1. Pensionspferdehaltung kann ebenso wie Pferdezucht als Tierhaltung i.S.v. § 201 BauGB angesehen werden, soweit die erforderliche Futtergrundlage vorhanden ist und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Nicht mehr als Tierhaltung und damit als Landwirtschaft anzusehen sind hingegen weitere pferdebezogene Dienstleistungen wie Reitunterricht, Ausbildung von Reitlehrern, Ferien auf dem Reiterhof oder tierärztliche Angebote.
2. Der Antrag eines Dritten auf Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids setzt keinen vorherigen behördlichen Aussetzungsantrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO voraus (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Verfahrensgang
vorgehend VG Lüneburg, 3. Februar 2026, 2 B 168/25, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer – vom 3. Februar 2026 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 4. Februar 2025 (Az.: G.) wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Erweiterung eines vorhandenen Pferdepensionsbetriebs.
Die Beigeladene plant die Übernahme und Fortführung eines bestehenden Betriebes mit Pferdepensionshaltung in D-Stadt. Dieser Betrieb umfasst zum einen die innerörtlich gelegene Hofstelle unter der postalischen Adresse D-Straße 13, auf der sich neben einem Wohngebäude u.a. Pferdestallungen, eine Bewegungshalle und eine Remise befinden. Zum anderen gehört das westlich und auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße D-Straße befindliche Flurstück H., Flur I., Gemarkung D-Stadt zum Betrieb, auf dem sich im Nordwesten bereits eine Bewegungs- und Lagerhalle mit Abreiteplatz und Longierzirkel befindet. Dieses Flurstück ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Klecker Wald und Umgebung“. Die Beigeladene beabsichtigt, auf den im Landschaftsschutzgebiet liegenden Betriebsflächen (zusätzlich) einen Pferdestall mit 20 Einstellboxen, eine Führanlage, eine Mistplatte und in Höhe der bereits bestehenden Reithalle 20 Pkw-Stellplätze zu errichten. Auf den Flächen des Bestandsbetriebs soll eine Remise zum Lagern von Stroh und von Maschinen umgebaut und ertüchtigt werden. In dem bestehenden Stall sollen außerdem die vorhandenen Pferdeboxen umgebaut und vergrößert werden, sodass nach dem Umbau dort 31 Boxen verfügbar sind. Der Betrieb soll künftig durch die Komplementärin der Beigeladenen in Vollzeit geleitet werden.
Unter dem 4. Februar 2025 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid mit Nebenbestimmungen zur Fragestellung:
Ist die privilegierte Erweiterung der Reitanlage und Hofstelle genehmigungsfähig (Der landschaftspflegerische Begleitplan wird im Zuge der Bauantrag-stellung in Abstimmung mit Ihrer [gemeint: des Antragsgegners] Naturschutzbehörde erstellt)?
Den Widerspruch des Antragsstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2025 zurück.
Den ohne vorherigen Aussetzungsantrag gegenüber dem Antragsgegner vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere habe es keines vorherigen Aussetzungsantrags bei dem Antragsgegner bedurft. Die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO betreffe nur Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Abgaben- und Kostenrechts. Der Antrag sei aber nicht begründet, weil der Bauvorbescheid nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Es diene einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 201 BauGB. Die dafür erforderliche Futtergrundlage könne im Wesentlichen bereits auf den Eigentumsflächen der Beigeladenen erzeugt werden. Es handele sich auch um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges landwirtschaftliches Unternehmen. Die Beigeladene werde ihrer Darlegungslast diesbezüglich (gerade noch) gerecht. Vor allem ergebe sich aus einer Stellungnahme eines betriebswirtschaftlichen Beraters der Beigeladenen, dass der Schwerpunkt des Vorhabens auf der vorrangigen Nutzung der Anlage zur Haltung von Pensionspferden liege, während die Pferdezucht mit eigenen Zuchtstuten eine nachrangige Tätigkeit darstelle. Hiernach stelle die geplante Erweiterung der Reitanlagen eine strategische Maßnahme dar, um die wirtschaftliche Zukunft des Landwirtschaftsbetriebs der Beigeladenen langfristig zu sichern. Im Hinblick auf den schon viele Jahre bestehenden Pensionspferdebetrieb an diesem Ort und trotz dürftiger Angaben der Beigeladenen zum übernommenen Betrieb und seiner Fortführung lasse sich die Annahme nicht rechtfertigen, dass sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unabhängig von dessen neuer Leitung nach der Betriebsübernahme in Richtung etwa eines überwiegend gewerblich tätigen Reiterhofes ohne unmittelbare Bodenertragsnutzung entwickeln könnte oder dass die Beigeladene zur Erzielung einer besseren Rendite und im Hinblick auf die erhebliche Investitionssumme die landwirtschaftliche Ausprägung des Betriebs zu Gunsten einer gewerblichen aufgeben werde. Die Geschäftsführerin der Beigeladenen, die den Betrieb maßgeblich führen solle, werde den landwirtschaftlichen Betrieb trotz ihrer vielfältigen unternehmerischen Betätigungen auch nicht aus reiner Liebhaberei betreiben, zumal ihre übrigen Tätigkeiten eher repräsentativer Natur seien. Das zur bauplanungsrechtlichen Vorprüfung gestellte Bauvorhaben diene auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb und stelle sich als quantitative Vergrößerung des von der Beigeladenen übernommenen Gebäudebestands dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene die geplanten baulichen Anlagen ganz oder teilweise an einem anderen Standort, etwa auf ihrer Hofstelle, errichten könne. