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Werkvertrag – Mängelbeseitigungsvorschuss bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen

OLG Köln: Vorschussanspruch für Mängelbeseitigung bei Nachbesserungsfehlschlag

Im vorliegenden Fall wies das OLG Köln die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn, welches der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung eines Bauwerks zusprach, nachdem mehrere Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen waren. Der Kern des Falls bezieht sich auf das Recht des Bestellers auf einen Mängelbeseitigungsvorschuss, wenn Nachbesserungen nicht erfolgreich waren oder ihm unzumutbar geworden sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 126/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn, das der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung zuerkannte, nachdem mehrfache Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen waren.
  • Der Anspruch auf den Mängelbeseitigungsvorschuss besteht auch ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar geworden ist.
  • Eine einmal vereinbarte Sanierungsmethode kann vom Auftragnehmer nicht mehr eingefordert werden, wenn durch fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche eine andere Methode wirtschaftlich sinnvoller wird.
  • Die Beklagte kann nicht argumentieren, dass die Klägerin die erfolglosen Nachbesserungsarbeiten zu vertreten hat, wenn ihr bereits zuvor eine weitere Nachbesserung unzumutbar geworden war.
  • Die Entscheidung zur Mängelbeseitigung und die Kostenübernahme durch die Beklagte basieren auf einer sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Landgerichts, welche die mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die mangelhafte Arbeitsweise der Beklagten berücksichtigt.
  • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weshalb eine Entscheidung durch Beschluss und nicht durch Urteil erfolgte.
  • Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte, und das Urteil sowie der Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Mängel an Bauleistungen und das Recht auf Vorschuss

Bei Bauleistungen kommt es häufig vor, dass Mängel auftreten. In solchen Fällen hat der Auftraggeber zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Führen mehrere Nachbesserungsversuche jedoch nicht zum Erfolg, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

Das Baurecht sieht hier die Möglichkeit eines Mängelbeseitigungsvorschusses vor. Dieser erlaubt es dem Auftraggeber, die Kosten für eine selbstständige Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu verlangen. Die genauen rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen und können durchaus komplex sein.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um Mängelbeseitigung im Werkvertrag

Im Zentrum dieses Falles steht ein Rechtsstreit zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer bezüglich der Mängelbeseitigung an einem Bauwerk. Die juristische Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen kann, nachdem mehrere Nachbesserungsversuche seitens des Auftragnehmers fehlgeschlagen sind. Der Fall, verhandelt vor dem OLG Köln unter dem Aktenzeichen I-11 U 126/14, betrifft eine Treppe, deren Sanierung gegen Korrosion der Streitpunkt zwischen den Parteien ist. Der Auftragnehmer hatte versucht, die Mängel zu beseitigen, konnte jedoch keinen dauerhaften Erfolg erzielen, woraufhin der Auftraggeber einen Vorschuss für eine umfassendere Sanierung durch Erneuerung der Treppenstufen forderte.

Die gerichtliche Entscheidung zur Mängelbeseitigung

Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn, welches der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugesprochen hatte. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass mehrfache Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen waren und der Auftraggeberin eine weitere Nacherfüllung durch den Auftragnehmer unzumutbar geworden war. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine Nachbesserung bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen betrachtet werden kann, wenn aus Sicht des Bestellers kein Erfolg mehr zu erwarten ist. Die mangelhafte Arbeitsweise und die mehrfachen erfolglosen Versuche des Auftragnehmers führten dazu, dass dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, weitere Nachbesserungen durch denselben Unternehmer durchführen zu lassen.

Die Rolle des Sachverständigen und die Entscheidung zur Sanierungsmethode

Ein wesentlicher Aspekt in der Entscheidungsfindung war die Einschätzung eines Sachverständigen, der die Erneuerung der Treppenstufen als wirtschaftlich sinnvoller im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Sanierungsmethode (Coating) betrachtete. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und sprach der Klägerin den Vorschuss für die vorgeschlagene Sanierung zu. Die Entscheidung berücksichtigte dabei, dass unter bestimmten Umständen ein Vorschussanspruch auch für Maßnahmen bestehen kann, die über die ursprünglich vereinbarte Ausführungsart hinausgehen, insbesondere wenn diese als zweckmäßiger zur Erreichung des vertraglich verfolgten Ziels angesehen werden.

