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Ablehnung von einem Sachverständigen: Wann Besorgnis der Befangenheit vorliegt

Frühere Projekte, jahrelange Zusammenarbeit mit der Gegenseite: Trotz dieser beruflichen Nähe soll ausgerechnet dieser Experte im Münchner Baurechtsstreit über gravierende Mängel entscheiden. Als das Landgericht den Befangenheitsantrag ohne jede weitere Sachaufklärung zurückweist, stellt sich die brisante Frage nach den Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht.
Ein Gutachter und ein Bauleiter besprechen vertraut einen Bauplan auf einer Baustelle in München.
Ein enges Verhältnis zwischen Sachverständigen und Prozesspartei kann den Anschein der Befangenheit begründen und zur Ablehnung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 4413/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 01.10.2025
  • Aktenzeichen: 10 O 4413/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Gutachters
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Kläger, Beklagte und Anwälte

Gerichte müssen mögliche Kontakte eines Gutachters genau prüfen und Parteien bei Unklarheiten konkrete Hinweise geben.
  • Das Gericht klärte berufliche Kontakte zwischen Gutachter und Beteiligten nicht gründlich genug auf.
  • Dies gilt, wenn Parteien konkrete Hinweise auf ein früheres Näheverhältnis oder Projekte vorlegen.
  • Das Verfahren geht zur erneuten Prüfung einer möglichen Voreingenommenheit zurück an die Vorinstanz.
  • Ein einvernehmlicher Austausch des Gutachters bleibt vor Beginn der Begutachtung ein möglicher Ausweg.

Wann reicht der bloße Anschein der Befangenheit?

Die Ablehnung eines gerichtlichen Gutachters richtet sich nach § 406 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und erfolgt aus exakt denselben Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dabei ist für die Entscheidung nicht maßgeblich, ob eine tatsächliche Parteilichkeit vorliegt, sondern vielmehr der objektive Anschein einer Parteilichkeit aus der Perspektive einer verständigen Partei. Ein solcher Ablehnungsgrund kann sich insbesondere durch ein zu enges persönliches Verhältnis des Sachverständigen zu einer der beteiligten Konfliktparteien oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen ergeben.

Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. – so das Oberlandesgericht München
Infografik: 4 Schritte zur Gutachterablehnung – vom objektiven Anschein über präsente Beweise bis zum personellen Neuanfang.
Der rechtssichere Weg zum Gutachterwechsel: Voraussetzungen und notwendige Prozessschritte im Überblick.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Ablehnung ist der objektive Anschein. Sie liegen ähnlich, wenn Sie belegen können, dass der Gutachter bereits in einem früheren Projekt eng mit der Gegenseite oder deren Bauleitung zusammengearbeitet hat – selbst wenn diese Zusammenarbeit fachlich korrekt war. Maßgeblich ist, ob ein neutraler Beobachter allein wegen dieser Vorgeschichte an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf.

Leitsätze zur Befangenheit und richterlichen Hinweispflicht

  1. Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen ist bereits dann begründet, wenn aus der Perspektive einer verständigen Partei der objektive Anschein der Parteilichkeit besteht; ein vorangegangenes berufliches Näheverhältnis zu einer Prozesspartei kann einen solchen Anschein begründen.
  2. Weist ein Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen als unsubstantiiert zurück, ohne zuvor durch konkrete Hinweise auf die vollständige Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts hingewirkt zu haben, verletzt es den Anspruch der antragstellenden Partei auf rechtliches Gehör.

Konflikt um Ortstermine auf der Baustelle

In einem baurechtlichen Konflikt um ein Projekt in München warfen die Einreicher der Klage einem gerichtlich bestellten Gutachter vor, befangen zu sein – woraufhin das Oberlandesgericht München der sofortigen Beschwerde stattgab und das Verfahren an eine andere Kammer zurückverwies. Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen während eines laufenden Prozesses. Die Zurückverweisung bedeutet, dass das höhere Gericht den Fall an das Landgericht zurückgibt, damit dieses das Verfahren unter Beachtung der neuen Rechtsvorgaben neu durchführt. Die beschwerdeführenden Baubeteiligten behaupteten ein erhebliches berufliches Näheverhältnis, das bei dem Bauprojekt an einer bestimmten Adresse entstanden sei. Dabei führten sie an, dass es in der Vergangenheit mehrere gemeinsame Ortstermine des Sachverständigen mit der Gegenseite sowie einem weiteren Bauleiter gegeben habe. Der betroffene Experte räumte in seiner Stellungnahme eine frühere Begutachtung und einen gemeinsamen Ortstermin am 16. Februar 2023 zwar ein, bestritt jedoch eine aktuelle geschäftliche Beziehung. Als zusätzliches Indiz für eine mögliche Befangenheit brachten die Beschwerdeführer einen parallelen Rechtsstreit einer involvierten Projektgesellschaft vor.

Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein. – so das Gericht

Welche Beweise sind für eine Gutachterablehnung nötig?

Wer einen Gutachter wegen Befangenheit ablehnt, muss die Gründe dafür detailliert darlegen und gemäß § 406 Absatz 3 ZPO glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Die Tatsachen müssen nicht lückenlos bewiesen werden, sondern für das Gericht lediglich überwiegend wahrscheinlich sein. Für diese Glaubhaftmachung lässt das Gesetz nach § 294 Absatz 2 ZPO ausschließlich präsente Beweismittel zu, die dem Gericht sofort zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um Beweise wie Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen, die direkt vorgelegt werden können, ohne dass erst Zeugen geladen werden müssen. Das Gericht ist zudem verpflichtet, eine Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen zu den erhobenen Vorwürfen einzuholen.

Stellen Sie sicher, dass alle Beweise für die Befangenheit – wie Ausdrucke von Webseiten, Handelsregisterauszüge oder schriftliche Bestätigungen – Ihrem Antrag direkt beigefügt sind. Das Gericht akzeptiert in diesem Verfahrensstadium keine Beweisanträge für die Zukunft (wie die spätere Vernehmung eines Zeugen), sondern nur das, was dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung physisch vorliegt.

Fehlende Beweismittel im ersten Anlauf

Das Landgericht München I lehnte den gestellten Antrag im Beschluss vom 1. Oktober 2025 sowie im anschließenden Nichtabhilfebeschluss vom 24. Oktober 2025 zunächst mangels einer ausreichenden Glaubhaftmachung ab. Ein Nichtabhilfebeschluss ist die formale Entscheidung des Gerichts, einer Beschwerde gegen den eigenen Beschluss nicht zu entsprechen und den Fall dem OLG vorzulegen. Die Richter werteten die angebotene Vernehmung eines Zeugen sowie eines weiteren Baubeteiligten nicht als präsente Beweismittel. Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung des Landgerichts München I (Aktenzeichen 10 O 4413/23) jedoch später wegen eines erheblichen Verfahrensmangels vollständig auf. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht gegen die gesetzlichen Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prozesses verstoßen hat. Die Angelegenheit wurde zur erneuten und rechtlich sauberen Durchführung des Ablehnungsverfahrens an das Landgericht München II zurückgegeben.

Wann verletzt eine Ablehnung ohne Hinweis rechtliches Gehör?

Nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) hat jede Konfliktpartei einen unabdingbaren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Gerichtsverfahren. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss alle Argumente der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen. Das Gericht ist rechtlich verpflichtet, aktiv auf eine hinreichende Präzisierung sowie die vollständige Aufklärung eines lückenhaften Ablehnungsvortrags hinzuwirken. Eine finale Entscheidung über die Befangenheit darf erst auf einer gesicherten Tatsachengrundlage und nach einer ausreichenden Anhörung aller Beteiligten ergehen.

Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht

Die Richter des Beschwerdegerichts beanstandeten einen allgemeinen gerichtlichen Hinweis aus der Vorinstanz vom 14. September 2025 als völlig unzureichend. Es fehlte eine konkrete Aufforderung an die Parteien, in welcher Richtung der Vortrag zu dem behaupteten Näheverhältnis präzisiert werden sollte. Vor allem die genauen Rollen der beteiligten Personen im Hinblick auf die beauftragende Projektgesellschaft blieben dadurch völlig ungeklärt. In dieser unterlassenen Sachaufklärung erkannte das Oberlandesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es rügte damit die mangelnde Substantiierung – also das Versäumnis, die Vorwürfe so konkret und detailreich zu beschreiben, dass das Gericht sie überhaupt inhaltlich prüfen kann.

