LG Magdeburg, Az.: 2 O 1326/15, Urteil vom 16.12.2016
1.)
Die Klage wird abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Die Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert beträgt bis zu 185.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Kläger begehren Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten sowie Schadensersatz in Bezug auf den Bau eines Einfamilienhauses.
Die Kläger schlossen mit der damaligen H Bau GmbH unter dem 24.03.2005 einen Bauwerkvertrag über die Errichtung eines hochwertigen Einfamilienhauses nebst Einliegerwohnung. Die Beklagte schuldete danach Arbeiten im Bereich der Gewerke Rohbau-, Zimmer-, Dach-, Innenputz- und Estricharbeiten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Vertragsurkunde, Anlage K 1. In dieser wurde auch eine 5 – jährige Verjährung unter Geltung der VOB/B vereinbart. Der Formularvertrag stammt von der Beklagten. Die H Bau GmbH ist auf die Beklagte verschmolzen.
Mit planerischen Leistungen hatten die Kläger gesondert den Architekten P beauftragt.
Nachdem die Kläger mit der Klageschrift, dort S. 3, noch vorgetragen hatten, das das Objekt im Jahre 2005 fertiggestellt worden sei und dieser Vortrag auch unstreitig blieb, nehmen sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.11.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Fertigstellung der Einliegerwohnung in Abrede.
Unter dem 24.09.2005 kündigten die Kläger ihre damalige Wohnung zum 31.12.2005.
Am 22.12.2005 zogen die Kläger in das Einfamilienhaus ein.
Unter dem 08.06.2006 legte die Beklagte Schlussrechnung, die am 17.08.2006 geprüft war, Anlage B 4.
Die Einliegerwohnung wurde mit schriftlichem Vertrag durch die Kläger unter dem 23.07.2006 an Dritte vermietet. Die Bruttomiete betrug seinerzeit 760,00 Euro, bei einer Kaltmiete von 580,00 Euro, Anlage K 19.
Die Kläger rügen das Bestehen zahlreicher, aus ihrer Sicht auf das Gewerk der Beklagten entfallender Mängel. Wegen der Einzelheiten zu der Vielzahl der geltend gemachten Mängel wird Bezug genommen auf die Klageschrift, dort S. 4 – 16 und den Schriftsatz vom 07.07.2016, dort S. 3 – 54 (Bd. III, Bl. 3 – 54).
Im Laufe des Bauvorhabens hatten die Kläger verschiedene Rügen hinsichtlich der Ausführung diverser Arbeiten erhoben. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz vom 02.09.2015, dort S. 2 – 12 (Bd. III, Bl. 164 – 175). Nach dem Einzug erhoben die Kläger weitere Rügen gegenüber dem Architekten P unter dem 14.02.2006 bis 19.02.2006. Herr P erhob konkret Rügen gegenüber der Beklagten unter dem 16.02.2006. Das Gericht nimmt hinsichtlich der Einzelheiten Bezug auf den vorgenannten Schriftsatz, dort S. 13 – 17 (Bd. III, Bl. 13 – 17).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2007 wurde die H Bau GmbH zur förmlichen Abnahme aufgefordert sowie zur Beseitigung verschiedener Mängel, Anlage K 4. Die Beklagte lehnte bereits Anfang März 2007 ab.
Vorgerichtlich beauftragten die Kläger zwei Sachverständige mit der Ermittlung von Mängeln, wofür sie im Ergebnis einen Betrag in Höhe von 9.118,99 Euro aufwandten. Diesen Betrag verlangen die Kläger ebenso ersetzt wie Mietausfallschaden in Höhe von 27.632,00 Euro und Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 132.500,00 Euro. Hinsichtlich der Ertüchtigung des Dachstuhls (Sparrenabstände und statische Auswirkungen) gehen die Kläger von einem Kostenaufwand in Höhe von 2.500,00 Euro aus.
