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Architektenhaftung bei unzureichender Gebäudeabdichtung

OLG Zweibrücken – Az.: 8 U 17/15 – Beschluss vom 08.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. März 2015 (7 O 2/10) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (einschließlich der Kosten der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung der Beklagten) fallen dem Kläger zur Last. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die der Streithelferin des Klägers in zweiter Instanz entstanden sind; diese Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens zweiter Instanz beträgt bis zu 45.000,00 € (Berufung des Klägers: (8.454,18 + 8.454,18 (infolge Hilfsaufrechnung) + 17.250,00) 34.158,36 €, Anschlussberufung der Beklagten: (Prozesszinsen aus 17.250,00 €) bis zu 8.000,00 €).

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche aus einem Ende des Jahres 2005 zwischen des Parteien des Rechtsstreits mündlich geschlossenen Vertrag über Ingenieur- und Architektenleistungen.

Der Kläger – von Beruf Bauingenieur – verlangt von den Beklagten – seinen Auftraggebern – Bezahlung

a) für das „Anfertigen der statischen Berechnung … (und anderer Ingenieurleistungen) … für den Neubau eines Wohnhauses in … …, …“ (Rechnung vom 06. Februar 2009; Blatt 12 der Akte) sowie

b) für „… Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 5 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses in … …, … (Rechnung vom „06. Februar 2009“; Blatt 210 f. der Akte).

Während der Kläger in erster Instanz noch einen Gesamtbetrag von 9.000,00 € eingeklagt hatte, verfolgt er in zweiter Instanz lediglich noch eine Gesamtsumme von 8.454,18 € (zzgl. Zinsen).

Die Beklagten bestreiten nicht, dass der Kläger Leistungen nach Maßgabe der beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen erbracht hat, sehen aber Honoraransprüche der Höhe nach als nicht hinreichend dargetan an und verlangen überdies Schadensersatz. Sie lasten dem Kläger einen Planungsfehler an und leiten aus diesem Schadensersatzansprüche her, mit denen sie „vorsorglich und hilfsweise“ (Seite 3 der Klageerwiderung vom 22. Februar 2010; Blatt 33 der Akte) die Aufrechnung gegen dem Kläger zustehende Honorarforderungen erklärt und die sie im Übrigen zum Gegenstand einer mit 17.250,00 € bezifferten Widerklage gemacht haben.

Wegen der Einzelheiten des an das Erstgericht herangetragenen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien, wegen der in erster Instanz gestellten widerstreitenden Anträge und wegen der in erster Instanz durchgeführten Beweiserhebungen und deren Ergebnisse wird auf den „Tatbestand“ des Urteils vom 17. März 2015 einschließlich der darin in Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen (Blatt 595 ff. der Akte).

Mit diesem Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, „an die Beklagten zur gesamten Hand 17.250 Euro zu bezahlen“ (Blatt 595 der Akte).

Wegen der diese Erkenntnisse tragenden Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ des Urteils vom 17. März 2015 Bezug genommen (Blatt 602 ff. der Akte).

Gegen das Urteil hat der Kläger formell beanstandungsfrei Berufung einlegen und das Rechtsmittel (binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist) begründen lassen. Die Beklagten haben (binnen verlängerter Berufungserwiderungsfrist) Anschlussberufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Wegen der Gründe, aus denen der Kläger das Urteil des Erstgerichts für unzutreffend erachtet, wird auf den Schriftsatz vom 25. Juni 2015 (Blatt 684/701 ff. der Akte) verwiesen.

Ziel des Rechtsmittels des Klägers ist es, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. März 2015 (7 O 2/10) möge dahingehend abgeändert werden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an ihn – den Kläger – 8.454,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. April 2009 zu zahlen; die Widerklage möge abgewiesen werde.

Dem gegenüber verlangen die Beklagten,

das Rechtsmittel des Klägers möge zurückgewiesen werden; im Wege der Anschlussberufung sei das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) „hinsichtlich der Nebenforderung zu ergänzen“ (Seite 1 des Schriftsatzes vom 28. August 2915; Blatt 727/739 der Akte).

Wegen der Gründe, aus denen die Beklagten diese Anträge für gerechtfertigt erachten, wird auf den Schriftsatz vom 28. August 2015 Bezug genommen (Blatt 727/739 ff. der Akte).

