Skip to content
Menü

Werklohnanspruch aufgrund Schuldanerkenntnisses

KG Berlin – Az.: 7 U 117/15 – Urteil vom 10.06.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin – 1 O 205/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.666,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Werklohn für diverse Werkleistungen an verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 201.661,56 € gemäß einer Aufstellung in einem Besprechungsprotokoll vom 10. Juni 2011 (Anl. K 1).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 3. August 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin – 1 O 205/14 – Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:

Kein Handwerksbetrieb könne sich leisten, eine Forderung von über 200.000,00 € seit Mitte 2011 erst im November 2014 geltend zu machen und fast verjähren zu lassen. Weder ihr Geschäftsführer noch sein Bruder W… S…, der das Protokoll führte, noch der Vater des Klägers habe in dem Besprechungsprotokoll vom 10. Juni 2011 ein Anerkenntnis gesehen.

Ihr Geschäftsführer kenne den Kläger überhaupt nicht; er habe Verhandlungen ausschließlich mit dessen Vater geführt.

Da unstreitig gewesen sei, dass der Fa. A… Ansprüche aus Bauvorhaben und anderen Dienstleistungen zustanden, und da sie, die Beklagte, sich mit der Zahlung nicht “so richtig bewegt” habe, sei zur endgültigen Klärung der gegenseitigen Ansprüche das gemeinsame Gespräch im August 2012 geführt und die dem Gericht vorliegende Vereinbarung unterschrieben worden.

Das Landgericht habe die Anforderungen an die Konkretisierung des Augusttermins 2012 überspitzt. Der Vater des Klägers habe die Vereinbarung für den Kläger unterschrieben.

Sie, die Beklagte, habe dieser Vereinbarung gemäß 7.000,00 € am 31. August 2012 am 31. August 2012, 15.000,00 € am 5. Oktober 2012, 15.000,00 € am 5. Dezember 2012, 13.000,00 € am 8. Februar 2013 und 20.000,00 € am 12. September 2013 an die Rechtsanwältin A… überweisen. Diese habe das unter dem 31. Januar 2015 bestätigt.

Die verspätete Zahlung rechtfertige allenfalls weitere Zinsansprüche; die Vereinbarung selbst habe gleichwohl Bestand.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Das Protokoll vom Juni 2011 beinhalte die verbindliche Feststellung der darin aufgeführten Forderungen.

Es sei nicht wahr, dass stets Herr … A… für den Kläger gehandelt habe. Es sei nicht selbstverständlich, dass dieser für ihn eine Vereinbarung über die Abgeltung seiner Forderungen mit einer Zahlung von 70.000,00 € unterzeichnen konnte.

Er wisse nicht, ob die in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen Zahlungen tatsächlich erfolgt seien, und bestreite, dass sich etwaige Zahlungen auf die hier fragliche Vereinbarung bezögen. Er bestreite, dass das Schreiben der Zeugin A… in einem Zusammenhang zu der Vereinbarung stehe. Es sei zu beachten, dass die Zeugin den Erhalt für Herrn … A…, nicht für den Kläger, bestätigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 131.666,56 €; in Höhe von 70.000,00 € ist der Anspruch des Klägers hingegen durch Erfüllung erloschen.

1. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten gemäß dem Besprechungsprotokoll vom 10. Juni 2011 über die Besprechung vom 8. Juni 2011 (Anl. K 1) die Schuld anerkannt hat. Die Beklagte räumt ein, dass es unstreitig war, dass der Fa. A… Ansprüche aus Bauvorhaben und anderen Dienstleistungen zustanden, dass sie, die Beklagte, sich mit der Zahlung nicht “so richtig bewegt” habe und dass zur endgültigen Klärung der gegenseitigen Ansprüche Gespräche geführt wurden. Es kann dahinstehen, ob bei der Besprechung am 8. Juni 2011 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein tatsächliches Anerkenntnis liegt. Bei einem vertraglich bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis, durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Das tatsächliche Anerkenntnis setzt voraus, dass der Schuldner mit seinem Verhalten das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 1997, 516, 517). Hierbei handelt es sich um ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiell-rechtliche (potentiell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als “Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst” im Prozess eine Umkehrung der Beweislast, das ggf. durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18).