Unter dem 01.06.2010 – Eingang bei Gericht am 04.06.2010 – reichten die Kläger einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim erkennenden Gericht wegen einer Vielzahl von Mängeln ein. Der Antrag wurde nachfolgend erweitert. Am 26.03.2014 fand im selbstständigen Beweisverfahren eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dipl. – Ing. Gerhard K – statt. In dieser Anhörung wurden wenige abschließende Fragen an den Sachverständigen gerichtet, vor allem hinsichtlich der gegenständlichen Sparrenabstände im Dachbereich. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht beantragt, ebenso wenig eine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Erläuterungen des Sachverständigen erbeten. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 beantragten die Kläger eine Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Beweisfragen 5.1.30.a) und 5.30.c). Konkret beantragten die Kläger die Durchführung statischer Nachrechnungen zu vermeintlichen Mängeln im Dachraum des Objektes (Sparrenabstände). Weitergehende Fragen wurden von keiner am selbstständigen Beweisverfahren beteiligten Partei mehr aufgeworfen. Nachdem das entsprechende Ergänzungsgutachten der Kammer vorgelegen hatte, setzte das Gericht den Parteien hierzu eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen. Stellungnahmen mit Einwendungen gingen nicht mehr ein. Mit Beschluss vom 09.04.2015 setzte die Kammer den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren fest.
Unter dem 17.09.2015 erhoben die Kläger Klage im gegenständlichen Streitverfahren, die am 18.09.2015 bei Gericht einging.
Die Kläger behaupten, ihr Einzug in die Immobilie sei unter dem Druck der Verhältnisse erfolgt. Die gegenständliche Einliegerwohnung sei jedenfalls wegen des laufenden Beweisverfahrens nach dem Auszug der ursprünglichen Mieter im Januar 2011 nicht mehr vermietbar gewesen, da noch verschiedene Untersuchungen nebst Bauteilöffnungen durch den Sachverständigen angestanden hätten.
Die Kläger beantragen,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 169.250,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.März 2007 aus 132.500,00 Euro sowie aus weiteren 27.632,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern jeden Schaden zu ersetzen hat, der seit Rechtshängigkeit der Klage durch die fehlende Vermietbarkeit der in dem Objekt K. 8, … Wernigerode befindlichen Einliegerwohnung entsteht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.118,99 Euro vorgerichtliche Sachverständigenkosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erhebt zunächst die Einrede der Verjährung und tritt Mängelbehauptungen, bzw. ihrer Verantwortlichkeit hierfür entgegen.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit ausstehenden Werklohnansprüchen gegen die Kläger auf. Wegen der Einzelheiten zu den vermeintlichen Gegenansprüchen nimmt das Gericht Bezug auf die Klageerwiderung, dort S. 18 – 25 (Bd. I, Bl. 50 – 57).
Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelfer hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens einschließlich des dort eingeholten Sachverständigengutachtens 2 OH 14/13 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die vollumfänglich zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klageforderung steht weitgehend die Einrede der Verjährung entgegen. Darüber hinaus ist sie teilweise unschlüssig, bzw. scheitert am Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren.