Der Kläger ist der Ansicht, die Anschlussberufung sei kostenpflichtig zurückzuweisen.

Auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 wird verwiesen (Blatt 758/767 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Blatt 778 ff. der Akte); zugleich hat er dargelegt, weshalb er die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen für gegeben erachte. Gelegenheit zur Äußerung ist eingeräumt und für den Kläger (binnen verlängerter Frist) eine Stellungnahme abgegeben worden. Wegen deren Inhalts wird auf den Schriftsatz vom 30. November 2016 (Blatt 794/799 ff. der Akte) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Denn die in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Voraussetzungen sind gegeben, und es sind keine Gründe dargetan worden oder ersichtlich, die ein Abweichen von dem für diesem Fall vorgesehenen „Soll“-Gebot einer Rechtsmittelzurückweisung im Beschlusswege angezeigt erscheinen ließen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 verwiesen, denen (für den Adressaten durchaus erkennbar) eine umfassende Kenntnisnahme und Würdigung des gehaltenen Sachvortrages (einschließlich der vorgelegten Schriftsatzanlagen) zugrunde liegt. Von diesen Ausführungen abzuweichen und einen gegen den Kläger gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten zu verneinen oder jedenfalls nur in einem geringeren Umfang anzuerkennen, lässt der Inhalt des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 30. November 2016 nicht zu. Hervorzuheben ist nochmals, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine druckwasserdichte Ausführung notwendig gewesen wäre. Geplant worden ist eine solche aber nicht. Darauf, dass die Beklagten eine „weiße Wanne“ nicht gewollt hätten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab von dem Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret(!) informiert worden ist. Dass eine solche Information hier erfolgt gewesen wäre, kann schon dem Vortrag des Klägers (unter Einschluss der hierzu vorgelegten Schriftsatzanlagen) nicht entnommen werden und ebensowenig ein Sachverhalt, wonach der Kläger als sicher(!) davon hätte ausgehen dürfen, dass das entsprechende Wissen bereits vorhanden und deshalb eine Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich sei. Ob es zur Ausführung einer „weißen Wanne“ eine Alternative gegeben hätte, mag an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass die von dem Kläger (an Stelle einer „weißen Wanne“) tatsächlich geplante Abdichtung (auch bei korrekter handwerklicher Ausführung) keine taugliche (im Sinne einer von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten „fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften“; vgl. etwa BGH NJW 2001, 1276) gewesen ist. Der Kläger selbst geht davon aus, dass sie nur „kurzzeitig“ anstauendem Wasser standgehalten hätte; dass er seine Planung (wie es indessen erforderlich gewesen wäre; vgl. etwa OLG Frankfurt NZBau 2008, 721) an den höchsten örtlichen Grundwasserständen der letzten Jahrzehnte (mögen diese auch seit Jahren nicht mehr erreicht worden sein) ausgerichtet hätte und zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von 30 cm gemacht hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Fehlt es aber an einer tauglichen Abdichtung, so stellt deren Nichtvorhandensein einen Schaden dar, der (unabhängig von einem tatsächlichen Feuchtigkeitseintritt) dergestalt zu kompensieren ist, dass der für eine nachträgliche Herstellung der von vorne herein geboten gewesenen Abdichtung erforderliche Betrag überlassen wird. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind hier sogenannte „Sowiesokosten“ bereits berücksichtigt worden.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung zu Ziffer 2. des Beschlusstenors beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger auch die Kosten der nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (vgl. etwa OLG Hamm NJW 2011, 1520, OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az.: 8 U 2982/10, OLG Köln NJW-RR 2011, 1435, OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az.: 2 U 50/12, und OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2015, Az.: 5 U 375715; jeweils abrufbar über „juris“).

Der Ausspruch zu Ziffer 3. des Beschlusstenors findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Bei der Festsetzung zu Ziffer 4. des Beschlusstenors sind die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 47 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Anwendung gelangt. Zugleich ist berücksichtigt worden, dass die von den Beklagten (und Widerklägern) beanspruchten Prozesszinsen (aus 17.250,00 €) nicht streitwertneutrale Nebenkosten, sondern für die Anschlussberufung Hauptforderung(!) und deshalb für diese streitwertbestimmend sind (für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Gegenstand einer Anschlussrevision vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2012, Az.: IV ZR 208/11, abrufbar über „juris“).

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