Formelle Einordnung das Bauordnungsrechts

Sinn und Zweck des Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht regelt die Errichtung, Änderung, Nutzung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Im Mittelpunkt steht das einzelne Bauwerk mit seinen Eigenschaften sowie seine Beziehung zur unmittelbaren Nachbarschaft. An einzelne Anlagen können dabei Anforderungen gestellt werden, die über diejenigen des Bauplanungsrechts hinausgehen. Wie bereits erwähnt stellt die zentrale Funktion des Bauordnungsrechts die Gefahrenabwehr und somit die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Rahmen dessen beinhaltet jede Landesbauordnung eine sogenannte bauordnungsrechtliche Generalklausel, die ganz allgemein gehaltene Anforderungen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung sowie die Beseitigung und die Änderung der Nutzung baulicher Anlagen aufstellt. Zusätzlich soll das Bauordnungsrecht Verunstaltungen vorbeugen und Missstände bei der Benutzung von Gebäuden verhindern.
Das Verunstaltungsgverbot

Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen
Darüber hinaus enthalten die einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer zahlreiche Bestimmungen und Verordnungen, die hier nicht alle erwähnt werden können. So wird zur Bebauung eines Grundstücks unter anderem verlangt, dass das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten eine befahrbare Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Um die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten, beinhalten die Landesbauordnungen detaillierte Regelungen zu den Abstandsflächen. Ebenso praxisrelevant sind die Normierungen zu den Stellplätzen und Garagen. Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden. Von diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind allerdings Abweichungen zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

