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Bauträgerkaufvertrag – Baumängel schließen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs aus

Ein Traumhaus entpuppt sich als Albtraum: Ist der Traum vom Eigenheim geplatzt, weil vermeintliche Mängel den Bauherrn zur Kündigung des Vertrags trieben? In München stritten sich nun die Geister, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag so einfach möglich ist, oder ob der Bauherr sich damit ins eigene Fleisch schneidet.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 09.08.2022
  • Aktenzeichen: 20 U 3568/21 Bau
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Zwangsvollstreckungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Verpflichtete sich durch Bauträgerkaufvertrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. Unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Besitzverschaffungsanspruchs Zug um Zug gegen Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate.
  • Beklagte: Betreiben die Zwangsvollstreckung ihres Besitzverschaffungsanspruchs und haben eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung beschafft.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger verpflichtete sich durch einen Bauträgerkaufvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Beklagten betreiben die Zwangsvollstreckung ihres Besitzverschaffungsanspruchs.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Berechtigung der Beklagten zur Zwangsvollstreckung ihres Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Bauträgerkaufvertrag.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Bauträgerstreit vor dem OLG München: Baumängel rechtfertigen keinen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs

Frustrierter Hausbesitzer inspiziert Risse an der Wand in unvollendeter Bauwohnung. Tageslicht betont strukturelle Mängel.
Baumängel rechtfertigen keinen Rücktritt vom Vertrag | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Az.: 20 U 3568/21 Bau) wurde die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Landshut zurückgewiesen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Bauträgerkaufvertrag über ein Einfamilienhaus und die Frage, ob Baumängel einen Rücktritt vom Vertrag wegen angeblichen Zahlungsverzugs des Bauträgers ausschließen können. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stärkte die Position von Bauträgern in vergleichbaren Konfliktsituationen.

Der Fall: Streit um ein Einfamilienhaus und angebliche Baumängel

Dem Urteil des OLG München liegt ein Bauträgerkaufvertrag vom 1. Februar 2018 zugrunde. Der Kläger verpflichtete sich darin zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses zum Festpreis von 497.000 Euro. Im Vertrag war vereinbart, dass der Kläger sich wegen des Besitzverschaffungsanspruchs der Beklagten (Bauträger) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, Zug um Zug gegen Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate. Die letzte Rate sollte nach vollständiger Fertigstellung und Besitzübergabe fällig werden.

Zwangsvollstreckung und Rücktritt des Käufers

Die Bauträger leiteten die Zwangsvollstreckung ihres Besitzverschaffungsanspruchs ein und stellten eine Bürgschaft in Höhe der vorletzten Kaufpreisrate von 73.132,50 Euro. Der Käufer akzeptierte diese Bürgschaft jedoch nicht als Ersatz für die ausstehende Zahlung. Daraufhin erklärte der Käufer mit Schreiben vom 2. Juli 2019 den Rücktritt vom Bauträgervertrag.

Argumentation des Käufers: Unzulässige Zwangsvollstreckung und selbstständige Auftragsvergabe

Der Käufer argumentierte, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er begründete seinen Rücktritt damit, dass die Bauträger Gewerke selbstständig ohne sein Wissen und seine Zustimmung vergeben hätten. Zudem behauptete er, die Bauträger seien mit der Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate in Verzug geraten. Die Bürgschaft sei nicht geeignet, diesen Verzug abzuwenden.

Einwände der Bauträger: Kein Übergabeangebot und Mängelrügen

Die Bauträger widersprachen dem Rücktritt und führten an, der Käufer habe die notwendige Übergabe des Hauses nicht angeboten. Zudem machten sie geltend, dass das Objekt Mängel aufweise. Hinsichtlich der Auftragsvergabe verteidigten sie ihr Vorgehen und betonten, dass der Käufer dies letztlich akzeptiert habe.