Wie vorstehend dargelegt, hätte das Landgericht das Ablehnungsgesuch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hürde: Hinweispflicht des Gerichts

Falls Ihr Ablehnungsantrag als ungenau oder unzureichend begründet abgelehnt wurde, prüfen Sie das Protokoll: Das Gericht darf ein Gesuch nicht wegen mangelnder Substanz abweisen, ohne Ihnen vorher durch einen konkreten Hinweis die Chance zur Nachbesserung zu geben. Fehlt eine Aufforderung, das behauptete Näheverhältnis genauer zu beschreiben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Wie gelingt der Gutachterwechsel durch beiderseitiges Einverständnis?

Jede beteiligte Prozesspartei darf einen entsprechenden Antrag stellen, sofern nachweisbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken. Häufig erweist sich ein einvernehmlicher Austausch des Sachverständigen als pragmatischer Weg, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Eine wesentliche Voraussetzung für einen derartigen Austausch ist in der Regel, dass der Gutachter mit seiner eigentlichen Arbeit noch nicht begonnen hat.

Suchen Sie aktiv das Gespräch mit der Gegenseite über einen Gutachterwechsel, bevor Sie den formalen Rechtsweg beschreiten. Stimmt die andere Partei zu, kann das Gericht den Experten meist ohne aufwendige Beweisaufnahme austauschen, sofern dieser seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Das spart Ihnen Monate an Verfahrensdauer und rechtlichen Risiken.

Pragmatische Lösung durch personellen Neuanfang

Die initiierenden Baubeteiligten verfolgten ihr Ziel konsequent und legten am 13. Oktober 2025 die sofortige Beschwerde gegen den negativen Beschluss ein. Auch die angegriffene Gegenseite hatte sich bereits im Vorfeld bereit erklärt, den Sachverständigen zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen im Bauprozess zu entbinden. Das Oberlandesgericht betonte ausdrücklich, dass ein schneller Austausch aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses der Streitparteien rechtlich der einfachste Weg gewesen wäre. Da das fragliche Gutachten noch nicht erstellt war, sprach aus Sicht der Richter nichts gegen eine personelle Neubesetzung.

Ihre Strategie nach dem OLG-Urteil zur Befangenheit

Dieses Urteil des OLG München hat Signalwirkung für alle Zivilprozesse: Es stärkt Ihr Recht auf rechtliches Gehör und schützt Sie davor, dass Gerichte Ihre Zweifel an einem Experten vorschnell übergehen. Wenn Sie ein Näheverhältnis vermuten, müssen Sie dieses zwar detailliert beschreiben, doch das Gericht ist nun verpflichtet, bei Unklarheiten konkret nachzufragen, statt den Antrag sofort abzulehnen. Prüfen Sie daher bei jeder Ablehnung das Protokoll auf entsprechende gerichtliche Hinweise.

Handeln Sie sofort, wenn Sie Befangenheit vermuten, und bereiten Sie die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen oder Dokumente vor, bevor die kurzen Fristen des § 406 ZPO verstreichen. Bleiben Sie nicht passiv: Werden Sie sich mit der Gegenseite über einen personellen Neuanfang einig, solange das Gutachten noch nicht erstellt ist, um den sichersten und schnellsten Weg für Ihr Verfahren zu wählen.


Zweifel am Gutachter? So sichern Sie Ihr Verfahren ab

Die Ablehnung eines befangenen Sachverständigen erfordert eine präzise Begründung und die sofortige Vorlage präsenter Beweismittel. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, den objektiven Anschein der Parteilichkeit rechtssicher darzulegen und die strengen Fristen der Zivilprozessordnung einzuhalten. Wir prüfen Ihre individuellen Möglichkeiten für einen Gutachterwechsel und wahren konsequent Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Experten Kommentar

Was in der Akte am Ende oft den Ausschlag gibt, ist paradoxerweise die Reaktion des Gutachters selbst. Viele Sachverständige fassen einen Befangenheitsantrag, den ich für Mandanten einreiche, als persönliche Majestätsbeleidigung auf. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vergreifen sie sich dann im Ton und belegen die eigene Voreingenommenheit unfreiwillig selbst.

