Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kann man sein Geld zurückfordern, wenn man für eine Wohnung bezahlt hat, aber Gemeinschaftsbereiche wie Treppenhaus oder Fassade noch Mängel aufweisen?
- Worum genau ging es in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Braunschweig?
- Wie hatte die erste Instanz, das Landgericht Göttingen, entschieden?
- Mit welchen Argumenten versuchten die Käufer, das Oberlandesgericht zu überzeugen?
- Warum wies das Oberlandesgericht die Berufung der Käufer zurück?
- Was bedeutet „Abnahme“ rechtlich und warum war sie hier so entscheidend?
- Welche Folgen hatte die wirksame Abnahme für die Geldforderungen der Käufer?
- Warum zählten die anderen Argumente der Käufer für das Gericht nicht?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die rechtlichen Folgen einer Bauabnahme, insbesondere in Bezug auf Zahlungen und Gewährleistung?
- Kann eine Bauabnahme auch dann wirksam erfolgen, wenn das Werk erhebliche Mängel aufweist?
- Welche Bedeutung hat der Wortlaut einer Abnahmeerklärung, wenn das Erklärungsbewusstsein eingeschränkt war?
- Unter welchen Umständen dürfen Käufer von Neubauimmobilien die Schlussrate zurückhalten?
- Wozu dient eine Fertigstellungssicherheit bei Bauverträgen und wann entfällt dieser Anspruch?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 8 O 96/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Braunschweig
- Datum: 02. Juni 2025
- Aktenzeichen: 8 U 29/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauträgerrecht, Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Erwerber von drei Eigentumswohnungen, die die Rückzahlung einer Schlussrate und die Stellung einer Baufertigstellungssicherheit forderten. Sie bestritten zudem, das Gemeinschaftseigentum wirksam abgenommen zu haben.
- Beklagte: Eine Bauträgerin, die die Eigentumswohnungen errichtete, und deren Geschäftsführer. Sie beantragten die Zurückweisung der Berufung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Kläger, Erwerber von Eigentumswohnungen, forderten von der Bauträgerin und deren Geschäftsführer die Rückzahlung einer bereits gezahlten Schlussrate und eine zusätzliche Sicherheit für die Fertigstellung, da sie die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und die Rechtmäßigkeit der Zahlung anzweifelten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War die von den Klägern erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam, und hatten die Kläger infolgedessen einen Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate oder auf Stellung einer Baufertigstellungssicherheit?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Das OLG Braunschweig wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
- Kernaussagen der Begründung:
- Wirksame Abnahmeerklärung: Die Kläger hatten das Gemeinschaftseigentum durch die Unterzeichnung der Abnahmeprotokolle ausdrücklich und wirksam abgenommen. Der Wortlaut der Protokolle war eindeutig und belegte das Erklärungsbewusstsein der Kläger.
- Verzicht auf Besichtigung möglich: Eine vorherige Besichtigung der Bauleistung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abnahme. Der Auftraggeber kann auf sein Prüfungsrecht verzichten und die Leistung auch ungeprüft abnehmen.
- Mängel hindern Abnahme nicht: Die Wirksamkeit der Abnahme wird nicht dadurch berührt, dass das abgenommene Werk möglicherweise mangelhaft war oder nicht abnahmefähig hergestellt wurde.
- Fälligkeit der Zahlung: Auch wenn die ursprüngliche Zahlungsregelung im Bauträgervertrag unwirksam war, wurde die Schlussrate durch die wirksame Abnahme gemäß der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB fällig.
- Kein Anspruch auf Sicherheit: Der Zweck der Baufertigstellungssicherheit entfiel mit der wirksamen Abnahme des Werks, da die Sicherheit nicht der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen dient.
- Folgen für die Kläger:
- Die Kläger erhalten die geforderte Schlussrate nicht zurück und haben keinen Anspruch auf die geforderte Fertigstellungssicherheit.
- Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Kann man sein Geld zurückfordern, wenn man für eine Wohnung bezahlt hat, aber Gemeinschaftsbereiche wie Treppenhaus oder Fassade noch Mängel aufweisen?
