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Baumängel – Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer

OLG Stuttgart – Az.: 10 U 150/17 – Urteil vom 31.07.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.11.2017, Az. Hä 8 O 203/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von 50 % der Aufwendungen und Schäden freizustellen, die künftig bei der fachgerechten Instandsetzung der Fassaden der Bauträgerobjekte G. bei den Anwesen K.-Straße 22, 24, 26 und K.-Weg 5 und 7 sowie K.-Straße 20 in W. noch entstehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.970,53 € festgesetzt (Antrag Ziff. 1: 48.970,53 €; Antrag Ziff. 2: 4.000,00 €).

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs auf Zahlung von 48.970,53 € in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von darüber hinaus gehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen.

Der Bauträger G. ließ auf den Grundstücken K.-Straße 20, 22, 24, 26 sowie K.-Weg 5 und 7 in W. Reihenhäuser errichten. Die Beklagte war hierbei mit der Ausführung der Außenputz- und Stuckateurarbeiten beauftragt, der Kläger als Architekt mit dem vollen Leistungsbild gemäß § 15 HOAI a.F.

Zwischen dem Bauträger und dem jetzigen Beklagten bestand ein VOB-Bauvertrag vom 06.04.2000 (B 1). Dem Vertrag lag ein vom jetzigen Kläger erstelltes Leistungsverzeichnis zugrunde (B 2). Die Bauarbeiten erfolgten im Jahr 2001.

An den Außenfassaden mehrerer der errichteten Gebäude kam es in der Folgezeit im Jahr 2002 zu Rissen in den Außenfassaden, die von den Eigentümern erstmals 2003 gegenüber dem Bauträger moniert wurden.

Architekt und Bauunternehmer
(Symbolfoto: Dusan Petkovic/Shutterstock.com)

In einem Verfahren des OLG Stuttgart (Az. 10 U 100/13, vorangehend: Landgericht Stuttgart Az. 28 O 2/13, Beiakte zum vorliegenden Verfahren) waren der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden, wegen der Putzrisse in den Fassaden an den Bauträger G. 20.000,00 €, weitere 67.226,80 € und weitere 2.118,44 € zu zahlen. Außerdem war die gesamtschuldnerische Verpflichtung der jetzigen Beklagten und des jetzigen Klägers festgestellt worden, dem Bauträger G. auch darüber hinaus gehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch eine fachgerechte Instandsetzung der Fassaden an den genannten Gebäuden künftig entstehen. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats war die gesamtschuldnerische Haftung der jetzigen Prozessparteien für die Putzschäden festgestellt worden. Als hauptsächliche Mangelursachen stellte der Senat dort der jetzigen Beklagten zuzuschreibende Verarbeitungsmängel des Außenputzes und dem Rohbauer zuzuschreibende Mängel des Putzuntergrundes fest. Aufseiten des jetzigen Klägers sah das Urteil eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht für gegeben an. Zu Umfang und Schadenshöhe der streitgegenständlichen Putzrisse war bereits unter dem Aktenzeichen 16 OH 7/04 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart durchgeführt worden. Hierin erstattete u.a. der Sachverständige K. ein Gutachten vom 15.09.2008 (Anlagenband zur Beiakte 28 O 2/13, dort K 7). Außerdem erfolgte eine mündliche Ergänzungsbegutachtung im Verfahren 28 O 2/13 des Landgerichts Stuttgart im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2013 (Bl. 228 ff. der Beiakten). Das Landgericht Heilbronn hat im vorliegenden Verfahren die Verwertung dieser Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO angeordnet und ein weiteres Gutachten des Sachverständigen K. zu den Verursachungsanteilen bzgl. der Risse eingeholt. Bestand und Umfang der schon im Vorverfahren festgestellten Putzrisse waren zwischen den Streitparteien vorliegend unstreitig, ebenso die Schadenshöhe. Die Parteien streiten jetzt über die im Innenverhältnis zu tragenden Verursachungs- und Verantwortungsanteile.

Mit Aufforderungsschreiben vom 09.04.2014 (K 1) wurde der Kläger durch den Bauträger auf Zahlung der Hälfte des vom Senat im Vorverfahren ausgeurteilten gesamtschuldnerischen Haftungsbetrages, mithin in Höhe von 48.970,00 € in Anspruch genommen. Diesen Betrag hat der Kläger an den Bauträger bezahlt. Er verlangt ihn jetzt im Wege des Rückgriffs vom Beklagten. Auch der Beklagte hat behauptet, vom Bauträger aus dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in Anspruch genommen worden zu sein (B 7, Bl. 376 d.A.). Die von Beklagtenseite behauptete Zahlung an den Bauträger war streitig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Landgerichts Heilbronn verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe weder eine Alleinhaftung des Beklagten noch überhaupt eine von der Verurteilung nach Kopfteilen abweichende Haftungsquote bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien jedenfalls keine Umstände erkennbar, die eine von der Verurteilung nach Kopfanteilen zugunsten des Klägers abweichende Haftungsquote im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gerechtfertigt hätte. Die Feststellungen des Senatsurteils vom 28.01.2014, Az.: 10 U 100/13, seien nicht bindend, da im dortigen Verfahren keine Streitverkündung gegenüber dem jetzigen Beklagten erfolgt sei. Allerdings ergebe sich aus den Gutachten des Sachverständigen K., dass dem Beklagten erhebliche Verursachungsbeiträge bei der Entstehung der Putzrisse zur Last zu legen seien. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge seien die Risse auf drei Ursachenkomplexe zurückzuführen: Zum einen seien konstruktionsbedingte Risse vorhanden, des Weiteren lägen untergrundbedingte Risse vor und schließlich gebe es Risse, die ihre Ursache in einer mangelhaften handwerklichen Ausführung der Putzarbeiten hätten. Letzteres begründe den Verursachungsbeitrag des Beklagten. Der Sachverständige habe außerdem als Pflicht sowohl des Beklagten als auch des Klägers angesehen, die Qualität der Ausführung der Vorgewerke zu überprüfen und ggf. vorhandene Mängel festzustellen und entsprechend darauf zu reagieren, der Kläger ggf. durch Einholung von Nachtragsangeboten, ergänzende Ausschreibungen oder nachträgliche Leistungsanordnungen, die Beklagte durch Erteilung von Bedenkenhinweisen vor Aufbringung des Putzes. Dass letzteres trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit des Rohbauuntergrunds nicht erfolgt sei, begründe einen weiteren der Beklagten zur Last zu legenden Verursachungsbeitrag. Allerdings sah das Landgericht auch erhebliche Verursachungsbeiträge aufseiten des Klägers für gegeben an. Hierzu berief es sich auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 02.06.2017. Der Sachverständige habe schlüssig und widerspruchsfrei Planungsfehler des Klägers festgestellt. Dieser habe die Festlegung der Sockellinie unterlassen und außerdem pflichtwidrig nicht darauf hingewirkt, dass das Rohbau-Mauerwerk während der Bauausführung ausreichend vor Witterungseinflüssen geschützt wird. Mit dem Sachverständigen sah das Landgericht bei einer Gewichtung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge im Verhältnis der Streitparteien untereinander einen überwiegenden Verantwortungsanteil auf Klägerseite für gegeben an, da der Planer die Verantwortlichkeit für das Gesamtbauwerk trage und alle Gewerke im Blick haben müsse, während den Beklagten als Einzelhandwerker jeweils nur die Verantwortlichkeit für sein eigenes Gewerk treffe. Zwar könne ein Bauunternehmer weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, bei mangelverursachenden Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Dies verhelfe dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer überwiegenden oder gar alleinigen Verantwortlichkeit des Beklagten. Es stehe nicht der Einwand in Rede, dass der Beklagte selbst durch den Kläger bei der Ausführung seiner Gipserarbeiten nicht ausreichend überwacht worden sei, vielmehr sei dem Kläger eine fehlerhafte Überwachung eines Drittgewerks, nämlich des Vorgewerks der Rohbauarbeiten zur Last zu legen. Eine mangelnde Überwachung von Drittunternehmern im Rahmen der Bauausführung, wie sie im vorliegenden Fall in Form des fehlenden Hinwirkens auf einen ausreichenden Witterungsschutz vorgelegen habe, könne der Beklagte gegenüber dem Kläger im Innenverhältnis durchaus einwenden. Eine alleinige Haftung des Beklagten im Innenverhältnis ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte bewusst mangelhaft gearbeitet habe. Dies könne angesichts des erheblichen Gewichts des Verursachungsbeitrags des Klägers selbst nicht gelten. Nachdem der Sachverständige eine den Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag des Beklagten noch übersteigenden Anteil auf Klägerseite festgestellt habe, seien die Pflichtverletzungen auf Klägerseite jedenfalls von solchem Gewicht, dass selbst für den Fall eines bewusst mangelhaften Arbeitens auf Beklagtenseite eine Quotierung zu erfolgen habe. Außerdem komme eine etwaige bewusste Durchführung mangelhafter Putzarbeiten lediglich im Hinblick auf diejenigen Risse in Betracht, die durch die Ungeeignetheit des Rohbauuntergrunds entstanden waren. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass eine Abgrenzung dahingehend, welcher Teil der Mängel ganz oder teilweise auf die Mängel des Rohbauuntergrunds zurückgehe, aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen könne und eine Aufschlüsselung nach einzelnen Mangelursachen für die jeweiligen einzelnen Risse nicht möglich sei, so dass im Ergebnis der Anteil der auf den mangelbehafteten Untergrund zurückzuführenden Mängel gar nicht quantifizierbar sei. Auch daraus folge, dass es nicht angehe, dem Beklagten eine Alleinverantwortung für sämtliche Risse zuzuschreiben. Nachdem der Beklagte ebenso wie der Kläger selbst bereits die Hälfte des gesamtschuldnerischen Haftungsumfangs an den Bauträger bezahlt habe, stehe dem Kläger ein weitergehender Rückgriffsanspruch im Innenverhältnis nicht zu. Zwar habe der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2017 erstmals die erfolgte hälftige Zahlung durch den Beklagten an den Bauträger mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten sei verspätet. Eine Zulassung würde den nach der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern und beruhe auf grober Nachlässigkeit des Klägers. Schon in der Klageerwiderung habe der Beklagte eine eigene Zahlung an den Bauträger behauptet. Auf einen derart zentralen Gesichtspunkt hätte der Kläger umgehend, jedenfalls nicht erst nach beinahe 3-jähriger Prozessdauer kurz vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung reagieren müssen.