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere stehe es nicht im Widerspruch zu der für das Baugrundstück geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung. Vielmehr sei es nach einer tatbestandlichen Ausnahmeklausel der Verordnung von dem grundsätzlichen Verbot der Errichtung baulicher Anlagen aller Art als Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle ausgenommen. Eine solche Erweiterung komme nicht nur dann in Betracht, wenn sich die Hofstelle bereits zuvor im Landschaftsschutzgebiet befunden habe. Die Heranziehung weiterer Verbotstatbestände der Verordnung, die der Errichtung von Teilen des Erweiterungsvorhabens für sich genommen entgegenstehen könnten, würde die Ausnahmeregelung ins Leere laufen lassen. Die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft liege nach den Feststellungen im Genehmigungsverfahren nicht vor. Auch das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 BNatSchG stehe nicht entgegen, weil die Vermeidungspflicht nicht auf die Vermeidung des Eingriffs – hier: der baulichen Anlage an sich – abziele, sondern auf die Minimierung des Eingriffs am gewählten Standort. Dem trage der Bauvorbescheid mit den enthaltenen Nebenbestimmungen ausreichend Rechnung. Dass sich die Voreigentümer der Beigeladenen durch den Verkauf von Teilen der landwirtschaftlichen Hofstelle der Möglichkeit begeben hätten, eine Erweiterung des Betriebs innerorts zu realisieren, könne der Beigeladenen mangels einer rechtlichen Grundlage für eine Zurechnung nicht entgegengehalten werden.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026, auf deren fristgerecht dargelegte Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat Erfolg.
1.
Der zulässige Antrag auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung ist begründet, weil der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtswidrig ist.
Das Bauvorhaben, das im Außenbereich errichtet werden soll, ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil nach Lage der Akten unklar ist, ob es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Landwirtschaft in diesem Sinne ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB). Pensionspferdehaltung kann ebenso wie Pferdezucht als Tierhaltung angesehen werden, soweit die erforderliche Futtergrundlage vorhanden ist und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschl. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urt. v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73 = juris Rn. 21). Nicht mehr als Tierhaltung und damit als Landwirtschaft anzusehen sind hingegen weitere pferdebezogene Dienstleistungen wie Reitunterricht, Ausbildung von Reitlehrern, Ferien auf dem Reiterhof oder tierärztliche Angebote (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 -, NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 13).
Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt zudem voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Senatsbeschl. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 9).
Unklar ist bereits, worin der Betrieb bestehen soll. Ob ein Betrieb im genannten Sinne vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise zum für die Beurteilung der Baurechtmäßigkeit des Vorhabens maßgeblichen Zeitpunkt bzw. – sofern mit dem Vorhaben der Aufbau oder eine Veränderung der bisherigen Betriebsstruktur einhergehen soll – nach einer Prognose der künftigen Bewirtschaftungsweise. Der so definierte Betrieb, und nicht etwa das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich. Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige – von der anerkannten Fallgruppe der „mitgezogenen“ Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) einmal abgesehen – die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2025 – 1 LC 131/24 -, ZfBR 2025, 479 = BauR 2025, 1346 = AUR 2025, 394 = NdsVBl 2025, 332 = NuR 2025, 775 = juris Rn. 29, 31 m.w.N.). Ein Bauantrag, der – wie hier – die Änderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes sowie Änderungen der Betriebsführung zum Gegenstand hat, wirft daher die Frage des landwirtschaftlichen Charakters des gesamten Betriebs neu auf.
