Frühere Projekte, jahrelange Zusammenarbeit mit der Gegenseite: Trotz dieser beruflichen Nähe soll ausgerechnet dieser Experte im Münchner Baurechtsstreit über gravierende Mängel entscheiden. Als das Landgericht den Befangenheitsantrag ohne jede weitere Sachaufklärung zurückweist, stellt sich die brisante Frage nach den Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht.
Ein enges Verhältnis zwischen Sachverständigen und Prozesspartei kann den Anschein der Befangenheit begründen und zur Ablehnung führen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 4413/23
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: OLG München
Datum: 01.10.2025
Aktenzeichen: 10 O 4413/23
Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Gutachters
Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
Relevant für: Kläger, Beklagte und Anwälte
Gerichte müssen mögliche Kontakte eines Gutachters genau prüfen und Parteien bei Unklarheiten konkrete Hinweise geben.
Das Gericht klärte berufliche Kontakte zwischen Gutachter und Beteiligten nicht gründlich genug auf.
Dies gilt, wenn Parteien konkrete Hinweise auf ein früheres Näheverhältnis oder Projekte vorlegen.
Das Verfahren geht zur erneuten Prüfung einer möglichen Voreingenommenheit zurück an die Vorinstanz.
Ein einvernehmlicher Austausch des Gutachters bleibt vor Beginn der Begutachtung ein möglicher Ausweg.
Wann reicht der bloße Anschein der Befangenheit?
Die Ablehnung eines gerichtlichen Gutachters richtet sich nach § 406 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und erfolgt aus exakt denselben Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dabei ist für die Entscheidung nicht maßgeblich, ob eine tatsächliche Parteilichkeit vorliegt, sondern vielmehr der objektive Anschein einer Parteilichkeit aus der Perspektive einer verständigen Partei. Ein solcher Ablehnungsgrund kann sich insbesondere durch ein zu enges persönliches Verhältnis des Sachverständigen zu einer der beteiligten Konfliktparteien oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen ergeben.
Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. – so das Oberlandesgericht München
Der rechtssichere Weg zum Gutachterwechsel: Voraussetzungen und notwendige Prozessschritte im Überblick.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Ablehnung ist der objektive Anschein. Sie liegen ähnlich, wenn Sie belegen können, dass der Gutachter bereits in einem früheren Projekt eng mit der Gegenseite oder deren Bauleitung zusammengearbeitet hat – selbst wenn diese Zusammenarbeit fachlich korrekt war. Maßgeblich ist, ob ein neutraler Beobachter allein wegen dieser Vorgeschichte an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf.
Leitsätze zur Befangenheit und richterlichen Hinweispflicht
Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen ist bereits dann begründet, wenn aus der Perspektive einer verständigen Partei der objektive Anschein der Parteilichkeit besteht; ein vorangegangenes berufliches Näheverhältnis zu einer Prozesspartei kann einen solchen Anschein begründen.
Weist ein Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen als unsubstantiiert zurück, ohne zuvor durch konkrete Hinweise auf die vollständige Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts hingewirkt zu haben, verletzt es den Anspruch der antragstellenden Partei auf rechtliches Gehör.
Konflikt um Ortstermine auf der Baustelle
In einem baurechtlichen Konflikt um ein Projekt in München warfen die Einreicher der Klage einem gerichtlich bestellten Gutachter vor, befangen zu sein – woraufhin das Oberlandesgericht München der sofortigen Beschwerde stattgab und das Verfahren an eine andere Kammer zurückverwies. Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen während eines laufenden Prozesses. Die Zurückverweisung bedeutet, dass das höhere Gericht den Fall an das Landgericht zurückgibt, damit dieses das Verfahren unter Beachtung der neuen Rechtsvorgaben neu durchführt. Die beschwerdeführenden Baubeteiligten behaupteten ein erhebliches berufliches Näheverhältnis, das bei dem Bauprojekt an einer bestimmten Adresse entstanden sei. Dabei führten sie an, dass es in der Vergangenheit mehrere gemeinsame Ortstermine des Sachverständigen mit der Gegenseite sowie einem weiteren Bauleiter gegeben habe. Der betroffene Experte räumte in seiner Stellungnahme eine frühere Begutachtung und einen gemeinsamen Ortstermin am 16. Februar 2023 zwar ein, bestritt jedoch eine aktuelle geschäftliche Beziehung. Als zusätzliches Indiz für eine mögliche Befangenheit brachten die Beschwerdeführer einen parallelen Rechtsstreit einer involvierten Projektgesellschaft vor.
Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein. – so das Gericht
Welche Beweise sind für eine Gutachterablehnung nötig?
