Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszweckes nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht (OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 1 U 91/12).
Baumängel Seit der Schuldrechtsreform Anfang des Jahres 2002 ist ein Bauwerk laut BGB dann frei von Baumängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollten die beteiligten Parteien demnach vertraglich bindende Abmachungen über Art, Qualität oder Güte des Bauwerks getroffen haben, liegt ein Baumangel bereits vor, wenn das vom Auftragnehmer hergestellte Bauwerk von dem vertraglich Geschuldeten […]