I.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen vermeintlich fehlender Vermietbarkeit der Einliegerwohnung ist die Klage unschlüssig. Die Kläger tragen bereits keinen Sachverhalt vor, der einen Schadensersatzanspruch nach der hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift der §§ 634, 280 BGB begründen würde. Soweit die Kläger zunächst pauschal vorgetragen hatten, die Wohnung sei wegen vorhandener Mängel nicht vermietbar gewesen, widersprechen sich die Kläger selbst, da die Wohnung bereits seit 2006 bis immerhin 2011 zu einem Mietbetrag vermietet war, der offenbar üblichen Verhältnissen entsprach. Auch enthält die Vertragsurkunde (Anlage K 19) keinen Hinweis auf gravierende Mängel, die auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit schließen lassen. Die Kläger haben zwar nach Hinweis des Gerichts ihren Vortrag dahin konkretisiert, dass die Wohnung im Hinblick auf befürchtete Beeinträchtigungen durch das selbstständige Beweisverfahren nicht vermietbar gewesen sei, da der Sachverständige weitere Bauteilöffnungen in Aussicht gestellt hatte. Solche Bauteilöffnungen stehen einer Vermietung allerdings offensichtlich nicht entgegen, da es sich um vorübergehende und in aller Regel nur sehr kurzfristig andauernde Zustände handelt, die die Nutzbarkeit der Mietsache nicht ernsthaft in Frage stellen. In einem gerichtlichen Beweisverfahren geöffnete Bauteile werden in der Regel kurzfristig wieder geschlossen, nachdem der Sachverständige die notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Die damit einhergehenden Belastungen sind für einen Mieter vergleichbar mit Eingriffen wegen Reparaturmaßnahmen. Solche vermögen zwar –betragsmäßig oftmals untergeordnete – Minderungsrechte zu begründen, stellen den Wohnwert der Mietsache insgesamt aber nicht in Frage. Die Kläger hätten sich daher um eine Vermietung der Wohnung bemühen müssen. Dies würde auch im Hinblick auf nicht näher von den Klägern substantiierte zukünftige Sanierungsmaßnahmen gelten. Diese für einen unbestimmten Zeitpunkt von den Klägern erwogenen Maßnahmen rechtfertigen es nicht, ggf. zu Lasten des Schädigers von einer Vermietung einer offensichtlich vermietungsgeeigneten Wohnung abzusehen. Die Vermietungseignung an sich ergibt sich dabei wiederum zwanglos aus der vorangegangenen jahrelangen Vermietung.
II.
Mit Ausnahme der geltend gemachten Mängel an den Sparren sind eventuelle Ansprüche der Kläger auf Kostenvorschuss verjährt. Die Einrede der Verjährung wurde ausdrücklich erhoben. Der maßgebliche Verjährungszeitraum war – auch unter Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen – zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits überschritten. Dabei geht das Gericht von einer 5 – jährigen Verjährungsfrist nach den vertraglichen Vereinbarungen, bzw. § 634a BGB aus. Über die Länge der Verjährungsfrist besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Die Verjährung begann gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme zu laufen. Das Gericht stuft den streitgegenständlichen Vertrag in diesem Zusammenhang als BGB – Werkvertrag ein. Eine wirksame Einbeziehung der VOB nach § 305 Abs. 2 BGB hat nicht stattgefunden, da weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, dass den Klägern der Text der VOB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugänglich gemacht wurde. Auch wurden sie bei Vertragsschluss ausweislich der Vertragsurkunde nicht vom beauftragten Architekten vertreten.
Unerheblich ist, ob die Parteien jeweils von der Geltung der VOB/B ausgingen, weil es sich bei der Wirksamkeit von deren Einbeziehung um eine Rechtsfrage handelt. Durch die bloße übereinstimmende Annahme, die VOB/B sei vereinbart worden, kommt auch nicht etwa eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht. Denn die Parteien haben insoweit auch im Prozess lediglich Rechtsansichten zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben.
Eine Abnahme hat stattgefunden, nämlich in Gestalt des unstreitigen Einzugs und der Nutzung ab dem 22.12.2005. Die sich an den Einzug anschließende Nutzung bedeutet eine körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der stillschweigenden Erklärung der Werkbesteller, dass sie das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennen. Durch den Einzug und die anschließende Nutzung haben die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Lage fühlten, das ihnen übergebene Objekt bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken zu nutzen (vgl. dazu OLG Hamm vom 23.08.1994, Az.: 26 U 60/94 / OLG Celle vom 30.07.1998, Az.: 14 U 209/97; jeweils zitiert nach juris). Allerdings ist den Klägern als Werkbestellern nach dem Einzug eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, da bei einem Einfamilienhaus eine sofortige Abschätzung dahingehend, ob das Objekt tatsächlich im Wesentlichen fertig ist, nicht ohne weiteres möglich ist. Insoweit erscheint eine Frist von maximal sechs Wochen auch im Einzelfall angemessen. In einem solchen Zeitraum können der Zustand des Hauses und dessen grundsätzliche Nutzungseignung, d.h. die Bewohnbarkeit hinreichend festgestellt werden (vgl. OLG Hamm aaO).