Wer einen Gutachter wegen Befangenheit ablehnt, muss die Gründe dafür detailliert darlegen und gemäß § 406 Absatz 3 ZPO glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Die Tatsachen müssen nicht lückenlos bewiesen werden, sondern für das Gericht lediglich überwiegend wahrscheinlich sein. Für diese Glaubhaftmachung lässt das Gesetz nach § 294 Absatz 2 ZPO ausschließlich präsente Beweismittel zu, die dem Gericht sofort zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um Beweise wie Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen, die direkt vorgelegt werden können, ohne dass erst Zeugen geladen werden müssen. Das Gericht ist zudem verpflichtet, eine Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen zu den erhobenen Vorwürfen einzuholen.
Stellen Sie sicher, dass alle Beweise für die Befangenheit – wie Ausdrucke von Webseiten, Handelsregisterauszüge oder schriftliche Bestätigungen – Ihrem Antrag direkt beigefügt sind. Das Gericht akzeptiert in diesem Verfahrensstadium keine Beweisanträge für die Zukunft (wie die spätere Vernehmung eines Zeugen), sondern nur das, was dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung physisch vorliegt.
Fehlende Beweismittel im ersten Anlauf
Das Landgericht München I lehnte den gestellten Antrag im Beschluss vom 1. Oktober 2025 sowie im anschließenden Nichtabhilfebeschluss vom 24. Oktober 2025 zunächst mangels einer ausreichenden Glaubhaftmachung ab. Ein Nichtabhilfebeschluss ist die formale Entscheidung des Gerichts, einer Beschwerde gegen den eigenen Beschluss nicht zu entsprechen und den Fall dem OLG vorzulegen. Die Richter werteten die angebotene Vernehmung eines Zeugen sowie eines weiteren Baubeteiligten nicht als präsente Beweismittel. Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung des Landgerichts München I (Aktenzeichen 10 O 4413/23) jedoch später wegen eines erheblichen Verfahrensmangels vollständig auf. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht gegen die gesetzlichen Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prozesses verstoßen hat. Die Angelegenheit wurde zur erneuten und rechtlich sauberen Durchführung des Ablehnungsverfahrens an das Landgericht München II zurückgegeben.
Wann verletzt eine Ablehnung ohne Hinweis rechtliches Gehör?
Nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) hat jede Konfliktpartei einen unabdingbaren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Gerichtsverfahren. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss alle Argumente der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen. Das Gericht ist rechtlich verpflichtet, aktiv auf eine hinreichende Präzisierung sowie die vollständige Aufklärung eines lückenhaften Ablehnungsvortrags hinzuwirken. Eine finale Entscheidung über die Befangenheit darf erst auf einer gesicherten Tatsachengrundlage und nach einer ausreichenden Anhörung aller Beteiligten ergehen.
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht
Die Richter des Beschwerdegerichts beanstandeten einen allgemeinen gerichtlichen Hinweis aus der Vorinstanz vom 14. September 2025 als völlig unzureichend. Es fehlte eine konkrete Aufforderung an die Parteien, in welcher Richtung der Vortrag zu dem behaupteten Näheverhältnis präzisiert werden sollte. Vor allem die genauen Rollen der beteiligten Personen im Hinblick auf die beauftragende Projektgesellschaft blieben dadurch völlig ungeklärt. In dieser unterlassenen Sachaufklärung erkannte das Oberlandesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es rügte damit die mangelnde Substantiierung – also das Versäumnis, die Vorwürfe so konkret und detailreich zu beschreiben, dass das Gericht sie überhaupt inhaltlich prüfen kann.
Wie vorstehend dargelegt, hätte das Landgericht das Ablehnungsgesuch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken. – so das Oberlandesgericht München
Praxis-Hürde: Hinweispflicht des Gerichts
Falls Ihr Ablehnungsantrag als ungenau oder unzureichend begründet abgelehnt wurde, prüfen Sie das Protokoll: Das Gericht darf ein Gesuch nicht wegen mangelnder Substanz abweisen, ohne Ihnen vorher durch einen konkreten Hinweis die Chance zur Nachbesserung zu geben. Fehlt eine Aufforderung, das behauptete Näheverhältnis genauer zu beschreiben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Wie gelingt der Gutachterwechsel durch beiderseitiges Einverständnis?
Jede beteiligte Prozesspartei darf einen entsprechenden Antrag stellen, sofern nachweisbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken. Häufig erweist sich ein einvernehmlicher Austausch des Sachverständigen als pragmatischer Weg, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Eine wesentliche Voraussetzung für einen derartigen Austausch ist in der Regel, dass der Gutachter mit seiner eigentlichen Arbeit noch nicht begonnen hat.