Kein Erfolg für die Berufung der Beklagten

Die Beklagte versuchte, die Entscheidung anzufechten, indem sie argumentierte, dass Verzögerungen und die Wahl der Nachbesserungsmethode in der Verantwortung der Klägerin lägen. Diese Argumentation fand jedoch keinen Anklang beim Gericht. Es wurde festgestellt, dass der Klägerin höchstens eine geringfügige Verzögerung zuzuschreiben sei, der überwiegende Teil der Verzögerung jedoch durch die Beklagte verursacht wurde.

Die Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit

Schließlich folgt aus der Entscheidung, dass die Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen hat. Zudem ist das angefochtene Urteil zusammen mit dem Beschluss des OLG Köln ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was die Durchsetzbarkeit der Entscheidung unterstreicht. Diese gerichtliche Festlegung untermauert die Rechte von Auftraggebern bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen und setzt ein klares Zeichen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Werkvertragsrecht.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einem Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, während sich der Besteller im Gegenzug zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung (dem Werklohn) verpflichtet.

Das „Werk“ kann dabei sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein (z.B. Bau eines Hauses, Reparatur eines Autos) als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (z.B. Erstellung eines Gutachtens).

Der entscheidende Punkt ist, dass der Unternehmer für den Erfolg bzw. das Ergebnis seiner Tätigkeit einstehen muss. Er schuldet die mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks. Wie genau er die Tätigkeit ausführt, spielt dabei keine Rolle, solange das Endergebnis stimmt.

Genau hier liegt auch der Hauptunterschied zum Dienstvertrag: Beim Dienstvertrag steht die Tätigkeit bzw. das Bemühen an sich im Vordergrund, nicht der konkrete Erfolg. Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag.

Zusammengefasst handelt es sich bei einem Werkvertrag also um eine Vereinbarung über die Herstellung eines konkreten Werks gegen Zahlung einer Vergütung, wobei der Werkunternehmer das volle Erfolgsrisiko trägt.

Was bedeutet „Mängelbeseitigungsvorschuss“ im Kontext eines Werkvertrags?

Ein Mängelbeseitigungsvorschuss im Kontext eines Werkvertrags bedeutet, dass der Besteller (Auftraggeber) vom Unternehmer (Auftragnehmer) einen Geldbetrag im Voraus verlangen kann, um Mängel am Werk auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen zu lassen. Die wichtigsten Punkte dazu:

  • Der Besteller hat das Recht auf einen solchen Vorschuss, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt, obwohl ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt wurde.
  • Der Vorschuss soll die voraussichtlichen Kosten abdecken, die dem Besteller für die Beseitigung des Mangels entstehen werden. Er muss also nicht in Vorleistung treten.
  • Der Vorschuss ist zweckgebunden und darf nur für die Mängelbeseitigung verwendet werden. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Zeit, kann der Unternehmer den Vorschuss zurückverlangen.
  • Der Besteller muss dem Unternehmer Auskunft erteilen und über die Verwendung des Vorschusses abrechnen.
  • Voraussetzung für den Vorschussanspruch ist, dass überhaupt ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht, der Mangel also nachbesserungsfähig ist.
  • Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, z.B. wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

Der Mängelbeseitigungsvorschuss dient also dazu, die Mängelrechte des Bestellers abzusichern und ihm die Möglichkeit zu geben, Mängel zeitnah selbst beseitigen zu lassen, ohne das Insolvenzrisiko des Unternehmers tragen zu müssen.

Wann gilt eine Nachbesserung im Rahmen eines Werkvertrags als fehlgeschlagen?