Da eine über 50% hinausgehende Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme, sei auch der begehrte Feststellungsantrag unbegründet.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der die erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt werden.

Die Beweisaufnahme des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da das Landgericht die Erfolgshaftung des Beklagten für sein eigenes Gipsergewerk außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt habe, dass es auf die dem Kläger im Hinblick auf das Vorgewerk unterstellten Pflichtverletzungen bereits deshalb gar nicht ankomme, da diese Pflichtverletzungen für den streitgegenständlichen Schaden jedenfalls nicht kausal geworden seien. Ein Mitverursachungsanteil des Klägers liege nicht vor, vielmehr sei der streitgegenständliche Schaden ausschließlich und alleine durch Pflichtverletzungen der Beklagten verursacht worden. Bereits durch eine ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung der Stuckateurarbeiten hätten mittlerweile die Außenfassaden mangelfrei hergestellt werden können und sei es gelungen, die Fassaden ohne Rissbildung nachzubessern. Dies zeige, dass ausschließlich die Gipserleistungen des Beklagten schadensursächlich gewesen seien. Dies habe auch der Sachverständige festgestellt, indem er Ausführungsfehler erkannt habe, und indem er außerdem festgestellt habe, dass die Beklagte auf einem erkennbar mangelhaften Rohbauuntergrund gearbeitet habe. Dies alleine habe den Feststellungen des Sachverständigen zufolge genügt, um eine vollflächige Überarbeitung der Außenputzflächen erforderlich zu machen. Damit sei die alleinige Einstandspflicht der Beklagten nachgewiesen. Auf eine Objektüberwachung ihrer eigenen vertraglich geschuldeten Handwerkerleistung habe die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch. Außerdem lägen planerische Fehler des Klägers ohnehin nicht vor. Solche Fehler könnten im Übrigen lediglich einen Kostenzuschussanspruch der Beklagten gegenüber dem Bauträger begründen und hätten damit im Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und bauausführendem Handwerker ausgeglichen werden müssen. Eine Reduzierung des Umfangs der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger entfalle jedoch im Hinblick auf planerische Fehler. Ein etwaiger Mitverschuldensanteil des Klägers bei der Planung könne damit den bauausführenden Unternehmer im Gesamtschuldnerinnenausgleich nicht entlasten. Dies gelte sowohl für etwaige planerische Fehler des Klägers in Bezug auf unzureichende Schutzmaßnahmen des Rohbaus wie auch auf eine etwa fehlende planerische Festlegung der Sockellinie. Auch die Beklagte selbst habe den Bauzustand der Rohbauarbeiten eindeutig und umfassend selbst wahrgenommen, ohne deshalb Bedenken anzumelden, und somit sehenden Auges die eigenen Werkleistungen auf unzureichendem Untergrund ausgeführt. Deshalb könne die Beklagte einen etwa unzureichenden Witterungsschutz ohnehin nicht einwenden. Sofern das Landgericht dem Kläger Pflichtverletzungen im Hinblick auf den Schutz des Rohbaus zur Last lege, verkenne es, dass es vorliegend gar nicht um Schäden wegen Nacherfüllungsmaßnahmen des Rohbaugewerks gehe, sondern ausschließlich um denjenigen Aufwand, der zur Herstellung eines fehlerfreien Putzgewerks erforderlich geworden und entstanden sei. Dieses Gewerk habe die Beklagte erbracht. Die im Übrigen bestrittenen Planungspflichtverletzungen des Klägers seien jedenfalls nicht kausal für die hier streitgegenständlichen Schäden geworden.