Die hier vertretene Frist von maximal sechs Wochen für das konkrete, eher überschaubare Bauwerk, führt für die Kläger auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da die immerhin fünfjährige Verjährungsfrist, innerhalb derer Ansprüche wegen Mängeln vollumfänglich durchgesetzt werden können, sich an diese Sechs – Wochen –Frist erst anschließt.
Umstände, die der Annahme einer Billigung und damit einer Abnahme entgegenstehen, sind nicht gegeben. Eine Abnahme wird in diesem Zusammenhang schon nicht deshalb gehindert, wenn der Werkbesteller vor oder nach dem Einzug Mängel gerügt hat. Es berührt die Eigenart einer durch intensive Nutzung offenbarten Billigung nicht, dass auf Fehler der Sache hingewiesen wird (vgl. OLG Hamm aaO). Für Mängelrügen vor dem Einzug und wie von den Klägern insbesondere für die Bauphase vorgetragen, gilt dies schon deshalb, weil während der Bauphase Mängel beanstandet werden, damit sie vor dem Einzug beseitigt werden können. Wenn aber solche Mängel während der unstreitigen Phase der Nichtfertigstellung geltend gemacht werden mit dem Ziel, diese abzustellen, spricht gerade der spätere Einzug dafür, dass das Objekt zum Zeitpunkt des Einzugs als nutzungsgeeignet betrachtet wird, wenn nicht ein entgegenstehender Wille deutlich – regelmäßig ausdrücklich – nach außen hervortritt. Für Letzteres ist nichts ersichtlich. Die Kläger behaupten selbst schon nicht, dass sämtliche auch schwerwiegenderen Mängel, die Gegenstand des späteren selbstständigen Beweisverfahrens waren, von Anfang an vorgelegen haben, bzw. erkennbar waren. Die konkreten Rügen lassen auch nicht erkennen, dass die Kläger Zweifel an der Bewohnbarkeit des Hauses hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie nach eigenem Vortrag ab April 2005 wiederholte Rügen bezüglich verschiedener Baubereiche erhoben und Ende September 2005 ihre bis dahin innegehabte Wohnung selbst gekündigt haben, um im Dezember 2005 kurz vor Auslaufen ihres mit ordentlicher Frist gekündigten Mietverhältnisses die Immobilie zu beziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein „Zwang der Verhältnisse“ festzustellen, zumal die Kläger in der Klageschrift noch ausdrücklich ausführen, dass das Bauvorhaben Ende 2005 fertiggestellt gewesen sei. Auch ihr Verhalten nach dem Einzug spricht nicht gegen die Annahme einer Billigung.
In diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob die nach dem Einzug gerügten Mängel der Annahme einer Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegenstehen können. Hinsichtlich der gerügten Mängel ist wenigstens zweifelhaft, ob diese so schwerwiegend waren, dass sie die Nutzbarkeit in Frage stellten. Dafür kann allenfalls eindringende Feuchtigkeit im Wohnzimmer und der Küche in Betracht kommen, wobei insoweit wiederum fraglich ist, welches konkrete Ausmaß die Feuchtigkeit angenommen hatte. Dies kann aber auch dahinstehen, da diese Rügen gegenüber der Beklagten erst ab Mitte Februar erhoben wurden. Die maximal zuzubilligende Frist von sechs Wochen, gerechnet ab dem 22.12.2005 endete bereits Anfang Februar 2006. Etwaige vorhergehend an den Architekten abgesetzte Mängelrügen sind im Verhältnis der hiesigen Streitparteien bedeutungslos, weil nicht im Wahrnehmungsbereich der Beklagten als Werkunternehmer.