Entscheidung des Landgerichts Landshut: Klageabweisung

Das Landgericht Landshut wies die Klage des Käufers ab. Der Käufer legte daraufhin Berufung zum Oberlandesgericht München ein und wiederholte im Wesentlichen seine Argumente aus erster Instanz. Zusätzlich rügte er, dass die von ihm erhobene Klage gegen die Vollstreckungsklausel eigentlich nicht die richtige Klageart gewesen sei und das Landgericht ihn darauf hätte hinweisen müssen.

Beschluss des OLG München: Bestätigung der Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung

Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Käufers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht war einstimmig der Auffassung, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sah weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auch eine mündliche Verhandlung wurde nicht für erforderlich gehalten.

Begründung des OLG: Kein Rücktrittsrecht des Käufers

Das OLG München bestätigte die Einschätzung des Senats, dass keine rechtsvernichtenden, rechtshemmenden oder rechtshindernden Einwendungen gegen den Besitzverschaffungsanspruch der Bauträger bestünden, insbesondere kein Rücktrittsrecht des Käufers. Das Gericht wies darauf hin, dass der Käufer kein Recht gehabt habe, die Übergabe des Hauses an die Bedingung der „Anwesenheit der tätigen Handwerker“ zu knüpfen. Zudem hielt das Gericht an seiner bereits im Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht fest, dass die vom Käufer monierten Änderungen durch die Bauträger den Rücktritt nicht rechtfertigen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Käufer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Käufer kann die Zwangsvollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Bauträger ihrerseits Sicherheit leisten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 73.132,50 Euro festgesetzt.

Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Bauträgerposition bei Baumängeln und Zahlungsverzug

Das Urteil des OLG München hat bedeutende Konsequenzen für Käufer und Bauträger im Bereich des Bauträgervertragsrechts. Es verdeutlicht, dass Baumängel allein nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, insbesondere wenn der Rücktritt formal auf einen angeblichen Zahlungsverzug des Bauträgers gestützt wird. Käufer sollten sich bewusst sein, dass ein Rücktritt gut begründet sein muss und formale Anforderungen an die Übergabe beachtet werden müssen. Die Entscheidung stärkt die Position von Bauträgern in Fällen, in denen Käufer versuchen, sich aufgrund von Baumängeln durch einen Rücktritt ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, obwohl möglicherweise andere Rechtsbehelfe wie Mängelbeseitigung oder Minderung angemessener wären. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei Baumängeln zunächst die Mängelbeseitigung verlangen und ihre Rechte sorgfältig prüfen sollten, bevor sie einen Rücktritt vom Vertrag in Erwägung ziehen. Es unterstreicht die Wichtigkeit einer klaren und umfassenden vertraglichen Regelung im Bauträgervertrag und die Notwendigkeit, sich im Streitfall juristisch beraten zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Bauträger nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten kann, wenn Bauherren eigenständig Aufträge an Handwerker vergeben oder eine Bankbürgschaft statt direkter Zahlung anbieten. Die Schlüsselübergabe darf nicht an zusätzliche, nicht vertraglich vereinbarte Bedingungen wie die „Anwesenheit tätiger Handwerker“ geknüpft werden. Für Bauherren bedeutet dies einen wichtigen Schutz: Wenn im Bauträgervertrag ein Besitzverschaffungsanspruch gegen Zahlung vereinbart wurde, bleibt dieser durchsetzbar, selbst wenn Meinungsverschiedenheiten über bauliche Details oder Zahlungsmodalitäten bestehen.


Praxistipps für Bauherren bei Problemen mit Bauträgerverträgen

Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, besonders wenn Mängel am Neubau auftreten. Ein aktuelles Urteil des OLG München zeigt, dass ein übereilter Rücktritt vom Bauträgervertrag schwerwiegende Folgen haben kann. Daher ist es entscheidend, die rechtlichen Fallstricke zu kennen und richtig zu handeln.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Mängel frühzeitig und umfassend dokumentieren

Dokumentieren Sie Baumängel von Anfang an detailliert und schriftlich. Fertigen Sie Fotos und Videos an und erstellen Sie ein Mängelprotokoll. Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend, um Ihre Ansprüche später beweisen zu können.

