Skip to content
Menü

Wegfall Werklohnanspruch bei nach Vertragsschluss getroffener Schwarzarbeitsabrede

LG Wuppertal – Az.: 7 O 258/18 – Urteil vom 04.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen.

Der Beklagte ist Eigentümer unter anderem der Hausgrundstücke G4. 11 und 13 in B, die jeweils mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaut sind. Die Klägerin führt gewerblich Bauarbeiten durch.

Spätestens im Jahr 2016 beabsichtigte der Beklagte, die vorgenannten Gebäude zu sanieren, u.a. durch Austausch von Türen und Fenstern, Sanitär- und Elektroinstallation, Wärmedämmung, Errichtung eines Balkons mit vorgesetztem Treppenhaus und nachträglicher Legalisierung drei bestehender Dachgauben.

Die Klägerin erstellte zunächst mit Datum vom 19.02.2016 ein Angebot für die Renovierung des Hauses G-Straße, das auf 386.663,73 EUR brutto endete (Anl. K26, Bl. 294 GA). Mit einer Textnachricht vom 08.03.2016 erklärte der Beklagte, dass er ein Angebot benötige, das bis 250.000 EUR maximal mit MwSt geht. Sonst bekomme [er] den Kredit nicht“ (Anl. K27, Bl. 299 GA). Mit Datum wiederum vom 19.02.2016 erstellte die Klägerin ein Angebot, das auf 249.724,29 EUR endete (Anl. K28, Bl. 300 GA). Letzteres legte der Beklagte seiner Bank im Rahmen einer Finanzierung vor.

Im Jahr 2016 erfolgten unter Beteiligung der Klägerin umfangreiche Baumaßnamen in den vorgenannten Objekten. Die Klägerin beschaffte für die Arbeiten Baumaterial, wobei sie teilweise Materialrechnungen unmittelbar auf den Beklagten ausstellen ließ, die ihr Geschäftsführer nach Bezahlung durch den Beklagten an diesen aushändigte. In ähnlicher Weise verfuhren die handelnden Personen mit nicht namentlich adressierten Kaufbelegen, wie z.B. Baumarkt-Kassenzetteln, sowie mit an die Klägerin adressierten Materialrechnungen.

Mit Datum vom 14.03.2016 stellte die Klägerin an den Beklagten zwei Rechnungen; eine lautete über 12.900 EUR mit dem Betreff „Vorschuss Heizung“ (Re.Nr. 02.03.00003, Anlage K16, Bl. 137 GA) und eine weitere über 11.900 EUR mit dem Betreff „Vorschuss Renovierung“ (Re.Nr. 01.03.00002, Anlage K18, Bl. 139 GA). Der Beklagte bezahlte beide Rechnungen durch Überweisung.

Darüber hinaus übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin wiederholt größere Bargeldbeträge. Am 16.09.2016 übersandte dieser dem Beklagten mit dem Mobiltelefon über das Portal „WhatsApp“ ein Foto einer handschriftlichen Zahlungsaufstellung mit der Überschrift „OLIVER an Gani“ über insgesamt 128.000 EUR (Anl. B4, Bl. 68 GA).

Mit Datum vom 30.11.2016 stellte die Klägerin eine weitere Rechnung über 13.685 EUR mit den Positionen „Container und Entsorgung“ (3.500 EUR) und „Arbeit“ (8.000 EUR) (vgl. Re.Nr. 01.12.00014Ki, Anlage K17, Bl. 138 GA), welche der Beklagte ebenfalls durch Überweisung bezahlte.

Im Jahr 2017 erfolgten weitere Bauarbeiten unter Beteiligung der Klägerin, wobei die Parteien viele Einzelheiten zum Bauablauf nicht vortragen.

Mit Textnachricht vom 28.06.2017 (Anl. B11, Bl. 278 GA) erbat der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten eine weitere Zahlung von 20.000 EUR, u.a. mit dem Hinweis, dieser Betrag sei „gar nicht für mich sondern für die Leute, Materialien und etc.“.

Am 28.12.2017 forderte der Geschäftsführer der Klägerin unter Übersendung von Ablichtungen der Vor- und Rückseiten zweier EC-Karten den Beklagten zu einer Zahlung von insgesamt 35.000 EUR auf und erklärte dazu (vgl. Anl B10, Bl. 277 GA):

„Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“.