Suchen Sie aktiv das Gespräch mit der Gegenseite über einen Gutachterwechsel, bevor Sie den formalen Rechtsweg beschreiten. Stimmt die andere Partei zu, kann das Gericht den Experten meist ohne aufwendige Beweisaufnahme austauschen, sofern dieser seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Das spart Ihnen Monate an Verfahrensdauer und rechtlichen Risiken.
Pragmatische Lösung durch personellen Neuanfang
Die initiierenden Baubeteiligten verfolgten ihr Ziel konsequent und legten am 13. Oktober 2025 die sofortige Beschwerde gegen den negativen Beschluss ein. Auch die angegriffene Gegenseite hatte sich bereits im Vorfeld bereit erklärt, den Sachverständigen zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen im Bauprozess zu entbinden. Das Oberlandesgericht betonte ausdrücklich, dass ein schneller Austausch aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses der Streitparteien rechtlich der einfachste Weg gewesen wäre. Da das fragliche Gutachten noch nicht erstellt war, sprach aus Sicht der Richter nichts gegen eine personelle Neubesetzung.
Ihre Strategie nach dem OLG-Urteil zur Befangenheit
Dieses Urteil des OLG München hat Signalwirkung für alle Zivilprozesse: Es stärkt Ihr Recht auf rechtliches Gehör und schützt Sie davor, dass Gerichte Ihre Zweifel an einem Experten vorschnell übergehen. Wenn Sie ein Näheverhältnis vermuten, müssen Sie dieses zwar detailliert beschreiben, doch das Gericht ist nun verpflichtet, bei Unklarheiten konkret nachzufragen, statt den Antrag sofort abzulehnen. Prüfen Sie daher bei jeder Ablehnung das Protokoll auf entsprechende gerichtliche Hinweise.
Handeln Sie sofort, wenn Sie Befangenheit vermuten, und bereiten Sie die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen oder Dokumente vor, bevor die kurzen Fristen des § 406 ZPO verstreichen. Bleiben Sie nicht passiv: Werden Sie sich mit der Gegenseite über einen personellen Neuanfang einig, solange das Gutachten noch nicht erstellt ist, um den sichersten und schnellsten Weg für Ihr Verfahren zu wählen.
Zweifel am Gutachter? So sichern Sie Ihr Verfahren ab
Die Ablehnung eines befangenen Sachverständigen erfordert eine präzise Begründung und die sofortige Vorlage präsenter Beweismittel. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, den objektiven Anschein der Parteilichkeit rechtssicher darzulegen und die strengen Fristen der Zivilprozessordnung einzuhalten. Wir prüfen Ihre individuellen Möglichkeiten für einen Gutachterwechsel und wahren konsequent Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Was in der Akte am Ende oft den Ausschlag gibt, ist paradoxerweise die Reaktion des Gutachters selbst. Viele Sachverständige fassen einen Befangenheitsantrag, den ich für Mandanten einreiche, als persönliche Majestätsbeleidigung auf. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vergreifen sie sich dann im Ton und belegen die eigene Voreingenommenheit unfreiwillig selbst.
Für Betroffene birgt diese menschliche Dynamik eine enorme taktische Chance. Ein nüchtern und rein sachlich formulierter Schriftsatz reicht oft völlig aus, um den Experten aus der Reserve zu locken. Wer emotionale Vorwürfe konsequent vermeidet, bekommt den besten Ablehnungsgrund häufig durch die beleidigte Replik auf dem Silbertablett serviert.
Gilt die Besorgnis der Befangenheit auch, wenn der Gutachter früher korrekt für die Gegenseite arbeitete?
JA. Die Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters besteht bereits dann, wenn allein der objektive Anschein einer Parteilichkeit vorliegt, unabhängig von der tatsächlichen fachlichen Qualität seiner früheren Tätigkeiten für die Gegenseite. Maßgeblich ist hierbei die Perspektive einer verständigen Partei, die aufgrund eines beruflichen Näheverhältnisses berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hegen darf.
Gemäß § 406 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Entscheidend ist dabei nicht der Nachweis einer tatsächlichen Voreingenommenheit, sondern ob vom Standpunkt des Antragstellers genügend objektive Gründe vorliegen, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Eine fachlich korrekte Zusammenarbeit in der Vergangenheit heilt diesen Anschein der Parteilichkeit nicht, da durch die geschäftliche Verbindung eine persönliche oder wirtschaftliche Bindung entstanden sein kann, die ein neutraler Beobachter als belastend für die Objektivität einstuft. Zur erfolgreichen Ablehnung sollten Betroffene daher alle Projekte und gemeinsamen Berührungspunkte detailliert dokumentieren, um das berufliche Näheverhältnis gegenüber dem Gericht substantiiert darzulegen.
