Übersicht1 OLG Frankfurt Entscheidung: Werkvertragskündigung bei Schriftform eindeutig geregelt1.1 Die Kündigung eines Werkvertrags und ihre Rechtsfolgen1.2 Die Bedeutung der Schriftform im Baurecht1.3 Die juristischen Feinheiten der Werkvertragskündigung1.4 Abschließende Betrachtungen und das Urteil des OLG Frankfurt2 Das vorliegende Urteil2.1 OLG Frankfurt – Az.: 4 U 265/14 – Beschluss vom 16.03.20152.2 Gründe OLG Frankfurt Entscheidung: Werkvertragskündigung bei Schriftform eindeutig geregelt Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung eines Werkvertrags wirksam war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung, da die Kündigung formgerecht erfolgte und der Vertrag somit zum 31.12.2013 beendet wurde. Die Entscheidung beruht auf der einstimmigen Überzeugung des Senats und die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Klägerin getragen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 265/14 >>> Im Baurecht ist die Kündigung eines Werkvertrags ein komplexes Thema, das häufig kontrovers diskutiert wird. Laut Werkvertragsrecht kann ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss, wenn im Vertrag eine entsprechende Schriftform vereinbart wurde. Dies wird am Beispiel eines Falls deutlich, in dem der Beklagte zu 2) zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin an der Entwicklung arbeitete. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil des OLG Frankfurt erörtert, das sich mit der Kündigung eines Werkvertrags im Baurecht befasst. Die Kündigung eines Werkvertrags und ihre Rechtsfolgen In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Aktenzeichen 4 U 265/14, wurde ein Urteil über die Werkvertragskündigung im Baurecht von Siegen-Kreuztal gefällt. Das Urteil, datiert auf den 16.03.2015, befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Schriftform. Das Landgericht hatte bereits zuvor ein Urteil gefällt, das nun vom OLG ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Die Klägerin, deren Identität aus den Unterlagen nicht hervorgeht, hatte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 40.463,50 € festgesetzt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt hebt hervor, dass die Berufung der Klägerin zwar zulässig war, jedoch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Bedeutung der Schriftform im Baurecht Die Kernfrage des Falls drehte sich um die Auslegung der vereinbarten Schriftform einer Kündigung des Werkvertrages. Das OLG bestätigte, dass das von der Beklagten vorgelegte Kündigungsschreiben die vereinbarte Schriftform einhielt. Dieses Schreiben, mit dem Briefkopf der Beklagten und den Unterschriften des Geschäftsführers sowie der Prokuristin versehen, ließ bei der Klägerin keine Unklarheiten über den Ursprung und den Inhalt der Kündigung […]