Der Beklagte leistete die Überweisung wie gewünscht auf die beiden Konten.

Nachfolgend erstellte der Geschäftsführer der Klägerin eine weitere handschriftliche Aufstellung über Zahlungen des Beklagten, die auch diejenigen aus der Aufstellung vom 16.9.2016 enthalten:

……..

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K19, Bl. 140 GA, Bezug genommen.

Zudem erstellte der Geschäftsführer der Klägerin eine handschriftliche Liste von Barzahlungen des Beklagten, die mit „Fremde Firmen Rechnung“ überschrieben ist. Diese enthält folgende Positionen (jeweils mit dem Zusatz „ohne material“):

………..

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K9, Bl. 112 GA, Bezug genommen.

Mit Ausnahme der genannten Zahlungen auf die von der Klägerin gestellten „Vorschussrechnungen“ und der Zahlung über 35.000 EUR aus Januar 2018 leistete der Beklagte jedenfalls die überwiegende Mehrzahl der in den vorgenannten Aufstellungen enthaltenen Geldbeträge jeweils in bar ohne Aushändigung einer Quittung an den Geschäftsführer der Klägerin.

Zu einem im Einzelnen nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt beendete die Klägerin ihre Arbeiten in den beiden Objekten G-Straße und 13.

Die Klägerin führte – insoweit nicht Gegenstand dieser Klage – für den Beklagten auch Arbeiten in dessen Objekten I-Straße und 13 in T, GStr. 20-22 in T und S6 in S durch.

Zu einem nicht genannten Zeitpunkt leitete die Steuerfahndung Ermittlungen gegen die Klägerin ein.

Mit Datum vom 27.03.2018 und vom 12.04.2018 erstellte der Klägerin eine Vielzahl von Rechnungen an den Beklagten, darunter die nachstehenden streitgegenständlichen Rechnungen (geordnet nach Endung der Rechnungsnummer):

……………

Im Juni 2018 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Düsseldorf gegen den Beklagten Klage auf Herausgabe von „Original-Rechnungen“. Der Klageschrift war ein 194 Blatt umfassendes Konvolut von Kaufbelegen und Rechnungen beigefügt, jeweils als Kopie mit der Aufschrift „Muster“ versehen. Ferner war beigefügt die Bestätigung der C GmbH & Co. KG Rhein-Ruhr, Haus Bochum, dass „Käufe in Verbindung mit den unten aufgelisteten Pluskarten, ausschließlich durch die m. GmbH erfolgt sind“, gefolgt von 24 Ziffernfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlagen K1 (Bl. 5 BA) und K2 (Bl. 199 BA) der Beiakte AG Düsseldorf, 45 C 271/18, Bezug genommen.

Weitere Werklohnklagen der Klägerin gegen den Beklagten betreffend andere auf den 12.04.2018 datierte Rechnungen sind beim Amtsgericht Düsseldorf (Az. 44 C 3/19) und beim Landgericht Essen (Az. 9 O 249/18) anhängig.

Die Klägerin behauptet, sie habe die abgerechneten Arbeiten vereinbarungsgemäß und mangelfrei ausgeführt. Die abgerechneten Massen und Arbeitsstunden seien tatsächlich angefallen; die Parteien hätten sich abweichend von den vorgelegten Angeboten bereits im Jahr 2015 auf eine Stundenlohnvergütung von 42,80 EUR geeinigt, ferner über die Vergütung von Fahrtkosten. Die streitgegenständlich abgerechneten Materialkosten seien der Klägerin tatsächlich entstanden und von dem Beklagten noch nicht bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 265.722,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf 226.925,22 EUR und 3.795,15 EUR seit dem 05.04.2018, auf 1.371,83 EUR und 1.302,81 EUR und 197,06 EUR seit dem 19.04.2018 und auf 17.850,00 EUR und 14.280,00 EUR seit dem 12.04.2018 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.808,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 13.08.2018 zu zahlen;

3.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.563,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf 6.237,74 EUR seit dem 05.04.2018 sowie auf 3.325,36 seit dem 12.04.2018 zu zahlen;

