen der Klägerin vom 6.8.2015 und 21.8.2015 geschuldet.
Die in dem Mahnbescheid aufgeführten und über 5 EUR hinausgehenden Nebenforderungen zu Mahnkosten und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit hat das Gericht als gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen behandelt, weil die Klägerin diese Forderungen in ihrer Anspruchsbegründung vom 30.12.2015 gerade nicht mehr beantragt und begründet hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.088,74 EUR