Beispiel: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, genaue Beschreibung des Mangels, Ort des Mangels und mögliche Ursachen, falls erkennbar.

⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie es nicht, Mängel zeitnah nach Entdeckung dem Bauträger schriftlich anzuzeigen (Mängelanzeige). Setzen Sie dabei eine angemessene Frist zur Beseitigung.


Tipp 2: Nicht vorschnell vom Vertrag zurücktreten oder kündigen

Ein Rücktritt oder eine Kündigung des Bauträgervertrags sollte immer der letzte Ausweg sein und wohlüberlegt erfolgen. Prüfen Sie genau, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt oder eine Kündigung tatsächlich vorliegen. Ein unberechtigter Rücktritt kann teure Schadensersatzforderungen des Bauträgers nach sich ziehen.

⚠️ ACHTUNG: Bevor Sie einen Rücktritt oder eine Kündigung erklären, holen Sie unbedingt anwaltlichen Rat ein. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen und Sie vor Fehlentscheidungen bewahren.


Tipp 3: Zwangsvollstreckung ernst nehmen und reagieren

Wenn der Bauträger die Zwangsvollstreckung betreibt, ignorieren Sie dies nicht. Reagieren Sie umgehend und prüfen Sie die Berechtigung der Zwangsvollstreckung. Unter Umständen können Sie Rechtsmittel einlegen, um die Zwangsvollstreckung abzuwehren oder aufzuschieben.

⚠️ ACHTUNG: Fristen im Zwangsvollstreckungsverfahren sind sehr kurz. Versäumen Sie keine Fristen, da dies Ihre Rechte erheblich beeinträchtigen kann. Auch hier ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen.


Tipp 4: Bürgschaft des Bauträgers prüfen

Achten Sie darauf, dass der Bauträger eine Bürgschaft für die Vertragserfüllung stellt. Diese Bürgschaft sichert Ihre Ansprüche ab, falls der Bauträger zahlungsunfähig wird oder seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt. Prüfen Sie die Bürgschaftsurkunde genau und lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.


Checkliste: Vorgehen bei Baumängeln

  • Mängel detailliert und zeitnah schriftlich dokumentieren (Fotos, Protokolle).
  • Mängelanzeige schriftlich und fristgerecht an den Bauträger senden mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.
  • Bei schwerwiegenden Mängeln oder Uneinigkeit: Rechtsanwalt für Baurecht konsultieren.
  • Vor Rücktritt oder Kündigung: Rechtliche Beratung einholen.
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sofort reagieren und Fristen beachten, Anwalt einschalten.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Rechtsfragen bei Baumängeln im Bauträgervertrag?

In Situationen, in denen Baumängel zur Diskussion stehen und vertragliche Rücktrittsrechte infrage gestellt werden, ergeben sich oft zahlreiche Unsicherheiten. Solche Sachverhalte, insbesondere wenn Zahlungsverzüge ins Spiel kommen, erfordern eine genaue Prüfung der vertraglichen Grundlagen und eine differenzierte Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und die relevanten Aspekte Ihres Bauträgervertrags gründlich zu beleuchten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um ein klares Verständnis Ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen und fundierte Entscheidungen für den weiteren Verlauf zu treffen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche anderen Optionen habe ich als Käufer, wenn Baumängel vorliegen, aber ein Rücktritt vom Bauträgervertrag nicht möglich ist?

Wenn ein Rücktritt vom Bauträgervertrag nicht möglich ist, stehen Ihnen als Käufer mehrere andere Optionen zur Verfügung, um Ihre Rechte durchzusetzen:

1. Mängelbeseitigung (Nacherfüllung):

  • Sie können vom Bauträger die Beseitigung der Mängel verlangen. Dies ist das erste und wichtigste Recht, das Ihnen zusteht. Der Bauträger muss die Mängel auf seine Kosten beheben.

