Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Rechtsstreit um Mängel an Wohnung und Tiefgaragenstellplatz
- Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin
- Kernpunkte der Argumentation der Beklagten
- Das Urteil des Kammergerichts: Teilerfolg für die Beklagte
- Entscheidungsgründe des Gerichts (zusammengefasst)
- Fokus Tiefgarage: Wann ist ein Stellplatz mangelhaft?
- Weitere Streitpunkte: Heizung und Gutachterkosten
- Rechtliche Konsequenzen und Vollstreckbarkeit
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man unter einem „Mangel“ an einem Tiefgaragenstellplatz aus rechtlicher Sicht?
- Unter welchen Umständen führt ein erhöhter Rangieraufwand beim Einparken in einen Tiefgaragenstellplatz zu einem Schadensersatzanspruch?
- Welche Bedeutung hat die Abnahme eines Tiefgaragenstellplatzes für spätere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln?
- Kann ich als Käufer die Kosten für ein privates Gutachten zur Feststellung von Mängeln an meinem Tiefgaragenstellplatz vom Verkäufer zurückfordern?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Tiefgaragenstellplatz mangelhaft ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 21 U 138/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht (KG)
- Datum: 12.03.2025
- Aktenzeichen: 21 U 138/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht (Mängelhaftung)
Beteiligte Parteien:
- Parteien einzeln:
- Kläger: Parteien, die ursprünglich geklagt haben, vermutlich wegen eines Mangels an einem Tiefgaragenstellplatz. Sie argumentierten wahrscheinlich, dass ein erhöhter Rangieraufwand einen Mangel darstellt und forderten eine Entschädigung oder Mängelbeseitigung. Im Berufungsverfahren verteidigten sie das erstinstanzliche Urteil teilweise.
- Beklagte: Partei, die in erster Instanz zur Zahlung verurteilt wurde und Berufung einlegte. Sie argumentierte wahrscheinlich, dass kein Mangel vorliegt oder der Rangieraufwand zumutbar ist. Die Berufung zielte auf eine vollständige Abweisung der Klage ab.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger beanstandeten einen erhöhten Rangieraufwand bei der Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes als Mangel. Nachdem das Landgericht Berlin II der Klage teilweise stattgegeben hatte, legte die Beklagte Berufung beim Kammergericht ein.
- Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der konkret beanstandete Rangieraufwand bei der üblichen Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes einen Sachmangel darstellt, der die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Die Beklagte muss an die Kläger 16.394,90 EUR zuzüglich Zinsen zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
- Folgen: Die Beklagte muss den zugesprochenen Betrag an die Kläger zahlen. Die Kläger erhalten nur einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung. Beide Parteien müssen einen Teil der Verfahrenskosten tragen, die Kläger jedoch den größeren Anteil der Berufungskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Rechtsstreit um Mängel an Wohnung und Tiefgaragenstellplatz

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin befasst sich mit der Frage, wann ein Tiefgaragenstellplatz aufgrund von Erschwernissen beim Einparken als mangelhaft gilt. Kläger, die Eigentümer einer Wohnung samt Stellplatz waren, forderten Schadensersatz und eine Kaufpreisminderung vom Bauträger, der Beklagten. Sie beanstandeten Mängel an der Wohnung selbst sowie eine eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Tiefgaragenstellplatzes.
Das Landgericht Berlin II hatte den Klägern in erster Instanz noch weitgehend Recht gegeben. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 22.504,90 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus Schadensersatz für Wohnungsmängel und einer erheblichen Wertminderung für den Stellplatz zusammen. Auch Kosten für ein privat beauftragtes Gutachten wurden den Klägern zugesprochen.
Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Kammergericht Berlin ein (Az.: 21 U 138/24). Ihr Ziel war die vollständige Abweisung der Klage. Sie argumentierte, dass die vom Landgericht festgestellten Mängel entweder nicht bestünden oder die Kläger ihre Rechte hierauf verloren hätten. Das Kammergericht fällte seine Entscheidung am 12. März 2025.
Kernpunkte der Argumentation der Beklagten
Wohnungsmängel: Der Fall des Küchenthermostats
Ein Streitpunkt betraf die Heizungsregelung in der Küche. Das Landgericht hatte hierfür 2.000 Euro Schadensersatz angesetzt, da ein Raumthermostat fehlte bzw. die Küche nicht separat regelbar war. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass weder vertraglich ein eigener Heizkreis für die Küche geschuldet sei, noch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2016) dies vorschreibe. Die Kopplung an den Heizkreis des Wohnzimmers sei fachgerecht.
Tiefgaragenstellplatz: Erhöhter Rangieraufwand als Mangel?
Den Hauptkonfliktpunkt bildete der Tiefgaragenstellplatz. Die Beklagte bestritt, dass dieser mangelhaft sei. Sie führte an, es sei weder vereinbart noch allgemein üblich, dass jeder Stellplatz ohne Rangieren oder Rückwärtsfahren erreichbar sein müsse. Ein erhöhter Rangieraufwand sei hinzunehmen. Moderne Fahrzeuge verfügten zudem über Einparkhilfen, die das Manövrieren erleichterten. Eine bestimmte Fahrzeuggröße sei nicht Vertragsgrundlage gewesen.
Verlust von Mängelrechten durch Abnahme?
