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Architektenhaftung – Verletzung einer Pflicht aus der Leistungsphase 9

LG Braunschweig, Az.: 1 O 1112/13 (171), Urteil vom 15.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239.935,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen Betrag von 227.000,00 € seit dem 15.09.2012 und auf weitere 12.935,57 € seit dem 02.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 253.915,53 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Anschluss an eine Architekturleistung des Beklagten.

Der Beklagte war mit den Architekturleistungen entsprechend der Leistungsphasen 2-9 der HOAI betreffend den Neubau des XXX von der Klägerin beauftragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verträge aus 2001 und 2002, Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Auf die Abschlagsrechnung vom 09.10.2003 zahlte die Klägerin am 18.12.2003 auch auf die Leistungsphase 9. Eine Schlussrechnungsstellung erfolgte nicht. Eine ausdrückliche Abnahme ebenso nicht.

Die Übergabe der Schlüssel an die Nutzer erfolgte am 05.06.2003.

Ende 2011 stellte die Klägerin fest, dass das Dach völlig durchnässt war. Das daraufhin eingeholte Privatgutachten des Herrn XXX kam zu dem Schluss, dass das Dach im Hinblick auf die fehlende Hinterlüftung fehlerhaft geplant worden sei und zudem Ausführungsfehler betreffend die Dichtheit der Dampfbremse vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 28.08.2012 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis 14.09.2012 zur Regulierung der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 227.000,00 € brutto.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verweist insoweit auf § 11 Abs. 4 des Architekturvertrages (K1).

Die Klägerin behauptete zunächst, zur Schadensermittlung und -beseitigung sei ein Betrag von 253.915,53 € erforderlich gewesen, anschließend reduzierte sie diesen Betrag auf 242.881,11 €.

Mit der am 16.05.2013 eingereichten und 29.05.2013 zugestellten Klage beantragte die Klägerin zunächst die Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der Schadensbeseitigungskosten. Anschließend stellte sie den Antrag mit am 01.08.2014 zugestelltem Schriftsatz um, und beantragt nunmehr

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 253.915,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Planung sei mangelfrei erfolgt, da das geplante Dach Reserven hinsichtlich der Tauwasserbildung aufgewiesen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und anschließende mündliche Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen XXX und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden in Höhe von 239.935,57 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.

Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus dem Architektenvertrag betreffend die Errichtung des XXX hinsichtlich der Verpflichtung aus Leistungsphase 9 verletzt, indem er nicht spätestens kurz vor Ablauf des Leistungszeitraumes darauf hingewiesen hat, dass er entweder die mangelhafte Ausführung betreffend die Dichtheit der Dampfsperre erkannt aber den Bauherren nicht informiert hat oder (wahrscheinlicher) die gutachterlich festgestellten Ausführungsfehler betreffend die Dampfsperrarbeiten wegen unzureichender Bauüberwachung nicht erkannt hat. Der Beklagte wäre zur diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen, da er im Rahmen der Leistungsphase 9 auch zum Hinwirken betreffend Gewährleistungsansprüchen gegen sich selbst verpflichtet ist. Zumindest hätte der Beklagte kurz vor Ablauf des Leistungszeitraums der Leistungsphase 9 eine Überprüfung des Gewerkes vornehmen müssen, um zu ermitteln, ob seine unzureichende Leistung im Zeitraum der Leistungsphase 8 zu einem Anspruch der Klägerin geführt hat. Der Beklagte war auch zur Überwachung der Ausführungsarbeiten betreffend die Dampfsperre verpflichtet, da gerade bei dem hier von dem Beklagten geplanten luftdichten Warmdachaufbau jede Undichtigkeit dazu führen kann, dass sich Kondenswasser im Dachaufbau bildet und in der Folge zu verheerenden Schäden führen kann. Dass diesbezügliche überwachungspflichtige Ausführungsarbeiten vorliegen, hat der Sachverständige genauso bestätigt, wie die diesbezüglichen Fehler, welche bei ordnungsgemäßer Überwachung aufgefallen wären.

Dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden des Beklagten betreffend den Aufklärungsfehler infolge des Überwachungsfehlers ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

Der Höhe nach besteht der Anspruch auf die von Klägerseite vorgetragenen und vom Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend als erforderlich angesehenen Schadensermittlungs- und -beseitigungskosten in Höhe von jedenfalls 239.935,57 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom 29.07.2014 (Klageforderung 253.915,53 €). Abzuziehen waren die infolge der Sachverständigenausführungen von Klägerseite unstreitig als abzuziehen gestellten Kosten aus dem klägerischen Schriftsatz vom 28.07.2015 (11.034,42 €). Weiter waren Kürzungen aufgrund der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 04.11.2015 abzuziehen, welchen auch hier die Klägerseite nicht entgegengetreten ist. Hier war zunächst die Position 1.10 der Rechnung XXX vom 04.12.2013 um 1.485,00 € netto = 1.768,14 € brutto zu kürzen, da ohne Nachweis der Kontaminierung nach unangegriffener Auffassung des Sachverständigen die entsorgte Masse lediglich mit dem geringen Einheitspreis der Pos. 1.09 abzurechnen war. Weiter waren die Positionen 04, 05 und 06 der Rechnung der Firma XXX vom 31.12.2012 um 1.177,40 € brutto zu kürzen, da die abgerechneten Leistungen nach unangegriffener Auffassung des Sachverständigen nicht gesondert abzurechnende Nebenleistungen darstellen. Der Kürzungsbetrag ergab sich unter Berücksichtigung des Gesamtbruttobetrages von 4.281,46 € und der anschließenden Reduzierung um 72,5 %, da die Klägerin diesen Betrag auch lediglich in ihre Schadensaufstellung einfließen lassen hat. Soweit von Beklagtenseite die Bezahlung der vorgelegten Rechnung bestritten wird, kam es hierauf nicht an, denn der Schaden bestand nicht deshalb, weil die Klägerin Schadensbeseitigungsmaßnahmen bezahlt hat, sondern weil ein vom Sachverständigen der Höhe nach bestätigter Schaden vorlag (in Höhe der zur Schadensermittlung herangezogenen Rechnungen).

Der Anspruch ist auch durchsetzbar, da die Einrede der Verjährung nicht greift. Die Verjährungszeit lief jedenfalls noch bis zum 05.06.2013. Zunächst konnte nicht auf den ausdrücklich geregelten Verjährungsbeginn betreffend die Übernahme des Objektes abgestellt werden, da die hier fraglichen Pflichten erst nach der Übernahme des Objektes fällig werden. Der Leistungszeitraum der Leistungsphase 9 schloss sich erst an den 05.06.2003 an und betrug fünf Jahre, also bis zum 05.06.2008. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB verjähren diesbezügliche Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB nicht vor fünf Jahren nach der letzten Leistung (bzw. beim vorliegenden Vorwurf der Nichterbringung ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Verpflichtung der möglichen Leistung), welches hier den 05.06.2008 darstellt.

Der Zinsanspruch folge aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB betreffend eines Zahlungsanspruches in Höhe des mit Schreiben vom 28.08.2012 unter Fristsetzung bis 14.09.2012 geforderten Betrages von 227.000,00 € brutto und im Übrigen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei erst auf die Zustellung des bezifferten Anspruches abgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da eine relativ geringe Zuvielforderung von ca. 5 % vorliegt und ein Kostensprung nicht verursacht ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 S. 1 und 2 ZPO anzuordnen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO.

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