Eine ausdrückliche Verweigerung der Abnahme gegenüber der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin erfolgte nicht.
Soweit die Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.11.2016- dort S. 6 (Bd.IV, Bl. 27) pauschal in Abrede gestellt haben, dass die Einliegerwohnung fertiggestellt war, ist dieser Vortrag schon nicht mehr Gegenstand der Entscheidungsfindung, § 296a ZPO. Die Kläger setzen sich in Widerspruch zu ihrem seit der Einreichung der Klageschrift – dort S. 3 – und der Klageerwiderung unstreitigen Vorbringen, dass das Gesamtwerk einschließlich der Einliegerwohnung fertiggestellt worden sei. Abgesehen davon, ist der Vortrag zur mangelnden Fertigstellung auch unsubstantiiert, worauf es wegen § 296a ZPO aber auch schon nicht mehr ankommt. Darüber hinaus kommt es für eine Abnahme auch nicht entscheidend darauf an, ob noch Restleistungen ausstanden. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen der Kläger auf die Einliegerwohnung. Der Schwerpunkt des Gesamtobjektes liegt bei der Nutzung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung nach der Verkehrsauffassung ohnehin beim Einfamilienhaus und nicht bei der Einliegerwohnung, die offenbar lediglich zur Erzielung von Nebeneinkünften diente.
Einer förmlichen Abnahme nach Ziffer 12 Abs.4 VOB/B bedurfte es nicht. Wie bereits ausgeführt, war die Geltung der VOB/B zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart. Aber selbst wenn man von einer Geltung der VOB/B ausgehen wollte, würde dies nichts ändern. Denn der gegenständliche Vertrag sah keine zwingende förmliche Abnahme vor. Damit war ggf. der gesamte „Spielraum“ des § 12 VOB/B eröffnet. Im Bereich des § 12 Abs.1 VOB/B ist auch eine konkludente Abnahme möglich (vgl. Ingenstau/Korbion, § 12 VOB/B Rn. 10) und wie bereits ausgeführt jedenfalls Anfang Februar 2006 anzunehmen. Das förmliche Abnahmeverlangen des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus 2007 lief nach bereits erfolgter Abnahme ins Leere.
Somit wurde die fünfjährige Verjährung nach § 634a BGB Anfang Februar 2006 in Lauf gesetzt. Als erster in Betracht kommender Hemmungstatbestand greift die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens ein, § 204 Abs.1 Nr. 7 BGB. Der Antrag wurde erst am 04.06.2010 bei Gericht eingereicht und dem Gegner ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10.06.2010, mithin ungefähr 4 Jahre und 4 Monate nach Verjährungsbeginn zugestellt.
Die Hemmungswirkung eines selbstständigen Beweisverfahrens endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des Verfahrens. Dies war hinsichtlich der geltend gemachten Mängel, mit Ausnahme der Sparrenabstände und damit im Zusammenhang stehender statischer Unzulänglichkeiten spätestens Ende April 2014 der Fall.
Eine förmliche Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein anderer Abschluss als die Sicherung eines bestimmten Beweises findet nicht statt (vgl. BGH vom 28.10.2010, Az.: VII ZR 172/09; zitiert nach juris).
Bei einem Verfahren, welches eine Vielzahl von auch voneinander unabhängigen Mängeln zum Gegenstand hat, beurteilt sich das Schicksal der Hemmung für die einzelnen Mängeln gesondert und nicht – wie die Kläger meinen – nach Beendigung der Beweiserhebung über sämtliche Mängel (vgl. KG vom 23.07.2013, Az.: 27 U 72/11; zitiert nach juris / Werner/Pastor Rn. 111 / Palandt – Ellenberger, § 204 Rn. 39).
