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Sicherheitsleistung im privaten Baurecht

Einordnung Sicherheitsleistungen im Baurecht

Bei der Bauhandwerkersicherung handelt es sich um eine Form der Forderungssicherungen für Werkverträge. Auf diese Weise kann der Bauunternehmer für seine finanziellen Vorleistungen, die er in aller Regel leisten muss, Sicherheiten erlangen. Als Bauunternehmer gilt jeder, der mit dem Besteller einen Werkvertrag über die Herstellung des Bauwerks oder eines Teils davon geschlossen hat. Demzufolge zählt hierzu auch der Architekt.

Allgemeiner Inhalt des Anspruchs

Gemäß § 648a BGB kann der Bauunternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen.

sicherungsleistungen baurechtAuf diese Sicherheitsleistung im Baurecht besteht auch dann ein Anspruch, wenn der Besteller selbst noch Rechte geltend machen kann. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Sicherheit auch dann verlangen kann, falls er mangelhaft gearbeitet hat. Die Forderung nach Sicherheit kann sogar noch gestellt werden, nachdem der Bauherr Baumängel gerügt und die Mängelbeseitigung verlangt hat. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie der Besteller den abzusichernden Vergütungsanspruch reduzieren kann. So kann er zum Beispiel etwaige Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Bauvertrages und darüber hinaus entstanden sind, mit den Werkskosten aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz ist allerdings nur möglich, wenn dieser rechtskräftig oder zumindest völlig unstreitig ist. Ansonsten hat auch das Recht auf Aufrechnung keinen Einfluss auf die Höhe der Sicherheitsleistung.

Gesicherte Leistung und zulässige Höhe

Anders als die in § 648 BGB normierte Sicherungshypothek des Bauunternehmers gilt die Bauhandwerkersicherung lediglich für die Vorleistungen. Zu den Vorleistungen zählen neben den bereits erbrachten Leistungen auch solche, die noch zu erbringen sind. Wichtig ist hierbei nur, dass die zu sichernden Leistungen noch nicht vergütet wurden. Aufgrund dessen ist die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch beschränkt. Da man sich über die genaue Höhe der Kosten oftmals bis kurz vor Schluss nicht ganz sicher sein kann ist es durchaus möglich, die Höhe der Sicherheitsleistung zu runden. Im übrigen kann die Sicherheitsleistung auch für die Nebenforderungen, die sich aus den Vorleistungen ergeben, verlangt werden. Die dazugehörigen Nebenforderungen sind im Gegensatz zu den eigentlichen Vorleistungen nach § 648a Abs. 1 BGB mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Bei einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller muss er dem Unternehmer den Vertrauensschaden ersetzen. Sollte der Besteller den Bauvertrag kündigen, damit er der Sicherheitsleistung entgehen kann, muss er dem Unternehmer den Vertrauensschaden ersetzen. Ob die Kündigung zur Vermeidung der Zahlung erfolgte oder nicht kann in einigen zweifelhaft und schwierig zu beweisen sein. Fallen die Kündigung und die Forderung nach der Sicherheit jedoch zeitlich zusammen, wird dies widerlegbar vermutet.

Bauhandwerkersicherung
Als Bauherr hat man gegenüber dem Bauunternehmen bestimmte Gewährleistungsansprüche. Diese betragen nach VOB 4 Jahre oder gemäß BGB 5 Jahre. Während dieser Zeit kann man bei vorliegenden Mängel Nachbesserungen eingefordern.

Sicherheitsleistungen nach Abnahme

Lange Zeit war streitig, ob dem Bauunternehmer auch noch nach der Abnahme des Werkes ein Recht auf das Verlangen der Sicherungsleistung eingeräumt werden sollte. Da auch der Bauherr noch nach Abnahme seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend machen kann befand der BGH, dass die Sicherheitsleistung im Baurecht auch nach Abnahme verlangt werden kann. Inzwischen ist dieser Grundsatz in § 648a Abs. 1 BGB gesetzlich festgeschrieben. Ebenso ist es dem Bauunternehmer unter gewissen Voraussetzungen möglich, die Sicherheit nach einer Kündigung zu verlangen. Dazu muss er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Wird der Sicherungsanspruch vom Besteller nicht beglichen, kann der Unternehmer den Bauvertrag ohne Weiteres kündigen. Darüber hinaus steht ihm auch das Recht zu, die Bauhandwerkersicherung einzuklagen.

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