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Möbelsonderanfertigung online bestellt: Doch kein Widerrufsrecht?

Eine Kundin träumte von maßgefertigten Einbaumöbeln im Wert von rund 9.400 Euro und erteilte einem Schreinerbetrieb per E-Mail den Auftrag. Doch nur wenige Tage später stornierte sie die Bestellung, obwohl der Schlafzimmerschrank bereits fertiggestellt war und zur Lieferung bereitstand. Sie berief sich auf ihr Widerrufsrecht, da der Vertrag online geschlossen wurde. Konnte sie die Zahlung für diese individuelle Anfertigung tatsächlich einfach verweigern?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 271 C 21680/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Kundin bestellte maßgefertigte Schränke bei einem Schreiner. Kurz nach dem Auftrag stornierte sie die Bestellung, obwohl ein Schrank schon fertig war. Sie weigerte sich zu zahlen.
  • Die Frage: Durfte die Kundin die maßgefertigten Möbel einfach stornieren und musste sie nicht bezahlen?
  • Die Antwort: Nein. Die Kundin hatte kein Widerrufsrecht, weil die Möbel speziell für sie angefertigt wurden. Sie musste den fertigen Schrank bezahlen.
  • Das bedeutet das für Sie: Maßgefertigte Produkte können Sie meist nicht einfach stornieren. Sie müssen dann in der Regel für die erbrachte Leistung bezahlen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 26.02.2025
  • Aktenzeichen: 271 C 21680/24
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verbraucherrecht, Schuldrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Inhaber einer Schreinerei. Er forderte von der Beklagten die Bezahlung für einen individuell angefertigten Schrank.
  • Beklagte: Eine Privatperson, die einen Einbauschrank beauftragt hatte. Sie weigerte sich, den Schrank abzunehmen und zu bezahlen, da sie ein Widerrufsrecht geltend machte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Privatperson beauftragte online eine Schreinerei mit der Anfertigung eines individuellen Einbauschranks und einer Garderobe. Die Privatperson stornierte den Auftrag, als der Schrank bereits fertiggestellt war, und weigerte sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Steht einer Privatperson ein Widerrufsrecht zu, wenn sie einen individuell angefertigten Schrank über das Internet bestellt hat, und muss sie die Schreinerei trotz Stornierung bezahlen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage des Schreiners wurde vollumfänglich zugesprochen.
  • Zentrale Begründung: Der Privatperson stand kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine individuelle Anfertigung handelte, und sie muss die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen zahlen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss dem Kläger den geforderten Betrag für den Schrank zahlen und die Rechtsanwaltskosten übernehmen, im Gegenzug erhält sie den fertiggestellten Schrank.

Der Fall vor Gericht


Darf man eine maßgefertigte Bestellung einfach stornieren?

Stellen Sie sich vor, Sie suchen nach dem perfekten Einbauschrank, der sich nahtlos in Ihre Wohnung einfügt. Eine Kundin aus einer süddeutschen Großstadt stand genau vor dieser Aufgabe. Sie nutzte eine bekannte Online-Plattform für Handwerkerleistungen, um einen Fachmann für ihre Traumschränke zu finden. Ein Schreinerbetrieb meldete sich auf ihre Ausschreibung.

Ein Schreiner präsentiert eine gefertigte Möbelsonderanfertigung vor der Tür, während die Kundin mit ihrem Smartphone das Widerrufsrecht für die Online-Bestellung geltend macht.
Ein fertiger Einbauschrank wird überraschend abgelehnt – ein Moment voller Spannung zwischen Kundin und Handwerker. Wie gehen Verbraucher und Dienstleister mit Konflikten rund um maßgeschneiderte Produkte um? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Weil es sich um eine besondere Anfertigung handelte, die genau auf die Räume der Kundin zugeschnitten werden sollte, vereinbarte ein Mitarbeiter des Betriebs einen persönlichen Termin in der Wohnung der Kundin. Dort wurden akribisch Maße genommen: die genaue Größe des Schranks, die Anzahl der Türen, sogar eine spezielle Einfassung für einen Fernseher, die nötigen Anschlüsse und eine Verblendung, die bis zur Decke reichen sollte. Auch ein passender Ausschnitt im Teppichboden war Teil der Planung. Auf dieser detaillierten Grundlage erstellte der Betrieb Entwürfe und ein konkretes Angebot für einen Schlafzimmerschrank und eine Garderobe.