Daran gemessen ist dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nicht hinreichend zu entnehmen, was der landwirtschaftliche Betrieb umfassen soll und welche baulichen Anlagen ihm zugeordnet sein sollen. Es fehlt schon an einer hinreichenden Betriebsbeschreibung. Im Wesentlichen bestehen die Genehmigungsunterlagen aus Bauplänen für die neu zu errichtenden Gebäude. Die dem Antrag beigefügte Betriebsbeschreibung der J. vom 20. September 2024 besagt lediglich, dass die Bauherren planen, die Reitanlage samt Flächen von der Vorbesitzerin komplett zu übernehmen, und betont die zwingende Erforderlichkeit der geplanten Erweiterungen, um die Pferdepension wirtschaftlich betreiben zu können. Weiteren Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass in unklarem, auch in der Stellungnahme einer landwirtschaftlichen Unternehmensberatung vom 21. Oktober 2024 nicht konkretisiertem Umfang Pferdezucht betrieben werden soll. Eine Gesamtbeschreibung des Betriebs, die alle Betriebszweige konkret bezeichnet, die künftige Bewirtschaftungsweise eindeutig und lückenlos beschreibt und dabei insbesondere erläutert, welche Bedeutung den Bestandsgebäuden, darunter immerhin zwei Bewegungshallen, bei der künftigen Bewirtschaftungsweise zukommen soll, ist hingegen nicht vorhanden. Sie wäre aber schon deshalb erforderlich, weil zumindest Teile der Anlage von der Vorbesitzerin auch für eine Kinder- und Jugendreitschule sowie Ferienangebote genutzt wurden. Angesichts der generellen Angabe, den Betrieb weiterführen zu wollen, lassen Bauantrag und Bauvorbescheid im Unklaren, ob derartige Angebote, die – soweit ihr Umfang über den einer mitgezogenen Nutzung hinausgeht – die Landwirtschaftseigenschaft des Gesamtbetriebs entfallen lassen, fortgeführt werden sollen. Von einer im Grundsatz unveränderten Betriebsführung geht auch der Antragsgegner – deutlich ausgeführt im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2025 – aus. Die daraus folgende Unbestimmtheit, die im Ergebnis sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine bei Pensionspferdebetrieben nicht fernliegende gewerbliche Betriebsweise ermöglichen würde, überschreitet die rechtlichen Grenzen. Soweit die Beigeladene dem im Beschwerdeverfahren entgegengehalten hat, dass die Kinder- und Jugendreitschule und das Angebot „Ferien auf dem K.“ bereits von der Vorbesitzerin eingestellt und jedenfalls nicht übernommen worden seien, mag das zutreffen. Die erforderliche Konkretisierung der landwirtschaftlichen Betriebsführung im Bauvorbescheid selbst ersetzt diese Erklärung nicht.
2.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller vor dem erstinstanzlichen Verfahren keinen behördlichen Aussetzungsantrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat.
Gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag eines Dritten die Vollziehung eines Verwaltungsakts aussetzen, wenn dieser einen Rechtsbehelf gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann auch das Gericht auf Antrag diese Maßnahme treffen. Nach Satz 2 gilt § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend, mithin auch § 80 Abs. 6 VwGO. Nach dieser Norm ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Davon ausgenommen sind nach Satz 2 Fälle, in denen die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Darüber, ob ein erfolgloser Antrag des Dritten – hier: des Antragstellers – gegenüber der Behörde – hier: dem Antragsgegner – auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts in jedem Fall Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist, herrscht in der Rechtsprechung Uneinigkeit.
Die herrschende Meinung vertritt, dass es sich bei dem Verweis in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO um eine Rechtsgrundverweisung handelt (OVG RP, Beschl. v. 9.9.2003 – 8 B 11269/03 -, NVwZ-RR 2004, 224; VGH BW, Beschl. v. 29.6.1994 – 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292 = juris Rn. 6; BremOVG, Beschl. v. 24.1.1992 – 1 B 1/92 -, BauR 1992, 608 = NVwZ 1993, 592 = BRS 54 Nr. 168 = juris Rn. 6 ff.; HessVGH, Beschl. v. 1.8.1991 – 4 TG 1244/91 -, DVBl 1992, 45 = BauR 1992, 217 = BRS 52 Nr. 200 = NVwZ 1993, 491 = juris Rn. 25; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021,
§ 80a VwGO, Rn. 29; Gersdorf, in: BeckOK, VwGO, 77. Ed. 1.1.2024, § 80a Rn. 64, Stand: Januar 2024; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80a Rn. 16; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80a Rn. 78, Stand: Juli 2025; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80a Rn. 13; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80a Rn. 22). Das hat zur Folge, dass ein behördliches Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 6 VwGO nur dann erforderlich ist, wenn es sich bei dem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden. Im hier zu entscheidenden anders gelagerten Fall der Erteilung eines Bauvorbescheids wäre demnach ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde nicht erforderlich und der unmittelbar bei Gericht gestellte Antrag zulässig.