Auch bei der vom Landgericht vorgenommenen Quotierung der Verursachungsbeiträge werde außer Acht gelassen, um welchen Schaden es im vorliegenden Fall gehe, nämlich allein um den Aufwand, der für eine ordnungsgemäße Ausführung der Gipserarbeiten entstehe. Diese Arbeiten habe der Beklagte verschuldensunabhängig und erfolgsbezogen allein geschuldet. Pflichtverletzungen in Bezug auf die Rohbauarbeiten dürften nicht in die Quotierung der Haftungsverteilung einbezogen werden. Deshalb sei es auch rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Hinblick auf den nicht quantifizierbaren Anteil derjenigen Risse, die auf den mangelhaften Untergrund des Vorgewerks zurückgehe, eine alleinige oder zumindest überwiegende Verantwortlichkeit des Beklagten verneine. Bei der Bildung der Verantwortungsquote seien vom Landgericht unterschiedliche Gewerke vermischt und die vom Beklagten geschuldete Erfolgshaftung für sein Gewerk verkannt worden. Das fehlerhafte Gipsergewerk könne, ohne Nacherfüllungsmaßnahmen an den Rohbauarbeiten durchführen zu müssen, ordnungsgemäß durch eine vollflächige Armierung und durch sorgfältige Ausführung der Gipserarbeiten in handwerklich einwandfreier Art und Weise hergestellt werden. Daran zeige sich, dass Fehler bei den Rohbauarbeiten nicht kausal für den hier streitgegenständlichen Schaden in Form der fehlerhaft hergestellten Gipserarbeiten geworden seien. Außerdem habe der Beklagte positiv gewusst, dass er auf unzureichendem Untergrund ein fehlerhaftes Gipsergewerk herstelle. Er habe sehenden Auges mangelhaft geleistet, so dass er zur eigenen Haftungsreduzierung nun nicht auf diesbezügliche Pflichtverletzungen des Klägers verweisen könne. Dieser Einwand sei widersprüchlich und unredlich. Der Schaden bestehe im Nacherfüllungsaufwand für die fehlerhafte Herstellung der Gipserarbeiten. Für Letztere sei jedoch der Beklagte als alleiniger Verursacher verantwortlich. Andere Pflichtverletzungen bzgl. anderer Gewerke seien für diesen Schaden nicht kausal geworden. Zu Unrecht habe das Landgericht das Bestreiten der beklagtenseits behaupteten Zahlung an den Bauträger als verspätet zurückgewiesen. Nachlässigkeit könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, da er nicht habe davon ausgehen müssen, dass das Gericht die fehlerhafte Prozessstrategie des Beklagten nicht durchschaue und sich in seiner Entscheidung auf den falschen Schadensanteil stützen werde. Auch der Feststellungsantrag sei zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger habe stets die vollständige Freistellung vom gesamten Schaden verlangt, der sich durch die Nacherfüllungsleistungen zur Herstellung einer fehlerfreien Stuckateurleistung ergebe. Im Rechtsverhältnis zwischen den hier streitbeteiligten Parteien gebe es keine schadenskausalen Pflichtverletzungen des Klägers.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2.6.2017, Az.: Hä 8 O 203/14 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.970,53 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von darüber hinaus gehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen, die durch die fachgerechte Instandsetzung der Fassaden der Bauträgerprojekte G. bei den Anwesen K.-Straße 22, 24, 26 und K.-Weg 5 und 7 sowie K.-Straße. 20 in W. entstehen.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt in seiner Berufungserwiderung im Wesentlichen aus, aus dem Umstand allein, dass die Mängel im Gewerk der Beklagten ausschließlich durch Arbeiten eines Ersatzunternehmers in seinem Gewerk beseitigt werden könnten, könne nicht geschlossen werden, dass diese Mängel auch ausschließlich durch Pflichtverletzungen des Beklagten verursacht worden seien. Im Gegenteil stehe die gesamtschuldnerische Haftung der hier streitbefangenen Parteien für die festgestellten Fassadenmängel aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 rechtskräftig fest. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten habe auch erstinstanzlich nie in Streit gestanden. Der Sachverständige habe erstinstanzlich konstruktionsbedingte Risse festgestellt. Für diese seien planerische Pflichtverletzungen des Klägers mitursächlich gewesen. Der Kläger habe seiner Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Bauausführung nicht genügt. Dies sei Teil der von einem Architekten geschuldeten Grundleistungen während der Bauausführung. Der Kläger hätte die Defizite im Gewerk Rohbau feststellen und ihnen durch ergänzende Ausschreibung eines vollflächigen Armierungsgewebes im Verhältnis zum Beklagten Rechnung tragen müssen. Er habe die planerische Pflicht verletzt, im Fortgang der Bauausführung aufgrund des mangelhaften Rohbauuntergrundes erforderlich werdende Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu planen und auszuschreiben. Ein weiterer planerischer Fehler des Klägers habe darin gelegen, dass er die Leistung des Beklagten zu früh abgerufen und verkannt habe, dass der Rohbauuntergrund noch durchfeuchtet gewesen sei. Diese Koordinierungs- und Planungsfehler seien für die entstandenen Risse mitursächlich geworden. Entsprechend habe der Sachverständige K. erstinstanzlich und so schon bereits im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Stuttgart 16 OH 7/04 in seinem Gutachten vom 15.09.2008 festgestellt, dass die Risse (auch) planerischen Ursprungs seien. Diese vom Sachverständigen vorgenommene, technische Beurteilung des Sachverhalts habe das Landgericht zutreffend zur Grundlage der vorgenommenen Haftungsverteilung gemacht. Auch die Mängel im Gewerk Rohbau seien insoweit relevant, als es der Kläger als Planer unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass diese Mängel durch zusätzliche Leistungen des Beklagten ausgeglichen werden. Pflichtverletzungen des Klägers bei der Überwachung des Vorgewerks sowie Planungsfehler und Fehler in der Koordination der verschiedenen Gewerke seien zu Lasten des Klägers in die Quotierung einzubeziehen. Tatsächlich stütze der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf den mangels Streitverkündung im Erstprozess ohnehin verjährten Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern auf § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Forderungsübergang beschränkte sich hierbei allerdings der Höhe nach auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs. Ob sich der Beklagte im Erstprozess gegenüber dem Bauträger auf den möglichen Mitverschuldenseinwand nach §§ 254, 278 BGB im Hinblick auf ein planerisches Mitverschulden berufen habe, sei im vorliegenden Prozess unerheblich. Das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht jedenfalls einen hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zurückbleibenden Haftungsanteil des Klägers verneint und die Klage deshalb folgerichtig abgewiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise, im Übrigen keinen Erfolg.

Der Kläger und Beklagter haften im Innenverhältnis für den dem Bauträger wegen der Fassadenrissbildung entstandenen Schaden jeweils zu 50 %.

Somit hat der Kläger gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Erstattung des an den Bauträger bezahlten hälftigen Schadensersatzes, er kann jedoch Freistellung von einer weiteren Inanspruchnahme insoweit verlangen, als er dadurch mehr als 50 % des dem Bauträger entstandenen Schadens tragen müsste. Er kann damit Freistellung zu 50 % verlangen.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs.1 BGB. Anspruchsgrund ist das gesetzliche Schuldverhältnis der Gesamtschuld. Der Anspruch ist vor Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis auf Freistellung von der Verbindlichkeit gerichtet und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis in einen Zahlungsanspruch um (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 426 Rn. 4 und 6; Kniffka: „Gesamtschuldnerausgleich im Baurecht“, BauR 2005, 274, 276). Dieser gesetzliche Ausgleichsanspruch besteht der Höhe nach in demjenigen Anteil, den der im Innenverhältnis Ausgleichsverpflichtete gegenüber dem Ausgleichsberechtigten zu tragen hat. Nach Befriedigung des Gläubigers entsteht der Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten damit von vornherein nur in derjenigen Höhe, in welcher der im Außenverhältnis zahlende Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097).

Selbstständig neben diesem gesetzlichen Ausgleichsanspruch hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gewährleistungsanspruch des Bauherrn gegen den Beklagten gem. §§ 631, 635 BGB a.F. Dieser Anspruch ist ein vertraglicher Anspruch aus übergegangenem Recht. Der Übergang setzt voraus, dass der Kläger den Gläubiger im Außenverhältnis ganz oder teilweise befriedigt hat und beschränkt sich, insoweit im Umfang identisch mit dem gesetzlichen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 16; BGH NJW 1986,1097).

a)

Zwischen dem klagenden Architekten und dem Beklagten als bauausführendem Unternehmer besteht im Hinblick auf die Beseitigung des mangelhaften Außenputzes ein Gesamtschuldverhältnis.

Ein Gesamtschuldverhältnis wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erleidet, dass jeder von beiden seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Nach dieser Maßgabe besteht insbesondere ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten, jedenfalls begrenzt auf die Höhe, in der beide haften. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Architekt regelmäßig nur auf Schadensersatz, der Bauunternehmer jedoch vorrangig auf Nachbesserung haftet (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn. 88; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, 2018, Rn. 2481). Die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer ist nicht davon abhängig, welche Rechte der §§ 633-635 BGB a.F. bzw. den entsprechenden Bestimmungen der VOB/B ein Bauherr gegenüber den am Bau Beteiligten geltend macht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit die Leistung des Einen dem Anderen wenigstens teilweise zugutekommen kann. Das Erfordernis der „Leistungsidentität“ gemäß § 421 BGB ist insoweit „aufgelockert“ (BGH, Urteil vom 01.02.1965 – GSZ 1/64, Rn. 18 juris; BGH, Urteil vom 19.12.1968 – VII ZR 23/66, Rn. 18 juris). Für die zu fordernde rechtliche Zweckgemeinschaft genügt insoweit, dass jeder auf seine Art für denselben Mangel und bzgl. der Beseitigung desselben Schadens haftet. Zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten im Hinblick auf dessen Bauleitungs- und Überwachungspflichten besteht das Gesamtschuldverhältnis vollumfänglich, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht und der Unternehmer seine Herstellungspflicht mit der Folge der Entstehung eines Werkmangels verletzt (BGH, Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 192/98, Rn. 24 juris), im Verhältnis zwischen bauausführendem Unternehmer und planendem Architekten ist, da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist, jedenfalls im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben und ein Innenausgleich nach den genannten Anspruchsgrundlagen damit eröffnet (Kniffka, a.a.O., BauR, 274, 277; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rn. 87; Senat, Urteil vom 07.12.2010 – 10 U 140/09, Rn. 48 juris).