2. Selbstvornahme:

  • Wenn der Bauträger die Mängel nicht beseitigt, haben Sie das Recht zur Selbstvornahme. Das bedeutet, dass Sie die Mängel auf eigene Kosten beseitigen lassen können und die Kosten anschließend vom Bauträger zurückfordern. Es ist wichtig, dass Sie den Bauträger zuvor zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm eine angemessene Frist gesetzt haben.

3. Minderung des Kaufpreises:

  • Wenn die Mängel nicht oder nur unzureichend behoben werden, können Sie den Kaufpreis mindern. Dies bedeutet, dass Sie weniger zahlen, da die Immobilie nicht den vereinbarten Zustand hat.

4. Schadensersatz:

  • Bei erheblichen Mängeln, die zu weiteren Schäden geführt haben, können Sie Schadensersatz vom Bauträger verlangen. Dies kann in Betracht gezogen werden, wenn die Mängel die Nutzung der Immobilie erheblich beeinträchtigen.

5. Mediation oder Schlichtungsverfahren:

  • Um langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden, können Sie auch eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren in Betracht ziehen. Diese außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren können helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Es ist entscheidend, dass Sie alle Mängel schriftlich und detailliert dokumentieren und den Bauträger formell auffordern, diese zu beheben. Die Gewährleistungsfrist beginnt in der Regel mit der Abnahme der Immobilie und beträgt fünf Jahre. Verdeckte Mängel müssen innerhalb dieser Frist gerügt werden, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.


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Was bedeutet „vorläufige Vollstreckbarkeit“ und wie kann ich mich dagegen schützen, wenn der Bauträger eine Zwangsvollstreckung betreibt?

Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Gläubiger bereits vor der Rechtskraft eines Urteils die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies ermöglicht es dem Gläubiger, seinen Anspruch durchzusetzen, bevor das Urteil endgültig bestätigt wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird in der Regel durch das Gericht im Urteil ausdrücklich angeordnet und kann je nach Fall mit oder ohne Sicherheitsleistung erfolgen.

Risiken für den Schuldner:

  • Verlust von Vermögenswerten: Der Schuldner kann Vermögenswerte verlieren, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
  • Reputationsschäden: Die vorläufige Vollstreckung kann den Ruf des Schuldners beeinträchtigen.

Schutzmaßnahmen für den Schuldner:

  • Sicherheitsleistung: Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden oder verzögern. Diese Sicherheit dient dazu, den Gläubiger im Falle einer späteren Änderung des Urteils zu schützen.
  • Rechtsmittel einlegen: Der Schuldner kann Berufung oder andere Rechtsmittel einlegen, um das Urteil anzufechten.
  • Gerichtliche Anordnung: In einigen Fällen kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aussetzen, wenn dies im Interesse des Schuldners liegt.

Für den Schutz seiner Rechte ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Möglichkeiten vertraut zu machen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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Welche formellen Anforderungen muss ich bei der Übergabe des Hauses beachten, um meine Rechte nicht zu gefährden?

Die Übergabe eines Hauses im Rahmen eines Bauträgervertrags ist ein entscheidender Schritt, bei dem es wichtig ist, bestimmte formelle Anforderungen zu beachten, um Ihre Rechte zu schützen. Hier sind einige zentrale Aspekte, die Sie berücksichtigen sollten:

1. Erstellung eines Übergabeprotokolls:

  • Wichtige Dokumentation: Ein Übergabeprotokoll dient dazu, den Zustand des Hauses bei der Übergabe festzuhalten. Es sollte alle Mängel und Unstimmigkeiten enthalten, die während der Übergabe festgestellt werden.
  • Rechtliche Bedeutung: Dieses Protokoll ist entscheidend für spätere Gewährleistungsansprüche oder Streitigkeiten über Mängel.

