Einordnung Sicherheitsleistungen im Baurecht
Bei der Bauhandwerkersicherung handelt es sich um eine Form der Forderungssicherungen für Werkverträge. Auf diese Weise kann der Bauunternehmer für seine finanziellen Vorleistungen, die er in aller Regel leisten muss, Sicherheiten erlangen. Als Bauunternehmer gilt jeder, der mit dem Besteller einen Werkvertrag über die Herstellung des Bauwerks oder eines Teils davon geschlossen hat. Demzufolge zählt hierzu auch der Architekt.
Allgemeiner Inhalt des Anspruchs
Gemäß § 648a BGB kann der Bauunternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen.

Gesicherte Leistung und zulässige Höhe
Anders als die in § 648 BGB normierte Sicherungshypothek des Bauunternehmers gilt die Bauhandwerkersicherung lediglich für die Vorleistungen. Zu den Vorleistungen zählen neben den bereits erbrachten Leistungen auch solche, die noch zu erbringen sind. Wichtig ist hierbei nur, dass die zu sichernden Leistungen noch nicht vergütet wurden. Aufgrund dessen ist die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch beschränkt. Da man sich über die genaue Höhe der Kosten oftmals bis kurz vor Schluss nicht ganz sicher sein kann ist es durchaus möglich, die Höhe der Sicherheitsleistung zu runden. Im übrigen kann die Sicherheitsleistung auch für die Nebenforderungen, die sich aus den Vorleistungen ergeben, verlangt werden. Die dazugehörigen Nebenforderungen sind im Gegensatz zu den eigentlichen Vorleistungen nach § 648a Abs. 1 BGB mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Bei einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller muss er dem Unternehmer den Vertrauensschaden ersetzen. Sollte der Besteller den Bauvertrag kündigen, damit er der Sicherheitsleistung entgehen kann, muss er dem Unternehmer den Vertrauensschaden ersetzen. Ob die Kündigung zur Vermeidung der Zahlung erfolgte oder nicht kann in einigen zweifelhaft und schwierig zu beweisen sein. Fallen die Kündigung und die Forderung nach der Sicherheit jedoch zeitlich zusammen, wird dies widerlegbar vermutet.

Sicherheitsleistungen nach Abnahme
Lange Zeit war streitig, ob dem Bauunternehmer auch noch nach der Abnahme des Werkes ein Recht auf das Verlangen der Sicherungsleistung eingeräumt werden sollte. Da auch der Bauherr noch nach Abnahme seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend machen kann befand der BGH, dass die Sicherheitsleistung im Baurecht auch nach Abnahme verlangt werden kann. Inzwischen ist dieser Grundsatz in § 648a Abs. 1 BGB gesetzlich festgeschrieben. Ebenso ist es dem Bauunternehmer unter gewissen Voraussetzungen möglich, die Sicherheit nach einer Kündigung zu verlangen. Dazu muss er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Wird der Sicherungsanspruch vom Besteller nicht beglichen, kann der Unternehmer den Bauvertrag ohne Weiteres kündigen. Darüber hinaus steht ihm auch das Recht zu, die Bauhandwerkersicherung einzuklagen.