Demgegenüber hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bisher vertreten, dass es sich bei der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Das hatte zur Folge, dass der Senat – wenn keine Ausnahmekonstellation im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorlag – auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch oder die Anfechtungsklage nicht gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO richtete, mit dem öffentliche Abgaben und Kosten angefordert wurden, einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO nur dann für zulässig erachtet hatte, wenn zuvor erfolglos ein behördlicher Antrag gestellt worden war (Senatsbeschl. v. 12.4.2017 – 1 ME 34/17 -, BauR 2017, 1350 = ZfBR 2017, 598 = NVwZ-RR 2017, 683 = BRS 85 Nr. 129 = juris Rn. 7; v. 15.4.2010 – 1 ME 22/10 -, NVwZ-RR 2010, 552 = BauR 2010, 1912 = BRS 76 Nr. 170 = juris Rn. 18; v. 21.10.2009 – 1 ME 192/09 -, NdsVBl 2010, 49 = BauR 2010, 214 = NVwZ-RR 2010, 140 = BRS 74 Nr. 68 = juris Rn. 11; v. 8.7.2004 – 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596 = NVwZ-RR 2005, 69 = BRS 67 Nr. 194 = juris Rn. 15; v. 29.2.1993 – 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = BRS 55 Nr. 190 = juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt, wäre der Antrag im vorliegenden Fall als unzulässig zu verwerfen, weil ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner nicht gestellt worden ist und keine Ausnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegt. Insbesondere droht bei einem hier in Rede stehenden Bauvorbescheid nicht die Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar die Ausnutzung einer Baugenehmigung der drohenden Vollstreckung gleichzusetzen. Als frühester Zeitpunkt für die Ausnutzung des Bauvorbescheides in diesem Sinne kann aber allenfalls
die Erteilung der Baugenehmigung in Betracht kommen, wenn nicht sogar erst deren Ausnutzung als drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.7.2004 – 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596 = NVwZ-RR 2005, 69 = BRS 67 Nr. 194 = juris Rn. 15).
Der Senat gibt diese Rechtsprechung auf und schließt sich der überzeugenden Gegenansicht an. Richtig bleibt zwar, dass der Wortlaut des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO offen ist und sowohl die Deutung als Rechtsfolgen- als auch als Rechtsgrundverweisung zulässt. Der Senat sieht aber keinen belastbaren Grund dafür, in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes bei Drittbetroffenheit nach § 80a VwGO strengere Anforderungen zu stellen als im „Normalfall“ einer Betroffenheit nur des Adressaten. Für den letztgenannten Fall regelt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unmissverständlich, dass es eines behördlichen Aussetzungsantrags nur bedarf, wenn es um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten geht. Bei Drittbetroffenheit kann nichts anderes gelten. Derartige Fälle zeichnen sich nach den Erfahrungen des Senats weder durch eine geringere Eilbedürftigkeit noch durch ein geringeres Interesse des Bürgers an sofortigem gerichtlichem Rechtsschutz oder ein gesteigertes Bedürfnis nach nochmaliger behördlicher Überprüfung aus. Auch der Gesichtspunkt der Entlastung der Gerichte hat in Fällen mit Drittbetroffenheit kein größeres Gewicht. Vor diesem Hintergrund muss eine Differenzierung unterbleiben mit der Folge, dass auch in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO ein Aussetzungsantrag nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten erforderlich ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch systematische Gründe. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO verweist nicht nur auf § 80 Abs. 6 VwGO, sondern auch noch auf die Abs. 5, 7 und 8. Der Verweis auf die letztgenannten Absätze kann sinnvoll nur als Rechtsgrundverweisung verstanden werden. Zutreffend verweist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 9.9.2003 – 8 B 11269/03 -, NVwZ-RR 2004, 224) exemplarisch auf die ebenfalls in Bezug genommenen Bestimmung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wonach ein Abänderungsantrag wegen veränderter Umstände gestellt werden kann, sowie auf das Notentscheidungsrecht des Vorsitzenden gemäß § 80 Abs. 8 VwGO. Alle darin vorgesehenen Befugnisse des Verwaltungsgerichts bestehen nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies bei dem Verweis auf § 80 Abs. 6 VwGO anders zu sehen und nur diese Bestimmung als Rechtsfolgenverweisung zu werten.
Nicht zuletzt spricht die Begründung zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – (BT-Drs. 11/7030, S. 24 f.) für die Ansicht der herrschenden Meinung. Die Bestimmung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Abgabenangelegenheiten nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wird darin mit der Zweckmäßigkeit der verwaltungsinternen Kontrolle und mit der Entlastung der Gerichte begründet. Wörtlich heißt es dann:
„Eine Ausdehnung [dieser] Regelung über dem Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus kommt nicht in Betracht. Sobald die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in anderen als abgabenrechtlichen Fällen kraft Gesetzes entfällt, muss dem Bürger wegen der regelmäßig anzunehmenden besonderen Eilbedürftigkeit die unmittelbare Anrufung des Gerichts zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein. Erst recht gilt das, wenn die Behörde diese sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 besonders angeordnet hat.“
Der Senat hat eine Heranziehung dieser Erwägungen für die Auslegung von § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in seiner bisherigen Rechtsprechung mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Passage ihrer Stellung nach in der Gesetzesbegründung nur auf die Regelung des
§ 80 VwGO beziehe und in den weiteren, der Regelung des § 80a VwGO geltenden Ausführungen nicht wieder aufgegriffen werde (Senatsbeschl. v. 8.7.2004 – 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596 = NVwZ-RR 2005, 69 = BRS 67 Nr. 194 = juris Rn. 14). Diesen Einwand hält der Senat nach erneuter Prüfung angesichts der in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck kommenden Absicht, eine behördliche Befassung nur in Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorzusehen, nicht (mehr) für tragfähig. Er rechtfertigt insbesondere – wie eingangs ausgeführt – nicht die Ungleichbehandlung zwischen einem durch einen belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffenen Bürger, dem ein vorheriger behördlicher Antrag erspart bleiben soll, und einem ebenso unmittelbar betroffenen Dritten bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.