2. Dokumentation von Mängeln:

  • Mängelbeseitigung: Wenn Mängel festgestellt werden, sollten diese im Protokoll vermerkt und vom Bauträger schriftlich bestätigt werden. Der Bauträger ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen.
  • Rechtliche Konsequenzen: Ohne Dokumentation können spätere Ansprüche auf Mängelbeseitigung erschwert werden.

3. Einhaltung von Fristen:

  • Fertigstellungstermin: Der Bauträgervertrag sollte einen festen Fertigstellungstermin enthalten. Wenn dieser nicht eingehalten wird, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Vertragsstrafen: Häufig sind verschuldensabhängige Vertragsstrafen für den Fall einer verspäteten Fertigstellung vereinbart.

4. Anwesenheit von Sachverständigen:

  • Unabhängige Begutachtung: Es kann sinnvoll sein, einen unabhängigen Sachverständigen zur Übergabe hinzuzuziehen, um den Zustand des Hauses objektiv zu bewerten.
  • Rechtliche Absicherung: Dies kann helfen, spätere Streitigkeiten über Mängel zu vermeiden.

5. Rechte bei Mängeln oder Verweigerung der Übergabe:

  • Leistungsverweigerungsrecht: Sie haben das Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, wenn Mängel vorliegen oder die Übergabe nicht ordnungsgemäß erfolgt.
  • Schadensersatzansprüche: Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.

6. Unwirksame Klauseln:

  • Vollständige Zahlung: Klauseln, die die Übergabe erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises zulassen, sind unwirksam. Sie dürfen nicht gezwungen werden, den Kaufpreis zu zahlen, bevor das Haus übergeben wird.

Indem Sie diese Aspekte beachten, können Sie Ihre Rechte im Rahmen eines Bauträgervertrags besser schützen.


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Was ist eine Minderung und wie wird sie berechnet, wenn Baumängel vorliegen?

Minderung ist ein Rechtsanspruch, der es dem Besteller ermöglicht, die Vergütung für ein mangelhaftes Werk zu reduzieren. Dies geschieht, um das Äquivalent zwischen Leistung und Vergütung wiederherzustellen. Die Minderung ist eine Alternative zum Rücktritt vom Vertrag und kann angewendet werden, wenn der Mangel nicht so erheblich ist, dass ein Rücktritt gerechtfertigt wäre.

Unterschied zur Wandlung und Nachbesserung

  • Wandlung: Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, was bei Bauwerken oft nicht möglich ist, da diese nicht ohne erhebliche Nachteile entfernt werden können.
  • Nachbesserung: Der Auftragnehmer wird aufgefordert, den Mangel zu beseitigen.
  • Minderung: Die Vergütung wird entsprechend dem Minderwert des Werks reduziert.

Berechnung der Minderung

Die Berechnung der Minderung erfolgt in der Regel nach dem Wertverhältnis zwischen dem mangelhaften und dem mangelfreien Werk. Dies bedeutet, dass der Minderwert als Differenz zwischen dem Wert des Werks im mangelfreien Zustand und dem Wert im mangelhaften Zustand ermittelt wird. Die Berechnung erfolgt oft durch Schätzung und kann durch Sachverständigengutachten unterstützt werden.

Ein häufig verwendetes Verfahren zur Berechnung ist die Mangelbeseitigungskosten-Methode. Hierbei werden die Kosten für die Beseitigung des Mangels als Gradmesser für die Minderung herangezogen, sofern diese Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Allerdings hat der BGH in neuerer Rechtsprechung klargestellt, dass die Minderung nicht mehr allein auf fiktiven Mangelbeseitigungskosten basieren darf, sondern auf einem Wertvergleich zwischen dem mangelhaften und dem mangelfreien Werk.

Beweislast und Rolle von Sachverständigengutachten

Die Beweislast für den Mangel und den Minderwert liegt beim Besteller. Sachverständigengutachten spielen eine wichtige Rolle bei der Ermittlung des Minderwerts, da sie eine objektive Bewertung des Mangels und seiner Auswirkungen auf den Wert des Werks liefern können. Diese Gutachten helfen, den Minderwert zu quantifizieren und die Berechnung der Minderung zu unterstützen.