Der Antragsteller muss die Befangenheitsgründe jedoch gemäß § 406 Absatz 3 ZPO zwingend glaubhaft machen, wobei das Gesetz hierfür ausschließlich präsente Beweismittel wie Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen zulässt. Das Gericht ist zudem verpflichtet, vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen und muss bei unklarem Sachvortrag durch gezielte Hinweise auf eine vollständige Aufklärung des behaupteten Näheverhältnisses hinwirken.
Verliere ich mein Ablehnungsrecht, wenn ich erst nach dem Gutachten von der Befangenheit erfahre?
NEIN, Sie verlieren Ihr Ablehnungsrecht nicht, sofern Sie den Befangenheitsantrag unverzüglich nach der tatsächlichen Entdeckung der Ablehnungsgründe stellen. Das Recht zur Ablehnung eines Sachverständigen bleibt gemäß § 406 Absatz 2 ZPO auch nach der Gutachtenerstellung bestehen, wenn die Gründe erst nachträglich bekannt wurden.
Die gesetzliche Frist für einen Ablehnungsantrag beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem Sie von den Tatsachen erfahren, die eine Parteilichkeit des Gutachters nahelegen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Grundgesetz gewahrt bleiben muss, darf eine späte Entdeckung nicht zu Ihrem Nachteil führen. Sie müssen jedoch unmittelbar nach der Kenntnisnahme reagieren und dürfen keinesfalls bis zum nächsten Termin oder einer weiteren Fristsetzung warten. Es ist ratsam, den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Entdeckung schriftlich festzuhalten, um die Einhaltung der strengen Unverzüglichkeit gegenüber dem Gericht sicher belegen zu können. Eine schuldhafte Verzögerung nach der Entdeckung führt hingegen unweigerlich zum dauerhaften Verlust Ihres Rügerechts im laufenden Verfahren.
Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag nach der Gutachtenerstellung führt dazu, dass die bereits vorliegende Expertise im Prozess nicht mehr verwertet werden darf und vollständig ersetzt werden muss. Diese prozessuale Rückabwicklung ist zwingend erforderlich, um die Unparteilichkeit der Beweisaufnahme nachträglich sicherzustellen und ein faires Urteil auf einer objektiven Tatsachengrundlage zu ermöglichen.
Muss ich zwingend eine eidesstattliche Versicherung vorlegen oder reicht die bloße Zeugennennung aus?
JA, Sie müssen zwingend eine eidesstattliche Versicherung oder Urkunden vorlegen, da im Ablehnungsverfahren nach § 406 Abs. 3 ZPO eine sofortige Glaubhaftmachung erforderlich ist. Eine bloße Zeugennennung reicht nicht aus, da das Gericht für diese Entscheidung ausschließlich sogenannte präsente Beweismittel akzeptiert, die sofort physisch vorliegen.
Der Grund hierfür liegt in der gesetzlichen Regelung des § 294 Abs. 2 ZPO, welche für die Glaubhaftmachung nur Beweismittel zulässt, die unmittelbar herbeigebracht werden können. Ein Zeuge gilt rechtlich nicht als präsent, da seine Vernehmung eine förmliche Ladung sowie die Anberaumung eines Termins voraussetzt, was dem Beschleunigungsgrundsatz im Ablehnungsverfahren widerspricht. Eine eidesstattliche Versicherung (eine schriftliche Bestätigung der Wahrheit unter Strafandrohung) ersetzt in diesem Stadium die mündliche Aussage und ermöglicht die sofortige Prüfung Ihrer Vorwürfe. Wenn Sie lediglich einen Zeugen für die Zukunft benennen, wird das Gericht Ihren Antrag als unsubstantiiert, also unzureichend begründet, zurückweisen.
Das Gericht darf Ihren Antrag jedoch nicht ohne Weiteres wegen fehlender Glaubhaftmachung verwerfen, sondern muss Sie zuvor konkret auf die Unvollständigkeit Ihrer Beweismittel hinweisen. Unterbleibt dieser richterliche Hinweis vor der endgültigen Entscheidung, liegt meist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Wie wehre ich mich, wenn das Gericht meinen Antrag ohne vorherigen Hinweis sofort ablehnt?
Gegen eine sofortige Ablehnung Ihres Antrags ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis können Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Das Gericht ist verpflichtet, Sie auf Unklarheiten oder eine mangelnde Begründung hinzuweisen, bevor es eine endgültige Entscheidung zu Ihrem Nachteil trifft.
Diese Verpflichtung zur Sachaufklärung schützt Ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wenn das Gericht einen Antrag wegen lückenhafter Darstellung abweist, ohne Ihnen durch konkrete Rückfragen eine Nachbesserung zu ermöglichen, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor. Die Kammer muss aktiv darauf hinwirken, dass behauptete Tatsachen durch präzise Angaben und präsente Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen rechtzeitig untermauert werden können. Eine bloße Zurückweisung ohne diese richterliche Hinweispflicht verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens und führt meist zur Aufhebung des Beschlusses durch die nächsthöhere Instanz.