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Neubauwohnung. Die Wohnung selbst ist fertig, und Sie ziehen ein. Sie überweisen auch die letzte Rate an den Bauträger. Später stellen Sie jedoch fest, dass im Gemeinschaftseigentum – also in Bereichen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie dem Treppenhaus, dem Dach oder den Außenanlagen – noch erhebliche Mängel bestehen.

Können Sie die letzte Zahlung zurückverlangen und vom Bauträger eine Sicherheit fordern, bis alles perfekt ist? Mit genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig beschäftigen. Das Gericht musste klären, ob die Käufer von drei Eigentumswohnungen einen Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate hatten, obwohl sie wichtige Dokumente unterzeichnet hatten.
Worum genau ging es in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Braunschweig?
Die Kläger, nennen wir sie die Familie W., hatten im Jahr 2012 einen Bauträgervertrag über drei Eigentumswohnungen abgeschlossen. Ein Bauträgervertrag ist ein spezieller Vertrag, bei dem eine Firma nicht nur ein Grundstück verkauft, sondern sich auch verpflichtet, darauf ein Gebäude zu errichten. Die Familie W. bezahlte den vollen Kaufpreis und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis, in dem alle Eigentumsverhältnisse an Grundstücken festgehalten werden.
Jahre später verklagten die Käufer die Bauträgerfirma und deren Geschäftsführer. Sie forderten, dass beide zusammen für die Rückzahlung der letzten Kaufpreisrate in Höhe von 26.243,00 EUR haften sollten. Juristen nennen das eine Klage gegen „Gesamtschuldner“. Das bedeutet, die Kläger könnten sich aussuchen, von wem von beiden sie das Geld verlangen, wenn sie den Prozess gewinnen.
Zusätzlich verlangten sie, dass die Bauträgerfirma eine Sicherheit in Höhe von 37.490,00 EUR hinterlegen sollte. Diese Sicherheit sollte garantieren, dass die gesamte Wohnanlage noch fertiggestellt wird. Schließlich wollten sie gerichtlich feststellen lassen, dass sie das Gemeinschaftseigentum niemals wirksam abgenommen hatten.
Wie hatte die erste Instanz, das Landgericht Göttingen, entschieden?
Bevor der Fall zum Oberlandesgericht kam, wurde er bereits vom Landgericht Göttingen verhandelt. Das Landgericht wies die Klage der Familie W. ab. Die Richter dort stellten zwar fest, dass eine Klausel im notariellen Kaufvertrag, die die Zahlungsmodalitäten regelte, ungültig war. Warum? Weil sie gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verstieß. Die MaBV ist ein Gesetz, das Käufer von Neubauimmobilien schützen soll. Es regelt zum Beispiel, wann ein Bauträger welche Raten des Kaufpreises verlangen darf.
Doch was passiert, wenn eine Vertragsklausel ungültig ist? Dann tritt an ihre Stelle die allgemeine gesetzliche Regelung. In diesem Fall ist das der § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Und dieser Paragraph besagt: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes fällig.
Die „Abnahme“ ist ein extrem wichtiger rechtlicher Schritt. Es ist die Erklärung des Käufers, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt ist. Das Landgericht war der Meinung, dass die Familie W. diese Abnahme – und zwar für die Wohnungen und das Gemeinschaftseigentum – erklärt hatte. Sie hatten nämlich Dokumente mit der Überschrift „Wohnungsabnahmeprotokolle“ unterzeichnet. Damit, so das Gericht, war die letzte Rate fällig und die Baufirma durfte das Geld behalten. Auch der Anspruch auf eine Sicherheit sei mit der Abnahme entfallen.
Mit welchen Argumenten versuchten die Käufer, das Oberlandesgericht zu überzeugen?
Die Familie W. war mit dem Urteil des Landgerichts nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine Entscheidung der nächsthöheren Gerichtsinstanz überprüfen lassen kann.
Ihre Hauptargumente waren:
- Verstoß gegen Käuferschutzgesetze: Der Bauträgervertrag sei an mehreren Stellen unfair und verstoße gegen die schützende Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). So sei die Schlussrate von 3,5 % des Kaufpreises erst fällig, wenn auch das Gemeinschaftseigentum vollständig und ohne Mängel fertig ist. Der Bauträger habe das Geld aber schon vorher verlangt, obwohl die Außenanlagen eine Baustelle waren.
- Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Die unterzeichneten Protokolle seien „Wohnungsabnahmeprotokolle“ gewesen und hätten sich nur auf die Wohnungen selbst bezogen (das sogenannte Sondereigentum). Das Gemeinschaftseigentum hätten sie nie abgenommen, da es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig gewesen sei. Sie hätten gar nicht das Bewusstsein gehabt, mit ihrer Unterschrift auch das mangelhafte Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Dieses „Erklärungsbewusstsein“ ist eine wichtige Voraussetzung für eine gültige Willenserklärung. Sie warfen dem Bauträger vor, mit „schmutzigen Tricks“ gearbeitet zu haben, um die Abnahme zu erschleichen.
- Anspruch auf Sicherheit: Solange das Werk nicht vollständig mängelfrei fertiggestellt sei, bestehe ihr Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit weiter. Der Vertrag befinde sich noch in der Erfüllungsphase.
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer der Baufirma hafte persönlich, weil er die unfairen Verträge in Auftrag gegeben und die Raten trotz der Mängel eingefordert habe.
Warum wies das Oberlandesgericht die Berufung der Käufer zurück?
Das Oberlandesgericht Braunschweig schloss sich der Meinung des Landgerichts an und wies die Berufung als „offensichtlich unbegründet“ zurück. Die Richter waren überzeugt, dass die Entscheidung der Vorinstanz juristisch korrekt war und keine neuen Fakten eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Der zentrale Dreh- und Angelpunkt der gesamten Entscheidung war die Frage der Abnahme.
Was bedeutet „Abnahme“ rechtlich und warum war sie hier so entscheidend?
Um das Urteil zu verstehen, muss man die enorme Bedeutung der Abnahme im Baurecht kennen. Die Abnahme ist mehr als nur die Übergabe der Schlüssel. Es ist die formelle Bestätigung des Käufers, dass der Bauträger seine Hauptleistung, nämlich die Errichtung des Bauwerks, im Wesentlichen erfüllt hat. Mit der Abnahme passieren mehrere Dinge auf einmal:
- Die letzte Rate des Kaufpreises wird fällig.
- Die Gefahr für Schäden am Bauwerk (z.B. durch Sturm) geht auf den Käufer über.
- Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen (die sogenannte Gewährleistungsfrist) beginnt zu laufen.
Das Gericht stellte klar: Die Familie W. hatte das Gemeinschaftseigentum wirksam abgenommen. Und das aus mehreren, für die Käufer bitteren Gründen:
Der klare Wortlaut des Protokolls
In den von der Familie W. unterschriebenen Abnahmeprotokollen stand ausdrücklich, dass „das Gemeinschafts-, Teil- und Sondereigentum“ im vertragsgemäßen Zustand abgenommen werde. Das Gericht sagte, dieser Wortlaut sei eindeutig und lasse keinen Raum für Interpretationen. Wer das unterschreibt, nimmt alles ab – nicht nur die eigene Wohnung.
Das Recht, aber nicht die Pflicht zur Prüfung
Die Käufer argumentierten, sie hätten das Gemeinschaftseigentum vor der Unterschrift gar nicht richtig besichtigen können. Das Gericht entgegnete: Das Gesetz gibt einem Käufer das Recht, das Werk vor der Abnahme zu prüfen, aber keine Pflicht dazu. Ein Käufer kann auf sein Prüfungsrecht verzichten und eine Leistung auch „blind“ abnehmen. Die Familie W. hätte darauf bestehen können, vor der Unterzeichnung erst das gesamte Gemeinschaftseigentum zu inspizieren. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Bauträger ihnen das verweigert hätte.
Die Möglichkeit, auch ein mangelhaftes Werk abzunehmen
Das vielleicht wichtigste Argument des Gerichts war: Ein Käufer kann ein Bauwerk auch dann abnehmen, wenn es wesentliche Mängel aufweist. Die Abnahme ist trotzdem wirksam. Die Behauptung der Familie W., das Gemeinschaftseigentum sei voller Mängel gewesen, ändert nichts an der Gültigkeit ihrer eigenen Abnahmeerklärung. Durch die Abnahme sagen sie quasi: „Okay, ich akzeptiere das Werk so, wie es ist, als Erfüllung des Vertrags. Meine Ansprüche wegen der Mängel mache ich ab jetzt im Rahmen der Gewährleistung geltend.“
Welche Folgen hatte die wirksame Abnahme für die Geldforderungen der Käufer?