Zumindest von letzterem ist hier auszugehen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass das Protokoll die Klausel enthält: “Bei Einwänden, Abänderungen, Ergänzungen etc. ersucht der Verfasser um Reklamation innerhalb von 5 Tagen ab Erstelldatum, ansonsten gelten die nachfolgenden Ausführungen als angenommen.” Danach steht fest, dass die in dem Protokoll vom 10. Juni 2011 aufgelisteten Forderungen als solche anerkannt wurden.

Enthält ein Dokument – wie hier das Protokoll vom 10. Juni 2011 – das rechtsgeschäftliche (abstrakte oder kausale) Anerkenntnis des Bestehens einer Darlehensschuld, so trifft bei Unklarheiten über den Bestand der anerkannten Schuld die Feststellungslast denjenigen, der sich zu ihr bekannt hat (vgl. BGH NJW 1986, 2571). Davon, dass die Beklagte hier die in dem Protokoll aufgelisteten Forderungen anerkannt, ist hier ohne Zweifel auszugehen. Sie selbst hat das Protokoll erstellt bzw. erstellen lassen und durch die zitierte Klausel den Kläger aufgefordert, Einwände binnen der genannten Frist vorzubringen, da er sich andernfalls daran festhalten lassen müsse. Dann muss sie sich aber auch selbst daran festhalten lassen.

Es obläge also der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die durch das Protokoll vom 10. Juni 2011 belegten Verpflichtungen nicht entstanden ist. Dazu hat sie aber in beiden Instanzen nichts vorgetragen. Es besteht deshalb auch kein Anlass, von dem Kläger weitere Darlegungen zu diesen Forderungen zu verlangen, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, warum sie der Klägerin bescheinigte, die streitgegenständlichen Geldbeträge zu schulden, wenn dies nicht zutreffen sollte. Es sind keinerlei Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die geeignet wären, den Inhalt des Protokolls vom 10. Juni 2011 und damit die streitgegenständlichen Ansprüche in Zweifel zu ziehen.

2. Die Forderung des Klägers ist nicht durch die undatierte “Vereinbarung aus dem August 2012”, die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 5. März 2015 eingereicht worden ist (Bl. I/28 d. A.) auf 70.000,00 € reduziert worden.

Der Kläger hat bestritten, dass diese Vereinbarung die Unterschrift des Klägers trägt. Nicht bestritten hat er, dass sein Vater diese Vereinbarung unterschrieb. Da sein Vater ihn offenbar regelmäßig und auch bei der Besprechung am 8. Juni 2011 vertreten hat, liegt es nahe, hier zumindest von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht auszugehen. Da die Vereinbarung als solche nicht bestritten worden ist, kann es auch nicht darauf ankommen, dass diese kein Datum trägt.

Dies kann jedoch letztlich deshalb dahinstehen, weil die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt wurden, denn die letzte Zahlung von 20.000,00 € erfolgte erst am 12. September 2013, also nicht innerhalb der vereinbarten Frist. Wenn man davon ausgeht, dass hier zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die streitgegenständliche Forderung getroffen worden ist, so handelt es sich um eine vergleichsweise Regelung, zu deren wesentlichen Inhalt auch das Zahlungsziel 15. März 2013 gehörte. Andernfalls wäre es für die Klägerseite vollkommen sinnlos gewesen, auf einen Großteil der Forderung zu verzichten, welche die Beklagte am 8. Juni 2011 anerkannt hatte. Nur dadurch, dass die Beklagte sich verpflichtete, die Teilbetrag von 70.000,00 € spätestens bis zum 15. März 2013 zu zahlen, konnte es für den Kläger sinnvoll sein, einer derartigen Vereinbarung zuzustimmen. Anzunehmen, dass der Kläger ohne jede Gegenleistung auf mehr als 100.000,00 € verzichtete, ist abwegig. Die Vereinbarung kann deshalb nur so ausgelegt werden, dass es sich bei der Zahlung bis zum 15. März 2013 um eine Bedingung handelte, von der das Bestehen dieser Vereinbarung abhing. Dabei kommt es nicht darauf an, dass, wie die Beklagte (erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2016) behauptet hat, die Rechtsanwältin A… bei der Unterzeichnung der Vereinbarung zugegen gewesen sein soll. Dass sie inhaltlich auf die Vereinbarung Einfluss genommen hätte, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass die Vertragsparteien nicht als selbstverständlich vorausgesetzt haben, dass die Vereinbarung mit dem Zahlungsziel steht und fällt.