Ebenso wenig überzeugt das vom Senat früher angeführte Argument, nur die seinerzeit vertretene Senatsmeinung eröffne einen die gesetzliche Regelung rechtfertigenden Anwendungsbereich; es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, für einen „praktisch nie vorkommenden Sachverhalt“ die vorherige Befassung der Behörde zu fordern (Senatsbeschl. v. 8.7.2004 – 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596 = NVwZ-RR 2005, 69 = BRS 67 Nr. 194 = juris Rn. 11). Dem Argument ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Senat seinerzeit selbst eingeräumt hat, dass die Regelung auch im Sinne der herrschenden Meinung einen Anwendungsbereich hätte, wenngleich einen so geringen, dass er „diesen Ausdruck [nicht] verdiente“ (Rn. 10). Allein das Ergebnis der Auslegung, dass eine Norm einen nur sehr geringen Anwendungsbereich hat, rechtfertigt überdies nicht dessen Ausdehnung auf weitere, unbenannte Fälle. Schließlich ist es im Fall einer globalen Verweisung auf eine Vielzahl von Bestimmungen, wie sie sich in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO findet, durchaus kein unakzeptables Ergebnis, wenn diese in einem Detail praktisch ins Leere gehen sollte.
3.
Für den Fall, dass die Beigeladene das Vorhaben weiterverfolgt, sieht sich der Senat zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten zu folgenden Hinweisen veranlasst:
a) Ob die Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB wie von ihr behauptet betreibt, wird sich erst anhand einer vollständigen Betriebsbeschreibung beurteilen lassen. Nach der genannten Norm ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB u.a. auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Entgegen den Einwänden des Antragstellers ist für eine ausreichende Futtergrundlage aber nicht erforderlich, dass die Produktion eines zur Verfütterung geeigneten Futters auf den Flächen der Beigeladenen tatsächlich stattfindet. Der Senat folgt diesbezüglich der Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.9.2020 – 12 ME 29/20 -, AUR 2020, 468 = RdL 2021, 27 = juris Rn. 71 ff.), wonach eine „abstrakte“ Betrachtung geboten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es, wenn das Futter für die Tiere zu mehr als der Hälfte auf den im landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann.
b) Ebenfalls zu Unrecht stellt der Antragsteller die Qualifikation der Gesellschafterin der Beigeladenen mit der Begründung infrage, dass diese nur einen mehrtägigen Sachkundelehrgang besucht habe. Anforderungen an die berufliche Befähigung der im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Personen stellt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 174, Stand: November 2025). Die Eigenschaften und Fähigkeiten des Betriebsführers können allerdings indiziell bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit und Lebensfähigkeit des Betriebs herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2023 – 4 CN 7.21 -, BVerwGE 179, 160 = ZfBR 2023, 690 = NVwZ 2023, 1576 = BauR 2023, 1919 = BRS 91 Nr. 24 = juris Rn. 10).
Daran gemessen kann auch einem nur fünftägigen Sachkundelehrgang ein Indizwert für die Eignung der Komplementärin der Beigeladenen zur Fortführung des Betriebs und damit für dessen Lebensfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die Beigeladene beruft sich in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht auf den beruflichen Werdegang ihrer Komplementärin, die seit 2002 im Reitsport aktiv und seit 2014 in einem Zucht- und Ausbildungsbetrieb in Niedersachsen tätig sei. Ihrer Erwiderung hat sie eine Stellungnahme einer Fachberatung für Pferdebetriebe beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung der Komplementärin bei „namhaften, etablierten“ Ausbildungsbetrieben erfolgt sei (S. 4 f. der Stellungnahme). Hinzu komme das absolvierte wirtschaftswissenschaftliche, mit einem Master abgeschlossene Studium. In seiner Replik hierauf hat sich der Antragsteller auf den gemessen an den Darlegungen der Beigeladenen unsubstantiierten Einwand beschränkt, dass landwirtschaftliche Erfahrungen der Komplementärin der Beigeladenen „nur vage“ angesprochen worden seien und vielmehr deutlich werde, dass sie ihren Schwerpunkt auf das Sportreiten und die Immobilienwirtschaft gelegt habe, ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide genannten Tätigkeiten ebenfalls eine ausreichende Qualifikation zumindest nahelegen.