4.

den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR und 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 13.08.2018 zu zahlen;

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Soweit der Beklagte ursprünglich behauptet hat, er habe auf eine „Barrechnung“ über das Objekt G-Straße insgesamt 354.885 EUR bezahlt und habe bei weiteren Objekten des Beklagten Barvorschussbeträge auch bei kleineren Arbeiten geleistet, ist er dem nachfolgenden Klägervortrag, die in den handschriftlich aufgestellten Zahlungsaufstellungen seien im Wesentlichen bar bezahlt worden, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er vorgetragen, keine eigenen Nachunternehmer beauftragt zu haben. Er habe darauf vertraut, dass am Schluss alles abgerechnet werde. Der Beklagte meint, durch seine Zahlungen die Klägerin voll bezahlt zu haben und macht im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Vielzahl von Baumängeln geltend.

Soweit die Klägerin die Forderungen in verschiedenen Verfahren geltend gemacht hat, hat das Gericht diese mit Beschluss vom 14.02.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 258/18 verbunden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 265.722,07 EUR und weitere 9.563,10 EUR wegen der streitgegenständlichen Renovierungsarbeiten an den Häusern G4. 11 und 13 in B.

a)

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 631 BGB. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag über die entgeltliche Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten ist ungeachtet der getrennten Abrechnungen als einheitliches Vertragsverhältnis anzusehen, auch wenn einzelne Arbeiten sukzessive dem ursprünglich beabsichtigten Bausoll, das im Einzelnen nicht unterscheidbar vorgetragen ist, hinzugekommen sein mögen.

Dieser Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.

Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Verbots treffen beide Fallgestaltungen gleichermaßen. Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den „Vertragspartnern“ zu verhindern. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (BGH NJW 2017, 1808 Rn. 17 m.w.N.).

Aufgrund der von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Umstände ist die Kammer im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass bedeutende Teile der von der Klägerin zu erbringenden und tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Rechnung und unter Verkürzung der von dieser geschuldeten Umsatzsteuer vergütet werden sollten. Dabei ist vorliegend ohne Belang, ob die Parteien bereits im Vorfeld über diese sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ einig geworden waren oder ob sich diese Einigkeit erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben hat (vgl. BGH aaO). Die Kammer ist durch den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht gehindert, sich aufgrund der unstreitigen Indizien die Überzeugung vom Vorliegen einer Schwarzgeldabrede zu bilden, auch wenn beide Parteien eine solche nicht ausdrücklich vorgetragen haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Oktober 1996 – 2 U 151/96 -, juris; OLG Schleswig, BauR 2017, 1039; KG, NJW 2017, 3792). Die Parteien könnten auch nicht allein durch übereinstimmendes einfaches Leugnen einer Schwarzgeldabrede diese Überzeugungsbildung aufgrund von Anknüpfungstatsachen unterbinden, vielmehr müssten Umstände, Beweggründe und Herkunft der Gelder plausibel erklärt werden (insoweit a.A. KG aaO.).

Im Einzelnen:

aa)