Da das Gericht von einer wirksamen Abnahme des gesamten Bauwerks ausging, waren die Konsequenzen für die Familie W. klar und unumgänglich:
- Keine Rückzahlung der Schlussrate: Das Gericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Zwar war die Zahlungsklausel im Vertrag ungültig. Aber an ihre Stelle trat das Gesetz (§ 641 BGB), wonach die Zahlung mit der Abnahme fällig wird. Da die Familie W. die Abnahme erklärt hatte, durfte die Baufirma die letzte Rate einfordern und behalten. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestand nicht.
- Kein Anspruch auf eine Sicherheit: Der Zweck einer Fertigstellungssicherheit besteht darin, das Interesse des Käufers an der Erfüllung des Vertrages abzusichern – also daran, dass das Haus überhaupt fertig gebaut wird. Mit der Abnahme bestätigt der Käufer aber, dass der Vertrag im Wesentlichen erfüllt ist. Damit entfällt der Sicherungszweck. Die Sicherheit dient nicht dazu, spätere Mängelbeseitigungsansprüche (Gewährleistungsansprüche) abzusichern.
Warum zählten die anderen Argumente der Käufer für das Gericht nicht?
Das Gericht setzte sich auch mit den übrigen Punkten der Familie W. auseinander und wies diese zurück. Die Argumentation, die Abnahmeprotokolle seien wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln und bei Unklarheiten zulasten des Bauträgers auszulegen, verfing nicht. Das Gericht erklärte, dass die Abnahmeerklärung keine vom Bauträger gestellte Vertragsbedingung sei, sondern eine eigene Willenserklärung der Käufer. Daher seien die strengen AGB-Regeln hier nicht anwendbar.
Da die Hauptansprüche gegen die Bauträgerfirma unbegründet waren, konnte auch der Geschäftsführer nicht persönlich haften. Denn ein Schadenersatzanspruch gegen ihn würde voraussetzen, dass die Firma unrechtmäßig gehandelt hat. Da die Firma aber wegen der wirksamen Abnahme zur Entgegennahme des Geldes berechtigt war, lag kein rechtswidriges Handeln vor.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des OLG Braunschweig zeigt, dass Käufer von Bauträgerobjekten durch die Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen weitreichende rechtliche Bindungen eingehen, selbst wenn Mängel am Gemeinschaftseigentum bestehen.
- Eindeutiger Wortlaut von Abnahmeprotokollen ist entscheidend: Das Gericht stellte fest, dass ein Protokoll mit der ausdrücklichen Bezeichnung von „Gemeinschafts-, Teil- und Sondereigentum“ eine umfassende Abnahme aller Bereiche bewirkt, unabhängig von der subjektiven Vorstellung der Unterzeichnenden über den Umfang ihrer Erklärung.
- Abnahme trotz Mängeln ist rechtswirksam: Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Abnahme auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel gültig erfolgen kann, wodurch die Zahlungsverpflichtung nach § 641 BGB entsteht und Ansprüche auf Fertigstellungssicherheiten entfallen.
- Prüfungsrecht ist fakultativ: Daraus folgt, dass Käufer zwar das Recht, aber keine Pflicht zur Prüfung des Bauwerks vor der Abnahme haben – ein Verzicht auf diese Prüfung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abnahmeerklärung.
Das Urteil unterstreicht die erhebliche rechtliche Tragweite von Abnahmeerklärungen im Bauträgerrecht und deren Auswirkungen auf Zahlungsansprüche sowie Sicherheitsrechte der Käufer.
Haben Sie als Wohnungserwerber ebenfalls die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklärt und sind sich über die Fälligkeit der Schlussrate unsicher? Lassen Sie die Umstände Ihres Bauträgervertrags in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Folgen einer Bauabnahme, insbesondere in Bezug auf Zahlungen und Gewährleistung?
