Skip to content
Menü

Werkvertragskündigung bei vereinbarter Schriftform

OLG Frankfurt Entscheidung: Werkvertragskündigung bei Schriftform eindeutig geregelt

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung eines Werkvertrags wirksam war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung, da die Kündigung formgerecht erfolgte und der Vertrag somit zum 31.12.2013 beendet wurde. Die Entscheidung beruht auf der einstimmigen Überzeugung des Senats und die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Klägerin getragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 265/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Wirksamkeit der Werkvertragskündigung: Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung des Werkvertrags rechtsgültig war.
  2. Einhaltung der Schriftform: Das Kündigungsschreiben entsprach der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform und erzeugte keine Unklarheiten.
  3. Kein Anspruch auf weitere Vergütung: Die Klägerin kann keine weiteren Zahlungen aus dem Werkvertrag beanspruchen, da der Vertrag wirksam gekündigt wurde.
  4. Kosten des Berufungsverfahrens: Die Klägerin muss die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
  5. Unwesentlichkeit der Übermittlungsform: Die Art der Übermittlung des Kündigungsschreibens (ausgedruckt, unterschrieben, gescannt) ist irrelevant.
  6. Kein Widerspruch zur vereinbarten Schriftform: Die Beklagte wich nicht von der vereinbarten Schriftform ab.
  7. Fehlende grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsprechung.
  8. Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 40.463,50 € festgesetzt.

Im Baurecht ist die Kündigung eines Werkvertrags ein komplexes Thema, das häufig kontrovers diskutiert wird. Laut Werkvertragsrecht kann ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss, wenn im Vertrag eine entsprechende Schriftform vereinbart wurde. Dies wird am Beispiel eines Falls deutlich, in dem der Beklagte zu 2) zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin an der Entwicklung arbeitete. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil des OLG Frankfurt erörtert, das sich mit der Kündigung eines Werkvertrags im Baurecht befasst.

Die Kündigung eines Werkvertrags und ihre Rechtsfolgen

Rechtsprechung: Werkvertragskündigung Schriftform
(Symbolfoto: wichayada suwanachun /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Aktenzeichen 4 U 265/14, wurde ein Urteil über die Werkvertragskündigung im Baurecht von Siegen-Kreuztal gefällt. Das Urteil, datiert auf den 16.03.2015, befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Schriftform. Das Landgericht hatte bereits zuvor ein Urteil gefällt, das nun vom OLG ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

Die Klägerin, deren Identität aus den Unterlagen nicht hervorgeht, hatte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 40.463,50 € festgesetzt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt hebt hervor, dass die Berufung der Klägerin zwar zulässig war, jedoch keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Die Bedeutung der Schriftform im Baurecht

Die Kernfrage des Falls drehte sich um die Auslegung der vereinbarten Schriftform einer Kündigung des Werkvertrages. Das OLG bestätigte, dass das von der Beklagten vorgelegte Kündigungsschreiben die vereinbarte Schriftform einhielt. Dieses Schreiben, mit dem Briefkopf der Beklagten und den Unterschriften des Geschäftsführers sowie der Prokuristin versehen, ließ bei der Klägerin keine Unklarheiten über den Ursprung und den Inhalt der Kündigung entstehen.

Interessant ist hierbei die rechtliche Bewertung der Übermittlungsform. Unabhängig davon, ob das Schreiben zunächst ausgedruckt, dann unterschrieben und später eingescannt wurde oder ob es mechanisch hergestellt worden ist, wurde es als ausreichend im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen. Das Gericht stellte fest, dass für die Übermittlungsform bei elektronischer Übertragung keine Unterscheidung gemacht wird.

Die juristischen Feinheiten der Werkvertragskündigung

Der Fall wirft ein Licht auf die Komplexität von Werkverträgen im Baurecht. Die Klägerin hatte argumentiert, dass unterschiedliche Formulierungen im Vertrag verschiedene Bedeutungen der Schriftform implizieren könnten. Das Gericht folgte jedoch dieser Argumentation nicht und betonte, dass die Klägerin nach Erhalt der Kündigung per E-Mail keinen unverzüglichen Hinweis gab, dass sie diese Art der Schriftform als nicht ausreichend ansieht.

Dies zeigt auf, wie entscheidend die Kommunikation und die Interpretation von Vertragsklauseln in Rechtsstreitigkeiten sein können. Das OLG verwies in seiner Entscheidung auch darauf, dass die doppelte Schriftformklausel im vorliegenden Fall irrelevant war, da die Beklagte die vereinbarte Schriftform eingehalten hatte.