Für Betroffene birgt diese menschliche Dynamik eine enorme taktische Chance. Ein nüchtern und rein sachlich formulierter Schriftsatz reicht oft völlig aus, um den Experten aus der Reserve zu locken. Wer emotionale Vorwürfe konsequent vermeidet, bekommt den besten Ablehnungsgrund häufig durch die beleidigte Replik auf dem Silbertablett serviert.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Besorgnis der Befangenheit auch, wenn der Gutachter früher korrekt für die Gegenseite arbeitete?

JA. Die Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters besteht bereits dann, wenn allein der objektive Anschein einer Parteilichkeit vorliegt, unabhängig von der tatsächlichen fachlichen Qualität seiner früheren Tätigkeiten für die Gegenseite. Maßgeblich ist hierbei die Perspektive einer verständigen Partei, die aufgrund eines beruflichen Näheverhältnisses berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hegen darf.

Gemäß § 406 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Entscheidend ist dabei nicht der Nachweis einer tatsächlichen Voreingenommenheit, sondern ob vom Standpunkt des Antragstellers genügend objektive Gründe vorliegen, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Eine fachlich korrekte Zusammenarbeit in der Vergangenheit heilt diesen Anschein der Parteilichkeit nicht, da durch die geschäftliche Verbindung eine persönliche oder wirtschaftliche Bindung entstanden sein kann, die ein neutraler Beobachter als belastend für die Objektivität einstuft. Zur erfolgreichen Ablehnung sollten Betroffene daher alle Projekte und gemeinsamen Berührungspunkte detailliert dokumentieren, um das berufliche Näheverhältnis gegenüber dem Gericht substantiiert darzulegen.

Der Antragsteller muss die Befangenheitsgründe jedoch gemäß § 406 Absatz 3 ZPO zwingend glaubhaft machen, wobei das Gesetz hierfür ausschließlich präsente Beweismittel wie Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen zulässt. Das Gericht ist zudem verpflichtet, vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen und muss bei unklarem Sachvortrag durch gezielte Hinweise auf eine vollständige Aufklärung des behaupteten Näheverhältnisses hinwirken.


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Verliere ich mein Ablehnungsrecht, wenn ich erst nach dem Gutachten von der Befangenheit erfahre?

NEIN, Sie verlieren Ihr Ablehnungsrecht nicht, sofern Sie den Befangenheitsantrag unverzüglich nach der tatsächlichen Entdeckung der Ablehnungsgründe stellen. Das Recht zur Ablehnung eines Sachverständigen bleibt gemäß § 406 Absatz 2 ZPO auch nach der Gutachtenerstellung bestehen, wenn die Gründe erst nachträglich bekannt wurden.

Die gesetzliche Frist für einen Ablehnungsantrag beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem Sie von den Tatsachen erfahren, die eine Parteilichkeit des Gutachters nahelegen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Grundgesetz gewahrt bleiben muss, darf eine späte Entdeckung nicht zu Ihrem Nachteil führen. Sie müssen jedoch unmittelbar nach der Kenntnisnahme reagieren und dürfen keinesfalls bis zum nächsten Termin oder einer weiteren Fristsetzung warten. Es ist ratsam, den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Entdeckung schriftlich festzuhalten, um die Einhaltung der strengen Unverzüglichkeit gegenüber dem Gericht sicher belegen zu können. Eine schuldhafte Verzögerung nach der Entdeckung führt hingegen unweigerlich zum dauerhaften Verlust Ihres Rügerechts im laufenden Verfahren.

Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag nach der Gutachtenerstellung führt dazu, dass die bereits vorliegende Expertise im Prozess nicht mehr verwertet werden darf und vollständig ersetzt werden muss. Diese prozessuale Rückabwicklung ist zwingend erforderlich, um die Unparteilichkeit der Beweisaufnahme nachträglich sicherzustellen und ein faires Urteil auf einer objektiven Tatsachengrundlage zu ermöglichen.


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Muss ich zwingend eine eidesstattliche Versicherung vorlegen oder reicht die bloße Zeugennennung aus?

JA, Sie müssen zwingend eine eidesstattliche Versicherung oder Urkunden vorlegen, da im Ablehnungsverfahren nach § 406 Abs. 3 ZPO eine sofortige Glaubhaftmachung erforderlich ist. Eine bloße Zeugennennung reicht nicht aus, da das Gericht für diese Entscheidung ausschließlich sogenannte präsente Beweismittel akzeptiert, die sofort physisch vorliegen.