Die Bauabnahme ist ein entscheidender rechtlicher Schritt, der weitreichende Folgen für Ihre Zahlungen, das Risiko für Schäden am Bauwerk und die Frist für Mängelansprüche hat. Sie ist die formelle Bestätigung, dass das Bauwerk im Wesentlichen fertiggestellt ist und geht weit über die bloße Schlüsselübergabe hinaus.
Mit dieser Bestätigung wird die letzte Rate des Kaufpreises fällig. Gleichzeitig geht die sogenannte „Gefahr“ für Schäden am Bauwerk, die nicht vom Bauunternehmen verursacht wurden (z.B. durch Unwetter), auf den Käufer über. Auch beginnt mit der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sogenannte Gewährleistungsfrist, innerhalb derer Sie Baumängel geltend machen können. Selbst wenn das Bauwerk noch wesentliche Mängel aufweist, ist eine Abnahme rechtlich wirksam.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Abnahme der Anspruch auf eine Sicherheit, die die Fertigstellung des Bauvorhabens garantieren soll, in der Regel entfällt. Das liegt daran, dass der Vertrag nach der Abnahme als im Wesentlichen erfüllt gilt.
Daher ist es entscheidend, das gesamte Bauwerk – einschließlich des Gemeinschaftseigentums – vor der Abnahme sorgfältig auf Mängel zu prüfen. Sollten Sie Mängel feststellen, ist es ratsam, die Abnahme nur unter ausdrücklichem Vorbehalt dieser Mängel zu erklären, um Ihre Rechte zu sichern.
Kann eine Bauabnahme auch dann wirksam erfolgen, wenn das Werk erhebliche Mängel aufweist?
Ja, eine Bauabnahme kann auch dann wirksam sein, wenn das Bauwerk erhebliche Mängel aufweist. Dies bedeutet, dass die Abnahme rechtlich gültig ist und die Verpflichtung zur Zahlung des Baupreises auslösen kann, obwohl noch Mängel bestehen.
Die Abnahme ist ein entscheidender rechtlicher Schritt im Baurecht. Sie ist die formelle Bestätigung des Käufers, dass das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt angesehen wird. Nach der Abnahme wird in der Regel die letzte Rate des Kaufpreises fällig und die Frist für die Geltendmachung von Mängeln (Gewährleistungsfrist) beginnt zu laufen.
Ein Gericht hat klargestellt, dass die Gültigkeit der Abnahme nicht davon abhängt, ob das Werk mängelfrei ist. Auch wenn gravierende Mängel vorhanden sind, können Käufer das Werk abnehmen. Dadurch signalisieren sie, dass sie die Bauleistung als erfüllt akzeptieren. Ihre Ansprüche wegen der Mängel bestehen dann jedoch weiter, müssen aber im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden.
Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden und Rechte zu wahren, ist es daher wichtig, bekannte Mängel bei der Abnahme detailliert im Abnahmeprotokoll festzuhalten oder die Abnahme nur unter ausdrücklichem Vorbehalt dieser Mängel zu erklären.
Welche Bedeutung hat der Wortlaut einer Abnahmeerklärung, wenn das Erklärungsbewusstsein eingeschränkt war?
Der objektive Wortlaut einer unterschriebenen Erklärung ist rechtlich bindend, auch wenn die unterzeichnende Person dessen vollen Umfang oder die genaue Bedeutung nicht vollständig verstanden hat. Juristisch zählt in solchen Fällen primär, was für einen objektiven Empfänger aus dem Text klar hervorgeht und nicht unbedingt die subjektive Vorstellung des Erklärenden.
Auch wenn das sogenannte „Erklärungsbewusstsein“ – also der konkrete Wille, eine bestimmte rechtliche Folge herbeizuführen – relevant ist, tritt es bei einem eindeutigen und unterschriebenen Dokument in den Hintergrund. Ein Gericht legt großen Wert auf den klaren und unmissverständlichen Text, wie er beispielsweise in einem Abnahmeprotokoll steht.
Wenn ein solches Protokoll ausdrücklich „Gemeinschafts-, Teil- und Sondereigentum“ als abgenommen bezeichnet, gilt dies als wirksame Abnahme des gesamten Werks. Dabei ist es unerheblich, ob die unterzeichnende Person alle Bereiche persönlich geprüft oder die Tragweite ihrer Erklärung vollständig überblickt hat. Das Recht zur Prüfung vor einer Abnahme besteht zwar, es ist jedoch keine Pflicht, und eine Abnahme kann auch bei bestehenden Mängeln wirksam erklärt werden.