Abschließende Betrachtungen und das Urteil des OLG Frankfurt

Abschließend hielt das OLG fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat. Die Entscheidung basierte auf einer detaillierten### Bewertung der Rechtslage und Verfahrenskosten

Das OLG Frankfurt griff auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO zurück, um die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als dass sie die Ernsthaftigkeit und die verfahrenstechnischen Konsequenzen in Rechtsstreitigkeiten unterstreicht. Die Kostenentscheidung, die auf § 97 Abs. 1 ZPO beruht, verdeutlicht, dass die unterlegene Partei in einem Berufungsverfahren die Kosten tragen muss, ein wichtiger Aspekt für alle Beteiligten in ähnlichen Rechtsfällen.

Die Streitwertfestsetzung, die sich aus den §§ 47, 63 Abs. 3 GKG, 3 ZPO ableitet, zeigt auf, dass der monetäre Wert in Rechtsstreitigkeiten eine wesentliche Rolle spielt und sorgfältig ermittelt werden muss. Diese Entscheidungen des OLG Frankfurt bieten somit wertvolle Einblicke in die finanziellen und prozeduralen Aspekte von Rechtsverfahren.

Insgesamt stellt das Urteil des OLG Frankfurt einen wichtigen Referenzpunkt im Baurecht dar und zeigt auf, wie entscheidend die Einhaltung von vertraglichen Formvorschriften ist. Es hebt hervor, dass die korrekte Anwendung und Interpretation der Schriftform in Werkverträgen essentiell ist und dass die Gerichte die Einhaltung dieser Formen streng bewerten.

Zum Schluss führt das Urteil deutlich vor Augen, dass in rechtlichen Auseinandersetzungen um Werkverträge sowohl die Details der Vertragsklauseln als auch die Art und Weise ihrer Kommunikation und Dokumentation von entscheidender Bedeutung sind. Dieser Fall ist somit ein prägnantes Beispiel für die Komplexität und die Feinheiten im Baurecht, speziell bei der Kündigung von Werkverträgen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Rolle spielt die Schriftform bei der Kündigung eines Werkvertrags?

Die Schriftform spielt eine wichtige Rolle bei der Kündigung eines Werkvertrags, insbesondere wenn die Parteien eine solche Form ausdrücklich vereinbart haben. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Werkvertrags formlos erfolgen. Wenn jedoch die Parteien die Schriftform für die Kündigung vereinbart haben, muss diese eingehalten werden.

Die Schriftform ist gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben als Anlage einer E-Mail beigefügt ist, wie das OLG Frankfurt entschieden hat. In diesem Fall war das Kündigungsschreiben als PDF-Datei angehängt, die den Briefkopf und die erforderlichen Unterschriften wiedergab.

Es ist zu beachten, dass die Kündigungserklärung nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt sein sollte, da dies als Textform gilt (§ 126b BGB).

Für bestimmte Arten von Werkverträgen, wie Bauverträge, Architektenverträge und Ingenieurverträge, ist die Schriftform für die Kündigung gesetzlich vorgeschrieben (§ 650h BGB und § 650q Abs. 1 BGB).

Die Schriftform dient der Rechtsicherheit und soll Streitigkeiten darüber vermeiden, ob eine Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde. Sie gibt den Parteien auch die Möglichkeit, über die Kündigung nachzudenken, bevor sie endgültig ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die elektronische Form bei Kündigungen ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail oder SMS unwirksam ist. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch, wenn das Kündigungsschreiben als Anlage einer E-Mail beigefügt ist.

Welche Bedeutung hat die elektronische Übermittlung von Kündigungsschreiben im Kontext des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB?

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die elektronische Übermittlung eines Kündigungsschreibens grundsätzlich zulässig, wenn die Parteien die Schriftform für die Kündigung vereinbart haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Fall entschieden, dass die Übermittlung der Kündigungserklärung per E-Mail oder Fax die Schriftform wahrt. Es ist dabei unerheblich, ob das Kündigungsschreiben zunächst ausgedruckt und später wieder eingescannt oder ob das Schreiben direkt elektronisch erstellt wurde. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigungserklärung nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt ist, da dies als Textform gilt (§ 126b BGB). Stattdessen sollte das Kündigungsschreiben als PDF-Datei angehängt sein, die den Briefkopf und die erforderlichen Unterschriften wiedergibt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So ist beispielsweise die elektronische Form bei Kündigungen von Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Auch bei bestimmten Arten von Werkverträgen, wie Bauverträgen, Architektenverträgen und Ingenieurverträgen, ist die Schriftform für die Kündigung gesetzlich vorgeschrieben (§ 650h BGB und § 650q Abs. 1 BGB). In diesen Fällen ist die elektronische Übermittlung eines Kündigungsschreibens nicht ausreichend.