c) Unter der Voraussetzung, dass es sich nach der notwendigen Gesamtbeurteilung des Betriebs um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, stellt die Standortwahl nicht infrage, dass die geplanten baulichen Anlagen diesem Betrieb dienen. Das vom Antragsteller der Sache nach akzentuierte Merkmal, die Beigeladene müsse bei ihrer Standortentscheidung das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs beachten, bietet nicht die Grundlage für verbindliche Alternativüberlegungen, wo sie das Vorhaben deshalb zu verwirklichen habe. Dieses Merkmal stellt seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1972 (- IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BauR 1973, 1 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 19) zwar einen unverzichtbaren Bestandteil des Dienenserfordernisses dar. Es bietet jedoch nicht die Handhabe, den Landwirt etwa darauf zu verweisen, er könne das Vorhaben auch anderenorts verwirklichen. Das Gebot ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vielmehr nur zu „berücksichtigen“ und stellt lediglich einen Teil der Prüfung dar, ob der Landwirt für seine Standortentscheidung „vernünftige Gründe“ anführen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 -, RdL 1991, 233 = BauR 1991, 576 = NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 -, AUR 2017, 68 = NuR 2016, 720 = juris Rn. 6 f.; vgl. zu alledem Senatsurt. v. 16.2.2017 – 1 LB 70/16 -, AUR 2021, 96 = juris Rn. 25).
Dass der Beigeladenen in so eindeutigem Umfang zumutbare Alternativen offenstehen, dass ein Beharren auf ihren Nutzungs- und Positionierungswunsch nicht mehr als von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst, weil „unvernünftig“ positioniert (oder dimensioniert) angesehen werden müsste (vgl. Senatsurt. v. 16.2.2017 – 1 LB 70/16 -, AUR 2021, 96 = juris Rn. 31), ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller – im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Landschaftsschutzgebiet – auf unbebaute Flächen rund um das Bestandsgebäude verweist, ist schon nicht erkennbar, dass das Erweiterungsvorhaben auf diesen Flächen Platz finden würde. Jedenfalls wäre die Errichtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht unvernünftig im vorgenannten Sinne. Der Tatsache, dass bislang unbebaute Flächen in Anspruch genommen würden, stünde gegenüber, dass sich diese schon jetzt zur Pferdehaltung genutzte Außenbereichsflächen in unmittelbarer Nähe zum Bestandshof befänden und der Bereich durch die bereits bestehende Reithalle landwirtschaftlich vorgeprägt wäre.
Eine „Unvernunft“ in diesem Sinne lässt sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers herleiten, dass es ein vernünftiger Landwirt in der Vergangenheit unterlassen hätte, betriebliche Flächen zu veräußern, die ansonsten für eine Erweiterung zur Verfügung stünden. Eine solche, in die Vergangenheit gerichtete Betrachtung ist fehl am Platz. Abzustellen ist auf den vernünftigen Landwirt, gemeint ist dabei: ein objektiver vernünftiger Landwirt, der in der gegenwärtigen Bestandssituation die Standortentscheidung hinsichtlich neuer baulicher Anlagen treffen muss. Etwaige betriebliche Fehlentscheidungen in der Vergangenheit müsste sich ein solcher Landwirt nicht entgegenhalten lassen.
d) Zu Unrecht meint der Antragsteller, dem Vorhaben stünde der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil es mit der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet, in dem es errichtet werden solle, nicht in Einklang stünde.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist (BVerwG, Beschl. v. 2.2.2000 – 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428 = BauR 2000, 1311 = BRS 63 Nr. 111 = juris Rn. 2). Nach der in Niedersachsen geltenden Rechtslage kann eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung nur erteilt werden, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde vergewissert hat, dass eine weitere nach öffentlichem Baurecht erforderliche Genehmigung vorliegt („Schlusspunkttheorie“, vgl. Senatsbeschl. v. 25.8.2023 – 1 ME 78/23 -, RdL 2024, 49 = NVwZ-RR 2024, 14 = juris Rn. 11 ff.).