Nach mehreren Telefonaten und E-Mails gab die Kundin schließlich per E-Mail den Auftrag für die Herstellung, Lieferung und Montage der Möbel. Der Gesamtpreis belief sich auf rund 9.400 Euro. Doch nur wenige Tage nach der Auftragserteilung, als der Schlafzimmerschrank bereits fertiggestellt und sogar schon für die Lieferung vorbereitet war, stornierte die Kundin den gesamten Auftrag. Sie weigerte sich, die Möbel abzunehmen oder die Rechnung zu bezahlen. Für den Schreinerbetrieb stellte sich nun die Frage: Was passiert, wenn eine maßgefertigte Leistung plötzlich nicht mehr gewollt ist?

Was verlangte der Schreiner, und wie wehrte sich die Kundin?

Der Betriebsinhaber, der Kläger in diesem Fall, sah sich mit einer bereits erbrachten Leistung und einer verweigerten Zahlung konfrontiert. Er forderte von der Kundin, der Beklagten, die Bezahlung von rund 3.900 Euro für den bereits fertiggestellten Schlafzimmerschrank – wohlgemerkt „Zug um Zug“, also im Austausch gegen die Übergabe des Schranks. Zusätzlich verlangte er die Feststellung, dass sich die Kundin mit der Annahme des Schranks in Verzug befand, da sie die vereinbarten Montagetermine abgesagt hatte. Auch die durch die ausbleibende Zahlung entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten sollten von der Kundin übernommen werden.

Die Kundin hingegen forderte die vollständige Abweisung der Klage. Ihr Hauptargument war, dass sie ein gesetzliches „Widerrufsrecht“ gehabt habe, da der Vertrag per E-Mail geschlossen worden sei und damit als sogenannter Fernabsatzvertrag gelte. Dieses Widerrufsrecht habe sie fristgerecht ausgeübt. Sie bestritt zudem, dass die bloße Erstellung eines Aufmaßes und eines Angebots schon eine „individuelle Anpassung“ darstelle, die ihr das Widerrufsrecht hätte nehmen können. Nach ihrer Ansicht seien die individuellen Anpassungen des Schranks erst bei der Montage vor Ort erfolgt. Außerdem behauptete sie, der Schreinerbetrieb habe sie nicht darüber informiert, dass ihr in diesem Fall kein Widerrufsrecht zustehe – was ihrer Meinung nach eine Pflichtverletzung darstelle, die zu Schadensersatz führen müsse. Schließlich bemängelte sie, dass die Forderung des Schreiners der Höhe nach nicht ausreichend begründet sei. Er müsse sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, und die Bauteile des Schranks könnten ja vielleicht anderweitig verwendet werden.

Stand der Kundin ein Widerrufsrecht zu?

Das Amtsgericht, das den Fall zu entscheiden hatte, prüfte zunächst, ob der Schreinerbetrieb überhaupt das Recht hatte, die Kundin zu verklagen. Dies wird juristisch als „Aktivlegitimation“ bezeichnet. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag gültig zwischen dem Betriebsinhaber und der Kundin zustande gekommen war, als diese die Auftragsbestätigung per E-Mail bestätigte. Der Mitarbeiter des Schreinerbetriebs hatte dabei ganz offensichtlich im Namen und für den Betriebsinhaber gehandelt – eine sogenannte „offene Stellvertretung“. Das war klar erkennbar aus den E-Mails und dem Impressum der Internetseite. Damit war die Klage des Betriebsinhabers zulässig.