Für Sie bedeutet das, dass Sie bei Baumängeln die Möglichkeit haben, die Vergütung zu mindern, um den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, ohne den Vertrag aufzulösen. Es ist wichtig, die Mängel rechtzeitig zu rügen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Minderung zu begründen.


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Unter welchen Umständen kann ein Bauträgervertrag trotz Baumängeln nicht gekündigt oder von diesem zurückgetreten werden?

Ein Bauträgervertrag kann trotz Baumängeln nicht gekündigt oder zurückgetreten werden, wenn die Mängel als unerheblich gelten. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung weniger als 5 % des Kaufpreises betragen oder wenn die Mängel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung oder den Wert der Immobilie haben. Zudem muss der Bauträger vor einem Rücktritt die Möglichkeit haben, die Mängel zu beseitigen. Dazu muss dem Bauträger eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.

Wichtige Voraussetzungen für einen Rücktritt:

  • Erhebliche Mängel: Die Mängel müssen erheblich sein, d.h., sie müssen den Wert oder die Nutzbarkeit der Immobilie wesentlich beeinträchtigen.
  • Fristsetzung: Der Bauträger muss eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erhalten.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Rücktritt muss verhältnismäßig sein; geringfügige Mängel rechtfertigen in der Regel keinen Rücktritt.

Ein unberechtigter Rücktritt kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie z.B. die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauträgerkaufvertrag

Ein Bauträgerkaufvertrag ist ein spezieller Vertragstyp, bei dem der Bauträger sowohl ein Grundstück verkauft als auch die Verpflichtung übernimmt, darauf ein Gebäude zu errichten. Dieser kombininert also Elemente des Kaufvertrags und des Werkvertrags. Er unterliegt besonderen Formvorschriften und wird notariell beurkundet. Gemäß §§ 632a, 650u BGB gelten für Bauträgerkaufverträge besondere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abschlagszahlungen nach Baufortschritt.

Beispiel: Ein Bauträger verkauft einem Ehepaar ein Grundstück und verpflichtet sich gleichzeitig, darauf ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus nach festgelegten Plänen zu errichten. Die Zahlung erfolgt in Raten entsprechend dem Baufortschritt.


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Baumängel

Baumängel sind Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Bauzustand oder von anerkannten Regeln der Technik, die die Funktionalität, Sicherheit oder den Wert eines Bauwerks beeinträchtigen. Nach § 633 BGB muss ein Bauwerk frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Bei Vorliegen von Baumängeln hat der Bauherr primär einen Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung), sekundär kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Beispiel: Eine undichte Stelle im Dach, durch die bei Regen Wasser ins Haus eindringt, stellt einen Baumangel dar, der vom Bauträger zu beseitigen ist.


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Rücktritt

Der Rücktritt ist ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht, das einen Vertrag rückabwickelt und in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Gemäß §§ 323 ff. BGB kann ein Vertragspartner bei einer wesentlichen Pflichtverletzung der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten. Im Baurecht ist ein Rücktritt jedoch durch die speziellen Regelungen des Werkvertragsrechts eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da eine vollständige Rückabwicklung oft schwierig ist.

Beispiel: Wenn ein Bauträger trotz mehrfacher Fristsetzung die Arbeiten nicht fortsetzt, könnte der Bauherr unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.


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Zahlungsverzug

Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Geldschuld nicht rechtzeitig begleicht. Gemäß § 286 BGB kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er nach Fälligkeit und Mahnung nicht leistet oder wenn ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Bei Bauträgerverträgen sind die Zahlungen meist an bestimmte Bauabschnitte gekoppelt. Zahlungsverzug kann Verzugszinsen sowie das Recht zur Leistungsverweigerung oder unter bestimmten Umständen zum Rücktritt berechtigen.

Beispiel: Wenn ein Bauherr die vereinbarte Rate nach Fertigstellung des Rohbaus trotz Mahnung nicht zahlt, gerät er in Zahlungsverzug, was den Bauträger zur vorübergehenden Einstellung der Arbeiten berechtigen kann.


