AG Eisenach, Az.: 54 C 392/10
Urteil vom 20.03.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Werkvertrag.
Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, welches auf dem Grundstück … in Eisenach steht.

In der Zeit vom 05.12.2007 bis 19.03.2008 erbrachte der Beklagte in diesem Haus diverse Handwerkerleistungen für den Kläger. Unter anderem wurde in dieser Zeit ein Bad saniert. Der Beklagte passte in diesem Zusammenhang an die bereits vorhandene Ständerwand für die WC-Aufnahme die Verbindung mit dem Stahlgerüst und die Verkleidung mit Gipskarton an. Die Verkleidung der hinter dem WC-Becken liegenden Wand mit Fliesen erfolgte durch eine andere Firma. Das WC-Becken wurde von dem Kläger befestigt. Bei der Sanierung des Bades wurde die Höhe des Fußbodenaufbaus nicht eingehalten. Die bereits montierte Vorderwandinstallation für das WC-Becken musste durch zusätzliche Montageteile um einige Zentimeter nach oben angebracht werden, damit das WC-Becken nicht zu niedrig war. Aufgabe des Beklagten war es lediglich, die Vorderwandinstallation entsprechend mit Rigipsplatten zu verkleiden. Diese Arbeit führte der Beklagte aus. Nach der Renovierung des Bades rissen dort zwei Marmorplatten und die Marmoranschlussfuge zum Fußboden.
Der Kläger behauptet, die Trockenbauwand sei nicht vollflächig am WC-Modul angebracht gewesen. Das WC-Becken sei dadurch instabil gewesen und hätte sich bei Belastung gesenkt, wodurch der Schaden an den Marmorplatten entstanden wäre. Dies sei festgestellt worden, nachdem die Firma …, die die Marmorfliesen verlegt hatte, Anfang Februar 2010 die hinter dem WC liegenden Fliesen geöffnet hätte.
Da der Beklagte die Nachbesserung abgelehnt hätte, sei die Firma … mit der Beseitigung des Schadens beauftragt worden. Die Firma … verlangte für die Schadensbeseitigung 675,49 €, die der Kläger bezahlte.
Der Kläger beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 675,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2010 zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, für den Eintritt des Schadens sei das nicht richtig befestigte WC-Becken ursächlich. Die fertig gestellte Trockenbauwand hätte vollflächig an dem WC-Modul angelegen und hätte deshalb auch nicht zur Instabilität und damit zum Reißen der Marmorplatten geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger hat der Firma … mit Schriftsatz vom 09.02.2012 den Streit verkündet (Bl. 105 ff d. A.). Der Streitverkündungsschriftsatz ist am 21.02.2012 (Bl. 110 a d. A.) zugestellt worden.
Die Fa. … hat innerhalb der ihr gesetzten Frist den Beitritt zum Verfahren nicht erklärt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2011 (Bl. 44 d. A.) durch Anordnung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 63 bis 67 d. a.) und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen … in der Verhandlung am 19.01.2012 (Protokoll Bl. 98 ff d. A.).
Das Gericht hat durch Anordnung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.08.2012 (Bl. 126 bis 127 d. A.) und Ergänzungsbeschluss vom 15.10.2012 (Bl. 133 d. A.). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Bl. 156 ff d. A.) und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 20.02.2014 (Band II, Bl. 215 bis 217 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 675,49 € wegen Gewährleistung aus einem Werkvertrag.
Der Beklagte hat sein Werk frei von Sachmängeln erstellt. Die Voraussetzung gemäß § 634 Nr. 2. BGB, wonach der Besteller bei einem mangelhaften Werk den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen kann, ist nicht gegeben.
Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die Befestigung der Rigipsplatten an das Vorderwandmodul der Toilettenaufhängung fehlerhaft gewesen wäre und dadurch die Marmorplatten gerissen sind.