Es ist auch zu beachten, dass die Parteien die Übermittlungsform des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB abbedingen können, wenn sie dies ausdrücklich vereinbaren.

Die elektronische Übermittlung eines Kündigungsschreibens bietet den Vorteil, dass sie schnell und unkompliziert ist. Sie dient der Rechtssicherheit und soll Streitigkeiten darüber vermeiden, ob eine Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 4 U 265/14 – Beschluss vom 16.03.2015

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.463,50 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Februar 2015 Bezug genommen.

I.

Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.03.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin keine weitere Vergütung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages verlangen kann, weil der Vertrag wirksam mit Kündigung vom 29.11.2013 zum 31.12.2013 beendet wurde. Wie bereits dargelegt, entspricht das mit der Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform, weil es in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten bei der Klägerin entstehen ließ, von wem dieses Schreiben stammt, und dass damit die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.213 begehrt wird. Das Schreiben weist den Briefkopf der Beklagten aus sowie Unterschriften des Geschäftsführers Zeuge 2 und der Prokuristin Zeugin 3. Ob es sich bei diesem Schreiben um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt worden ist, ist unerheblich, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht wird.

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Übermittlungsform des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB abbedingen wollten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich weder aus dem per Einschreiben mit Rückschein zugesandten Rügeschreiben der Beklagten vom 02.09.2013, da diese Abmahnung anders als die vorliegende Kündigung nicht an bestimmte Fristen gebunden war, noch aus der Formulierung unter § 1 Ziffer 1.2.10 des Vertrages, der vorsieht, dass „personelle Änderungen (…) aus diesem Grund rechtzeitig schriftlich anzumelden und abzustimmen“ sind. Dass es sich bei dieser Formulierung um eine andere Bedeutung der gewählten Schriftform im Vergleich zu der Regelung in § 4 Ziffer 4.3 handeln soll, kann aus den unterschiedlich gewählten Formulierungen im Vertrag nicht hergeleitet werden. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es sich bei diesen Formulierungen einmal um ein deklaratorisches (§ 1 Ziffer 1.2.10) und einmal um ein konstitutives (§ 4 Ziffer 4.3.) vereinbartes Formerfordernis handeln soll, so ist nicht verständlich, warum die Klägerin die Beklagte auf diese unterschiedliche Auslegungsmöglichkeit nicht unverzüglich hingewiesen hat, nachdem sie die Kündigung per E-Mail erhalten hat. Insbesondere aufgrund der in der E-Mail befindlichen Einleitung, dass „aufgrund der zeitlich angespannten Situation“ die bereits angekündigte Kündigung „nun auf diesem Wege“ zugesandt wird, wäre ein unverzüglicher Hinweis der Klägerin erforderlich gewesen, soweit sie diese Art der Schriftform als nicht ausreichend ansieht.

Die Ausführungen der Klägerin zu der doppelten Schriftformklausel, nach der gemäß § 6 Ziffer. 6.1. des Vertrages Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedürfen, sind im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Beklagte bei der Kündigungserklärung nicht von der vereinbarten Schriftform abgewichen ist, sondern die Schriftform im Sinne des § 127 BGB eingehalten hat.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.

Rechtliche Einordnung der relevanten Rechtsbereiche

  1. Werkvertragsrecht: Das Urteil bezieht sich auf die Kündigung eines Werkvertrags, bei dem die Schriftform vereinbart wurde. Die Kündigungserklärung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, damit der Vertrag wirksam beendet werden kann.
  2. Schriftform: Die vereinbarte Schriftform spielt eine entscheidende Rolle im Urteil. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen, um wirksam zu sein.
  3. Formelle Voraussetzungen: Das Urteil betont die Bedeutung, die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung im Werkvertragsrecht zu erfüllen.
  4. Elektronische Übermittlung: Der Senat stellt fest, dass bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung zwischen ausgedruckten und mechanisch hergestellten Schreiben gemacht wird.
  5. Zivilprozessrecht: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, und die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.
  6. Baurecht: Das Urteil ist auch für das Baurecht relevant, da die Kündigung eines Werkvertrags häufig im Baubereich vorkommt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!