Daher ist es entscheidend, den Inhalt wichtiger Dokumente vor der Unterzeichnung sorgfältig zu lesen und zu verstehen, da die Unterschrift die darin enthaltenen Erklärungen bindend macht.
Unter welchen Umständen dürfen Käufer von Neubauimmobilien die Schlussrate zurückhalten?
Käufer von Neubauimmobilien dürfen die Schlussrate in der Regel erst bei wesentlichen Mängeln vor der Abnahme oder einen angemessenen Teil nach der Abnahme zurückhalten. Die Fälligkeit der Schlussrate ist eng an die Abnahme des Bauwerks geknüpft.
Die sogenannte „Abnahme“ ist ein entscheidender rechtlicher Schritt. Sie ist die formelle Bestätigung des Käufers, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt ist. Mit der Abnahme wird die letzte Kaufpreisrate gemäß § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fällig. Auch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt Zahlungsmodalitäten zum Schutz der Käufer; sollte eine Vertragsklausel gegen sie verstoßen, tritt stattdessen die gesetzliche Regelung des § 641 BGB in Kraft.
Das bedeutet, dass nach einer wirksamen Abnahme die Schlussrate vom Bauträger eingefordert und behalten werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn das Bauwerk oder das Gemeinschaftseigentum noch erhebliche Mängel aufweist, da eine Abnahme auch bei Mängeln wirksam erklärt werden kann. Durch die Abnahme geht die Gefahr für Schäden auf den Käufer über, und die Frist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beginnt zu laufen.
Daher ist es entscheidend, die Situation vor und nach der Abnahme genau zu prüfen, da eine wirksame Abnahme das Recht zum umfassenden Zurückhalten der Schlussrate stark einschränkt.
Wozu dient eine Fertigstellungssicherheit bei Bauverträgen und wann entfällt dieser Anspruch?
Eine Fertigstellungssicherheit bei Bauverträgen soll sicherstellen, dass der Bauträger das Bauwerk vertragsgemäß fertigstellt. Sobald das Bauwerk vom Käufer wirksam abgenommen wurde, entfällt der Anspruch auf diese Sicherheit.
Diese Sicherheit dient dazu, den Käufer finanziell abzusichern, falls der Bauvertrag vom Bauträger nicht vollständig erfüllt wird oder das Bauvorhaben nicht wie vereinbart fertiggestellt wird. Ihr Hauptziel ist es, die Fertigstellung des Bauwerks als Ganzes zu gewährleisten.
Der Anspruch auf eine solche Sicherheit erlischt mit der wirksamen Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, bei dem der Käufer bestätigt, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt wurde. Dadurch ist der ursprüngliche Sicherungszweck, nämlich die Vollendung des Bauvorhabens, erfüllt.
Nach der Abnahme geht es nicht mehr um die grundsätzliche Fertigstellung, sondern um mögliche Mängel am bereits abgenommenen Werk. Für solche Mängel gelten dann andere rechtliche Ansprüche, die sogenannten Gewährleistungsansprüche. Eine Fertigstellungssicherheit ist explizit nicht dazu gedacht, diese späteren Mängelbeseitigungsansprüche abzusichern. Daher ist die Abnahme für Käufer ein entscheidender Moment, da sie den Übergang von der Erfüllungsphase zur Phase der Mängelhaftung markiert.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Abnahme
Die Abnahme ist ein entscheidender rechtlicher Schritt im Baurecht, bei dem der Käufer eines Bauwerks formal bestätigt, dass die Leistung des Bauunternehmers im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Sie ist die Bestätigung, dass das Werk fertiggestellt ist und löst wichtige Rechtsfolgen aus. Dazu gehören die Fälligkeit der Schlusszahlung, der Übergang der Gefahr für Schäden auf den Käufer und der Beginn der Gewährleistungsfrist für Mängel. Eine Abnahme kann auch wirksam erklärt werden, wenn das Bauwerk noch Mängel aufweist.