Der zentrale Punkt der Auseinandersetzung war jedoch die Frage des Widerrufsrechts. Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im sogenannten Fernabsatz – also zum Beispiel online oder per E-Mail – geschlossen werden, gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses Recht soll Verbraucher schützen, wenn sie sich zum Beispiel von einem Verkäufer an der Haustür überrumpelt fühlen oder eine Ware nicht physisch prüfen können.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht. Eine sehr wichtige Ausnahme betrifft Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und die „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“. Man kann sich das wie einen Maßanzug vorstellen: Dieser wird speziell für eine Person angefertigt und kann nicht einfach an jemand anderen verkauft werden.

Das Gericht stellte fest, dass die von der Kundin bestellten Möbel genau unter diese Ausnahme fielen. Die Anfertigung basierte auf einem detaillierten Aufmaß in der Wohnung der Kundin und berücksichtigte ihre genauen Wünsche hinsichtlich Größe, Türenanzahl, Fernseheinfassung, Anschlüssen und der Verblendung. Der Schreiner hatte sogar mehrere Entwürfe erstellt. Diese spezifischen Anpassungen machten den Schrank zu einer eindeutigen Individualanfertigung, die nicht einfach als Standardprodukt im Lager gelegen hätte. Es war auch unerheblich, ob einzelne Schrankteile erst bei der Montage vor Ort endgültig verschraubt oder verbunden worden wären. Entscheidend war, dass der Vertrag eine solche individuelle Anfertigung vorsah. Aus Sicht des Gerichts war es zudem lebensnah anzunehmen, dass einmal miteinander verbundene Schrankteile nicht ohne Beschädigung wieder voneinander gelöst werden können, um sie anderweitig zu verwenden.

Daher kam das Gericht zu dem Schluss: Die Kundin hatte kein Widerrufsrecht.

Warum musste die Kundin trotz Stornierung zahlen?

Weil der Kundin kein Widerrufsrecht zustand, wertete das Gericht ihre Stornierung als eine sogenannte „ordentliche Kündigung“ des Werkvertrages. Ein Werkvertrag, wie er hier für die Anfertigung der Möbel vorlag, regelt die Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung. Auch wenn ein Besteller den Vertrag kündigt, behält der Handwerker grundsätzlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Bezahlung. Er muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Kosten gespart hat oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft hätte verdienen können. Juristen sprechen hier von „ersparten Aufwendungen“ oder „anderweitigem Erwerb“.

Der Schreinerbetrieb hatte seine Forderung auf die bereits erbrachten Leistungen – konkret die Fertigstellung des Schlafzimmerschranks – gestützt und dies durch detaillierte Stundenabrechnungen belegt. Da der Schrank bereits fertig war, gab es kaum noch „ersparte Aufwendungen“ für diesen Teil der Leistung. Material, das nicht verbaut wurde, war laut Vortrag des Schreiners an den Lieferanten zurückgegeben worden, sodass es auch hier keine Ersparnisse für den Schreiner gab. Die Kundin konnte ihrerseits nicht ausreichend darlegen, welche weiteren Kosten der Schreiner gespart haben könnte oder welche neuen Aufträge er stattdessen hätte annehmen können.

Das Gericht stellte zudem fest, dass sich die Kundin im „Annahmeverzug“ befand. Das bedeutet, sie hat die Leistung des Schreiners nicht angenommen, obwohl dieser sie wie vereinbart angeboten hatte. Dies geschah, als sie die Montagetermine absagte.

Aufgrund all dieser Punkte verurteilte das Gericht die Kundin zur Zahlung der Forderung für den fertiggestellten Schlafzimmerschrank. Die Zahlung sollte „Zug um Zug“ gegen die Übergabe und Übereignung des Schranks erfolgen.

Welche Argumente der Kundin wies das Gericht zurück?