Zudem argumentierte die Beklagte, die Kläger hätten etwaige Mängelrechte bezüglich des Stellplatzes verloren. Sie hätten den Zustand bei der Abnahme gekannt oder kennen müssen, aber keinen Vorbehalt erklärt (§ 640 Abs. 3 BGB). Wer einen Mangel bei Abnahme kennt und ihn nicht rügt, verliert in der Regel seine Ansprüche darauf.
Erstattung privater Gutachterkosten
Schließlich wandte sich die Beklagte gegen die Erstattung der Kosten für den von den Klägern beauftragten privaten Sachverständigen. Diese seien kein ersatzfähiger Mangelfolgeschaden gemäß § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
Das Urteil des Kammergerichts: Teilerfolg für die Beklagte
Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 16.394,90 Euro nebst Zinsen. Dies ist eine deutliche Reduzierung gegenüber der Summe, die das Landgericht zugesprochen hatte (€ 22.504,90). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte somit teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe des Gerichts (zusammengefasst)
Obwohl der vollständige Urteilstext hier nicht vorliegt, lässt die Reduzierung der Zahlungssumme Rückschlüsse auf die Bewertung des Kammergerichts zu. Das Gericht hat die Argumente der Beklagten offenbar teilweise für stichhaltig befunden und die Ansprüche der Kläger neu bewertet. Es musste die vertraglichen Vereinbarungen, die geltenden technischen Regeln und die allgemeine Verkehrserwartung berücksichtigen.
Die Entscheidung impliziert, dass das Gericht die Mängel bzw. deren finanzielle Auswirkungen geringer einschätzte als die Vorinstanz. Dies könnte sowohl die Bewertung des Wohnungsmangels (Thermostat) als auch, und wahrscheinlich maßgeblich, die Einschätzung des Tiefgaragenstellplatzes betreffen. Auch die Frage des Vorbehalts bei Abnahme könnte eine Rolle gespielt haben.
Fokus Tiefgarage: Wann ist ein Stellplatz mangelhaft?
Das Urteil berührt eine praxisrelevante Frage: Wann macht eine schwierige Zufahrt oder ein umständliches Einparken einen Tiefgaragenstellplatz mangelhaft? Gerichte müssen hier im Einzelfall abwägen. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart wurde und was ein Käufer üblicherweise erwarten darf (übliche Beschaffenheit, § 633 BGB).
Die Entscheidung des Kammergerichts deutet darauf hin, dass nicht jeder erhöhte Rangieraufwand automatisch einen Mangel darstellt. Erst wenn die Nutzbarkeit so erheblich eingeschränkt ist, dass sie hinter den berechtigten Erwartungen oder konkreten Zusagen zurückbleibt, kann ein Mangel vorliegen, der zu Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen führt.
Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob das Manövrieren zwar umständlich, aber für einen durchschnittlich geübten Fahrer noch zumutbar ist. Die pauschale Behauptung, moderne Assistenzsysteme würden Probleme lösen, reicht jedoch oft nicht aus, wenn die grundsätzliche Befahrbarkeit problematisch ist.
Weitere Streitpunkte: Heizung und Gutachterkosten
Bezüglich des fehlenden Thermostats in der Küche hat das Gericht möglicherweise keinen Mangel gesehen oder dessen finanzielle Auswirkung geringer bewertet. Die Tatsache, dass die Kosten für den privaten Sachverständigen (1.974,90 EUR) im zugesprochenen Betrag rechnerisch enthalten sein könnten, legt nahe, dass das Gericht diese grundsätzlich für erstattungsfähig hielt, sofern sie zur Klärung berechtigter Mängelansprüche erforderlich waren.
Rechtliche Konsequenzen und Vollstreckbarkeit
Die Beklagte ist nun verpflichtet, den Klägern den reduzierten Betrag von 16.394,90 Euro plus Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist, wie auch das abgeänderte Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Kläger können die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn theoretisch noch Rechtsmittel möglich wären. Die Parteien können die Vollstreckung jedoch durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Kammergericht nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung auf dieser Instanzebene rechtskräftig, es sei denn, es würde erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, was hier aber unwahrscheinlich erscheint. Das Gericht sah offenbar keine grundsätzliche Bedeutung des Falles oder eine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Für Immobilienkäufer
Dieses Urteil verdeutlicht für Käufer von Neubauimmobilien mit Tiefgaragenstellplatz, dass nicht jede Unbequemlichkeit beim Parken einen rechtlich relevanten Mangel begründet. Eine genaue Prüfung der Baubeschreibung und der Pläne ist ratsam. Gibt es keine konkreten Zusagen zur Befahrbarkeit, gilt der Maßstab des Üblichen und Zumutbaren.
Besonders wichtig ist die Abnahme: Werden bei der Übergabe Mängel oder problematische Punkte wie eine schwierige Stellplatzzufahrt festgestellt, sollten diese unbedingt im Abnahmeprotokoll festgehalten und ein Vorbehalt wegen dieser Mängel erklärt werden. Andernfalls riskiert man den Verlust seiner Ansprüche, wie die Argumentation der Beklagten zeigt.
Käufer sollten sich bewusst sein, dass die Gerichte bei der Bewertung von Mängeln an Stellplätzen oft auf die durchschnittliche Zumutbarkeit abstellen. Was als „erhöhter Rangieraufwand“ noch hinnehmbar ist, kann im Einzelfall strittig sein. Eine klare vertragliche Regelung zur Größe oder Erreichbarkeit des Stellplatzes schafft hier Sicherheit.
