
Ein Nacherfüllungsverlangen muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Es genügt, dass der Auftraggeber den Mangel hinreichend konkret bezeichnet und erkennen lässt, dass er Abhilfe erwartet. Für ein Nachbesserungsverlangen kann etwa das tatsächliche Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder ein Tätigwerden im Rahmen einer sprechen. Für eine neue Auftragserteilung kann hingegen sprechen, dass der Werkunternehmer die Erbringung von Gewährleistungsarbeiten bereits abgelehnt hat (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 13 S 77/13).