Der Grund hierfür liegt in der gesetzlichen Regelung des § 294 Abs. 2 ZPO, welche für die Glaubhaftmachung nur Beweismittel zulässt, die unmittelbar herbeigebracht werden können. Ein Zeuge gilt rechtlich nicht als präsent, da seine Vernehmung eine förmliche Ladung sowie die Anberaumung eines Termins voraussetzt, was dem Beschleunigungsgrundsatz im Ablehnungsverfahren widerspricht. Eine eidesstattliche Versicherung (eine schriftliche Bestätigung der Wahrheit unter Strafandrohung) ersetzt in diesem Stadium die mündliche Aussage und ermöglicht die sofortige Prüfung Ihrer Vorwürfe. Wenn Sie lediglich einen Zeugen für die Zukunft benennen, wird das Gericht Ihren Antrag als unsubstantiiert, also unzureichend begründet, zurückweisen.

Das Gericht darf Ihren Antrag jedoch nicht ohne Weiteres wegen fehlender Glaubhaftmachung verwerfen, sondern muss Sie zuvor konkret auf die Unvollständigkeit Ihrer Beweismittel hinweisen. Unterbleibt dieser richterliche Hinweis vor der endgültigen Entscheidung, liegt meist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.


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Wie wehre ich mich, wenn das Gericht meinen Antrag ohne vorherigen Hinweis sofort ablehnt?

Gegen eine sofortige Ablehnung Ihres Antrags ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis können Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Das Gericht ist verpflichtet, Sie auf Unklarheiten oder eine mangelnde Begründung hinzuweisen, bevor es eine endgültige Entscheidung zu Ihrem Nachteil trifft.

Diese Verpflichtung zur Sachaufklärung schützt Ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wenn das Gericht einen Antrag wegen lückenhafter Darstellung abweist, ohne Ihnen durch konkrete Rückfragen eine Nachbesserung zu ermöglichen, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor. Die Kammer muss aktiv darauf hinwirken, dass behauptete Tatsachen durch präzise Angaben und präsente Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen rechtzeitig untermauert werden können. Eine bloße Zurückweisung ohne diese richterliche Hinweispflicht verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens und führt meist zur Aufhebung des Beschlusses durch die nächsthöhere Instanz.

Ein Rechtsmittel bleibt jedoch aussichtslos, wenn der Antrag bereits aus rein rechtlichen Erwägungen unheilbar unzulässig war. In solchen Fällen ist ein Hinweis entbehrlich, da eine Sachaufklärung am rechtlichen Ergebnis nichts ändern würde.


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Darf ich den Sachverständigen tauschen, sofern ich mich mit der Gegenseite vorab einig werde?

JA – Ein Gutachtertausch ist bei beiderseitigem Einverständnis rechtlich problemlos möglich, solange der Sachverständige seine eigentliche Tätigkeit oder Begutachtung noch nicht aufgenommen hat. Durch diesen Konsens entfällt die formale Prüfung von Ablehnungsgründen, was das gerichtliche Verfahren im Vergleich zu einem Befangenheitsstreit deutlich beschleunigt.

In der Praxis stellt das beiderseitige Einverständnis ein anerkanntes Ziel zur Vermeidung von unnötigen Verfahrensverzögerungen dar, da das Gericht keine Beweisaufnahme über eine mögliche Befangenheit gemäß § 406 ZPO durchführen muss. Wenn beide Parteien übereinstimmend einen neuen Experten vorschlagen, folgt das Gericht diesem Wunsch regelmäßig, um die Akzeptanz des späteren Beweisergebnisses sicherzustellen. Ein solcher personeller Neuanfang verhindert zudem kostspielige Beschwerdeverfahren vor höheren Instanzen, die bei einem streitigen Ablehnungsgesuch oft unvermeidbar wären. Wichtig ist dabei, dass die Parteien dem Gericht gegenüber gemeinsam erklären, den Experten zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen entbinden zu wollen.

Eine Grenze findet diese pragmatische Lösung jedoch dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten bereits erstellt oder den entscheidenden Ortstermin durchgeführt hat. In diesem fortgeschrittenen Stadium wird ein Austausch meist abgelehnt, um ein willkürliches Umgehen unliebsamer Beweisergebnisse durch die Parteien zu verhindern.


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Das vorliegende Urteil


LG München II – Az.: 10 O 4413/23 – Beschluss vom 01.10.2025




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