b)

Die Berufung will mit dem Hinweis, es seien ausschließlich die in das Gewerk der Beklagten fallenden Stuckateurarbeiten schadensrelevant geworden, eine Mitverursachung durch den Kläger und damit das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses verneinen. Sie beruft sich zum Beleg hierfür darauf, dass auch die Nacherfüllungsarbeiten ausschließlich durch ein beauftragtes Gipserunternehmen durchgeführt worden seien und es ausschließlich durch die ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung der Stuckateurarbeiten möglich gewesen sei, die Außenfassaden mangelfrei und ohne Rissbildungen nachzubessern (Berufungsbegründung vom 14.2.2018, Bl.430, 434 d.A.). Diese Argumentation verkennt, dass sich aus der tatsächlich erfolgten Beseitigung des Schadens durch einen Stuckateur keine Rückschlüsse auf die Verantwortlichkeit der Schadensentstehung ableiten lassen. So ließe eine solche Argumentation immer bereits im Ansatz die gesamtschuldnerische Mithaftung eines bauaufsichtsführenden oder planenden Architekten außer Acht, da für diesen eine Nachbesserung ohnehin nie in Betracht kommt, da durch die bloße Änderung eines fehlerhaften Plans der Mangel im fertigen Bauwerk nicht behoben werden kann und auch eine versäumte Bauaufsicht nachträglich nicht mehr mangelbeseitigend wiederholt oder nachgeholt werden kann. Nicht zuletzt deshalb hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64, Rn. 16 – 18 juris) betont, dass es auf den Inhalt der jeweiligen Leistungspflichten, die zur Mangelbeseitigung zu erbringen sind, gerade nicht ankommt. Dieser Gesichtspunkt ist auch der Argumentation der Berufung entgegen zu halten. Darüber hinaus sind durchaus – umgekehrt zum vorliegenden Fall – auch Konstellationen denkbar und üblich, in denen ein Architekt durch ein Überwachungsverschulden oder Planungsverschulden einen Mangel verursacht oder mitverursacht, der später alleine durch einen Handwerker vollständig beseitigt wird.

c)

Der Kläger will den Verweis auf die inhaltliche Art der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten darüber hinaus insoweit nutzbar machen, als er etwaige Architektenfehler im Hinblick auf das Vorgewerk des Rohbauers deshalb nicht für mangelauslösend halten will, weil Nachbesserungsarbeiten im Gewerk des Rohbaus zur schließlich vorgenommenen Schadensbeseitigung tatsächlich nicht erforderlich gewesen und nicht vorgenommen worden seien. Auch hier werden unzulässig Gesichtspunkte der Beseitigung des Schadens für die Frage nach den schadensauslösenden Pflichtverletzungen herangezogen. Der Verweis auf die konkrete Art der Nachbesserungsleistung ist für die Frage, ob insoweit überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis besteht, nicht zielführend. Vielmehr ist allein auf die Verpflichtung abzustellen, einen bestimmten Baumangel zu beseitigen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, a.a.O. 6. Teil Rn. 87).

d)

Der Sachverständige hat festgestellt, dass den Fassadenrissen verschiedene Ursachen zu Grunde liegen.

Das Landgericht hat zu den einzelnen Verursachungsfaktoren, die den Parteien jeweils zur Last zu legen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen K.. An die insoweit getroffenen zutreffenden Feststellungen zur Verursachung der Putzrisse ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Risse zu einem Teil auf handwerklichen Fehlleistungen der Beklagten beruhen, die namentlich in einer unzureichenden Vorbereitung des Putzuntergrunds sowie auf einer teilweise fehlerhaften handwerklichen Ausführung der Putzaufbringung bestanden (Gutachten vom 15.09.2008, dort S. 46, grüner Anlagenhefter zur Beiakte 28 O 2/13). Er hat aber auch überzeugend bekundet, dass die Risse ihre Ursache in planerischen Fehlleistungen, in Bauüberwachungsfehlern, Baukoordinierungsfehlern, weil der Kläger den Beklagten zu früh arbeiten ließ, sowie in handwerklichen Fehlern des Rohbauers haben. Diese bereits im OH-Verfahren abgegebene und gem. § 411a ZPO verwertete Bewertung wurde vom Sachverständigen in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bekräftigt, wobei er darauf hinwies, dass es zwar möglich sei, dass einzelne Mängel lediglich auf planerische Fehler zurückzuführen seien und nicht auf Fehler der Beklagten, dass aber auch Umgekehrtes ebenso denkbar sei, eine Aufschlüsselung und Zuweisung einzelner Mangelursachen auf bestimmte Mängel oder Mängelgruppen aus technischen Gründen jedoch nicht möglich sei (Bl. 347 d.A.). Deshalb ist für die vorliegende Bewertung davon auszugehen, dass sämtliche der festgestellten kausalen Ursachenfaktoren für die Fassadenrisse in ihrer Gesamtheit mitverantwortlich sind.

2.

a)

Nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. In welchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt hierbei von den jeweiligen Umständen ab. Es ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Mangel und der eventuelle Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist (BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64; BGH, Urteil vom 19.12.1963 – VII ZR 23/66). Hierbei sind die einzelnen Verursachungs- und Verantwortungsanteile in ihren Auswirkungen auf die Schadensentstehung zu gewichten und zu bewerten (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2006, 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, I-22 U 141/14, 22 U 141/14; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 276; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, a.a.O., 6. Rn. 91 m.w.N.). Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt im Einzelfall insbesondere von den jeweiligen Aufgaben der Beteiligten und deren Verantwortungsbeitrag ab. Dabei ist entsprechend § 254 BGB zu prüfen, inwieweit der Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereichs vorwiegend von dem Architekten oder dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner verursacht bzw. verschuldet worden ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2493 m.w.N.).

Dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend machen will, die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich seine Besserstellung und damit das Übergewicht der Haftung des anderen Teils ergäbe (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 8; MüKoBGB/Bydlinski, 7. Auflage 2016, BGB § 426 Rn. 14 OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 – 2 U 56/15, Rn. 65 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – I-22 U 141/14, 22 U 141/14, Rn. 3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte an dem zu erneuernden Außenputz den gesamten, mindestens jedoch einen über 50% hinausgehenden Verursachungs- und Verantwortungsanteil trägt.

b)

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014, Az.: 10 U 100/13, entfaltet für die Feststellung der einzelnen Verursachungsbeiträge im vorliegenden Fall keinerlei Bindungswirkung.

Zwar hatte der Kläger zunächst behauptet, in dem diesem Urteil vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Az.: 28 O 2/13, sei eine Streitverkündung zwischen den vorliegenden Prozessparteien erfolgt. Diese ergibt sich jedoch aus den dortigen Akten weder für die 1. noch für die 2. Instanz.

Darüber hinaus wirken die Feststellungen des Urteils in diesem Vorprozess grundsätzlich nicht zwischen den neuen Streitparteien (Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 264, 289).

Damit steht entgegen dem Dafürhalten des Klägers für den vorliegenden Fall nicht bindend fest, dass dem Kläger lediglich Verletzungen der Bauüberwachungspflichten und nicht auch Planungspflichtverstöße zur Last zu legen sind. Vielmehr sind die jeweiligen Pflichtverstöße im Rahmen einer umfassenden Bewertung der Verursachungsbeiträge der jetzigen Streitparteien im Verhältnis zueinander im vorliegenden Rechtsstreit vollständig neu festzustellen und zu bewerten.

c)

Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell zu erfolgen unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt. Es gibt auch keine Grundregel, wonach ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hätte als ein Ausführungsmangel.