Das Gericht setzte sich im Detail mit allen Einwänden der Kundin auseinander und wies diese Punkt für Punkt zurück:

  • Argument der fehlenden Aktivlegitimation: Wie bereits erläutert, war klar, dass der Kläger als Betriebsinhaber der richtige Ansprechpartner war, auch wenn ein Mitarbeiter die operativen Gespräche führte.
  • Argument des bestehenden Widerrufsrechts: Das Gericht stellte klar, dass die maßgeschneiderte Anfertigung auf Basis der genauen Kundenwünsche und Maße die Ausnahme vom Widerrufsrecht begründete. Der Vertrag sah eine Individualanfertigung vor, und dies war entscheidend.
  • Argument, individuelle Anfertigungen seien erst bei Montage erfolgt: Diesen Einwand hielt das Gericht für unerheblich. Die maßgebliche Frage für den Ausschluss des Widerrufsrechts war, dass der Vertrag überhaupt eine individuelle Anfertigung vorsah, nicht ob diese im Moment der Stornierung bereits zu 100 Prozent montiert war. Der Schrank war nach den vorgelegten Belegen bereits fertiggestellt.
  • Argument der fehlenden Belehrung über das nicht bestehende Widerrufsrecht als Pflichtverletzung: Die Kundin hatte argumentiert, der Schreiner habe sie nicht darüber informiert, dass ihr kein Widerrufsrecht zustehe, und dies sei eine Pflichtverletzung. Das Gericht wies dies mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zurück. Eine fehlende Belehrung darüber, dass kein Widerrufsrecht besteht, führt nicht dazu, dass ein solches Recht plötzlich doch entsteht. Sie kann also nicht dazu führen, dass der Vertrag wie ein widerrufener Vertrag behandelt wird.
  • Argument der mangelnden Substantiierung der Höhe des Anspruchs und ersparter Aufwendungen: Das Gericht befand, dass der Schreinerbetrieb seine Forderung durch die detaillierte Stundenabrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen ausreichend begründet hatte. Da nur die fertiggestellte Leistung abgerechnet wurde und ungenutztes Material zurückgegeben worden war, gab es für diesen Teil der Leistung kaum weitere „ersparte Aufwendungen“. Die Kundin wiederum hatte keine konkreten Beweise oder Berechnungen vorgelegt, welche Kosten der Schreiner denn tatsächlich gespart hätte.

Wie endete der Streit um den maßgeschneiderten Schrank?

Das Amtsgericht gab dem Schreinerbetrieb in vollem Umfang Recht. Die Kundin wurde verurteilt, den Betrag für den bereits fertiggestellten Schlafzimmerschrank zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen dessen Übergabe. Auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Kundin wurde bestätigt. Zusätzlich musste die Kundin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Schreinerbetrieb die Forderung unter bestimmten Voraussetzungen vollstrecken kann, auch wenn die Kundin Rechtsmittel einlegen sollte. Damit endete der Streit um den individuell gefertigten Schrank zugunsten des Handwerkers, der seine Leistung bereits erbracht hatte.

Die Urteilslogik

Eine online getätigte Bestellung für eine individuelle Anfertigung bindet den Kunden fest, da spezielle Wünsche das sonst übliche Widerrufsrecht aufheben.

  • Kein Widerrufsrecht bei Maßanfertigungen: Ein Verbraucher verliert das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn eine Ware eindeutig für seine persönlichen Bedürfnisse individuell angefertigt wird; dies gilt unabhängig vom Fortschritt der Herstellung oder dem Erhalt einer Belehrung über das fehlende Widerrufsrecht.
  • Zahlungspflicht bei Werkvertragskündigung: Kündigt ein Besteller einen Werkvertrag, muss er dem Handwerker grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen; der Handwerker muss sich dabei jedoch ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
  • Verzug bei Annahmeverweigerung: Ein Besteller gerät in Annahmeverzug, sobald er eine ordnungsgemäß angebotene Leistung des Unternehmers nicht annimmt.