Das Beweisverfahren war hinsichtlich sämtlicher Mängel, mit Ausnahme der vermeintlich fehlerhaften Sparrenabstände spätestens Ende April 2014 beendet. Am 26.03.2014 wurde der Sachverständige angehört. Ihm wurden Fragen lediglich hinsichtlich der Bodenplatte und der Dachsparren gestellt. Weitergehende Fragen ergaben sich schon zu diesem Zeitpunkt nicht. Denkbar ist daher, das Beweisverfahren schon zu diesem Zeitpunkt als beendet anzusehen. Jedenfalls aber war das Verfahren Ende April 2014 beendet, nachdem keine weiteren Fragen hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt im gesamten Verfahren erörterten Mängel mehr gestellt worden waren, mit Ausnahme der Beurteilung der Statik im Bereich der Dachsparren. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nämlich ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (vgl. BGH vom 24.03.2009, Az: VII ZR 200/08 ; zitiert nach juris). So liegt es hier. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 haben die Kläger im Nachgang zum Anhörungstermin und in dessen Anknüpfung lediglich noch die Nachrechnung der Statik im Dachraum verlangt. Die übrigen Beteiligten des Verfahrens hatten keine Nachfragen mehr, wie auch nicht mehr im Rahmen des Anhörungstermins. Damit haben alle Prozessbeteiligten zu erkennen gegeben, dass sie mit Ausnahme der Statik im Dachraum davon ausgingen, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Dann aber ist wegen der Mängel, die aus Sicht der Parteien selbst geklärt waren, nicht mehr einzusehen, weshalb die Fortsetzung des umfangsmäßig äußerst „Restverfahrens“ weitere Hemmungswirkung für sämtliche Mängel gehabt haben soll, wie die Kläger meinen. Die Kläger wurden vielmehr hinreichend durch den Sechs – Monatszeitraum des § 204 Abs.2 BGB geschützt. Dieser Zeitraum endete Ende Oktober 2014.
Bis zur Erhebung der Klage als weiterem Hemmungstatbestand im Sinne des § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB vergingen nach Ende Oktober 2014 weitere mehr als 10 Monate, so dass der Gesamtzeitraum ungefähr 5 Jahre und 2 Monate betrug (4 Jahre 4 Monate zuzüglich 10 Monate). Die gesetzliche Verjährungsfrist war daher überschritten.
Da das Gericht bei den einzelnen verjährungsbeeinflussenden Umständen jeweils von den für die Kläger günstigsten Zeitpunkten aus gerechnet hat und schon auf diese Weise zu einer Verjährung gelangt ist, erübrigt sich eine taggenaue Feststellung des Verjährungslaufes bezüglich jedes einzelnen Mangels.
III.
Nicht verjährt auch aus Sicht der Beklagten waren lediglich Ansprüche wegen der Dachsparren. Solche Ansprüche scheitern jedoch an den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Zwar kommt der gerichtliche Sachverständige K nachvollziehbar zu dem Ergebnis; dass die gemessenen Abstände der Sparren teilweise von der Ausführungsplanung abweichen.
Hierin mag auch ein Ausführungsfehler der Beklagten und grundsätzlich ein Mangel im Rechtssinne liegen, dem jedoch im Ergebnis keine selbstständige Bedeutung mehr zukommt.