Für Bauträger und Verkäufer
Für Bauträger und Verkäufer unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, Tiefgaragen und Stellplätze so zu planen und auszuführen, dass eine übliche und zumutbare Nutzung gewährleistet ist. Dabei sollten aktuelle Fahrzeuggrößen berücksichtigt werden, auch wenn keine spezifische Größe vertraglich vereinbart ist. Unklare oder sehr knapp bemessene Zufahrten und Stellplätze bergen ein hohes Konfliktpotenzial.
Die Entscheidung zeigt aber auch, dass nicht jede Beschwerde eines Käufers über Rangieraufwand automatisch zu Schadensersatz oder Minderung führt. Wenn die Planung den anerkannten Regeln der Technik entspricht und keine besonderen Zusagen gemacht wurden, kann auch ein umständlicherer Stellplatz vertragsgemäß sein. Die Dokumentation der Abnahme und eventueller Vorbehalte ist für beide Seiten essenziell.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass ein erhöhter Rangieraufwand beim Einparken in Tiefgaragen keinen Baumangel darstellt, solange die übliche Nutzbarkeit des Stellplatzes gegeben ist. Die Verkehrserwartung umfasst nicht, dass für jeden Stellplatz eine unmittelbare Wendemöglichkeit vorhanden sein muss; auch rückwärtige Zufahrten entsprechen der zumutbaren Nutzung. Diese Entscheidung ist bedeutsam für Eigentümer und Käufer von Tiefgaragenstellplätzen, da sie die Grenze zwischen Baumangel und lediglich eingeschränktem Komfort definiert und damit den Spielraum für entsprechende Schadensersatzansprüche eingrenzt.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Käufer von Neubauwohnungen mit Tiefgaragenstellplätzen
Beim Erwerb einer Neubauwohnung mit Tiefgaragenstellplatz kann die tatsächliche Nutzbarkeit dieses Stellplatzes zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Das aktuelle Urteil des Kammergerichts verdeutlicht, dass es eine rechtlich relevante Grenze zwischen zumutbaren Einparkmanövern und unzumutbaren Einschränkungen gibt.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Stellplatz vor Vertragsabschluss praktisch testen
Prüfen Sie die Befahrbarkeit des Tiefgaragenstellplatzes idealerweise vor Vertragsabschluss mit Ihrem eigenen Fahrzeug. Eine theoretische Betrachtung von Grundrissen reicht oft nicht aus, um die praktische Nutzbarkeit zu beurteilen.
Beispiel: Ein SUV-Fahrer stellt erst nach dem Kauf fest, dass er seinen Wagen nur mit extremen Rangieraufwand auf den Stellplatz manövrieren kann, obwohl die Maße auf dem Papier ausreichend erschienen.
⚠️ ACHTUNG: Lassen Sie sich nicht von Aussagen wie „Das ist in Tiefgaragen normal“ abschrecken. Es gibt durchaus rechtliche Grenzen, ab wann ein Stellplatz als mangelhaft gilt.
Tipp 2: Konkrete Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag treffen
Lassen Sie im Kaufvertrag konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Stellplatzes festhalten. Dazu gehören Mindestmaße, Zufahrtsbreiten und idealerweise auch eine Aussage zur Befahrbarkeit mit bestimmten Fahrzeugtypen.
Beispiel: „Der Stellplatz Nr. 17 ist ohne besondere Rangierübungen mit einem Fahrzeug der Mittelklasse (bis 4,80 m Länge und 1,85 m Breite) nutzbar.“
⚠️ ACHTUNG: Allgemeine Formulierungen wie „zum Parken geeignet“ bieten im Streitfall kaum Schutz. Je detaillierter die Vereinbarung, desto besser Ihre Position.
Tipp 3: Dokumentation als Beweismittel nutzen
Fertigen Sie bei der Besichtigung und spätestens vor der Abnahme Fotos und Videos an, die den tatsächlichen Zufahrtsweg und etwaige Hindernisse (Säulen, Einengungen) zeigen. Filmaufnahmen eines Einparkversuchs können wertvolle Beweismittel sein.
⚠️ ACHTUNG: Die Beweislast für einen Mangel trägt nach der Abnahme grundsätzlich der Käufer. Eine gute Dokumentation ist daher entscheidend.
Tipp 4: Mängel rechtzeitig und formgerecht rügen
Stellen Sie nach dem Kauf fest, dass der Stellplatz nur mit „zirkusreifen Einparkmanövern“ nutzbar ist, müssen Sie diesen Mangel unverzüglich schriftlich beim Verkäufer rügen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.
Beispiel: „Hiermit zeige ich an, dass der Tiefgaragenstellplatz Nr. 17 nur mit unverhältnismäßigem Rangieraufwand nutzbar ist. Dies stellt einen Mangel dar. Ich fordere Sie auf, den Mangel bis zum [Datum] zu beseitigen.“
⚠️ ACHTUNG: Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in der Regel nach 5 Jahren ab Abnahme. Reagieren Sie daher zeitnah.
Tipp 5: Sachverständigengutachten in Betracht ziehen
Wenn der Verkäufer den Mangel bestreitet, kann ein Sachverständigengutachten helfen. Der Gutachter kann beurteilen, ob Ihr Stellplatz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ob der erforderliche Rangieraufwand zumutbar ist.