Da die Zahlung unstreitig nicht rechtzeitig erfolgte, ist die Bedingung dieser Vereinbarung – so man den überhaupt davon ausgeht, das sie zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nicht eingetreten, sodass es bei der anerkannten Forderung geblieben ist.

3. Die Beklagte hat aber, allerdings erstmals in der Berufungsinstanz dargetan, dass sie auf die streitgegenständliche Forderung insgesamt 70.000,00 € gezahlt hat, sodass die mit der Klage geltend gemachte Forderung in dieser Höhe erloschen ist, § 362 BGB.

a) Mit der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten “Zahlungsbestätigung Vereinbarung über EUR 70.000” vom 31. Januar 2015 (Bl. II/16 d. A.) hat Frau Rechtsanwältin … A… bestätigt hat, insgesamt 70.000,00 € für ihren Bruder … A… erhalten zu haben (Bl. II/16 d. A.). Der Kläger hat die Existenz dieser Vereinbarung nicht bestritten, er hat nur bestritten, “dass sich etwaige Zahlungen auf die hier fragliche Vereinbarung beziehen”. Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, was sonst mit der “Vereinbarung über 70.000,00 € gemeint sein soll. Nach der Vereinbarung über die Abfindung durch 70.000,00 € sollte die Zahlung auf das Konto der Rechtsanwältin A… erfolgen, was nach deren Bestätigung geschehen ist, sodass an der Erfüllungswirkung kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Die Vereinbarung wurde zwischen der Beklagten einerseits und “Firma C… A… und A… A… ” anderseits getroffen. Deswegen kann auch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die “Zahlungsbestätigung Vereinbarung über EUR 70.000” für Herrn … A… sich auf eben diese Vereinbarung bezieht.

Angesichts dieser Umstände kann es nicht ausreichen, wenn der Kläger lediglich bestreitet, dass das Schreiben der Zeugin A… in einem Zusammenhang zu der Vereinbarung steht. Dass die “in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen Zahlungen tatsächlich erfolgt” sind, wird durch das Schreibe bewiesen. Wenn der Kläger tatsächlich Zweifel daran hatte, dass die Zahlungen auf die streitgegenständlichen Forderungen erfolgten, hätte es nahegelegen, sich bei seinem Vater oder bei der Rechtsanwältin … A… zu erkundigen. Sein Bestreiten ist insoweit nicht hinreichend substantiiert, worauf er mit der Verfügung vom 15. Januar 2016 hingewiesen worden ist. Erhebliches Vorbringen ist, wie festgestellt, auch auf diese Verfügung hin nicht erfolgt.

b) Die mit der Berufungsbegründung eingereichte “Zahlungsbestätigung Vereinbarung über EUR 70.000” ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen (BGH NJW 2008, 3434 m.w.N.). Der Zweck des Zivilprozesses besteht in der Feststellung und Verwirklichung subjektiver Rechte. Dem widerspricht eine Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO, nach der das Gericht sehenden Auges auf einer falschen, von keiner Partei vorgetragenen tatsächlichen Grundlage entscheiden müsste. Aufgabe des Berufungsgerichts ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie die richtige, das heißt die sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 – juris Rn. 16 m. w. N.).

Bei dem Schreiben handelt es sich um eine unstreitige Tatsache im Sinne dieser Rechtsprechung. Dass der Kläger aus dem Schreiben andere Schlüsse ziehen will, als es nach dem oben Ausführten richtig ist, ändert daran nichts. Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn dies dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme notwendig wird (BGH, a. a. O, Rn. 20). Das ist hier noch nicht einmal der Fall, hier geht es nur um eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Würdigung. Danach war wie geschehen zu entscheiden.

4. Die Berufung der Beklagten musste danach teilweise Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da ihr teilweises Obsiegen in der Berufungsinstanz ausschließlich auf neues Vorbringen zurückzuführen ist, das sie bereits in der ersten Instanz hätte vorbringen können.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!