Das Vorhaben stünde unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Betrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht im Widerspruch zur Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet „Klecker Wald und Umgebung“ vom 17. September 1990 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 41, S. 762), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 12, S. 159), (im Folgenden: LSG-VO). Anders als bei dem früheren Erweiterungsvorhaben desselben Betriebs, über das der Senat mit der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte, dürfte der Antragsgegner die Baugenehmigung erteilen, ohne dass zuvor eine Befreiung gemäß § 6 LSG-VO vom Verbot des § 4 Buchst. g LSG-VO erteilt werden müsste. Im Einzelnen:
§ 4 LSG-VO beinhaltet einen Katalog von Verbotstatbeständen. Soweit danach bestimmte Tätigkeiten verboten sind und nicht die Voraussetzungen einer bereits in den Verbotstatbestand aufgenommenen Ausnahmeregelung erfüllen, ist die Vornahme der verbotenen Handlung nur nach Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 LSG-VO möglich. Gemäß dem hier relevanten § 4 Buchst. g LSG-VO ist im Landschaftsschutzgebiet unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verboten,
„bauliche Anlagen aller Art einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen sowie Einfriedungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen oder nur von vorübergehender Art sind, zu errichten oder äußerlich wesentlich zu verändern; unbeschränkt bleiben der Umbau, die Erweiterung und der Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen, die Anlage von Weidezäunen und Weideschuppen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung sowie sonstiger der Land- und Forstwirtschaft dienender Bauwerke.“
Der Begriff der Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle erfordert nach der Rechtsprechung des Senats bereits sprachlich, dass am vorhandenen Standort des Betriebs noch landwirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Gewicht ausgeübt wird, mithin der betriebliche Schwerpunkt am vorhandenen Standort verbleibt. Nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung soll einem landwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit gegeben werden, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, wenn eine Erweiterung aus betrieblichen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen Gründen notwendig ist und sich ohne Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets nicht realisieren lässt. Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Umsiedelung des gesamten Betriebes aus dem Landschaftsschutzgebiet heraus als Alternative regelmäßig unzumutbar ist. Dies trifft aber nur dann zu, wenn wesentliche Teile des vorhandenen Baubestands erhalten bleiben und weiter im betrieblichen Zusammenhang mit der Erweiterung genutzt werden sollen. Eine Erweiterung liegt dann nicht mehr vor, wenn am bisherigen Standort keine nennenswerte landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 25.8.2023 – 1 ME 78/23 -, RdL 2024, 49 = NVwZ-RR 2024, 14 = juris Rn. 19).
Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen würde es sich daran gemessen um eine Erweiterung ihres – hier: als landwirtschaftlich unterstellten – Betriebs im Sinne der norminternen Ausnahmeregelung des zweiten Halbsatzes handeln. Die Beigeladene beabsichtigt, den vorhandenen Betrieb an ihrer angestammten Hofstelle mit dem erforderlichen erheblichen Gewicht fortzuführen. Auf der bisherigen Hofstelle würde auch künftig die Mehrzahl der insgesamt im Betrieb gehaltenen Tiere eingestellt werden. Dort sollen 31 Pferdeboxen verbleiben, während auf den Flächen des Landschaftsschutzgebiets nur 20 Pferdeboxen entstehen sollen. Im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet sollen zwar ebenfalls bauliche Anlagen mit einigem Gewicht errichtet werden, jedoch verbliebe der Schwerpunkt des existierenden Betriebs aufgrund der dort bereits bestehenden Reithalle und dem weiteren Lagergebäude außerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Im Einzelnen:
aa) Der Einwand des Antragstellers, eine Erweiterung liege bereits tatbestandlich nur dann vor, wenn sich der Betrieb bereits im Landschaftsschutzgebiet befinde, überzeugt nicht. Im Ansatz ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass dem Verordnungsgeber die Situation, dass sich ein bereits im Landschaftsschutzgebiet befindlicher Betrieb erweitern möchte, als Regelfall vor Augen gestanden haben dürfte (vgl. Senatsbeschl. v. 25.8.23 – 1 ME 78/23 -, RdL 2024, 49 = NVwZ-RR 2024, 14 = juris Rn. 19). Gerade in diesem Fall hätte ein striktes Verbot der Errichtung neuer Anlagen bei einer betrieblich notwendigen Erweiterung zwangsläufig die Aussiedlung aus dem Schutzgebiet zur Folge, vor deren Folgen die Ausnahmeregelung – wie ausgeführt – gerade schützen will. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller mit diesem Einwand schon deshalb scheitern muss, weil sich bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Teile des Betriebs (insbesondere die Reithalle) im Landschaftsschutzgebiet befanden. Die Situation ist jedenfalls für einen Betrieb, der – wie hier – am Rande, aber außerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegt, aufgrund der ihn umgebenden Bebauung jedoch auf eine Erweiterung in dieses hinein angewiesen ist, keine andere als für einen im Gebiet ansässigen Bestandsbetrieb. Auch für einen Betrieb am Rande des Schutzgebiets ist die Aufgabe des bisherigen Standorts regelmäßig unzumutbar. Dem Normgeber kann nicht unterstellt werden, beide Fälle trotz identischer Interessenlagen unterschiedlich regeln zu wollen. Vielmehr ist die tatbestandliche Ausnahmeregelung als Ausdruck eines vom Verordnungsgeber verfolgten interessengerechten Ausgleichs zwischen einerseits dem Schutz des Gebiets und andererseits der Tatsache, dass der Außenbereich, und damit auch das Schutzgebiet selbst grundsätzlich gerade der Landwirtschaft zur Verfügung stehen soll, zu verstehen und vor diesem Hintergrund auszulegen.