⚠️ ACHTUNG: Die Kosten für ein privat beauftragtes Gutachten müssen Sie zunächst selbst tragen. Bei erfolgreicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche können diese jedoch erstattungsfähig sein.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Einparkmanövern in Tiefgaragen entwickelt sich stetig weiter. Während ein gewisser Rangieraufwand in innerstädtischen Lagen hinzunehmen ist, gibt es eine Grenze des Zumutbaren. Diese wird insbesondere überschritten, wenn nur mit außergewöhnlichem Geschick oder unter Beschädigungsrisiko eingeparkt werden kann.
✅ Checkliste: Tiefgaragenstellplatz-Prüfung
- Maße des Stellplatzes und Zufahrtswege überprüfen (Mindestbreite: in der Regel 2,30 m)
- Praktische Einparkprobe mit eigenem Fahrzeug durchführen
- Hindernisse (Säulen, Wände, Rohre) und deren Einfluss auf die Nutzbarkeit dokumentieren
- Konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen im Kaufvertrag festhalten
- Bei Problemen: Mängel sofort dokumentieren und schriftlich rügen
- Rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten, um Verjährung zu vermeiden
Benötigen Sie Hilfe?
Klärung bei Mängeln an Wohnung und Tiefgaragenstellplatz
Wer vor Herausforderungen bei der Bewertung von Mängeln an Wohnraum oder dem Stellplatz steht, weiß, dass vertragliche Vereinbarungen und technische Gegebenheiten oft komplexe Fragestellungen aufwerfen. Besonders wenn erhöhte Rangieraufwände oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit ins Spiel kommen, ist es wichtig, dass alle relevanten Aspekte sachlich und präzise geprüft werden.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation anhand der wesentlichen rechtlichen Kriterien zu erfassen. Mit einer fundierten Analyse und einer klaren Bewertung Ihrer rechtlichen Optionen schaffen wir die Basis für einen zielgerichteten nächsten Schritt. Ein unverbindlicher Austausch hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte und Möglichkeiten besser zu verstehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter einem „Mangel“ an einem Tiefgaragenstellplatz aus rechtlicher Sicht?
Ein „Mangel“ an einem Tiefgaragenstellplatz liegt aus rechtlicher Sicht vor, wenn der tatsächliche Zustand des Stellplatzes negativ von dem Zustand abweicht, der vertraglich vereinbart wurde oder den Sie normalerweise erwarten dürfen. Es geht also darum, ob der Stellplatz nicht so ist, wie er sein sollte.
Der Vertrag bestimmt den Zustand (Beschaffenheitsvereinbarung)
Der wichtigste Maßstab ist, was konkret im Kauf- oder Mietvertrag (oder in Anlagen dazu, wie einer Baubeschreibung) über den Stellplatz steht. Das nennt man eine Beschaffenheitsvereinbarung.
- Wurden bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt? Zum Beispiel eine bestimmte Mindestbreite, eine garantierte Überdachung, ein eigener Stromanschluss oder die problemlose Nutzbarkeit für Fahrzeuge einer bestimmten Größe?
- Wenn der Stellplatz diese vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist, liegt ein Mangel vor.
- Beispiel: Im Vertrag ist eine Stellplatzbreite von 2,70 Metern vereinbart, tatsächlich ist er aber nur 2,40 Meter breit und das Ein- und Aussteigen ist dadurch erheblich erschwert. Das wäre ein klarer Mangel, weil der Stellplatz nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wenn nichts Konkretes vereinbart ist: Die „übliche Beschaffenheit“
Wurde im Vertrag nichts Spezielles zum Zustand des Stellplatzes festgelegt, muss dieser trotzdem eine „übliche Beschaffenheit“ aufweisen und sich für die „gewöhnliche Verwendung“ eignen. Das bedeutet: Der Stellplatz muss so sein, wie man es von einem vergleichbaren Tiefgaragenstellplatz normalerweise erwarten kann und er muss zum Abstellen eines Pkw nutzbar sein.
Was „üblich“ ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Baujahr der Garage, den örtlichen Gegebenheiten und aktuellen Standards (z.B. durchschnittliche Fahrzeuggrößen).
Beispiele für Mängel, die die übliche Nutzbarkeit beeinträchtigen können:
- Erhebliche Enge: Der Stellplatz ist so schmal oder kurz, dass ein durchschnittlich großes Auto kaum oder gar nicht geparkt werden kann, ohne andere Fahrzeuge oder Bauteile zu berühren, oder das Ein- und Aussteigen ist extrem schwierig. Auch ungünstig platzierte Säulen oder Wände können hier eine Rolle spielen.
- Hindernisse: Fest installierte Rohre, Leitungen, Mauervorsprünge oder andere Bauteile, die den nutzbaren Raum so stark einschränken, dass das Parken oder Öffnen der Türen unzumutbar behindert wird.
- Mangelnde Zugänglichkeit: Das Rolltor der Tiefgarage ist dauerhaft defekt, die Zufahrtsrampe ist so steil, dass Fahrzeuge aufsetzen, oder der Zugang zum Stellplatz ist dauerhaft blockiert.
- Sicherheitsrisiken: Ständige erhebliche Rutschgefahr durch nicht beseitigte Ölspuren oder dauerhafte Nässe, unzureichende Beleuchtung im Bereich des Stellplatzes.
- Wassereintritt: Wenn der Stellplatz regelmäßig unter Wasser steht oder ständig durchfeuchtet ist, sodass Schäden am Fahrzeug drohen.