Im Ausgangspunkt gehören Planungsfehler grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Architekten, Ausführungsfehler dagegen demjenigen des Unternehmers an (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, Az.: 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, a.a.O., Rn. 4). Dies ist im Hinblick auf die von jedem übernommenen Vertragspflichten selbstverständlich.

aa) Zusammentreffen von Ausführungs- und Planungspflichten mit Hinweis- und Aufsichtspflichten

Teilweise wird vertreten, dass derjenige, der die „eigentliche Ursache“ für einen Mangel gesetzt hat, in stärkerem Maße haften soll, als derjenige, dessen Beitrag weniger „direkten Einfluss“ hatte (Kniffka, „Gesamtschuldnerausgleich im Baurecht“, a.a.O. S.276, 277 unter Verweis auf BGH Urteil vom 19.12.1968 – VII ZR 23/66). Dies führt zu der Feststellung, dass derjenige, der lediglich deshalb, und zwar nur mittelbar, in der Mangelhaftung ist, weil er seiner Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen ist, grundsätzlich in geringerem Maße hafte als derjenige, der, als unmittelbarer Täter, die Erstursache für den Mangel gesetzt hat, sei es durch eine fehlerhafte Vorunternehmerleistung, sei es durch eine fehlerhafte Planung (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2493).

Ein ähnlicher Ansatz geht dahin, dass derjenige, der „lediglich“ seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in geringerem Maße haften soll als derjenige, der an der Herstellung unmittelbar beteiligt war, sei es durch Planung oder durch Bauherstellung (BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64, Rn. 12 juris, wo allerdings bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankomme und diese auch so gelagert sein könnten, dass die Ersatzpflicht im Innenverhältnis aufzuteilen oder in ganz besonderen Fällen auch allein den Architekten treffen könne).

Darauf, dass eine generelle Mindergewichtung von („Bedenken-)Hinweis“- und Aufsichtspflichtverletzungen gegenüber Herstellungs- und Planungspflichtverletzungen dem Gewicht der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht ebenso wenig wie der Bedeutung der Bauaufsicht für die mangelfreie Herstellung eines Bauwerks gerecht wird, weist Kniffka zutreffend hin (Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 277 und Kniffka/Koeble, a.a.O., 6.Teil, Rn. 92 der die „Bedenkenhinweispflicht“ ebenso wie die Pflicht zur Bauaufsicht als wesentliche Elemente für eine mangelfreie Herstellung eines Bauwerks bezeichnet).

Zwar wird es als „allgemeiner Grundsatz“ bezeichnet (BGH, Urteil vom 18.11.2014 – KZR 15/12, juris Rn. 57; BGH NJW 80, 2348; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, 2 U 56/15 Rn.82 juris), dass eine bloße Verletzung der Aufsichtspflicht in der Abwägung innerhalb des Gesamtschuldnerinnenausgleichs regelmäßig hinter dem unmittelbaren und schuldhaften Verursachungsbeitrag des zu beaufsichtigenden Gesamtschuldners zurücktrete (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Auflage 2016, BGB § 426 Rn. 22), was damit begründet wird, dass derjenige, der eigenverantwortlich eine ihm obliegende Ausführungspflicht verletze, sich im Innenverhältnis nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, bei Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH, NJW 2005, 2309, 2310; BGH, NJW 1980, 2348, 2349; Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 426 Rn. 14). Auf diesen Grundsatz beruft sich vorliegend auch die Berufung. Als Argument für diese Bewertung wird darauf verwiesen, dass der Unternehmer weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden könne, bei seinen Ausführungsarbeiten nicht ausreichend beaufsichtigt worden zu sein, da es einen Anspruch, überwacht zu werden, nicht gebe. Dies ist zwar zutreffend, betrifft jedoch das Außenverhältnis und ist damit als Begründung für eine Haftungsabwägung im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern untereinander nicht von Bedeutung (Kniffka/Koeble, a.a.O. 6. Teil, Rn. 92; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 277). Mit dem Hinweis, der Bauherr schulde dem Bauunternehmer keine Aufsicht und die Aufsichtspflicht des Architekten begründe keine Verpflichtung gegenüber dem Bauunternehmer, kann nur begründet werden, warum sich der Bauherr das Verschulden des bauaufsichtsführenden Architekten gegenüber dem Unternehmer nicht anrechnen lassen muss. Der Gesamtschuldnerausgleich hat damit nichts zu tun. Vielmehr dürfen Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben, nicht bagatellisiert werden, da sie eine erhebliche Ursache für den letztlich entstandenen Mangel darstellen (so ausdrücklich auch: Senat, Urteil vom 07.12.2010 – 10 U 140/09, Rn. 75 juris; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 277). Tatsächlich wird auch in derartigen Fallkonstellationen eine Mithaftung des bauüberwachenden Architekten insbesondere dann angenommen, wenn seine Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 – 5 U 136/05, Rn. 73-75 juris). Damit kommt es auch bei einem Zusammentreffen von „Bedenkenhinweis“- und Aufsichtspflichten einerseits mit Planungs- und Ausführungspflichten andererseits auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, die in ihrer Bedeutung für die Schadensentstehung zu gewichten sind und deren Bewertung im Einzelfall immer die allgemeinen Grundregeln überlagert (Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 277).

bb) Angebliche Alleinhaftung des vorsätzlich mangelhaft arbeitenden Gesamtschuldners

Gleiches gilt für den von der Berufungsbegründung für eine angebliche Alleinhaftung des Beklagten außerdem nutzbar gemachten Hinweis darauf, dass ein Unternehmer, der bei seinen Herstellungsarbeiten erkannt habe, dass er aufgrund mangelhafter Vorleistungen selbst eine mangelhafte Arbeit produzieren werde, ohne darauf hinzuweisen, grundsätzlich allein hafte (die Berufung will sich auf die Entscheidung: BGH, Urteil vom 11.10.1990 – VII ZR 228/89, Rn. 9, stützen, wobei auch diese Entscheidung über die Haftung des Hinweispflichtverletzers im Außenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber ergangen ist und damit für die Haftungsgewichtung im Innenverhältnis bereits im Grundsatz nur von eingeschränkter Bedeutung ist).

Auch dieser sog. „Grundsatz“ kann nur dann Geltung beanspruchen, wenn die anderen Verursachungsbeiträge von nur untergeordneter Bedeutung sind, namentlich bei einer Abwägung gegen geringfügige Aufsichtsfehler oder leichte Planungsfehler. Auch insoweit ist dem Hinweis von Kniffka (Kniffka, a.a.O., BauR 274, 277) zu folgen, wonach eine Quotierung im Innenverhältnis auch in solchen Fällen dann vorzunehmen ist, wenn der Verursachungsbeitrag des anderen Beteiligten von ähnlichem Gewicht ist wie die vorsätzliche Pflichtverletzung des ausführenden Unternehmers, insbesondere dann, wenn z.B. auch der Planer und Bauleiter die Mangelhaftigkeit erkannt und das Risiko einer fehlerhaften weiteren Bauausführung durch den Unternehmer sehenden Auges hingenommen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – I-22 U 141/14, 22 U 141/14, Rn. 7 juris m.w.N.) oder auf seiner Seite weitere Pflichtverstöße hinzukommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006, 5 U 136/05, Rn. 73 ff juris).

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem auf beiden Seiten sowohl Hinweis- und Kontrollpflichten, als auch primäre und unmittelbare Ausführungs- und Planungspflichten verletzt wurden, erweisen sich die dargestellten „Grundregeln“ ohnehin gegenüber den Besonderheiten des Einzelfalls als wenig weiterführend.

d) Quotierung der Verursachungsanteile im vorliegenden Fall

aa)

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme lassen sich zunächst folgende von der Beklagten monierte Fehler des Klägers aus der Gewichtung ausscheiden:

aaa) Fehlende Planung von Putztrennschienen

Zwar hat der Sachverständige hier einen Planungsfehler des Klägers bejaht, der auch kausal für Risse, allerdings nur für diejenigen an Gebäudetrennfugen, geworden sei (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 299 d.A. und Lichtbild Nr. 12 des Gutachtens vom 15.09.2008). Allerdings haben die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gestellt, dass der Beklagte die nicht geplanten Trennschienen tatsächlich im erforderlichen Umfang eingebaut hat (Bl. 355 d.A.). Damit ist dieser Planungspflichtverstoß des Klägers für die Schadensentstehung tatsächlich nicht kausal geworden.

bbb) Pflicht zur anfänglichen Planung und Ausschreibung einer vollflächigen Armierung

Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, es habe keine Pflicht des Klägers bestanden, eine vollflächige Armierung von vornherein vorzusehen, nur für den Fall, dass eine solche ggf. bei entsprechenden Fehlleistungen des Rohbauers zum Ausgleich eines unebenen Untergrundes im späteren Bauverlauf möglicherweise notwendig werden könnte. Es bestehe keine Pflicht eines Planers, von vornherein in der Planung sämtliche möglichen Ausführungsfehler mit zu bedenken und bei nachfolgenden Leistungen durch Planung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 300 d.A.).

ccc) Ausschreibung eines ungeeigneten Putzsystems.