Beispiel: Wenn Sie ein neues Haus kaufen, bestätigen Sie mit der Abnahme, dass es im Wesentlichen fertig ist, auch wenn noch kleine Schönheitsfehler bestehen. Damit wird der Restkaufpreis fällig und die Frist für Ihre Mängelansprüche beginnt zu laufen.
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel im deutschen Gerichtssystem, mit dem eine Partei die Entscheidung eines Gerichts der ersten Instanz (wie z.B. eines Landgerichts) von einer höheren Instanz (z.B. einem Oberlandesgericht) überprüfen lassen kann. Sie ermöglicht eine erneute Sach- und Rechtsprüfung des Falls durch ein höheres Gericht. Dabei können neue Argumente oder Beweise vorgebracht werden, die im ersten Prozess nicht berücksichtigt wurden oder falsch bewertet worden sein könnten.
Beispiel: Wenn Sie vor dem Landgericht einen Prozess verlieren und mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie Berufung einlegen, damit ein Oberlandesgericht den Fall noch einmal komplett neu prüft.
Bauträgervertrag
Ein Bauträgervertrag ist ein spezieller Vertrag, der den Kauf eines Grundstücks oder Grundstücksanteils mit der gleichzeitigen Verpflichtung des Verkäufers (des Bauträgers) kombiniert, darauf ein Gebäude zu errichten oder fertigzustellen. Der Vertrag regelt also sowohl den Erwerb von Grund und Boden als auch die Bauleistung für eine Immobilie. Typischerweise erfolgen die Zahlungen in Raten, die an den Baufortschritt gekoppelt sind.
Beispiel: Wenn Sie eine Neubauwohnung kaufen, die noch nicht gebaut ist, schließen Sie einen Bauträgervertrag ab, der sowohl den Kauf des Grundstücksanteils als auch den Bau der Wohnung durch den Bauträger beinhaltet.
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum bezeichnet bei Eigentumswohnungen jene Teile eines Gebäudes und Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und von ihnen gemeinschaftlich verwaltet werden. Dazu zählen typischerweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, das Fundament, Außenanlagen sowie tragende Wände und technische Anlagen wie Heizung oder Fahrstuhl. Im Gegensatz dazu steht das Sondereigentum, das nur dem jeweiligen Eigentümer gehört (z.B. die eigene Wohnung mit ihren nichttragenden Innenwänden).
Beispiel: Wenn im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ein Schaden auftritt, betrifft dies das Gemeinschaftseigentum, und die Reparaturkosten werden von allen Wohnungseigentümern getragen.
Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Käufer Mängel an einem erworbenen Werk – insbesondere einem Bauwerk – geltend machen kann, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren oder danach auftreten. Nach Ablauf dieser Frist verjähren die Ansprüche des Käufers auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz. Im Baurecht beginnt die Gewährleistungsfrist in der Regel mit der Abnahme des Werkes und beträgt meist fünf Jahre.
Beispiel: Wenn Sie nach dem Einzug in Ihre neue Wohnung feststellen, dass der Putz an der Fassade Risse bekommt, müssen Sie diesen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist reklamieren, die fünf Jahre nach der Bauabnahme endet.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches, bei den Amtsgerichten geführtes Register, in dem alle wichtigen rechtlichen Verhältnisse von Grundstücken dokumentiert sind. Es gibt Auskunft darüber, wem ein Grundstück gehört (Eigentumsverhältnisse) und welche Belastungen oder Rechte Dritter daran bestehen. Dazu gehören beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte oder Wohnrechte.
Beispiel: Wenn Sie ein Haus kaufen, wird Ihr Eigentum erst wirksam, wenn Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die den Schutz von Käufern von Neubauimmobilien und die Tätigkeit von Bauträgern sowie Immobilienmaklern regelt. Sie enthält strenge Vorschriften, insbesondere dazu, wann ein Bauträger welche Raten des Kaufpreises von Käufern entgegennehmen darf, um diese vor finanziellen Risiken zu schützen. So darf die letzte Rate zum Beispiel erst nach vollständiger Abnahme des Bauwerks fällig werden.