Der Sachverständige … kommt zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2011 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Ausführung der Trockenbaukonstruktion nicht fachgerecht erledigt hätte (Bl. 63 ff d. A.). Er ist der Auffassung, dass bei dem Verschrauben der Gipskartonplatten ein Hohlraum entstanden sei, der ursächlich zu dem Reißen der Marmorfliesen geführt hätte. Allerdings konnte der Sachverständige … nicht mit Sicherheit sagen, dass ein Hohlraum tatsächlich vorhanden war, weil er bei Öffnung der Wand durch die Firma … nicht zugegen war. Lediglich an Hand der Lichtbilder will der Sachverständige einen Schatten erkennen und schließt daraus, dass es einen Hohlraum gegeben hätte (Bl. 98 d. A.). Ferner erklärte der Sachverständige … aber auch, dass dann, wenn das Toilettenbecken zu fest angezogen worden wäre, die Kacheln auch kaputt gehen könnten. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass Fliesen dann in senkrechter und nicht in waagerechter Linie, wie geschehen, zerbrechen würden, was dem Gericht nicht nachvollziehbar war. Das Gericht hat aus diesem Grunde noch ein weiteres Gutachten eingeholt.
Der Sachverständige … hatte sich mit der Schadensursache wesentlich intensiver beschäftigt. Zum einen führte er eine Ortsbesichtigung durch, was der Sachverständige … unterließ. Zum anderen verglich er an Hand von Fotos, die die Position der Toilettenschüssel nach dem ersten Einbau dokumentierten mit deren Position, die er bei der Ortsbesichtigung vorfand, die Situation. Gerade Letzteres veranlasste den Sachverständigen zu dem Schluss, dass das durch den Kläger angebrachte WC-Becken nach der Fertigstellung durch den Beklagten an einer anderen Stelle montiert war als später (Bl. 164 bis 165 d. A., Gutachten Seite 9 bis 10). An Hand dieser Lichtbilder ist zu erkennen, dass der Sockel im Abschluss der Toilettenschüssel im unteren Bereich auf einem Wulst auflag. D. h. die Toilettenschüssel war nicht auf einer glatten Fläche aufgebracht. Durch diese schräge Montage des WC-Beckens kam es zur Bewegung der Toilettenschüssel und dem Riss in der Marmorfliese (Bl. 170 d. A., Gutachtenseite 13). Nach Auffassung des Sachverständigen … konnte der Sachverständige … dieses wichtige Detail nicht erkennen, weil er Alt- und Neuzustand des befestigten WC-Beckens nicht berücksichtigte. Das WC-Becken war von dem Kläger später, d. h., nachdem die Firma … die Fliesen wieder verlegt hatte, um einen Zentimeter seitlich versetzt angebracht worden. Das Gutachten des Sachverständigen … ist eindeutig und hinterlässt beim Gericht keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Nach seiner detaillierten Analyse ist die eindeutige Ursache für den Riss in den Marmorfliesen die falsche Montage des Toilettenbeckens. Wenn die Unterkonstruktion fehlerhaft gewesen wäre, dann hätten auch die Sockelfliesen eine Beschädigung aufweisen müssen. Falls tatsächlich ein Hohlraum zwischen Toilettenmodul und Gipskarton vorhanden gewesen sein sollte, könnte dieser auch beim Öffnen der hinter der Toilette gelegenen Wand durch die Fa. … verursacht worden sein.
Nach Überzeugung des Gerichts steht deshalb fest, dass der Beklagte seine Arbeiten nicht fehlerhaft ausgeführt hatte, sondern der Kläger selbst den Schaden verursacht hatte, indem er das Toilettenbecken unsachgemäß an falscher Stelle montierte. Aus dem Grund kann er auch von dem Beklagten keinen Schadensersatz fordern.
Mangels begründetem Schadensersatzanspruch kann der Kläger daher auch kein Verzugsschaden in Form von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708, 711 ZPO.