Der Besteller erteilt beim Dienstvertrag einer anderen Person nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Der Beauftragte schuldet sodann lediglich ein Tätigwerden bzw. Bemühen jedoch nicht den Erfolg eines gewünschten Ergebnisses bzw. Auftrages. Ein Arbeitsvertrag ist aus diesem Grunde immer ein Dienstvertrag, da der Arbeitnehmer sich bemühen muss eine bestimmte Leistung zu erbringen, der Arbeitgeber hingegen dafür einzustehen hat, wenn die Leistung/das Ergebnis nicht erbracht wird.
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