Was ist in der Regel kein Mangel?
Nicht jede kleine Unannehmlichkeit stellt gleich einen rechtlichen Mangel dar. Geringfügige Kratzer im Bodenbelag, leichte optische Beeinträchtigungen oder eine nur leichte Enge, die das Parken zwar etwas unkomfortabel, aber nicht unmöglich macht, werden oft nicht als Mangel angesehen. Entscheidend ist immer, ob die Nutzbarkeit des Stellplatzes zum Abstellen eines Pkw erheblich beeinträchtigt ist oder ob er von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.
Die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Mangel vorliegt, hängt stark von den individuellen Umständen, den vertraglichen Regelungen und der Intensität der Beeinträchtigung ab.
Unter welchen Umständen führt ein erhöhter Rangieraufwand beim Einparken in einen Tiefgaragenstellplatz zu einem Schadensersatzanspruch?
Ein erhöhter Aufwand beim Rangieren, um einen Tiefgaragenstellplatz zu nutzen, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist, ob dieser Aufwand so erheblich ist, dass der Stellplatz als mangelhaft im rechtlichen Sinne anzusehen ist.
Wann gilt der Stellplatz als mangelhaft?
Ein Mangel liegt vor, wenn der Stellplatz nicht die Eigenschaften hat, die vertraglich vereinbart wurden oder die Sie üblicherweise erwarten dürfen.
- Vertragliche Vereinbarungen: Prüfen Sie, was genau im Kauf- oder Mietvertrag steht. Wurden bestimmte Maße, eine leichte Befahrbarkeit oder die Eignung für bestimmte Fahrzeuggrößen zugesichert? Weicht der Stellplatz davon negativ ab, kann ein Mangel vorliegen. Fehlen konkrete Vereinbarungen, kommt es darauf an, was üblich ist.
- Übliche Beschaffenheit und Erwartungen: Ein Tiefgaragenstellplatz muss so beschaffen sein, dass er von einem durchschnittlich geübten Fahrer mit einem gängigen Fahrzeug (oft wird von einer Mittelklasselimousine ausgegangen, sofern nichts anderes vereinbart oder ersichtlich ist) ohne übermäßige Schwierigkeiten genutzt werden kann. Was „üblich“ ist, kann auch von der Art des Gebäudes abhängen (z.B. Neubau vs. sanierter Altbau).
Die Bedeutung der Zumutbarkeit
Der entscheidende Punkt ist oft die Zumutbarkeit des Rangieraufwands. Ein gewisses Maß an Rangieren ist bei Tiefgaragenstellplätzen normal und hinzunehmen.
- Unzumutbar wird es, wenn das Ein- und Ausparken außergewöhnlich viele Rangiervorgänge erfordert (z.B. sehr häufiges Vor- und Zurücksetzen), extrem präzises Manövrieren notwendig ist oder die Gefahr von Beschädigungen (am eigenen Fahrzeug oder an Bauteilen) sehr hoch ist.
- Technische Normen und Vorschriften (wie Garagenverordnungen der Bundesländer) können Anhaltspunkte liefern, ob ein Stellplatz korrekt geplant und gebaut wurde. Die Einhaltung dieser Normen bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Mangel vorliegt, wenn die Nutzung trotzdem unzumutbar schwierig ist. Umgekehrt kann auch bei Nichteinhaltung die Nutzung im Einzelfall noch zumutbar sein.
Kenntnis des Problems bei der Übergabe (Abnahme)
Wichtig ist auch, ob Ihnen die Schwierigkeiten beim Einparken bereits bei der Abnahme (der offiziellen Übergabe und Billigung, z.B. des Stellplatzes oder der Wohnung) bekannt waren.
- Wenn Sie einen Mangel bei der Abnahme kennen und Ihre Rechte deswegen nicht ausdrücklich vorbehalten, kann es später schwierig sein, Ansprüche wie Schadensersatz geltend zu machen. Dies gilt insbesondere im Baurecht.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Schadensersatzanspruch wegen erhöhten Rangieraufwands kommt in Betracht, wenn der Stellplatz aufgrund dieses Aufwands mangelhaft ist. Das ist der Fall, wenn er von dem abweicht, was vertraglich vereinbart war, oder wenn die Nutzung für einen durchschnittlichen Fahrer mit einem üblichen Fahrzeug unzumutbar erschwert ist. Ob dies zutrifft, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt ein solcher Mangel vor und sind die weiteren rechtlichen Voraussetzungen (wie z.B. gegebenenfalls ein Verschulden des Verkäufers/Bauträgers und ein entstandener Schaden) erfüllt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, etwa in Form einer Wertminderung des Stellplatzes.
Welche Bedeutung hat die Abnahme eines Tiefgaragenstellplatzes für spätere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln?
Die Abnahme Ihres Tiefgaragenstellplatzes ist ein rechtlich sehr bedeutender Moment. Sie bestätigen damit im Grunde, dass der Stellplatz – abgesehen von vielleicht noch festgestellten Kleinigkeiten – vertragsgemäß hergestellt wurde. Dieser Schritt hat wichtige Konsequenzen, insbesondere für spätere Schadensersatzforderungen wegen Mängeln.
Was bedeutet die Abnahme rechtlich?