Der Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten (S. 232ff) festgestellt, dass die Sparrenabstände weder mit der Statik, noch der Ausführungsplanung übereinstimmen. Insoweit geht der Sachverständige von einem technischen Mangel auch im Verhältnis der hiesigen Streitpartien untereinander aus, nämlich wegen der Abweichung von der Ausführungsplanung. Allerdings liegt ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen unter Hinzuziehung des Sachverständigen für Statik, Herrn Prof. Dr. S, der Schwerpunkt der Problematik darin, dass die Ausführung der Dachkonstruktion auch nicht den Vorgaben der Statik entspricht. Die vorhandene Dachkonstruktion führe zu einer Überlastung der Dachpfette. Dieser die Tragwerksplanung betreffende erhebliche Mangel wiederum rührt aber nicht wesentlich aus einem handwerklichen Fehler her. Vielmehr liegt der Grund für den statischen Mangel jedenfalls vor allem darin, dass die Ausführungsplanung selbst ungünstig von den Vorgaben der Statik abweicht. Die Ausführungsplanung des von den Klägern beauftragten Architekten P war – wie die Kläger selbst darlegen (Schriftsatz vom 22.02.2016, dort S. 25) – von einem Sparrenabstand von 98 cm ausgegangen. Ausweislich der Ausführungen im 3. Ergänzungsgutachten – dort S. 6 – waren die Sparrenabstände in der Statik hingegen lediglich mit 70cm, d.h. deutlich kleiner angegeben worden. Die Beklagte hat bei der Ausführung einen Pfettenabstand von ca. 1,00 m eingehalten. Soweit sie hiervon nach oben abgewichen ist, wurde der Abstand durch die etwas kleineren Nachbarfelder ausgeglichen. Dies bedeutet, dass sich die Sparrenabstände weitgehend in dem von der Ausführungsplanung vorgegebenen Bereich halten (100 cm gegenüber 98 cm). Die konkrete eben weitgehend der Ausführungsplanung des Architekten entsprechende Ausführung der Beklagten führte zu einem statischen Mangel. Eine Nachrechnung des Sachverständigen Prof. Dr. S für einen Sparrenabstand von 1,00 m führt nämlich zu einer deutlichen statischen Überlastung, zu deren Beseitigung es einer baulichen Ertüchtigung bedürfe.
Dies wiederum bedeutet in der Konsequenz, dass die Sparrenabstände – ausgehend von statischen Erfordernissen – insgesamt deutlich zu groß sind. Dies wiederum liegt aber vor allem daran, dass die Abstände vom Architekten bereits deutlich zu groß in der Ausführungsplanung ausgewiesen wurden. Die Vorgaben der Ausführungsplanung sahen gegenüber der Statik schon eine Differenz von fast 30 cm vor (98 cm gegenüber 70cm). Von diesen Vorgaben der Ausführungsplanung wich die Beklagte nur geringfügig ab, während die Abweichung der Ausführungsplanung von der Statik ganz erheblich ist. Der Schwerpunkt der Fehlleistung liegt damit beim planerischen Mangel. Den planerischen Mangel konnte die Beklagte auch nicht erkennen. Hiervon wich die Beklagte mit ihrer handwerklichen Ausführung H ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen K kann aus technischer Sicht von einem Zimmermann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemaßten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüfe.
Das Gericht hat die in sich widerspruchsfreien und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen nachvollzogen und macht sie sich aufgrund eigener Urteilsbildung zu Eigen.
Dann aber liegt im Ergebnis wertungsmäßig der Schwerpunkt der kombinierten Mangelleistung (Planung einerseits und Ausführung andererseits) auf der fehlerhaften Ausführungsplanung, die sich die Kläger zurechnen lassen müssen, § 254 BGB (vgl. BGH vom 27.11.2008, Az.: VII ZR 206/06). Angesichts der Ausmaße der jeweiligen Fehlleistungen fällt die mangelhafte Ausführung gegenüber der fehlerhaften Planung nicht mehr ins Gewicht.
IV.
Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung und die Unschlüssigkeit des Vorbringens zum Mietausfallschaden ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
Auch eventuelle Schadensersatzansprüche wegen der Sachverständigenkosten sind ausweislich der vorstehenden Ausführungen verjährt, § 634a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Im Hinblick darauf, dass die Forderungen der Kläger nicht bestehen, bzw. nicht mehr durchsetzbar sind, kommt es auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mehr an.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihren Grund in § 709 ZPO.