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Besitzverschaffungsanspruch

Der Besitzverschaffungsanspruch bezeichnet das Recht des Käufers auf Übergabe und Übereignung der gekauften Sache. Im Bauträgervertrag entsteht dieser Anspruch gemäß §§ 433, 650u BGB mit vollständiger Fertigstellung des Bauwerks und Zahlung der vereinbarten Raten. Dieser Anspruch kann unter Umständen im Grundbuch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden und ist bei Notarverträgen oft mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verbunden.

Beispiel: Nach Fertigstellung des Hauses und Zahlung der vorletzten Rate kann der Bauherr die Schlüsselübergabe und damit den Besitz am Haus verlangen, auch wenn über einzelne Details noch Uneinigkeit besteht.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen des Schuldners. Bei Bauträgerverträgen kann sich der Bauträger gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, wodurch der Käufer seinen Anspruch ohne vorheriges Gerichtsurteil durchsetzen kann. Die Vollstreckung erfolgt nach den Regeln der ZPO und kann verschiedene Formen wie Pfändung oder Räumung umfassen.

Beispiel: Wenn der Bauträger sich im Notarvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, kann der Bauherr nach Zahlung der vereinbarten Rate direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Schlüsselübergabe beauftragen, ohne zuvor klagen zu müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bauträgervertrag / Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks, bei dem der Bauträger sowohl zur Bebauung des Grundstücks als auch zur Übertragung des Eigentums verpflichtet ist. Das Werkvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Besteller und Unternehmer bei der Erstellung eines Werkes, wie z.B. eines Hauses, und umfasst Regelungen zu Abnahme, Mängeln und Zahlungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der vorliegende Fall basiert auf einem Bauträgervertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses, wodurch die speziellen Regelungen des Bauträgervertragsrechts und des Werkvertragsrechts die Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vertrages und der daraus resultierenden Ansprüche bilden.
  • Zwangsvollstreckungsrecht (§§ 767, 768 ZPO): Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt die Durchsetzung von titulierten Ansprüchen, hier konkret die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und die Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO. Diese Klagen ermöglichen es einem Schuldner, sich gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren, wenn er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger versucht, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Bauträgervertrag zu verhindern, indem er argumentiert, dass der titulierten Besitzverschaffungsanspruch aufgrund von Rücktritt und anderen Einwendungen materiell-rechtlich nicht besteht.
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 323, 346 ff. BGB): Der Rücktritt vom Vertrag ist ein Gestaltungsrecht, das einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, sich von einem Vertrag zu lösen. Ein Rücktritt kann insbesondere bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, wie z.B. bei Verzug oder Mängeln, in Betracht kommen und führt zur Rückabwicklung des Vertrages. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger beruft sich auf ein Rücktrittsrecht vom Bauträgervertrag, um die Zwangsvollstreckung abzuwehren, da ein wirksamer Rücktritt den Anspruch der Beklagten auf Besitzverschaffung beseitigen würde.
  • Verzug (§§ 286 ff. BGB): Verzug tritt ein, wenn ein Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt, und kann verschiedene Rechtsfolgen auslösen, wie z.B. Schadensersatzansprüche oder unter Umständen ein Rücktrittsrecht für den Gläubiger. Für den Verzug ist in der Regel eine Mahnung des Gläubigers an den Schuldner erforderlich, es sei denn, es liegt eine Entbehrlichkeit der Mahnung vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger behauptet, die Beklagten seien mit der Übergabe in Verzug geraten, um daraus ein eigenes Rücktrittsrecht abzuleiten; zudem argumentiert er, dass sein eigener Zahlungsverzug aufgrund der unberechtigten Vergabe von Gewerken gerechtfertigt sei, was jedoch vom Gericht nicht bestätigt wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 20 U 3568/21 Bau – Beschluss vom 09.08.2022


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