Skip to content
Menü

Werkvertragliche Fürsorgepflicht bei Beauftragung von Drescharbeiten auf Ackergrundstück

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 O 5452/18 – Urteil vom 08.03.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird auf 10.416,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz aufgrund der Beschädigung eines Mähdreschers geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer der selbstfahrenden Arbeitsmaschine Mähdrescher mit Schneidwerk New Holland, Typ CSX 7070, Fahrgestell-Nr. ….

Am Nachmittag des 8.8.2016 führte der Sohn des Klägers, Herr A., mit diesem Mähdrescher auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Ackergrundstücks zwischen … und …, Drescharbeiten durch. Mit diesen Drescharbeiten hatte der Beklagte den Kläger im Rahmen eines mündlich geschlossenen Werkvertrages beauftragt.

Vor dem 8.8.2016, wohl im September 2015, hatte der Beklagte an einem Grenzstein am Rand des streitgegenständlichen, etwa 2 ha großen, Ackergrundstücks einen Eschenholzstab zur Markierung dieses Grenzsteins aufgestellt und diesen einige Zentimeter tief in den Boden eingebracht.

Der Beklagte behauptet, dass dieser Holzstab umgekippt und am 8.8.2016 im Arbeitsbereich des Mähdreschers nicht mehr sichtbar gewesen sei. Während der Drescharbeiten sei der Holzstab sodann über Haspel, Einzugstisch und Einzugsschnecke in den Mähdrescher gezogen worden und habe dabei den Mähdrescher beschädigt. Die Klagepartei meint, dass der Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, den Holzstab von dem Ackergrundstück zu entfernen, bevor auf diesem Grundstück die Drescharbeiten mit dem Mähdrescher des Klägers durchgeführt wurden. Als zu ersetzenden Schaden macht der Kläger auf der Grundlage eines in dem selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8-OH 6194/17, erholten Sachverständigengutachtens Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 8.094,00 € brutto bzw. 6.802,00 € netto geltend. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er infolge der Beschädigung des Mähdreschers für die Erntesaison 2017 auf einen Leihmähdrescher angewiesen gewesen sei, so dass ihm zusätzlich zu erstattende Kosten in Höhe von 2.322,00 € entstanden seien.

Nachdem der Kläger bezüglich der Reparaturkosten für den Mähdrescher zunächst den Bruttobetrag mit der Klage geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt unter Ansatz des Nettobetrages:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.802,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.2.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.322,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhöhung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenpartei bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden an dem klägerischen Mähdrescher durch den vom Beklagten auf dem Ackergrundstück eingebrachten Eschenholzstab verursacht worden seien. Jedenfalls sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Eschenholzstab von dem streitgegenständlichen Grundstück zu entfernen. Zudem sei auch ein Verschulden des Klägers bezüglich der Beschädigung des Mähdreschers zu berücksichtigen.

Darüberhinaus bestreitet die Beklagtenpartei, dass dem Kläger infolge des Schadensereignisses die geltend gemachten Kosten für einen Leihmähdrescher entstanden seien. Insbesondere seien insoweit auch ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten für einen Leihmähdrescher auch weder ortsüblich noch angemessen.

Der Kläger und der Beklagte sind in der mündlichen Verhandlung am 21.2.2019 informatorisch angehört worden. Darüberhinaus wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und B. jun. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.2.2019 Bezug genommen. Das selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8 OH 6194/17, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen am klägerischen Mähdrescher durch den vom Beklagten auf das Ackergrundstück eingebrachten Eschenholzstab verursacht wurden, ist der Klagepartei der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte die Beschädigung des Mähdreschers durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.

I.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages traf den Beklagten zwar die aus dem vertraglichen Treueverhältnis abgeleitete Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Kläger bei der Ausführung der Drescharbeiten vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung bezog sich grundsätzlich auch darauf, eine Beschädigung des Mähdreschers zu verhindern (BGH, NJW-RR 2013, 534). Die gegenüber dem Kläger bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht des Beklagten darf jedoch nicht überspannt werden. Ein Landwirt ist nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, ein von einem Mähdrescher zu befahrendes Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die diesen beschädigen könnten. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung muss ein Landwirt grundsätzlich ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht darauf untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Eine solche Untersuchung könnte sinnvoll nur durch eine sorgfältige Begehung des Feldes vorgenommen werden (vgl. BGH wie vor). Dieser Aufwand ist jedenfalls bei dem streitgegenständlichen etwa 2 Hektar großen Ackergrundstück nicht zumutbar.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte eine konkrete Gefährdung des Mähdreschers durch den von ihm eingebrachten Eschenholzstab hätte erkennen können.

Nach zuletzt übereinstimmendem Parteivorbringen hatte der Beklagte den Eschenholzstab senkrecht zur Markierung eines Grenzsteines am Rand des Ackergrundstücks eingebracht. Sollte der Eschenholzstab noch senkrecht gestanden haben, als der Sohn des Klägers – der Zeuge A. – mit dem Mähdrescher das Ackergrundstück befuhr, so wäre dieser Holzstab für den Sohn des Klägers ohne weiteres sichtbar gewesen. Dies hat der Zeuge A. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auch so betätigt. Insofern hätte der Eschenholzstab vielmehr dem Schutz des Mähdreschers vor Beschädigungen durch den Grenzstein gedient, als diesen zu gefährden. Der Beklagte wäre damit nicht verpflichtet gewesen, den zur Markierung des Grenzsteins eingebrachten Eschenholzstab zu entfernen, wenn er noch senkrecht auf dem Feld gestanden hätte und etwa erst durch den Mähdrescher selbst zu Fall gebracht worden wäre.

Eine Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung des Eschenholzstabes vom Grundstück bestand aber auch dann nicht, wenn dieser, wie von der Klagepartei behauptet, dort bereits gelegen hätte, als der Zeuge A. mit dem Mähdrescher das Ackergrundstück befuhr. Die Klagepartei hat weder dargelegt noch bewiesen, dass dem Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Eschenholzstab nicht mehr senkrecht neben dem zu markierenden Grenzstein stand, sondern sich liegend auf dem Ackergrundstück befand und somit eine unsichtbare Gefahr für den Mähdrescher darstellte. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Holzstab erst kurze Zeit vor den Drescharbeiten durch die Einwirkung eines Dritten zu Fall gebracht worden ist, ohne dass der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Eschenholzstab durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß in den Ackerboden eingebracht worden ist und er damit rechnen musste, dass dieser umstürzen würde.

Sofern der Zeuge A. schließlich behauptet hat, der Sohn des Beklagten, B. jun., hätte kurz nach der Beschädigung des Mähdreschers geäußert, man habe vergessen, den Holzstab zu entfernen, hat sich dies nicht erwiesen. Der Zeuge B. jun. hat bestritten, eine derartige Aussage getätigt zu haben. Insofern steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der beiden Zeugen glaubwürdiger oder eine der Aussagen glaubhafter erschien.

II.

Eine Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung des Eschenholzstabes ergab sich auch nicht aus der ihm als Grundstückseigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht geht nicht weiter als die sich aus der werkvertraglichen Treuepflicht ergebende Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Schaden von dem Vertragspartner abzuwenden (vgl. BGH, wie vor).

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!