Ein Rechtsmittel bleibt jedoch aussichtslos, wenn der Antrag bereits aus rein rechtlichen Erwägungen unheilbar unzulässig war. In solchen Fällen ist ein Hinweis entbehrlich, da eine Sachaufklärung am rechtlichen Ergebnis nichts ändern würde.
Darf ich den Sachverständigen tauschen, sofern ich mich mit der Gegenseite vorab einig werde?
JA – Ein Gutachtertausch ist bei beiderseitigem Einverständnis rechtlich problemlos möglich, solange der Sachverständige seine eigentliche Tätigkeit oder Begutachtung noch nicht aufgenommen hat. Durch diesen Konsens entfällt die formale Prüfung von Ablehnungsgründen, was das gerichtliche Verfahren im Vergleich zu einem Befangenheitsstreit deutlich beschleunigt.
In der Praxis stellt das beiderseitige Einverständnis ein anerkanntes Ziel zur Vermeidung von unnötigen Verfahrensverzögerungen dar, da das Gericht keine Beweisaufnahme über eine mögliche Befangenheit gemäß § 406 ZPO durchführen muss. Wenn beide Parteien übereinstimmend einen neuen Experten vorschlagen, folgt das Gericht diesem Wunsch regelmäßig, um die Akzeptanz des späteren Beweisergebnisses sicherzustellen. Ein solcher personeller Neuanfang verhindert zudem kostspielige Beschwerdeverfahren vor höheren Instanzen, die bei einem streitigen Ablehnungsgesuch oft unvermeidbar wären. Wichtig ist dabei, dass die Parteien dem Gericht gegenüber gemeinsam erklären, den Experten zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen entbinden zu wollen.
Eine Grenze findet diese pragmatische Lösung jedoch dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten bereits erstellt oder den entscheidenden Ortstermin durchgeführt hat. In diesem fortgeschrittenen Stadium wird ein Austausch meist abgelehnt, um ein willkürliches Umgehen unliebsamer Beweisergebnisse durch die Parteien zu verhindern.
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Das vorliegende Urteil
LG München II – Az.: 10 O 4413/23 – Beschluss vom 01.10.2025
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1. Auf die sofortige Beschwerde der Klagepartei werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2025 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2025, Az. jeweils 10 O 4413/23, aufgehoben.
2. Die Akten werden zur erneuten Durchführung des Sachverständigen-Ablehnungsverfahrens an den Einzelrichter des Landgerichts München II, 10. Kammer, zurückgegeben.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen.
Mit Beweisbeschluss vom 01.08.2025, den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.08.2025 formlos übermittelt, bestimmte das Gericht Herrn Dipl.-Ing. … … zum Sachverständigen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, lehnten die Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung dieses Antrags wurde dabei Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 311/312 d. erstinstanzlichen Akte):
„Der gerichtlich beauftragte Sachverständige … muss wegen Befangenheit abgelehnt werden. Herr … war im Zusammenhang mit der Bauleitung für das Bauprojekt xxxstraße 17 in … bereits in erheblichem Umfang in Kontakt mit dem Beklagten sowie Herrn A. D. Über einen längeren Zeitraum hinweg fanden mehrere gemeinsame Termine auf der genannten Baustelle statt, bei denen Herr … in seiner Funktion tätig wurde. Zwischen den Beteiligten hat sich somit ein nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis herausgebildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus der Baustelle xxxstraße 17 ein eigenständiger Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber, der … GmbH & Co. KG, und dem vormaligen Bauleiter Herrn D. hervorgegangen ist. In diesem Verfahren ist davon auszugehen, dass das Gutachten des Sachverständigen … verwertet werden wird, wobei zugleich auch Zeugenaussagen des Beklagten sowie von Herrn A. D. von Bedeutung sein dürften. Eine enge Verknüpfung zwischen dem Sachverständigen und den hier beteiligten Personen ist daher evident. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Besorgnis, dass der Sachverständige … nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Distanz an die Erstellung des vorliegenden Gutachtens herangehen könnte. Der Umstand, dass er bereits in einer früheren Angelegenheit mit den Beteiligten zusammengearbeitet hat und seine Begutachtung mutmaßlich in einem parallelen Verfahren Verwendung finden wird, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Aus Sicht des Beklagten ist daher die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO geboten, nicht zuletzt um der Klägerseite keinen Vorwand zu bieten, das anstehende Gutachten auf dieser Basis anzugreifen.“
Mit Verfügung vom 29.08.2025 setzte das Gericht daraufhin sowohl dem Sachverständigen als auch den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch bis zum 12.09.2025. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht erwäge, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Mit Schreiben vom 04.09.2025 wandte sich der Sachverständige gegen das Befangenheitsgesuch und führte dabei Folgendes aus (vgl. Bl. 323 d. erstinstanzlichen Akte):