Beispiel: Wenn ein Bauträger entgegen den Regeln der MaBV schon vor der Fertigstellung eine zu hohe Rate von Ihnen verlangt, ist diese Forderung ungültig, weil die Verordnung Sie als Käufer schützen soll.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Die Abnahme im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB): Die Abnahme ist im Baurecht ein extrem wichtiger Schritt. Sie ist die offizielle Bestätigung des Käufers (oder Bauherrn), dass das Bauwerk oder ein Bauabschnitt im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt wurde. Mit der Abnahme erkennt der Käufer die Leistung des Bauträgers als vertragsgerecht an und signalisiert damit, dass der Bauträger seine Hauptpflicht erfüllt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob die Familie W. das Bauwerk, insbesondere das Gemeinschaftseigentum, wirksam abgenommen hatte. Das Gericht bejahte dies aufgrund der unterschriebenen Protokolle, was weitreichende Folgen für alle weiteren Ansprüche hatte.
- Die Fälligkeit des Werklohns bei Abnahme (§ 641 BGB): Dieser Paragraph legt den Regelfall fest, wann der Bauträger seinen Werklohn, also den Kaufpreis, vollständig fordern darf. Er besagt, dass die letzte Rate des Kaufpreises erst dann fällig wird, wenn das Werk, also das Gebäude oder die Wohnung, vom Käufer abgenommen wurde. Vor der Abnahme muss der Käufer die volle Summe in der Regel nicht bezahlen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl eine Vertragsklausel zur Zahlung unwirksam war, trat an ihre Stelle § 641 BGB. Da die Abnahme nach Ansicht des Gerichts wirksam erfolgt war, wurde die letzte Rate von 26.243,00 EUR fällig und der Bauträger durfte sie behalten.
- Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) als Käuferschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 MaBV): Die MaBV ist eine spezielle Verordnung, die Käufer von Neubauimmobilien schützen soll. Sie regelt unter anderem sehr genau, in welchen Baufortschrittsstadien ein Bauträger wie viel Prozent des Kaufpreises fordern darf. Ziel ist es, den Käufer davor zu bewahren, zu viel Geld zu bezahlen, bevor die Bauleistung erbracht ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine Klausel im Vertrag der Familie W. verstieß gegen die MaBV und war deshalb ungültig. Dies führte dazu, dass die gesetzliche Regelung des § 641 BGB (Fälligkeit bei Abnahme) zur Anwendung kam, was für die Familie W. letztlich nachteilig war, da die Abnahme als erfolgt galt.
- Die Wirksamkeit der Abnahme auch bei Mängeln: Ein häufiges Missverständnis ist, dass man ein Werk nur abnehmen kann, wenn es vollkommen fehlerfrei ist. Das stimmt nicht. Man kann ein Bauwerk auch dann wirksam abnehmen, wenn es noch Mängel hat, sogar wesentliche Mängel. Die Abnahme ist trotzdem gültig. Der Käufer verzichtet damit nicht auf seine Mängelrechte, sondern er muss diese nun aktiv im Rahmen der Gewährleistung einfordern.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Familie W. argumentierte, das Gemeinschaftseigentum sei voller Mängel gewesen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies die Wirksamkeit ihrer Abnahmeerklärung nicht beeinträchtigte. Die Abnahme war gültig, auch wenn Mängel bestanden.
- Die Bedeutung der Willenserklärung und deren Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB): Eine Willenserklärung ist eine Äußerung (mündlich, schriftlich, durch Handlung), mit der jemand eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen möchte (z.B. einen Vertrag abschließen oder eine Abnahme erklären). Entscheidend ist dabei, was der Erklärende objektiv erklärt hat. Bei der Auslegung solcher Erklärungen wird oft geschaut, wie ein „durchschnittlicher, vernünftiger Dritter“ die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen würde. Das sogenannte „Erklärungsbewusstsein“ ist das Wissen, dass die eigene Handlung eine rechtliche Erklärung darstellt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Familie W. behauptete, sie habe nicht das Bewusstsein gehabt, mit ihrer Unterschrift das mangelhafte Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Das Gericht wies dies zurück, da der Wortlaut der Protokolle eindeutig war („Gemeinschafts-, Teil- und Sondereigentum“) und die Käufer das Recht zur Prüfung hatten. Die objektive Erklärung zählte mehr als die subjektive, nicht geäußerte Absicht.
Das vorliegende Urteil
OLG Braunschweig – Az.: 8 U 29/24 – Beschluss vom 02.06.2025
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