Diese Grundsätze unterstreichen die Verbindlichkeit individueller Vereinbarungen und schützen die berechtigten Ansprüche von Handwerkern bei der Erbringung maßgeschneiderter Leistungen.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der maßgefertigte Produkte anbietet, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es zementiert die wichtige Ausnahme vom Widerrufsrecht für individuelle Anfertigungen und gibt Handwerkern sowie Herstellern von Einzelstücken massive Rechtssicherheit. Die klare Abgrenzung, wann eine „eindeutige Anpassung an persönliche Bedürfnisse“ vorliegt – hier bereits durch detailliertes Aufmaß und Entwürfe –, schützt Betriebe effektiv vor dem finanziellen Risiko plötzlicher Stornierungen. Dieses Urteil ist ein wegweisendes Signal für alle, die viel Vorarbeit und Material in kundenspezifische Lösungen investieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen kann das gesetzliche Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen ausgeschlossen sein?

Grundsätzlich besteht bei Online-Bestellungen, also sogenannten Fernabsatzverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher. Dieses Recht kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn die bestellte Ware nicht vorgefertigt ist und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse der Verbraucherin oder des Verbrauchers zugeschnitten wird.

Man kann sich das Prinzip wie die Anfertigung eines Maßanzugs vorstellen. Dieser wird speziell für eine Person gefertigt und kann nicht einfach an jemand anderen verkauft werden.

Diese Ausnahme greift, sobald die Ware aufgrund einer individuellen Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden hergestellt wird. Dazu gehören beispielsweise Möbel, die anhand detaillierter Aufmaße in den Räumlichkeiten des Kunden und nach dessen genauen Wünschen bezüglich Größe, Anzahl der Türen, speziellen Einfassungen oder Anschlüssen angefertigt werden. Entscheidend ist, dass der Vertrag eine solche individuelle Anfertigung vorsieht, die nicht als Standardprodukt im Lager verfügbar wäre.

Der Sinn dieser Regelung ist es, Unternehmen davor zu schützen, Produkte zurücknehmen zu müssen, die sie nach spezifischen Kundenwünschen gefertigt haben und die für andere Kunden nicht oder nur schwer verkäuflich wären.


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Wann gilt ein Produkt als „eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten“ im Sinne des Verbraucherrechts?

Ein Produkt gilt dann als „eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten“, wenn es speziell für eine einzelne Person angefertigt wird und aufgrund seiner Einzigartigkeit nicht ohne Weiteres an andere Kunden verkauft werden kann. Solche Produkte sind in der Regel vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen.

Man kann sich das wie einen maßgeschneiderten Anzug vorstellen: Dieser wird genau für die Körpermaße einer Person angefertigt und lässt sich nicht einfach an jemand anderen verkaufen.

Entscheidend für diese Einordnung ist, dass die Anfertigung auf detaillierten Maßen, beispielsweise aus einem persönlichen Aufmaß vor Ort, beruht. Es fließen sehr spezifische Kundenwünsche ein, die über die Auswahl aus standardisierten Optionen hinausgehen, etwa in Bezug auf Größe, Form, Material, Ausstattung oder Design. Ein solcher individuell geplanter Schrank wird beispielsweise nicht aus fertigen Standardteilen zusammengestellt, die beliebig kombinierbar sind. Der Zeitpunkt der endgültigen Montage ist dabei unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag eine solche individuelle Anfertigung bereits von Anfang an vorsieht.

Diese Regelung schützt Betriebe davor, auf speziell für einen Kunden gefertigten Produkten sitzen zu bleiben, die für andere Abnehmer unverkäuflich sind.


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Welche rechtlichen und finanziellen Folgen hat die vorzeitige Kündigung eines Werkvertrags, insbesondere bei individuellen Anfertigungen?

Die vorzeitige Kündigung eines Werkvertrags ist grundsätzlich jederzeit möglich, führt jedoch in der Regel dazu, dass der Handwerker seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung behält. Man muss sich dabei auf erhebliche finanzielle Verpflichtungen einstellen.