„Tatsächlich wurde von mir bei der Durchsicht der Akte übersehen, dass die Beklagte zu 1) unter anderen den Nachnamen D. trägt. Wie im Schriftsatz vom 28.08.2025 dargestellt, bestand Kontakt zu Herrn A. D. im Rahmen einer Begutachtung des Objektes xxxstraße 17 in …. Beauftragt wurde die genannte Begutachtung durch die Firma … GmbH & Co. KG, die Kommunikation fand größtenteils mit Herrn N. I. statt. Herr A. D. war unter anderem Teilnehmer eines Ortstermins am 16.02.2023 und ist mir daher flüchtig bekannt. Das Projekt xxxstraße 17 in … wurde Juni 2023 abgeschlossen, seitdem besteht keine geschäftliche Beziehung mehr zwischen meiner Person und der … GmbH & Co. KG. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um den xxxstr. 8b und 10a in … N, ein mir unbekanntes Objekt. Trotz der o.g. privaten Beauftragung fühle ich mich nicht befangen. Ich möchte Ihnen versichern, dass ich mein Sachverständigengutachten unparteiisch erstatten werde. Ich sehe in meiner Person keine Gründe, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben.“
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2025 wandten sich dann auch noch die Beschwerdegegner gegen das Befangenheitsgesuch und führten dabei Folgendes aus: Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer sei unsubstantiiert und der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden. Grundsätzlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht geeignet, die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Es sei völlig unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführer den Eindruck erweckten, den Ablehnungsantrag im Interesse der Beschwerdegegner zu stellen. Da die Beschwerdegegner den Sachverständigen nicht kennen, hätten sie keine Einwände gegen dessen Beauftragung durch das Gericht; sie hätten allerdings auch keine Einwände dagegen, dass das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen diesen Sachverständigen entbinde und einen anderen Sachverständigen mit der Bearbeitung des Beweisthemas beauftrage.
Mit Verfügung vom 14.09.2025 setzte das Gericht daraufhin den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme zu den beiden o.g. Stellungnahmen des Sachverständigen und der Beschwerdegegner bis zum 29.09.2025 und wies dabei in allgemein gehaltener Formulierung darauf hin, dass die Ausführungen im Ablehnungsgesuch entsprechend substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssten, sollte an diesem trotz der beiden o.g. Stellungnahmen festgehalten werden.
Mit Schriftsatz der Vertreter der Beschwerdeführer vom 29.09.2025 wurde das Gericht daraufhin gebeten, entsprechend der o.g. Verfügung und dem o.g. generischen Schriftsatz einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Weitere Ausführungen bzw. eine Glaubhaftmachung erfolgten nicht.
Mit Beschluss vom 01.10.2025 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer vom 28.08.2025, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurück. Dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Ablehnungsgesuch sei zulässig, weil aufgrund der formlosen Übersendung des Beweisbeschlusses eine Verfristung nicht nachgewiesen werden könne. Das Ablehnungsgesuch sei jedoch unbegründet. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Soweit sich der o.g. zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt mit den o.g. Ausführungen des Sachverständigen decke, bedürfe es zwar keiner Glaubhaftmachung. Insoweit genüge der Sachverhalt aber nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das Gericht nehme Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen und schließe sich dessen Bewertung an. Soweit sich wiederum der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen decke, sondern deutlich über diese hinausgehe, fehle es sowohl an einer Substantiierung als auch an einer Glaubhaftmachung. Das Gericht könne mithin nicht davon ausgehen, dass es über einen eher flüchtigen beruflichen Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem hiesigen Zeugen A. D. im Jahre 2023 bzgl. eines hier nicht streitgegenständlichen Bauprojekts hinaus damals dort auch einen beruflichen Kontakt „mit dem Beklagten“ (gemeint sei wohl: mit dem Beklagten zu 2) gegeben habe und dass es dabei noch dazu ein Kontakt „in einem erheblichen Umfang“ gewesen sei, wodurch sich ein „nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis“ herausgebildet habe. Ebenso wenig könne das Gericht davon ausgehen, dass die weiteren Ausführungen zu dem „eigenständigen Rechtsstreit“ zutreffend seien, unabhängig davon, dass sich aus dem Vorbringen auch nicht hinreichend deutlich ergebe, was im Einzelnen denn die Rolle des Sachverständigen in besagtem „eigenständigen Rechtsstreit“ sein und weshalb dies alles zu einem Befangenheitsproblem im hiesigen Rechtsstreit führen solle. Soweit das Ablehnungsgesuch letztlich damit begründet werde, „der Klägerseite“ solle kein Vorwand geboten werden, das anstehende Gutachten „auf dieser Basis“ anzugreifen, erschließe sich bereits nicht, was genau damit gemeint sei. Im Übrigen hätte die Klägerin bereits mitgeteilt, den Sachverständigen nicht zu kennen und auch keine Einwände gegen dessen Beauftragung zu haben. Die Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 06.10.2025 zugestellt.