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass das vom Kläger ausgeschriebene Putzsystem für das vorhandene Ziegelmauerwerk grundsätzlich geeignet gewesen sei. Er hat überzeugend einen Planungsfehler des Klägers verneint, da die vorliegend verwendeten Ziegelmauersteine grundsätzlich außenseitig lediglich verputzt würden und die Einlage einer Armierung nur in solchen Bereichen, in denen Materialwechsel vorlägen, erforderlich werde. Das ausgeschriebene Putzsystem sei damit für das vorhandene Mauerwerk geeignet gewesen. Damit liegt ein Ausschreibungsfehler nicht vor.

ddd) Planerische Fehler aus dem Bereich der Gebäudestatik (unzulässige Wandhöhe, zu große Deckenstützweiten, verschiedene Wandstärken)

Der Sachverständige hat angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte für statische Ursachen der Putzrisse finden können. Er hat dies nachvollziehbar und überzeugend daraus abgeleitet, dass insbesondere die besonders hohen Wände unterhalb des Pultdaches gerade keine Risse aufwiesen. Auch wechselnde Wandstärken verursachten nicht notwendigerweise Risse, wenn die Wandstärken richtig vermauert würden. Komme es in diesen Bereichen zu Putzrissen, so seien diese eher auf eine in das Gewerk des Rohbauers fallende unzureichende Verzahnung der Steinformate zurückzuführen (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 302 d.A.). Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.

eee) Planung des Nässeschutzes des Rohbaumauerwerks

Ein Planungsfehler wurde vom Sachverständigen verneint (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 307 d.A.). Insoweit handle es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit für den Rohbauer, der keiner expliziten planerischen Vorgabe durch den Architekten bedürfe, allerdings bei Überwachung der konkreten Durchführung, insbesondere je nach Jahreszeit ggf. auch gesteigerte Überwachungspflichten begründe (hierzu im Einzelnen unten). Das ist überzeugend.

fff) Ausschreibungsmangel hinsichtlich der nicht ausgeschriebenen Diagonalbewehrung an Rollladenkästen und Fensterecken, insbesondere Ausschreibungsfehler in Pos. 19.1. des Leistungsverzeichnisses

Dass in Eckbereichen, vorliegend im Bereich der Rollladenkästen und der Fensterecken, Diagonalbewehrungen einzubringen seien, müsse ein Stuckateur von sich aus wissen. Das Leistungsverzeichnis enthalte in Pos. 19.1 einen ausreichenden Hinweis auf die Einhaltung entsprechender Verordnungen. Es handle sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Auch sei das in Leistungsposition 19.1 ausgeschriebene Armierungsgewebe für diese Verwendung tauglich gewesen. Ein Planungsfehler liege insoweit nicht vor. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt der Senat.

bb)

Folgende dem Kläger zur Last zu legende Verursachungsanteile stehen jedoch als schadenskausal fest und sind in die Gewichtung einzustellen:

aaa) Fehlende planerische Festlegung der Sockellinie und fehlende Planung einer Gebäudeabdichtung im Sockelbereich

Hier liegt ein Planungsfehler vor, der zu einem Ausführungsfehler geführt hat. Der Planer muss die Höhenlage der Außenanlagen und des Geländes berücksichtigen und eine Sockellinie festlegen und insbesondere vorgeben, in welchem Bereich eine Sockelabdichtung einzubauen ist. Die Schutzmaßnahmen im Sockelbereich hätten planerisch festgelegt und bereits im LV vorgesehen werden müssen, was nicht erfolgt ist. Auch wenn die Festlegung einer Sockellinie damals noch nicht üblich gewesen sein sollte, hätten Architekt, Bauherr und Stuckateur sich wenigstens darüber unterhalten müssen, um ein funktionstüchtiges Werk zu bewirken. Darüber hinaus hätte in diesem Bereich, insbesondere bei nur mündlicher Planung eine gesteigerte Überwachungspflicht bestanden, der der Kläger nicht nachgekommen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006, Az.: 5 U 136/05 Rn. 75 juris).

bbb) Mangelhafte Überwachung des Rohbaus und fehlende nachträgliche Planung geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich des mangelhafte Rohbauuntergrundes

Aufgrund des gemäß § 411a ZPO verwerteten Gutachtens aus dem OH-Verfahren (dort S. 45) steht fest, dass das Mauerwerk zahlreiche Mängel aufwies, die auf das Gewerk des Rohbauers zurückgehen und den Maueruntergrund zur unmittelbaren Aufbringung des Außenputzes ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet gemacht haben, so namentlich Beschädigungen am Mauerwerk und den Mauersteinen, fehlerhafte und fehlende Vermörtelungen, falsch bzw. gar nicht ausgefugte und überbreite Mauerfugen, die Verwendung unterschiedlicher Mauersteine in verschiedenen Formaten und deren unzureichende Verarbeitung/Verzahnung, sowie schließlich eine erhebliche, sich in Ausblühungen erkennbar äußernde Durchfeuchtung des Mauerwerks. Der Kläger ist hier grob fahrlässig seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem Rohbauer nicht nachgekommen, wobei das ihm zur Last zu legende Verschulden angesichts des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten, der unstreitig die Ungeeignetheit des Untergrundes erkannt und sehenden Auges hierauf weitergebaut hatte und somit vorsätzlich Mängel produzierte, im Vergleich hierzu von geringerem Gewicht ist.

Allerdings kommt auf Seiten des Klägers die weitergehende Verpflichtung hinzu, den Rohbau nicht nur zu überwachen, sondern im Fall von dessen Mangelhaftigkeit die Beseitigung der Mängel am Rohbau oder Ausgleichsmaßnahmen zu planen und dem entsprechenden Handwerker aufzugeben. Der Architekt hat die Pflicht zur Mangelfeststellung nach Abschluss jedes einzelnen Gewerks, er muss die Beseitigung etwaiger Mängel herbeiführen und hat hierbei eine Behinderung der Nachfolgegewerke nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Vorgehensweise verlangt auch der Sachverständige (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 303). Im Hinblick auf die Untergrundunebenheiten, die durch den Rohbauer verursacht worden sind, hätte der Architekt entweder vom Rohbauer selbst oder subsidiär von dem Beklagten ergänzende Ausgleichsmaßnahmen abfordern und diese zuvor planen müssen. In diesem Zusammenhang oblag es zuvörderst dem Kläger im Wege einer planerischen Entscheidung und als Gestaltungsaufgabe, die zu treffenden Ausgleichs- und Zusatzmaßnahmen festzulegen, ggf. ergänzende Leistungen auszuschreiben und zu beauftragen. Dies stellt eine originär planerische Leistung dar.