Dies gleicht dem Auftrag für einen Maßanzug: Selbst wenn man ihn vor der Abholung storniert, hat der Schneider bereits Material beschafft und Arbeitszeit investiert, die nicht ohne Weiteres für einen anderen Kunden nutzbar ist.

Der Handwerker muss sich zwar sogenannte „ersparte Aufwendungen“ anrechnen lassen. Dies sind Kosten, die durch die Kündigung nicht mehr anfallen, wie etwa für Material, das noch nicht beschafft wurde, oder Arbeitszeit, die freigeworden ist. Ebenso muss er sich anrechnen lassen, was er durch freigewordene Kapazitäten anderweitig hätte verdienen können, den sogenannten „anderweitigen Erwerb“.

Besonders bei individuell angefertigten Werken, wie einem maßgeschneiderten Schrank, sind die ersparten Aufwendungen oft gering. Ist die Anfertigung bereits weit fortgeschritten oder abgeschlossen, ist das Produkt in der Regel nicht oder nur schwer für andere verwertbar, was die finanzielle Last für den Kündigenden erheblich macht.

Diese Regelung dient dazu, den Unternehmer vor einem finanziellen Verlust zu schützen, wenn er bereits Leistungen erbracht oder Investitionen getätigt hat, die durch die vorzeitige Kündigung entwertet würden.


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Entsteht ein Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer nicht auf dessen Nichtbestehen hinweist?

Nein, ein Widerrufsrecht entsteht nicht allein dadurch, dass ein Unternehmer nicht darauf hinweist, dass es in einem bestimmten Fall nicht besteht. Eine fehlende Belehrung darüber, dass kein Widerrufsrecht besteht, führt nicht dazu, dass ein solches Recht plötzlich doch entsteht.

Man kann dies mit einem maßgeschneiderten Anzug vergleichen: Wenn dieser speziell für eine Person angefertigt wurde, besteht für ihn grundsätzlich kein Umtauschrecht. Selbst wenn der Schneider nicht explizit darauf hinweist, dass für diesen Maßanzug kein Umtauschrecht besteht, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Ausnahme.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht soll Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten schützen, etwa wenn sie eine Ware nicht vorab prüfen können. Es gibt jedoch klare gesetzliche Ausnahmen von diesem Recht, zum Beispiel bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse eines Verbrauchers zugeschnitten wurden, wie der im Fall beschriebene individuelle Schrank. Greift eine solche Ausnahme, existiert das Widerrufsrecht von vornherein nicht.

Eine Belehrungspflicht des Unternehmers bezieht sich auf Rechte, die dem Verbraucher tatsächlich zustehen. Besteht ein Widerrufsrecht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nicht, muss der Unternehmer auch nicht über dessen Nichtbestehen belehren. Verbraucher können sich in solchen Fällen nicht auf ein nicht existierendes Widerrufsrecht berufen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vom Unternehmer darauf hingewiesen wurden. Diese Regelung dient der rechtlichen Klarheit und dem Schutz des Unternehmers, der sich auf gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht verlassen können muss.


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Welche Faktoren sind für die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Handwerkers bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags entscheidend?

Ein Handwerker behält bei vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrags grundsätzlich den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Gesamtvergütung für die Leistung. Allerdings muss er sich bestimmte Beträge anrechnen lassen.

Stellen Sie sich dies wie einen Auftrag an einen Koch vor: Bestellen Sie ein bereits teilweise zubereitetes Menü ab, so muss der Koch zwar nicht mehr alle Zutaten verwenden. Er hat aber dennoch Anspruch auf Bezahlung für die bereits geleistete Arbeit und angefallene Kosten.

Der Handwerker muss sich dabei Kosten anrechnen lassen, die er durch die Kündigung gespart hat (sogenannte ersparte Aufwendungen). Dazu gehören zum Beispiel Materialkosten für nicht mehr benötigte Rohstoffe oder Lohnkosten für nicht mehr auszuführende Arbeiten. Ebenso muss er sich anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Nutzung seiner frei gewordenen Arbeitskraft hätte verdienen können.