Mit der Abnahme erkennen Sie die Leistung des Bauträgers oder Verkäufers als im Wesentlichen erfüllt an. Das hat mehrere Folgen:
- Fälligkeit der Schlusszahlung: Oft wird erst nach der Abnahme die letzte Rate des Kaufpreises oder Werklohns fällig.
- Beginn der Verjährungsfrist: Die Frist, innerhalb derer Sie Mängelansprüche (wie Nachbesserung oder Schadensersatz) geltend machen können, beginnt normalerweise mit der Abnahme zu laufen. Für Bauwerke beträgt diese Frist in der Regel fünf Jahre.
- Übergang der Gefahr: Ab der Abnahme tragen Sie das Risiko für zufällige Schäden am Stellplatz (z.B. durch Hochwasser, wenn es nicht auf einem Baumangel beruht).
- Beweislastumkehr: Dies ist ein entscheidender Punkt: Bis zur Abnahme muss der Bauträger/Verkäufer nachweisen, dass der Stellplatz frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um. Nun müssen Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden hat oder zumindest die Ursache dafür schon vorhanden war. Dieser Nachweis kann nach einiger Zeit schwierig sein.
Was passiert mit Mängeln, die bei der Abnahme bekannt sind?
Wenn Sie bei der Abnahme Mängel am Tiefgaragenstellplatz feststellen (zum Beispiel Risse im Beton, sichtbare Feuchtigkeit, eine zu geringe Breite oder Höhe, fehlende Markierungen), ist es entscheidend, wie Sie damit umgehen.
Nehmen Sie den Stellplatz ab, obwohl Sie einen Mangel kennen, müssen Sie sich Ihre Rechte wegen genau dieses Mangels ausdrücklich vorbehalten. Das bedeutet: Sie müssen bei der Abnahme, am besten schriftlich im Abnahmeprotokoll, genau festhalten, welchen Mangel Sie beanstanden und dass Sie sich Ihre Rechte (wie Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz) deswegen vorbehalten.
Beispiel: Sie stellen bei der Abnahme eine große Pfütze fest, die auf eine mangelhafte Entwässerung hindeutet. Sie nehmen den Stellplatz ab, vermerken aber im Protokoll: „Abnahme erfolgt unter Vorbehalt wegen der stehenden Wasseransammlung im hinteren Bereich. Mängelansprüche hierzu bleiben vorbehalten.“
Verlust von Rechten bei fehlendem Vorbehalt – auch beim Schadensersatz
Der wichtigste Punkt im Zusammenhang mit Ihrer Frage: Wenn Sie einen Mangel bei der Abnahme kennen und den Stellplatz trotzdem ohne ausdrücklichen Vorbehalt abnehmen, verlieren Sie Ihre Rechte wegen dieses speziellen Mangels.
Das betrifft nach dem Gesetz (§ 640 Abs. 3 BGB) verschiedene Mängelrechte:
- Das Recht, die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) zu verlangen.
- Das Recht, den Kaufpreis bzw. Werklohn zu mindern.
- Auch das Recht, Schadensersatz wegen genau dieses bekannten und nicht vorbehaltenen Mangels zu fordern.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie bei der Abnahme einen Mangel sehen, ihn aber nicht rügen und sich keine Rechte vorbehalten, können Sie später wegen dieses spezifischen Problems in der Regel keinen Schadensersatz mehr verlangen.
Dieser Rechtsverlust gilt nur für Mängel, die Ihnen bei der Abnahme bekannt waren. Er gilt nicht für sogenannte „versteckte Mängel“, die Sie bei der Abnahme auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnten. Für solche versteckten Mängel bleiben Ihre Rechte innerhalb der Verjährungsfrist bestehen, allerdings liegt die Beweislast (dass der Mangel schon bei Abnahme ursächlich angelegt war) nach der Abnahme bei Ihnen.
Eine sorgfältige Prüfung des Stellplatzes vor und bei der Abnahme sowie die genaue Dokumentation und der Vorbehalt bei festgestellten Mängeln sind daher von großer Bedeutung, um Ihre Ansprüche, einschließlich eventueller Schadensersatzansprüche, nicht zu verlieren.
Kann ich als Käufer die Kosten für ein privates Gutachten zur Feststellung von Mängeln an meinem Tiefgaragenstellplatz vom Verkäufer zurückfordern?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Käufer die Kosten für ein privat beauftragtes Gutachten vom Verkäufer zurückverlangen. Diese Kosten können als Teil eines Schadensersatzanspruchs oder als Kosten der Nacherfüllung geltend gemacht werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Voraussetzung 1: Es liegt ein Mangel vor
Zunächst muss Ihr Tiefgaragenstellplatz tatsächlich einen Mangel aufweisen. Ein Mangel liegt vor, wenn der Zustand des Stellplatzes von dem abweicht, was im Kaufvertrag vereinbart wurde, oder wenn er sich nicht für die übliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie als Käufer erwarten konnten.
- Beispiel: Risse im Betonboden, durch die Feuchtigkeit eindringt, oder eine unzureichende Belüftung, die zu Schimmelbildung führt, können Mängel darstellen.
Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Tiefgaragenstellplatz frei von solchen Sachmängeln zu übergeben (§ 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Voraussetzung 2: Der Verkäufer hat seine Pflichten verletzt
Liegt ein Mangel vor, hat der Verkäufer seine Pflicht verletzt, Ihnen einen mangelfreien Stellplatz zu liefern. Für die Erstattung der Gutachterkosten als Schadensersatz ist nach § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (man spricht hier von Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Das Gesetz vermutet allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.