Eine vollzogene Schwarzgeldabrede steht aufgrund der als Anlage B10 zu 7 O 261/18 vorgelegten WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin hinsichtlich des Bauvorhabens G4. 13 fest. Die unstreitig auf zwei Konten aufgeteilte Zahlung mit der Begründung „dass nicht so viel an die Augen von F… kommt“, die unstreitig von dem Beklagten wunschgemäß ausgeführt wurde, war darauf bezogen, eine steuerbare Leistung vor dem F(inanzamt) zu verschleiern. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hat, mit „F…“ könne auch die Sachbearbeiterin in einer Bank gemeint gewesen sein, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Eine plausible Reserveerklärung für diesen Vorgang hat keine der Parteien abgegeben.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, bei den Zahlungen handele es sich um die Erstattung von Materialauslagen, die der Geschäftsführer der Klägerin getätigt habe, folgt aus diesem unbestritten gebliebenen Sachvortrag nichts anderes. Auch diese Behauptung stellt sich im Kontext der unstreitigen Umstände als Schutzbehauptung dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorliegende Sachverhalt nicht dadurch geprägt, dass sich der Beklagte selbst Baumaterial verschaffte, um dieses von der Klägerin einbauen zu lassen. Vielmehr waren die Parteien unstreitig übereingekommen, dass die Klägerin die erforderlichen Leistungen ausführen und abrechnen sollte, was sie in den streitgegenständlichen Rechnungen in dem verbleibenden Umfang auch tat. Auch nach dem Klägervortrag ist weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte Art und Menge des zu beziehenden Materials bestimmt und über etwaige Restmengen verfügt hätte. Selbst wenn unter diesen Umständen der Geschäftsführer der Klägerin aus seinem Privatvermögen bei der Materialbeschaffung in Vorleistung getreten sein mag, ergibt sich daraus kein Leistungsverhältnis zwischen ihm persönlich und dem Beklagten. Ein solches vom streitgegenständlichen Vertragsverhältnis getrennt zu betrachtendes Warenlieferungsverhältnis ist vielmehr anhand der unstreitigen Umstände auszuschließen. Selbst die Zahlungsaufforderung des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.12.2017, auf die die Klägerin ihren Erklärungsversuch stützt, trennt in keiner Weise zwischen den wirtschaftlichen Sphären der Klägerin einerseits und des Geschäftsführers andererseits; vielmehr weist die Klägerin in ihrer als Anlage K19 vorgelegten und als Zahlungsaufstellung verstandenen Auflistung die Zahlung von 35.000 EUR mit Datum 02.01.2018 ungeteilt aus. Entsprechendes folgt aus der als Anlage B11 vorgelegten Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.06.2017, in welcher er eine Abschlagszahlung von 20.000 EUR anfordert mit der Erklärung „gar nicht für mich sondern für die Leute, Materialien und etc.“. Auch in dem Verfahren über die Herausgabe der Belege betonte die Klägerin, sämtliche dort streitgegenständlichen Materialien erworben zu haben und legte hierzu unter anderem einer Bestätigung des Baumarktes darüber vor. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin keinen Beleg dazu vorgelegt und nicht qualifiziert dazu vorgetragen, welche anderen Materialien ihr Geschäftsführer „in Vertretung“ des Beklagten erworben haben will. Auch der Beklagte hat diese Darstellung nicht bestätigt, sondern in der persönlichen Anhörung vom 14.02.2019 ausdrücklich erklärt, er habe bei der wunschgemäß aufgeteilten Überweisung einen einheitlichen Verwendungszweck angenommen und diesen mit „Renovierungsarbeiten für die entsprechenden Objekte“ bei beiden Zahlungen gleichlautend angegeben.

bb)

Ein weiteres gewichtiges Indiz für die einvernehmliche Schwarzgeldabrede ist der Umstand, dass ein verhältnismäßig kleiner Teil der Zahlungen auf Grundlage der drei Abschlagsrechnungen vom 14.03.2016 und vom 30.11.2016 durch Überweisung vorgenommen wurde, während jedenfalls zwischen und nach diesen Daten erhebliche Barzahlungen ohne Rechnung und ohne Quittung von der Klägerin angefordert und von dem Beklagten auch geleistet wurden. Im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BGH NJW 2013, 3167 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 – I-21 U 21/16 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 2016 – I-24 U 152/15 -, Rn. 75, juris). Es liegt fern, dass dieser Umstand dem selbstständig tätigen Beklagten verborgen geblieben sein könnte. Soweit der Beklagte demgegenüber vortragen lässt, er habe stets darauf vertraut, dass die Klägerin „am Ende“ eine Gesamtabrechnung vornehmen werde, steht dieser Vortrag der Annahme seines bewussten Mitwirkens an einer Steuerverkürzung nicht entgegen, da dieses Vertrauen nicht notwendig die Annahme umfasst, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer diese Abrechnung auch steuerlich richtig behandelten. Neben dem Eingehen auf die eingangs unter aa) aufgeführte Bitte des Geschäftsführers der Klägerin, die Zahlung aufzuteilen, damit „nicht so viel vor Auge von F… kommt“, spricht auch die Behandlung der Materialrechnungen und -quittungen gegen ein solches Vertrauen des Beklagten. Soweit er diese entgegengenommen und im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung verwertet hat, sich aber selbst gegenüber der Herausgabeklage beim Amtsgericht Düsseldorf noch darauf beruft, ihm stünden Rechte an diesen Belegen zu, spricht dies dagegen, dass er davon ausging, die Klägerin werde sämtliche Umsätze einer steuerlich korrekten Behandlung zuführen.