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers darf es sich bei einer Erweiterung auch um ein Bauvorhaben handeln, dass nicht nur geringfügig in das Landschaftsschutzgebiet eingreift wie etwa die Anlage von Weidezäunen und -schuppen. Der Wortlaut des maßgeblichen Halbsatzes stellt den Umbau, die Erweiterung und den Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen gleichwertig neben die nur der Beweidung dienenden baulichen Anlagen. Hätte der Verordnungsgeber nur die Errichtung von baulichen Anlagen vom grundsätzlichen Verbot ausnehmen wollen, die in der Intensität des Eingriffs nicht über die Errichtung von Weidezäunen und -schuppen hinausgehen, hätte er dies ohne Weiteres sprachlich durch die Vergleichskonjunktion „wie“ zum Ausdruck bringen können. An einer solchen Einschränkung fehlt es.
cc) Zu Unrecht wendet der Antragsteller ferner ein, im Fall der Realisierung des Bauvorhabens läge eine unzulässige Verlagerung des betrieblichen Schwerpunkts in das Landschaftsschutzgebiet vor, weil dort künftig die wesentlichen Pferde- und Fahrzeugbewegungen stattfänden. Dagegen spricht bereits rein tatsächlich, dass die Pferdehaltung – wie ausgeführt – überwiegend noch außerhalb des Schutzgebietes auf dem Bestandsflächen stattfände und daher auch die damit verbundenen Lärm- und Verkehrsemissionen überwiegend außerhalb des Gebiets erzeugt würden. Zudem geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der Erweiterung zumindest in erster Linie baulich-räumlich zu verstehen ist. Selbst dann, wenn die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Gebäudes ein Landschaftsschutzgebiet aufgrund damit verbundener sonstiger Belastungen im Hinblick auf Lärm, Geruch oder Verkehr unzulässig in Anspruch nähme, würde es sich somit tatbestandlich um eine Erweiterung im Sinne des § 4 Buchst. g LSG-VO handeln.
dd) Ebenso unberechtigt ist der Einwand, eine Erweiterung setze voraus, dass ein bestandsgeschützter Betrieb vorliege; dies sei ausgeschlossen, wenn – wie hier – ein neuer Betriebsinhaber den Betrieb mit einem anderen Betriebskonzept fortführen wolle; überdies sei der Betrieb in seiner jetzigen Form offensichtlich mit dem Tierschutzrecht unvereinbar. Diese Argumentation verkennt Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 4 Buchst. g LSG-VO. Die Bestimmung soll gerade ermöglichen, betrieblich notwendige Veränderungen wie Umbauten und Erweiterungen vorzunehmen, um einem ansonsten eventuell nicht mehr lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb den Fortbestand zu ermöglichen.
ee) Die Erteilung der Baugenehmigung wäre auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie der Antragsteller ferner einwendet – im Zuge ihrer Ausnutzung gegen weitere Verbotstatbestände der LSG-VO verstoßen würde, so zum Beispiel gegen § 4 Buchst. f LSG-VO (Verbot, Wege, Straßen und Plätze anzulegen oder wesentlich zu verändern oder auf andere Weise die Bodengestalt zu verändern), Buchst. k (Verbot, Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze sowie sonstige Erholungs- oder Erschließungseinrichtungen anzulegen) und Buchst. m (Verbot, die Ruhe und die Erholung in Natur und Landschaft zu beeinträchtigen). Den genannten Verboten kommt nur eine Bedeutung zu, wenn ihnen isoliert zuwidergehandelt wird. Ist hingegen die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle rechtmäßig, sei es bereits tatbestandlich aufgrund einer Ausnahmekonstellation oder infolge einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 LSG-VO, sind es auch die regelmäßig damit verbundenen Einzelhandlungen wie etwa das Anlegen von Zufahrtsstraßen und von (Mist-)Lagerplätzen. Andernfalls liefe der Tatbestand des § 4 Buchst. g LSG-VO leer.
ff) Der Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Schutzgebiets wäre entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deshalb die Genehmigung zu versagen, weil der Bedarf, diese Flächen zu nutzen, nach dessen Darstellung gezielt durch den Verkauf von ursprünglich zum Bestandsbetrieb gehörenden Betriebsflächen herbeigeführt worden sei. Der Senat hält es zwar nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass im Einzelfall aus solchen Gründen einer Erweiterung auf Flächen eines Schutzgebiets die Rechtmäßigkeit abzusprechen sein kann. Dafür genügt aber nicht, dass ansonsten heute für eine Erweiterung zur Verfügung stehende Betriebsgrundstücke außerhalb des Schutzgebiets in der Vergangenheit veräußert worden sind. Erforderlich ist mindestens, dass die Veräußerung vorgenommen wurde, obwohl zu ihrem Zeitpunkt bereits ein Flächenbedarf für eine Erweiterung erkennbar war. Das lässt sich mindestens bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Veräußerungen in der Vergangenheit können aus unterschiedlichen Gründen erfolgt sein, etwa deshalb, weil der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung den Verkauf als wirtschaftlich sinnvoll oder sogar geboten ansah, um den so verkleinerten Betrieb aufrechterhalten zu können. Eine Verpflichtung, Flächen für einen ungewissen künftigen Bedarf für eine Erweiterung zu bevorraten, um nicht auf angrenzende Flächen eines Schutzgebiets zugreifen zu müssen, besteht jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8 f) und 18 b) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).