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Architektenanspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek

LG Neuruppin – Az.: 1 O 168/15 – Urteil vom 09.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB a.F. für vom Kläger erbrachter Architektenleistungen. Der Kläger hat seine Leistungen mit Schlussrechnung vom 16.06.2014 abgerechnet.

Nachdem die Parteien zunächst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung i.H.v. 3077,10 € durch Urteil des Landgerichts vom 17.06.2016 angeordnet worden ist, und auch im Hauptsacheverfahren um die Rechtfertigung der klägerseits erhobenen Forderungen gestritten haben, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 die Einrede der Verjährung gegen die Architektenhonorarforderung erhoben.

Der Kläger meint in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.18, der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei nach § 203 BGB gehemmt. Der Kläger habe mit Schriftsatz an das Landgericht vom 09.03.2016 ein modifiziertes Vergleichsangebot unterbreitet, dass der Beklagte nicht abgelehnt habe. Auch auf die Aufforderung vom 11.12.2017, die ausweislich des Sachverständigengutachtens geschuldeten Honoraransprüche i.H.v. 7318,13 € anzuerkennen und Zahlung zu leisten habe der Beklagte nicht reagiert. Er habe allein mitgeteilt, dass das Gutachten bislang nicht habe ausreichend geprüft werden können. Weiter sei die Abrechnung im Schreiben vom 11.12.2017 weder rechnerisch noch inhaltlich ausreichend dargelegt. Daraus schlussfolgert der Kläger, dass der Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen nicht ausdrücklich verweigert habe. Die Verjährung sei darüber hinaus nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB gehemmt, da in dem gerichtlichen Verfahren die Begutachtung der Leistungen des Klägers vorgenommen worden sei. Weiter möchte sich der Kläger auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Der Beklagte habe sich ausführlich und substantiiert mit der Höhe der Honorarforderung beschäftigt; außerdem habe er immer eingewandt, es liege keine prüffähige Honorarrechnung vor. Er sei daran gehindert, hiervon abzurücken und nunmehr Verjährung einzuwenden.

Soweit der Anspruch grundbuchrechtlich gesichert sei, trete jedenfalls keine Verjährung ein, § 902 BGB.

Er beantragt, dem Klägers auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von R, Grundbuch …, auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Beklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung i.H.v. 10.260,36 € einzutragen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Architektenanspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek
(Symbolfoto: Jacob Lund/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 648 BGB a.F., als der der aus dem einzelnen Verfügungsverfahren übernommene Antrag auszulegen ist, nicht (mehr) zu.

Der Sicherungsanspruch aus § 648 BGB a. F. besteht nicht mehr, nachdem sich der Beklagte zu Recht auf den Eintritt der Verjährung berufen hat (vergleiche OLG Dresden, Baurecht 2005, 1500).

Die aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 HOAI resultierende Honorarforderung verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des dritten Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Das war 2014. Die Fälligkeit des Architektenhonorars tritt ein, sobald die Leistungen erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung im Sinne der HOAI überreicht worden ist. Dass beides der Fall war, hat der Beklagte zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Bereits im Schriftsatz vom 12.01.2016 setzt sich der Beklagte unter IV. ausführlich mit der Richtigkeit der Schlussrechnung auseinander, wendet aber nicht deren mangelnde Prüffähigkeit ein. Im Gegenteil, er hat die Rechnung geprüft. Ebenso geht der Einwand fehl, der Beklagte habe noch Ende 2017 moniert, dass es an der Kostenberechnung fehle. Das hat mit der Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung nichts zu tun. Hier fühlt sich der Beklagte insoweit bestätigt, als der Sachverständige … festgestellt hat, dass – wie von ihm behauptet – Kostenberechnungen durch den Kläger nicht innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen erbracht worden waren.

Der Anspruch ist spätestens Ende Januar 2018 verjährt. Die Verjährungsfrist war möglicher Weise vom 17.02.2016 bis zum 09.03.2016 gemäß § 203 BGB wegen Verhandlungen gehemmt. Eine Verhandlung liegt vor, wenn die Parteien über den geltend gemachten Anspruch Meinungen über seine tatsächlichen Grundlagen austauschen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.02.2016 auf die nicht streitgegenständliche Forderung gerichtete Überlegungen an die Parteien herangetragen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 ist für den Beklagten erklärt worden, dass man sich nicht einig geworden ist. Das Verfahren ist dann fortgesetzt worden. Mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlags war klar, dass etwaige Verhandlungen wieder beendet waren. Ob die Parteien zwischenzeitlich verhandelt haben und wie lange genau, kann offen bleiben. Dass der Beklagte auf einen modifizierten Vergleichsvorschlag nicht reagierte, ließ die Verhandlungen nicht fortdauern. In dem gerichtlichen Verfahren um die Sicherung der Honorarforderung fielen weitere Kosten an, der Beklagte hatte dezidiert zu bestimmten Punkten vorgetragen. Dass er parallel über die Rechtfertigung der zugrundeliegenden Forderung verhandeln wollte, konnte der Kläger nicht ernstlich annehmen.

Ende 2017 hat der Beklagte über den Honoraranspruch nicht verhandelt, er hat das begehrte Teilanerkenntnis und eine teilweise Zahlung abgelehnt. Der Beklagte hat dargelegt, dass eine Zahlung auch deshalb scheitere, weil das Gutachten des Sachverständigen … noch nicht habe geprüft werden können. Dem Beklagten war dabei unklar, welche Unterlagen dem Sachverständigen tatsächlich zur Verfügung gestanden hatten und ob er diese in Gänze kannte.

Eine Hemmung ist auch nicht nach § 204 BGB eingetreten. Der dem geltend gemachten Sicherungsanspruch zugrunde liegende weitergehende Honoraranspruch ist weder Gegenstand des Verfahrens noch der Beweiserhebung (vgl. Beschluss vom 14.09.2016 I). Gegenstand ist nur der Anspruch auf Eintragung einer Sicherheit für einen behaupteten Werklohnanspruch. Eine analoge Anwendung des § 204 Nr. 8 BGB steht schon entgegen, dass sich der Hemmungstatbestand auf eine Parteivereinbarung bezieht; die Beweiserhebung hier aber durch ein Gericht angeordnet worden ist. Die Fälle sind nicht vergleichbar. Hier läge die Verjährung in der Hand des Gerichts, ob und in welchem Umfang es Beweis erhebt, ohne dass die Parteien auf die Entscheidung durchgreifenden Einfluss haben. Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Streit über den Anspruch selbst an das Gericht herangetragen worden wäre (Nr. 1, 7, 9).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Forderung verjähre gemäß § 902 BGB nicht, ist das nicht richtig. Eine durch eine Vormerkung gesicherte Forderung verjährt nach den für sie gültigen Vorschriften (vgl. Palandt-Herrler, BGB, 77. Auflage, $ 902 Rz. 2). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Vormerkung zwischenzeitlich wieder gelöscht sei; das kann offen bleiben. Erst aufgrund der Hauptsacheentscheidung wäre die Sicherungshypothek einzutragen. Da der Verjährungseinwand aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, ist er zu berücksichtigen. Zu der Eintragung der Sicherungshypothek kommt es in diesem Fall nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Auch die Kosten der sich nunmehr als überflüssig erweisenden Beweiserhebung fallen dem Kläger zur Last. Der Beklagte hat seine Rechte wahrgenommen, dass es schließlich zur Verjährung der dem Sicherungsanspruch zugrundeliegenden Forderung kam, ist nicht ihm anzulasten. Es besteht daher kein Grund, über die Kosten des Beweismittels gesondert zu entscheiden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704, 709 ZPO.

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