Für die Höhe des Anspruchs ist der Fertigstellungsgrad der Leistung maßgeblich: Je mehr der Handwerker bereits fertiggestellt hat, desto geringer sind die ersparten Aufwendungen. Der Handwerker muss seine Forderung detailliert begründen, etwa durch Nachweise der erbrachten Leistungen und Stundenabrechnungen. Der Auftraggeber muss seinerseits konkret darlegen und beweisen, welche Aufwendungen der Handwerker tatsächlich gespart hat oder anderweitig hätte verdienen können.

Diese Regelung schützt den Handwerker, der bereits Aufwand und Leistung in den Auftrag investiert hat, auch wenn der Auftraggeber sich später umentscheidet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Aktivlegitimation bedeutet, dass jemand das Recht hat, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, also Kläger in einem Prozess zu sein. Nur wer Inhaber des strittigen Rechts ist, darf es auch einklagen. Dies stellt sicher, dass der richtige Anspruchsteller vor Gericht auftritt und nicht eine unbeteiligte Person.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste das Gericht zunächst prüfen, ob der Betriebsinhaber – und nicht etwa sein Mitarbeiter – die Aktivlegitimation besaß, die Kundin zu verklagen. Das Gericht bestätigte dies.

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Annahmeverzug

Annahmeverzug liegt vor, wenn jemand eine angebotene Leistung, die er eigentlich annehmen müsste, nicht annimmt oder die Annahme verzögert. Diese Regelung schützt den Anbieter einer Leistung davor, die Nachteile tragen zu müssen, wenn der Empfänger die vereinbarte Leistung nicht abnimmt. Die Gefahr für den Leistungsgegenstand geht dann auf den sich im Annahmeverzug befindlichen über, und der Anbieter kann unter Umständen Schadensersatz verlangen.
Beispiel: Die Kundin geriet in Annahmeverzug, als sie die Montagetermine für den fertiggestellten Schrank absagte und sich weigerte, die Möbel abzunehmen.

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Ersparte Aufwendungen / Anderweitiger Erwerb

Dies sind Posten, die ein Auftragnehmer sich bei einer Kündigung des Vertrags auf seine Forderung anrechnen lassen muss, weil er sie nun nicht mehr hat oder hätte verdienen können. Wenn ein Vertrag vorzeitig beendet wird, hat der Auftragnehmer zwar prinzipiell Anspruch auf die volle Vergütung. Er soll aber nicht bessergestellt werden, als er ohne die Kündigung gestanden hätte. Daher muss er sich Kosten abziehen lassen, die er durch die Kündigung spart (z.B. Materialkosten für unverbautes Material), und Einnahmen, die er durch die freigewordene Zeit anderweitig erzielen konnte.
Beispiel: Der Schreiner musste sich nur geringe ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, da der Schrank bereits fertiggestellt war und ungenutztes Material zurückgegeben wurde. Die Kundin konnte nicht beweisen, dass der Schreiner durch die frei gewordene Zeit andere Aufträge hätte annehmen können (anderweitiger Erwerb).

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Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, bei dem sich ein Handwerker oder Dienstleister verpflichtet, ein bestimmtes „Werk“ – also ein konkretes Ergebnis – gegen Bezahlung herzustellen oder zu erbringen. Das Besondere am Werkvertrag ist, dass nicht nur die reine Tätigkeit, sondern der Erfolg der Tätigkeit geschuldet wird. Er dient dazu, rechtlich festzulegen, wer für die ordnungsgemäße Erstellung eines Werkes verantwortlich ist und wann die Vergütung fällig wird.
Beispiel: Der Auftrag der Kundin an den Schreiner zur Anfertigung und Montage der maßgeschneiderten Möbel stellte rechtlich einen Werkvertrag dar.