Zwar weist die Berufungsbegründung insoweit darauf hin, dass auch der Beklagte als fachkundiger Stuckateur die Pflicht habe, den vorhandenen Untergrund auf seine Geeignetheit für die Fortsetzung der Arbeiten und die Durchführung der ausgeschriebenen Stuckateurleistungen zu überprüfen. Das trifft zu. Diese Pflicht des Unternehmers angesichts erkennbar unzureichender Untergrundverhältnisse nicht weiterzubauen, bejaht auch der Sachverständige (Gutachten vom 14.07.2016, Bl. 303) unter Verweis auf Punkt 2.7 der „zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“, wo der Bauunternehmer ausdrücklich aufgefordert werde: „Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Rissverhinderung sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen und deren Vergütung zu regeln.“

Gegenüber der bloßen Pflicht zum Hinweis auf vorhandene Ungeeignetheiten im Putzuntergrund durch den Beklagten hat es allerdings auch der Sachverständige nicht als Aufgabe des Stuckateurs angesehen, erforderliche Abhilfemaßnahmen auszuwählen, festzulegen und die konkrete Art des Weiterbaus auf die vorhandenen unzureichenden Vorbedingungen inhaltlich von sich aus neu abzustimmen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gewerkeübergreifende planerische Gestaltungsaufgabe des Architekten. Der Beklagte hingegen ist nur für sein eigenes Werk verantwortlich. Ein Bedenkenhinweis wegen eines ungeeigneten Vorgewerks soll nur die Mangelfreiheit des eigenen Werks sicherstellen. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen hat ein Handwerker im Hinblick auf das Vorgewerk nicht. Es ist der Kläger, der die Art des Weiterbaus dem Bauherrn zu empfehlen, die erforderlichen Maßnahmen vorzugeben und erforderlich werdende ergänzenden Ausschreibungen zu tätigen hat. Die Festlegung der Art der Reaktion auf die Rohbaumängel ist eine planerische Entscheidung, die durch den Kläger hätte vorgegeben werden müssen. Nichts Anderes kommt in der zitierten Bestimmung der „zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“ zum Ausdruck. Auch der Sachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass planerische Vorgaben insoweit erforderlich und durch den Architekten zu treffen sind (Bl. 356 d.A.). Er hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.06.2016 (Bl. 30 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Einbau einer vollflächigen Armierung auch angesichts vorhandener Untergrundmängel nicht ohne weiteres vom Stuckateur zu erwarten ist und keine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellt, sondern der ergänzenden Planung bedarf.

Der Kläger hat sich hinsichtlich des nachträglichen entstandenen Planungsbedarfs damit verteidigt, dass er behauptet hat, eine vollflächige Armierung und damit die erforderliche Ausgleichsmaßnahme sei vor Ort auf der Baustelle von ihm mündlich angeordnet und von der Beklagten auch tatsächlich eingebaut worden (Bl. 356 d.A., so bereits Bl. 115 d.A.). Die entsprechende Anordnung ebenso wie den vollflächigen Einbau der Untergrundarmierung hat die Beklagte bestritten (Bl.126 d.A.). Der Sachverständige hat aus technischer Sicht nicht feststellen können, ob tatsächlich vollflächig eine Armierung eingebaut ist. Für die mündliche Anordnung ist Beweis von keiner Seite angeboten, so dass es offen blieb, ob über die fehlende Rohbauüberwachung hinaus dieser weitere Verursachungsbeitrag des Klägers vorlag bzw. sich bei Entstehung des Schadens ausgewirkt hat.

ccc) Unzureichende Koordinierung des Bauablaufs

Der Kläger hätte die Leistung des Beklagten erst abrufen dürfen, wenn die Vorgewerke vollständig und mangelfrei fertiggestellt sind. Dazu hätten die erkennbaren Mängel des Rohbaus beseitigt werden müssen. Darüber hinaus hätte das Mauerwerk ausreichend abgetrocknet sein müssen, um mit dem Putz beginnen zu dürfen. Hier bestand eine gesteigerte Überwachungspflicht, weil zumindest 2 der streitgegenständlichen Gebäude im November/Dezember verputzt wurden und damit in einer Jahreszeit, die für Außenputzarbeiten sehr risikoanfällig ist.

ddd) Keine ausreichende Überwachung der Leistungen des Beklagten

Ebenso wie zuvor die Leistungen des Rohbauers hatte der Kläger als Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn die Arbeiten des Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren, um so durch die Bauaufsicht Mängel des Bauwerks zu vermeiden.

Im Hinblick auf die oben angesprochene vermeintliche Nachrangigkeit eines „bloßen Überwachungsfehlers“ gegenüber dem eigentlichen Ausführungsfehler hat auch der Sachverständige in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Putzuntergrundes nicht in erster Linie denjenigen Bauaufsichtsfehler bemängelt, der darin besteht, dass der Kläger den Beklagten selbst bei der Ausführung der Stuckateurleistungen nicht ausreichend überwacht habe (nur auf diese Konstellation bezog sich die oben dargestellte „Grundregel“ der geringeren Haftung des lediglich Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Hersteller des Werks), sondern vielmehr (auch) denjenigen Überwachungs- und Koordinierungsmangel beanstandet, der darin bestand, dass der Kläger zum einen bereits die Ausführung des vorangegangenen Rohbaugewerks nicht ausreichend überwacht und schließlich bei der Koordination dieses Gewerks mit dem nachfolgenden Stuckateurgewerk die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine gewerkeweise Mangelfeststellung und die Planung von Mangelbeseitigung bzw. zweckentsprechendem Weiterbau nicht vorgenommen hat. Der Kläger hat also nicht nur die ohnehin bereits nicht zwingend als nachrangig zu gewichtende Pflicht zur Überwachung des Beklagten selbst verletzt, er hat die weitere Überwachungsverpflichtung gegenüber dem Rohbauer nicht ausreichend wahrgenommen und er hat die Koordinierung der beiden aufeinanderfolgenden Gewerke versäumt. Sämtliche Gesichtspunkte sind in die Gewichtung der Haftungsanteile einzustellen.

cc)

Auch dem Beklagten fallen schadensursächliche Pflichtverletzungen zur Last:

aaa)

Dass die Putzaufbringung und Verarbeitung handwerklich mangelhaft ausgeführt war, hat der Sachverständige bereits im OH-Verfahren festgestellt (Gutachten vom 15.09.2008, dort S. 45-47). Die bereits dort bemängelten fehlenden Diagonalbewehrungen an Ecken, Öffnungen und Materialübergängen, fehlende und falsch angeordnete Armierungslagen sind in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erneut bestätigt worden.

bbb)

Darüber hinaus war das Werk des Beklagten mangelhaft, weil es auf einer ungeeigneten Grundlage des Rohbaus aufgebracht wurde. Insoweit hätte der Beklagte auf Bedenken hinweisen müssen. Durch einen Bedenkenhinweis hätte er sich von der Zurechnung des Mangels befreien können. Im Rahmen der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist der Bedenkenhinweis zwar keine eigenständige Pflichtverletzung, die eine Haftung begründet. Allerdings führt die Intensität, mit der sich die Bedenken aufdrängen mussten, zu einem geringer oder höher zu bewertenden Verursachungsanteil des Beklagten am Mangel und Schaden. Unstreitig hat der Beklagte die Mangelhaftigkeit der Vorleistungen des Rohbaus erkannt und dennoch keinen schriftlichen Bedenkenhinweis angebracht. Dadurch bekommt dieser Ausführungsfehler des Beklagten ein besonders schweres Gewicht. Er hat sehenden Auges die Mangelhaftigkeit seines Werks riskiert.

ccc)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte anhand der Pläne und der Ausschreibung das Fehlen einer Festlegung der Sockellinie und der Sockelabdichtungsmaßnahmen hätte erkennen können und insoweit hätte Bedenken anmelden müssen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er diesen Planungsfehler nicht erkannt hat, hätte er angesichts des Umstands, dass er mit dem Heranführen der Außenanlagen an den Putz rechnen musste, nachfragen müssen, wie insoweit die Planung des Klägers aussieht. Da der Beklagte dies unterlassen hat, hat er neben der oben festgestellten Planungspflichtverletzung durch den Kläger auch einen eigenen Verursachungsanteil an den Schäden wegen der fehlenden Sockelabdichtung gesetzt.

dd)