Alternativ können die Gutachterkosten auch als Teil der Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Die Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Zu den Kosten der Nacherfüllung gehören auch solche Aufwendungen, die zur Feststellung des Mangels notwendig waren – hierzu können auch Gutachterkosten zählen.
Voraussetzung 3: Das Gutachten war erforderlich und zweckmäßig
Ein entscheidender Punkt ist, ob die Beauftragung des Gutachters erforderlich und zweckmäßig war, um den Mangel festzustellen oder Ihre Rechte durchzusetzen.
- Erforderlich ist ein Gutachten oft dann, wenn der Mangel für einen Laien schwer zu erkennen oder zu beurteilen ist (z.B. bei Baumängeln, Feuchtigkeitsproblemen) oder wenn der Verkäufer den Mangel bestreitet und Sie Beweise für dessen Existenz und Ursache benötigen.
- Wenn der Mangel offensichtlich ist und der Verkäufer ihn sofort anerkennt und zur Beseitigung bereit ist, könnte ein Gutachten als nicht erforderlich angesehen werden.
- Die Kosten für das Gutachten müssen zudem angemessen sein. Überhöhte Kosten werden möglicherweise nicht vollständig erstattet.
Was bedeutet das für Sie als Käufer?
Ob Sie die Gutachterkosten erstattet bekommen, hängt davon ab, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss das Gutachten ein notwendiger Schritt gewesen sein, um den Mangel zu beweisen oder die Mangelbeseitigung durchzusetzen, beispielsweise weil der Verkäufer untätig blieb oder den Mangel bestritt.
Die Kosten können entweder als Schadensersatz neben der eigentlichen Mangelbeseitigung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als Teil der Kosten, die für die Mangelbeseitigung (Nacherfüllung) notwendig waren (§ 439 Abs. 2 BGB), vom Verkäufer zurückgefordert werden. Grundlage hierfür sind die allgemeinen Regelungen des Kaufvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Welche Rechte habe ich, wenn mein Tiefgaragenstellplatz mangelhaft ist?
Wenn Sie einen Tiefgaragenstellplatz gekauft haben und dieser Mängel aufweist, stehen Ihnen gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu. Ein Mangel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn der Stellplatz nicht die Eigenschaften hat, die Sie beim Kauf vereinbart haben oder die Sie normalerweise erwarten dürfen.
Was gilt als Mangel bei einem Tiefgaragenstellplatz?
Ein Tiefgaragenstellplatz ist mangelhaft, wenn er von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Haben Sie beispielsweise einen extrabreiten Stellplatz gekauft, er ist aber nur normal breit, liegt ein Mangel vor.
Fehlt eine konkrete Vereinbarung, muss der Stellplatz für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die üblich ist und die Sie erwarten können. Beispiele für mögliche Mängel könnten sein:
- Der Stellplatz ist dauerhaft zu eng für ein durchschnittliches Fahrzeug.
- Es dringt ständig Wasser ein und verursacht Pfützen oder Schäden.
- Der Zugang ist durch ein dauerhaft defektes Tor erschwert (wenn das Tor Teil des Kaufgegenstands war).
- Die Bodenbeschichtung löst sich kurz nach dem Kauf.
Wichtig ist: Der Mangel muss in der Regel bereits bei der Übergabe des Stellplatzes vorgelegen haben, auch wenn er sich erst später zeigt.
Ihr Recht auf Nacherfüllung: Die erste Option
Ihr vorrangiges Recht bei einem Mangel ist die sogenannte Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beseitigen.
- Konkret: Sie können fordern, dass der Verkäufer den Stellplatz repariert oder den Mangel behebt (z.B. Abdichtung gegen Wasser, Reparatur des Bodens).
- Fristsetzung: In der Regel müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beheben. Erst wenn diese Frist erfolglos abläuft oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kommen weitere Rechte in Betracht.
Weitere Rechte: Minderung, Rücktritt und Schadensersatz
Wenn die Nacherfüllung scheitert (z.B. weil die Frist abgelaufen ist, der Verkäufer untätig bleibt, die Reparatur fehlschlägt oder unzumutbar ist), können Sie weitere Rechte geltend machen:
- Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB):
- Sie können den Kaufpreis herabsetzen. Die Minderung entspricht dem Verhältnis, in dem der Wert des Stellplatzes in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert (mit Mangel) steht. Sie zahlen also einen geringeren Preis, behalten den Stellplatz aber.
- Voraussetzung: Die Nacherfüllung muss wie oben beschrieben gescheitert sein oder nicht erforderlich sein (z.B. Verweigerung durch Verkäufer).
- Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB):
- Sie können den Kaufvertrag rückgängig machen. Sie geben den Stellplatz zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet. Eventuell müssen Sie sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
- Voraussetzung: Wie bei der Minderung. Zusätzlich muss der Mangel erheblich sein. Ein nur kleiner, unwesentlicher Mangel berechtigt in der Regel nicht zum Rücktritt. Ob ein Mangel erheblich ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB):
- Sie können Ersatz für Schäden verlangen, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind. Das können Reparaturkosten sein, wenn Sie den Mangel selbst beheben lassen, oder auch Schäden an Ihrem Fahrzeug, wenn diese direkt durch den Mangel am Stellplatz verursacht wurden (z.B. durch herabfallende Betonteile). Auch ein Nutzungsausfall kann unter Umständen ersatzfähig sein.