Eine Nachbesserung im Rahmen eines Werkvertrags gilt als fehlgeschlagen, wenn der Unternehmer trotz Einräumung einer angemessenen Frist und Gelegenheit zur Mangelbeseitigung den vertragsgemäßen Zustand nicht herstellen kann oder will. Die wichtigsten Punkte dazu:

  • Anders als im Kaufrecht gibt es im Werkvertragsrecht keine feste Anzahl von Nachbesserungsversuchen, nach denen automatisch von einem Fehlschlagen auszugehen ist. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Maßgeblich sind insbesondere die Art der Sache und des Mangels. Bei komplexeren Werken oder schwer zu behebenden Mängeln können auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sein.
  • Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Besteller ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, z.B. wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Besteller die weiteren Gewährleistungsrechte wie Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers, Rücktritt oder Minderung geltend machen.
  • Die genaue Bestimmung des Fehlschlagens ist für den Besteller wichtig. Verlangt er vorschnell anderweitige Mängelbeseitigung, riskiert er, auf den Kosten sitzen zu bleiben und dem Unternehmer dennoch die volle Vergütung zahlen zu müssen.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Die Nacherfüllung beim Werkvertrag ist nicht schon nach einer bestimmten Anzahl erfolgloser Versuche automatisch fehlgeschlagen. Es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB: Diese Paragraphen regeln den Anspruch auf Nacherfüllung und den Vorschuss für die Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht. Sie sind zentral für den Fall, da sie die Rechtsgrundlage darstellen, auf der die Klägerin ihren Anspruch auf den Mängelbeseitigungsvorschuss stützt, nachdem mehrere Nachbesserungsversuche des Auftragnehmers fehlgeschlagen sind.
  • § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB: Spezifiziert die Bedingungen, unter denen der Besteller keinen Anspruch auf Nacherfüllung durch den Unternehmer hat, insbesondere wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar geworden ist. Dieser Paragraph ist wichtig für das Verständnis, warum im vorliegenden Fall keine weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich war.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Regelung zur Kostenentscheidung in einem Berufungsverfahren. Der Paragraph erklärt, warum die Beklagte die Kosten der Berufung tragen muss, was zeigt, wie Kostenentscheidungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen getroffen werden.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Ermöglicht es Gerichten, über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Paragraph ist relevant für das Verfahrensrecht und erklärt, warum das Gericht in diesem Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung. Sie sind bedeutsam für das Verständnis der Durchsetzbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und warum das Urteil und der Beschluss des OLG Köln sofort wirksam sind.
  • Baurecht und Werkvertragsrecht: Diese Rechtsbereiche bilden den Kontext des Falls. Das Baurecht befasst sich mit den rechtlichen Fragen rund um Bauvorhaben, während das Werkvertragsrecht die Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern regelt, insbesondere bezüglich der Erstellung und Mängelbeseitigung von Werken. Beide Bereiche sind essenziell für das Verständnis der rechtlichen Grundlagen des Falls.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-11 U 126/14 – Beschluss vom 13.02.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.8.2014 (7 O 74/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Darstellung des Sach- und Streitstandes, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 15.12.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

„Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht eine Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zuerkannt. Die Beklagte beruft sich hiergegen auf ihr Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht hat sie aber verloren, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte. Nach § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es der Bestimmung einer Frist auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar geworden ist. Das ist hier der Fall. Wann eine Nachbesserung eines Bauwerks fehlgeschlagen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das kann schon nach einem einmaligen Nachbesserungsversuch der Fall sein, kann jedoch auch dann erst der Fall sein, wenn mehrere Versuche stattgefunden haben. Maßgeblich ist, ob es aus der Sicht des Bestellers überhaupt noch in Betracht kommt, dass eine weitere Nachbesserung erfolgreich sein kann. Das hängt davon ab, wie sich der bisherige Nachbesserungsversuch und das objektiv zu würdigende Verhalten des Auftragnehmers darstellen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 197). Unzumutbar ist dem Besteller die Nacherfüllung namentlich dann, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft derart erschüttert hat, dass es dem Besteller nicht zumutbar ist, diesen Unternehmer noch mit der Nacherfüllung zu befassen (Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdn. 198). Die hat das Landgericht hier mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf die mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die Feststellungen des Sachverständigen C zur mangelhaften Arbeitsweise der Beklagten bejaht. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Hiergegen erinnert die Berufung nichts Erhebliches. Dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat, Fachhandwerker zu beschäftigen, die Arbeiten fachgerecht ausführen können, ist im Hinblick u die Erfolglosigkeit der bislang ausgeführten Mangelbeseitigungsversuche ohne Belang. Ob alle von Sachverständigen C festgestellten mangelhaften Stellen schon ursprünglich vorhanden waren oder sich erst im weiteren Verlauf gezeigt haben, ist ebenso unerheblich. Die Beklagte schuldete aufgrund des Auftrages vom Juli 2008 eine umfassende und dauerhafte Sanierung der Treppe gegen die Korrosion. Diesen Erfolg hat sie unstreitig nicht erbracht.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf den geltend gemachten Vorschuss für die von dem Sachverständigen C vorgeschlagene Sanierung durch Erneuerung der Treppenstufen. Zwar war die von Parteien zunächst vereinbarte Sanierung durch das Aufbringung von Korrosionsschutz (sog. Coating) fachgerecht. Die Beklagte kann die Klägerin aber nicht mehr auf diese Sanierungsmethode verweisen. Richtig ist allerdings, dass der Besteller im Regelfall nicht verlangen kann, dass der Mangel in einer bestimmten Art und Weise beseitigt wird. Der Unternehmer hat grundsätzlich die Wahl, wie er den Mangel beseitigt. Richtig ist auch, dass die Klägerin Vorschuss nur auf diejenigen Kosten verlangen kann, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Grundsätzlich kann der Besteller den Kostenvorschuss deshalb nicht nach Maßnahmen berechnen, die nicht dazu dienen, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen (Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht, § 637 Rn. 40). Ebenso kann der Besteller nicht eine andere als die vereinbarte Ausführungsart verlangen, wenn diese die geschuldete Funktionstauglichkeit gewährleistet. Der Vorschussanspruch des Bestellers kann sich jedoch ausnahmsweise auf die Herstellung eines vom vertragsgemäßen Zustand abweichenden Zustands beziehen, etwa wenn sich dieser als zweckmäßiger zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Ziels erwiesen hat oder wenn nur so die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit zu erreichen ist. Gleiches kann nach Treu und Glauben auch dann gelten, wenn sich zwischenzeitlich in Folge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NZBau 2014, 160 = BauR 2014, 547; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdn. 164). Dasselbe gilt, wenn die ursprünglich geeignete Sanierungsart aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche nicht mehr zu einem dauerhaften Erfolg führen oder wenn dieser durch eine andere Methode mit wirtschaftlich geringerem Aufwand zweifelsfrei gewährleistet werden kann. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen C ist die Sanierung durch das Coatingverfahren aufgrund des extrem schlechten Zustandes der Treppe nicht mehr sinnvoll und die Erneuerung der Treppenstufen wirtschaftlich günstiger. Den Eintritt dieses Zustandes hat nicht die Klägerin, sondern aufgrund ihrer fehlgeschlagenen oder verzögerten Nachbesserungsmaßnahmen die Beklagte zu verantworten. Auch dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.“

Die Stellungnahme der Beklagten vom 10.2.2015 enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme ein, die Nachbesserungsarbeiten seien dadurch ins Stocken geraten, dass die Klägerin mit Schreiben vom 27.9.2012 in unzulässiger Weise eine bestimmte, zudem technisch untaugliche Nachbesserungsmethode vorgegeben und auch in der nachfolgenden Zeit hierauf bestanden habe. Dass die von der Beklagten gewählte Art der Nachbesserung infolge des Zeitverlustes nicht mehr sinnvoll sei, habe die Klägerin zu vertreten. Dieser Einwand verfängt nicht. Denn im Sommer 2012 war der Klägerin eine weitere Nachbesserung durch die Beklagte schon unzumutbar geworden. Dies hat das Landgericht – worauf der Senat ausdrücklich Bezug genommen hat – mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf die vorherigen mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die Feststellungen des Sachverständigen C zur mangelhaften Arbeitsweise der Beklagten bei diesen Nachbesserungsversuchen bejaht (LGU S. 5 letzter Absatz bis S. 6 zweiter Absatz). Das Landgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Klägerin durch den Abbruch des in der Zeit vom 16.8.2012 bis zum 10.9.2012 unternommenen Nachbesserungsversuches allenfalls eine Verzögerung von wenigen Monaten zu vertreten habe, während der überwiegende Teil der Verzögerung der Beklagten zur Last falle, zumal diese nicht dargetan habe, warum sie die Nachbesserungsarbeiten nicht entsprechend ihrer Ankündigung bereits im Frühjahr 2012 durchgeführt habe. Hierzu verhält sich die Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme vom 10.02.2015.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 10.954,41 EUR

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