Mit sofortiger Beschwerde vom 13.10.2025 wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Antrags. Der Sachverständige sei im Zusammenhang mit der Bauleitung für das Bauprojekt xxxstraße 17 in … bereits in erheblichem Umfang in Kontakt mit dem Beklagten sowie Herrn A. D. getreten. Über einen längeren Zeitraum hinweg hätten mehrere gemeinsame Termine auf der genannten Baustelle stattgefunden, bei denen der Sachverständige in seiner Funktion tätig gewesen sei. Zwischen den Beteiligten habe sich somit ein nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis herausgebildet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass aus der Baustelle xxxstraße 17 ein eigenständiger Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber, der … GmbH & Co. KG, und dem vormaligen Bauleiter Herrn D. hervorgegangen sei. In diesem Verfahren sei davon auszugehen, dass das Gutachten des Sachverständigen verwertet werde, wobei zugleich auch Zeugenaussagen des Beklagten sowie von Herrn A. D. von Bedeutung sein dürften. Eine enge Verknüpfung zwischen dem Sachverständigen und den hier beteiligten Personen sei daher evident. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Besorgnis, dass der Sachverständige nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Distanz an die Erstellung des vorliegenden Gutachtens herangehen könne. Der Umstand, dass er bereits in einer früheren Angelegenheit mit den Beteiligten zusammengearbeitet habe und seine Begutachtung mutmaßlich in einem parallelen Verfahren Verwendung finden werde, begründe ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Mit Beschluss vom 24.10.2025 half der Einzelrichter des Landgerichts der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Denn nach wie vor sei der Vortrag weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Soweit – für den ohnehin nicht hinreichend substantiierten – Vortrag als Mittel der Glaubhaftmachung eine Vernehmung des Zeugen A. D. und eine Vernehmung bzw. Anhörung des Beklagten zu 2 angeboten würden, handele es sich um keine präsenten Beweismittel i.S.d. §§ 406 III, 294 II ZPO.
II.
Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschusses und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Frist nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Einreichung der sofortigen Beschwerde ist nicht einschlägig. Der Beschluss war den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Der zuständige Richter hatte die formlose Übersendung an die Beklagten verfügt. Da seitens des Gerichts damit kein Zustellungswille bestand, konnte der Zustellungsmangel auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden (vgl. Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 189 ZPO, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – V ZB 128/19 –, BeckRS 2020, 41055, Rn. 8), denn es ist nicht ausreichend für eine Heilung, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht (BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – V ZB 128/19 –, BeckRS 2020, 41055, Rn. 8).
Zur Entscheidung über die statthafte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen, weil beim Landgericht ebenfalls der Einzelrichter entschieden hat.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.
Das Verfahren leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel, weil das Landgericht den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.
a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20, BeckRS 2020, 20319; OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 36 W 1320/22 –, juris, Rn. 8). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 –, juris, Rn. 3).
Es kommt dabei im Grundsatz nicht darauf an, dass eine Voreingenommenheit tatsächlich bestand oder sich der Sachverständige befangen fühlte (vgl. zu einem Fall der Richterablehnung: OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236). Auch ist gleichgültig, zu welcher der Parteien das Näheverhältnis bestand und ob diese oder die gegnerische Partei die Ablehnung betreibt, denn auch diejenige Partei, zu welcher ein Näheverhältnis des Sachverständigen bestand, kann eine Voreingenommenheit im Sinne einer Bevorzugung oder Benachteiligung fürchten.
b) Das Landgericht hat hierbei aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass sich sowohl die Beschwerdeführer als auch der Sachverständige zu den behaupteten Näheverhältnis soweit präzisierend äußern, dass die Beurteilung auf ausreichend sicherer Grundlage erfolgen konnte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis gestellte Ablehnungsanträge üblicherweise dem Sachverständigen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet werden. Dies ist auch hier geschehen. Der Sachverständige ist hierbei – anders als der Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) – nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet, weil eine entsprechende Vorschrift für Sachverständige fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22; MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 406 Rn. 14). Bei der Ablehnung von Richtern hat deren dienstliche Äußerung den Zweck, dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen zu erleichtern (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22 m.w.N.). Aus diesem Grund ist es in vergleichbaren Fällen tunlich, den Sachverständige gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e, BeckRS 2025, 33236, Rn. 22 m.w.N.).
Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Sachverständigen besteht, sich zu äußern, so ist dennoch durch das erkennende Gericht darauf hinzuwirken, dass nach einer abgegebenen Stellungnahme verbleibende Zweifel an dem behaupteten Näheverhältnis so weit aufgeklärt werden, dass eine Entscheidung auf sicherer Tatsachengrundlage möglich ist. Der vom Landgericht insoweit erteilte allgemeine Hinweis vom 14.09.2025 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Akte) war hierfür ungeeignet, weil die Richtung, in welcher eine Präzisierung notwendig gewesen wäre, in keinster Weise aufgezeigt wird. Die Bedenken des Gerichts ergeben sich wohl daraus, dass unklar bleibt, in welchem Verhältnis der Sachverständige zu den im Befangenheitsgesuch genannten Personen stand und welche Auswirkungen dies auf den hiesigen Rechtsstreit haben kann. Dabei wäre es notwendig gewesen, dass das Gericht den Beschwerdeführern aufzeigt, dass der Vortrag zu ihrer Verbindung zur Projektgesellschaft, welche unstreitig den Sachverständigen beauftragt hatte, unklar bleibt. Insoweit war der Hinweis des Gerichts auf die mangelnde Substantiierung seinerseits zu unsubstantiiert. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer lässt sich nämlich nicht entnehmen, aufgrund welcher Funktion die betroffenen Personen selbst sich auf der Baustelle aufhielten, für die der Sachverständige ein Gutachten erstattet hatte. Erst bei ausreichender Präzisierung der entsprechenden Beziehungen kann durch das Gericht eine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein beanstandenswertes Näheverhältnis bestand oder nicht. Sollten die Beschwerdeführer beispielsweise Geschäftsführer der beauftragenden Projektgesellschaft gewesen sein, so hätte eine durchaus beanstandenswerte direkte Beauftragung durch die Beschwerdeführer in anderer Sache stattgefunden.
c) Im vorliegenden Fall sieht das Beschwerdegericht davon ab – wie es grundsätzlich geboten wäre –, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern verweist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurück. Das Beschwerdegericht kann – wie gem § 538 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung „die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung (an die Vorinstanz) zurückverweisen“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 – X ZB 1/68 –, BGHZ 51, 131-141, juris, Rn. 15 ff.; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 572 ZPO, Rn. 25). Aus der Anlehnung an § 538 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass dies nur bei in der Sache erheblichen Verfahrensfehlern zulässig ist (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 572 ZPO, Rn. 25). Die Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts und ist – anders als im Berufungsverfahren – nicht an die formalen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gebunden, weil die dort normierten Einschränkungen im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. Soltys, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Otte/Schmidt/Winter, Hrsg: Stresemann, Stand: 15.03.2026, § 572 ZPO, Rn. 67 m.w.N.).
Ein derartiger Verfahrensfehler liegt hier in der Form des Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Wie vorstehend dargelegt, hätte das Landgericht das Ablehnungsgesuch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken. Eine abschließende Entscheidung durch das Beschwerdegericht ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Derzeit ist nicht abschließend beurteilbar, ob ein die Ablehnung rechtfertigendes Näheverhältnis bestand oder nicht. Diese Aufklärung obliegt jedoch dem Landgericht selbst, welches insoweit weitere präzisierende Hinweise zu erteilen haben wird, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun.
3. Nachdem alle Parteien sich jedoch mit dem Austausch des Sachverständigen einverstanden erklärt hatten, erscheint auch dies als ein gangbarer Weg, um weitere Unsicherheiten in Bezug auf die beanstandete Nähebeziehung zu vermeiden und dem Rechtsstreit zeitnah Fortgang zu geben. Ein einvernehmlicher Austausch des Sachverständigen kann in einer solchen Situation auch problemlos erfolgen, da mit der Begutachtung noch nicht begonnen wurde.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostentragungsverpflichtung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der erfolglosen Beschwerde.
Zwar erwächst dem Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 07.06.2010, Az. 2 W 147/10, juris, Rn. 5). Jedoch sind die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde als solche des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen (vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 46 ZPO, Rn. 22 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. April 2005 – V ZB 25/04 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.).
IV.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S.1 Nr.2, Abs. 3 ZPO durch den Einzelrichter kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 – VIII ZB 44/18 BeckRS 2018, 26436, Rn. 9). Es lagen schon die Gründe für eine Übertragung an den Senat gem. § 568 S.2 ZPO nicht vor, denn es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.
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