- Voraussetzung: Wie bei Minderung/Rücktritt. Zusätzlich muss der Verkäufer den Mangel verschuldet haben, also mindestens fahrlässig gehandelt haben. Das Verschulden wird oft vermutet, wenn ein Mangel vorliegt. Schadensersatz kann unter Umständen auch neben der Nacherfüllung, Minderung oder dem Rücktritt gefordert werden.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Mangel an Ihrem Tiefgaragenstellplatz feststellen, sollten Sie diesen dem Verkäufer anzeigen und ihm grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor Sie andere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht ziehen.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Im Kaufrecht (§ 434 BGB) und Werkvertragsrecht (§ 633 BGB) ist dieser Begriff zentral für Gewährleistungsansprüche. Ein Mangel muss objektiv feststellbar sein und die Funktionalität oder den Wert der Sache beeinträchtigen.
Beispiel: Bei einem Tiefgaragenstellplatz liegt laut Urteil des Kammergerichts Berlin ein Sachmangel nicht schon dann vor, wenn das Einparken mit erhöhtem Rangieraufwand verbunden ist, solange die grundsätzliche Nutzbarkeit gegeben bleibt.
Kaufpreisminderung
Die Kaufpreisminderung ist ein Gewährleistungsrecht des Käufers nach § 437 Nr. 2 BGB, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Der Kaufpreis wird dabei im Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Sache herabgesetzt. Sie setzt eine wirksam erklärte Minderung und einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraus.
Beispiel: Die Kläger forderten eine Kaufpreisminderung vom Bauträger, weil sie sowohl Mängel an ihrer Wohnung als auch Einschränkungen bei der Nutzung ihres Tiefgaragenstellplatzes feststellten. Das Gericht sprach ihnen eine geringere Minderung zu als ursprünglich gefordert.
Bauträger
Ein Bauträger ist ein Unternehmer, der gewerbsmäßig den Bau von Gebäuden in eigener Verantwortung durchführt und die fertigen Einheiten (Wohnungen, Häuser) an Käufer veräußert. Rechtlich unterliegt er dem Bauträgervertragsrecht (§§ 650u-650v BGB), das Elemente des Kauf- und Werkvertragsrechts kombiniert und besondere Schutzmechanismen für Erwerber enthält.
Beispiel: Im beschriebenen Rechtsstreit war die beklagte Partei der Bauträger, der die Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz errichtet und an die Kläger verkauft hatte und nun auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch genommen wurde.
Mängelhaftung
Die Mängelhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung eines Verkäufers oder Unternehmers für Mängel an der verkauften Sache oder dem erstellten Werk. Sie ist im Kaufrecht (§§ 437 ff. BGB) und Werkvertragsrecht (§§ 634 ff. BGB) geregelt und umfasst Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Beispiel: Im Prozess um den Tiefgaragenstellplatz berief sich das Kammergericht auf Grundsätze der Mängelhaftung, indem es prüfte, ob der erhöhte Rangieraufwand einen relevanten Mangel darstellt, für den der Bauträger rechtlich einstehen muss.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, bei dem eine höhere Instanz ein erstinstanzliches Urteil auf Fehler überprüft. Geregelt in §§ 511-541 ZPO, ermöglicht es die erneute Überprüfung des Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt und begründet werden.
Beispiel: Nachdem das Landgericht Berlin II die Beklagte zur Zahlung von 22.504,90 Euro verurteilt hatte, legte diese Berufung ein. Das Kammergericht Berlin als nächsthöhere Instanz reduzierte daraufhin die Zahlungsverpflichtung auf 16.394,90 Euro.
Vollstreckbarkeit
Vollstreckbarkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Urteils oder Beschlusses, dass staatliche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Urteils eingeleitet werden können. Gemäß § 704 ZPO sind rechtskräftige Urteile vollstreckbar, in bestimmten Fällen kann aber auch vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet werden, bevor Rechtskraft eintritt.
Beispiel: Das Kammergericht erklärte sein Urteil für vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kläger die zugesprochene Summe von 16.394,90 Euro bereits einfordern können, auch wenn gegen das Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es darum, ob ein erhöhter Rangieraufwand bei Tiefgaragenstellplätzen im Rahmen der „üblichen Beschaffenheit“ liegt und von Wohnungskäufern erwartet werden muss.
- § 437 Nr. 2 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer unter anderem gemäß § 441 BGB den Kaufpreis mindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger begehren eine Kaufpreisminderung für den Tiefgaragenstellplatz aufgrund des vermeintlichen Mangels des erhöhten Rangieraufwands, was sich auf diesen Paragraphen stützt.
- § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB (Minderung): Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, wenn die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, aber er stattdessen die mangelhafte Sache behalten möchte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob ein Mangel vorliegt, der eine Minderung des für den Tiefgaragenstellplatz gezahlten Kaufpreises rechtfertigt, wie von den Klägern gefordert.
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger fordern Schadensersatz für die Wertminderung der Wohnung und Sachverständigenkosten, was auf die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung durch den Verkäufer gestützt wird.
Das vorliegende Urteil
Ist bei üblicher Nutzung Tiefgaragenstellplatz ein erhöhter Rangieraufwand ein Baumangel?
KG – Az.: 21 U 138/24 Urteil vom 12.03.2025
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