cc)

Ein weiteres gewichtiges Indiz sind die Barzahlungen an den Geschäftsführer der Klägerin, die – insoweit unstreitig – ohne Quittung und ohne Übergabe einer Rechnung an weitere Firmen weitergeleitet wurden oder werden sollten. Insoweit streiten die Parteien hinsichtlich der Aufstellung über insgesamt 407.000 EUR im Wesentlichen darüber, wer von ihnen etwaige Drittfirmen beauftragt hatte und nicht darüber, dass der Geschäftsführer von dem Beklagten Barzahlungen in dieser Größenordnung entgegengenommen hat.

dd)

Schließlich ist – ohne dass es für die Überzeugungsbildung noch entscheidend darauf ankäme – auch die Herkunft der Finanzierungsmittel unklar geblieben. Soweit der Beklagte zunächst vorgetragen hat, er habe die Sanierung des Objekts G-Straße durch ein Darlehen über 200.000 EUR finanziert und die nachträglich aufgefallene Sanierungsbedürftigkeit des Daches durch ein Privatdarlehen seiner Mutter über 40.000 EUR abgedeckt, ist er den bezifferten Aufstellungen der Klägerin in den Anlagen K9 und K16 – K19, wonach diese in Bezug auf die Objekte G-Straße und 13 in Summe rund 630.000 EUR selbst oder zur Weiterleitung an Dritte (ohne Rechnung und Quittung) erhalten habe, nicht entgegengetreten. Der Textnachricht des Beklagten vom 08.03.2016 ist jedoch zu entnehmen, dass er gegenüber der Bank einen Eigenkapitalnachweis von mehr als 50.000 EUR nicht leisten und ein über 200.000 EUR hinausgehendes Darlehen nicht erhalten konnte. Die unklare Herkunft dieser Finanzierungsmittel wiederum ist als weiteres Indiz für ein Interesse des Beklagten anzusehen, die Zahlungsflüsse vor dem „Auge“ des Finanzamts zu verbergen.

ee)

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie die unstreitigen Umstände als Indiz für eine Schwarzgeldabrede ansieht und dies im Einzelnen erläutert. Die daraufhin abgegebenen Erklärungen der Parteien in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.03. und 27.03.2019 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben jeweils im Einzelnen dazu ausgeführt, warum ihrer Ansicht nach die vorliegenden Indizien nicht den vorgenannten Rückschluss zulassen. Sie haben indes nach Auffassung der Kammer keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgetragen, die ihr Vorgehen mit Blick auf eine etwa beabsichtigte steuerehrliche Handhabung plausibel erklären könnten.

b)

Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Sie kann die von ihr erbrachten Werkleistungen, die aufgrund der Nichtigkeit des Werkvertrages rechtsgrundlos erfolgt sind, nicht mit Erfolg auf einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stützen. Ein insoweit in Betracht kommender Kondiktionsanspruch ist gemäß § 817 S. 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin ihre Leistungen aus den oben genannten Gründen bewusst teilweise als Schwarzarbeit erbrachte.

In einem solchen Fall erfolgt zwischen den Parteien kein Wertausgleich. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH NJW 2014, 1805; vgl. auch OLG Düsseldorf aaO.).

Ein Ausnahmefall, in dem es aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte, den Unternehmer nicht völlig schutzlos zu lassen, ist erkennbar nicht gegeben, nachdem im Zusammenhang mit den Arbeiten bereits rund 630.000 EUR an oder über den Geschäftsführer der Klägerin geflossen sind.

c)

Ein Anspruch ergibt sich aus denselben Gründen nicht aus §§ 951, 812 BGB (vgl. BGH aaO).

2.

Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

in der Sache 7 O 258/18 bis 14.02.2019 einschließlich:  9.563,10 EUR

in der Sache 7 O 261/18 bis 14.02.2019 einschließlich: 265.722,07 EUR

seither: 275.285,17 EUR

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!