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Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht ist ein gesetzlich verankertes Recht für Verbraucher, bestimmte Verträge ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist, meist 14 Tage, rückgängig zu machen. Es soll Verbraucher in Situationen schützen, in denen sie eine Leistung oder Ware nicht physisch prüfen können (wie beim Online-Kauf) oder sich von einem Verkäufer überrumpelt fühlen (wie bei Haustürgeschäften), und ihnen so eine „Bedenkzeit“ einräumen.
Beispiel: Die Kundin berief sich auf ihr Widerrufsrecht, da der Vertrag mit dem Schreiner per E-Mail geschlossen wurde und somit als Fernabsatzvertrag galt. Das Gericht verneinte das Widerrufsrecht jedoch aufgrund der individuellen Anfertigung.

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Zug um Zug

„Zug um Zug“ bedeutet, dass zwei Leistungen gleichzeitig ausgetauscht werden müssen: Der eine Teil erfüllt seine Verpflichtung nur, wenn der andere Teil seine gleichzeitig erbringt. Diese Regelung soll verhindern, dass eine Partei in Vorleistung treten muss und das Risiko trägt, dass die Gegenleistung ausbleibt. Sie stellt eine faire und sichere Abwicklung von Verträgen sicher, bei denen beide Seiten etwas leisten müssen.
Beispiel: Das Gericht verurteilte die Kundin zur Zahlung des Betrags für den Schrank „Zug um Zug“ gegen dessen Übergabe und Übereignung durch den Schreiner.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und seine Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)

    Verbraucher haben bei Online-Bestellungen oder Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen grundsätzlich ein 14-tägiges Recht, ihre Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin berief sich auf dieses Widerrufsrecht, da sie den Auftrag per E-Mail erteilt hatte; das Gericht lehnte dies jedoch ab, weil maßgefertigte Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, eine gesetzliche Ausnahme von diesem Recht darstellen.

  • Werkvertrag (§ 631 BGB)

    Ein Werkvertrag verpflichtet eine Partei zur Herstellung oder Veränderung eines Werkes und die andere Partei zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwischen der Kundin und dem Schreinerbetrieb über die Anfertigung der individuellen Möbel ein Werkvertrag war, der sich von einem reinen Kaufvertrag unterscheidet und eigene Regeln für die Beendigung hat.

  • Kündigungsrecht des Bestellers beim Werkvertrag (§ 648 BGB)

    Ein Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen, muss aber dem Handwerker trotzdem die vereinbarte Vergütung bezahlen, abzüglich dessen, was der Handwerker durch die Kündigung an Kosten gespart hat oder anderweitig hätte verdienen können.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kundin kein Widerrufsrecht zustand, wertete das Gericht ihre Stornierung als Kündigung des Werkvertrages; der Schreiner durfte somit die Bezahlung für den bereits fertiggestellten Schrank fordern, musste sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, was hier aufgrund des Fertigstellungsgrades kaum der Fall war.

  • Annahmeverzug des Gläubigers (§ 293 BGB)

    Gerät derjenige, der eine Leistung empfangen soll (der Gläubiger), in Verzug, weil er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, so trägt er die Folgen, beispielsweise die Kosten für die Lagerung oder die Gefahr der zufälligen Zerstörung der Sache.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin geriet in Annahmeverzug, weil sie die fertiggestellten Möbel, deren Übergabe der Schreiner angeboten hatte, nicht abnehmen wollte und die Montagetermine absagte, was zu weiteren Ansprüchen des Schreiners führte.

  • Keine Pflicht zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Ein Unternehmer muss den Verbraucher nur über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren, nicht aber darüber, dass in einem bestimmten Fall kein Widerrufsrecht besteht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin argumentierte, der Schreiner hätte sie darüber aufklären müssen, dass ihr kein Widerrufsrecht zusteht; das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte klar, dass eine solche Belehrungspflicht nicht besteht und ihr Fehlen kein Widerrufsrecht begründet.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 271 C 21680/24 – Endurteil vom 26.02.2025


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