Sämtliche Ursachen sind schadenskausal geworden. Im Hinblick auf die Ungeeignetheit des Untergrunds und damit alle in Bezug auf den Rohbauer begangenen Pflichtverletzungen des Klägers kann eine fehlende Verantwortlichkeit des Klägers nicht wie mit der Berufungsbegründung damit begründet werden, dass die Kausalität fehle, da es auch ohne verletzte Koordinierungspflicht zu einer Mangelentstehung gekommen wäre, denn die Beklagte habe anschließend eigene Ausführungspflichten verletzt und mangelhaft gearbeitet (Bl. 430 d.A.). Dies lässt die Kausalität entgegen der Argumentation der Berufung nicht entfallen. Insoweit handelt es sich um eine kumulative Kausalität, bei der allein durch Anwendung der „conditio sine qua non-Formel“ der Kausalitätsnachweis nicht geführt bzw. widerlegt werden kann. Vielmehr ist bei mehreren kumulativen Umständen jeder einzelne Umstand kausal, auch wenn er hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schadenserfolg entfiele. Dies trifft hier auf mehrere Verursachungsfaktoren zu, zumal der Sachverständige aus technischen Gründen gerade nicht aufklären konnte, welcher einzelne Pflichtverstoß für welchen Riss – und für welchen nicht – ursächlich wurde. Schließlich verkennt der Kläger, dass sich sein Hinweis anders herum gewendet gegen ihn selbst kehrt: es wäre auch zu einer Schadensentstehung gekommen, wenn, die Ausführungspflichtverletzung durch die Beklagte hinweggedacht, lediglich z.B. das Koordinierungsversagen durch den Kläger vorgelegen hätte.

ee)

Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 – 2 U 56/15, Rn. 85 juris; Senat, Urteil vom 07.12.2010 – 10 U 140/09, Rn. 74 juris). Das Gericht ist an die Einschätzungen des Sachverständigen hierzu nicht gebunden. Der Sachverständige hat aber zutreffend auf die planerische Gestaltungsaufgabe und die hieraus erwachsende, gewerkeübergreifende Gesamtverantwortung für das gesamte Bauwerk hingewiesen, die wahrzunehmen dem Architekten obliegt, während die Beklagte als einzelne Werkunternehmerin lediglich hinsichtlich ihres eigenen Gewerks und damit punktuell und abschnittsbezogen verantwortlich ist.

Versieht man die festgestellten Verursachungsanteile mit Bewertungspunkten, mit denen die Bedeutung und Schwere des jeweiligen Pflichtverstoßes und das Maß der von ihnen jeweils ausgehenden Schadensverursachung abgebildet wird, wobei ein Bewertungspunkt ein geringes Gewicht, zwei Bewertungspunkte ein mittleres und drei Bewertungspunkte ein hervorgehobenes und besonderes Gewicht zum Ausdruck bringen, so ergibt sich folgende Einstufung:

Auf Seiten des Beklagten ist die Ausführung des Gebäudesockels ohne planerische Festlegung der Sockellinie und trotz fehlender Planung einer Gebäudeabdichtung im Sockelbereich mit einem Punkt zu bewerten, die erheblichen weiteren Ausführungsmängel mit zwei Punkten. Dass der Beklagte seine Werkleistung auf erkannter unzureichender Grundlage des Rohbaus ausgeführt hat, ist als vorsätzlich herbeigeführter Verursachungsanteil mit drei Punkten zu bewerten.

Auf Klägerseite stellen die fehlende planerische Festlegung der Sockellinie und die fehlende Planung einer Gebäudeabdichtung im Sockelbereich zwar keinen groben Planungsfehler, aber einen Planungsfehler mit hohem Schadensrisiko dar, so dass zwei Bewertungspunkte anzusetzen sind. Die mangelhafte Überwachung des Rohbaus schlägt ebenso wie die unzureichende Überwachung der Stuckateurleistung des Beklagten mit jeweils einem Bewertungspunkt zu Buche.

Der unzureichenden Koordinierung des Bauablaufs im Hinblick auf den unzureichenden Untergrund kommt hierbei gegenüber dem ergänzenden Bedarf, Ausgleichsmaßnahmen wegen des für die direkte Putzaufbringung ungeeigneten Rohbauuntergrundes zu planen und zu veranlassen, kein eigenes, zusätzliches Gewicht zu, und bleibt daher bei der Gesamtgewichtung außer Betracht. Allerdings erwies sich die Koordinierung des Bauablaufs auch insoweit als unzureichend, als die zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes weder durch rechtzeitiges Hinwirken auf eine ausreichende Nässeabsicherung des Rohbaus im Rahmen der Bauüberwachung verhindert noch nach Entstehung durch entsprechende Planung und Veranlassung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen behoben wurde, bevor der Beklagte seine Werkleistung begann. Dieser Koordinierungsfehler ist von mittlerem Gewicht und daher mit zwei Bewertungspunkten in die Gesamtgewichtung einzustellen.

In der Gewichtung entfallen damit auf den Beklagten 6, auf den Kläger ebenfalls 6 Bewertungspunkte.

Soweit sich aus einer fehlenden nachträglichen Planung eines mangelfreien Untergrundes für die Stuckateurarbeiten ein weiterer Verursachungsbeitrag ergeben würde, kann dieser Gesichtspunkt eine Verschiebung der hälftigen Haftungsverteilung nicht auslösen, da er unbewiesen blieb. Wie bereits oben unter Ziff. 2 a) ausgeführt, trifft denjenigen Gesamtschuldner, der eine von Kopfteilen abweichenden Quote geltend machen will, die Beweislast für die die Abweichung rechtfertigenden Tatsachen. Stünde fest, dass der Kläger den Beklagten angewiesen hätte, eine Untergrundarmierung einzubauen, und hätte der Beklagte dies umgesetzt, wäre der Haftungsanteil des Klägers auf einen Anteil von weniger als 50 % und derjenige des Beklagten auf über 50 % festzusetzen. Für eine entsprechende Anweisung hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Für den Beweis des Einbaus einer Untergrundarmierung hat er eine Bauteilöffnung an den – fremden – Häusern nicht beantragt. Es muss deshalb im Gesamtschuldnerinnenausgleich bei der Haftung in Höhe nach Kopfteilen, also von 50 %, verbleiben.

Stünde fest, dass der Kläger die Untergrundarmierung nicht geplant und angeordnet hätte und sie deswegen vom Beklagten nicht ausgeführt wurde, läge im Gesamtschuldnerinnenausgleich der Haftungsanteil des Klägers bei ca. 60 %. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat jedoch die Behauptung des Klägers, er habe den Einbau der Untergrundarmierung angeordnet und diese sei dann auch ausgeführt worden, nicht widerlegt, so dass es auch insoweit bei der Haftung der beiden Parteien nach Kopfteilen, also jeweils i.H.v. 50 %, verbleibt.

ff)

Soweit planerische Verursachungsbeiträge festgestellt wurden, ist deren Berücksichtigung im Gesamtschuldner-Innenausgleich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil im Verhältnis zwischen Bauherrn und dem Beklagten als Unternehmer das dem Bauherrn nach § 278 BGB zuzurechnende planerische Mitverschulden anspruchsmindernd berücksichtigt worden wäre und deshalb insoweit eine Gesamtschuld (nicht) mehr besteht. Tatsächlich wurde im Vorprozess der Anspruch des Bauherrn gegen den Beklagten um ein planerisches Mitverschulden nach § 254 BGB nicht gekürzt, so dass das Gesamtschuldverhältnis zwischen den jetzigen Streitparteien umfassend fortbesteht.

Der Kläger kann damit vom Beklagten den in Ziff. 1 des Klageantrags geltend gemachten Betrag nicht verlangen.

3.

Die Frage, ob der Beklagte seinerseits die Hälfte des Schadensbetrages an den Bauträger gezahlt hat, ist in der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz bestritten worden. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Der Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB und aus § 426 Abs. 2 BGB besteht von vornherein nur in der Höhe und nur insoweit, als der ausgleichsberechtigte Anspruchsteller an den Gläubiger mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil geleistet hat. Danach hat der Kläger unabhängig von der Zahlung des Beklagten keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil er keine Leistung über seinen Haftungsanteil hinaus erbracht hat.

4.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten verlangen, im Hinblick auf weitere Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an den streitgegenständlichen Gebäuden im Umfang von 40 % freigestellt zu werden.

a)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend angegeben, die Sanierung sei noch nicht abgeschlossen, insbesondere noch nicht schlussabgerechnet. Aus der Gefahr weiterer Nachforderungen begründet sich das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

b)

Aus der oben festgelegten Haftungsquote des Beklagten ergibt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags in Höhe von 50 %. Der Feststellungsantrag hat damit insoweit Erfolg, als festzustellen ist, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, diesen von der Hälfte künftiger Aufwendungen und Schäden freizustellen. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen andere Obergerichte ab und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.

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