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Architektenleistungen – Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

OLG Dresden, Az.: 10 U 1082/12, Urteil vom 25.04.2013

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden, in dem bis einschließlich 12.04.2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 05.06.2012 – Az: 42 HK O 304/08 – wie folgt abgeändert

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 6.817,01 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.09.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a. der Klägerin zu 1. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben M…straße .. in … entstanden ist;

b. der Klägerin zu 2. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben R…straße .. in … entstanden ist;

c. der Klägerin zu 3. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben M…straße … in … entstanden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils 25 Prozent und die Beklagte die verbleibenden 25 Prozent.

Die Klägerinnen tragen jeweils 25 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 25 Prozent der den Klägerinnen jeweils erwachsenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Architektenleistungen – Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils 8 Prozent und die Beklagte 76 Prozent.

Die Klägerinnen tragen jeweils 8 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 76 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der jeweiligen Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 Prozent abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.260,78 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen fordern von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa. W. … GmbH & Co. KG (fortan: Fa. W.) Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen in Bezug auf die Heizungsanlagen in drei baugleichen Wohnhochhäusern.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 12.420,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.09.2008 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen jeweils in Bezug auf die von ihnen errichteten Wohnhochhäuser entstanden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, jede der Klägerinnen könne von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa. W. Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. in Höhe von 12.420,26 Euro verlangen. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. habe mangels Abnahme der Architektenleistungen nicht begonnen zu laufen. Die regelmäßige Verjährungsfrist habe bis zum 31.12.2001 30 Jahre betragen und sei damit bislang nicht abgelaufen. Dies gelte auch für die nach § 195 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB anzuwendende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Denn die danach erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hätten die Klägerinnen frühestens mit der Erteilung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Leipzig vom 13.12.2006 erlangt. Ferner seien die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit Vergütungsansprüchen gegen die Fa. W. gemäß §§ 406, 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung sei nach § 397 Satz 2 BGB a.F., § 215 n.F. BGB ausgeschlossen, weil sich die Vergütungsforderungen der Beklagten und die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nicht in unverjährter Zeit gegenüber gestanden hätten. Die Vergütungsforderung der Beklagten sei bereits verjährt gewesen, als die Klägerinnen ihre Schadensersatzansprüche erstmals hätten geltend machen können.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.06.2012 zugestellte Endurteil des Landgerichts Dresden mit am 05.07.2012 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.08.2012, mit am 16.08.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie rügt die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sowie die Verletzungen des materiellen Rechts. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien verjährt. Die Verjährungsfrist, die – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. fünf Jahre betragen habe, habe spätestens im Oktober 2000 zu laufen begonnen und mithin im Oktober 2005 geendet. Die durch die Fa. W. im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erklärte Streitverkündung sei wegen behaupteter eigener Regressansprüche „ausgebracht“ worden und habe deshalb keine Hemmung für abgetretene Ansprüche begründet.

Die durch das Landgericht zuerkannten Schadensersatzbeträge seien zu hoch. Zum einen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Sanierungsleistungen bis heute nicht ausgeführt seien, weshalb die Klägerinnen keine Mehrwertsteuer beanspruchen könnten. Zum anderen seien von den Schadensersatzbeträgen höhere Sowiesokosten in Abzug zu bringen.

Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2013 hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass den Klägerinnen unter Berücksichtigung von Sowiesokosten Nettoschadensersatzforderungen in Höhe von jeweils 6.817,01 Euro erwachsen sind. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien aber durch Aufrechnung mit einer ihr – der Beklagten – gegenüber der Fa. W. erwachsenen Resthonorarforderung erloschen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.06.2012 – Az.: 42 HK O 304/08 – abzuändern und die Klagen der Klägerinnen insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Vermeidung weiterer Prozesskosten, insbesondere durch eine ansonsten erforderliche Beweisaufnahme, seien sie mit einer „höhenmäßigen Festsetzung der Nettoschadensersatzansprüche“ auf 6.817,01 Euro pro Haus einverstanden. Diese Forderungen seien nicht durch Aufrechnung mit einer der Beklagten gegenüber der Fa. W. erwachsenen Resthonorarforderung erloschen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach den §§ 387, 215 BGB hätten nicht vorgelegen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerinnen haben aus abgetretenem Recht Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten erlangt, die nicht verjährt (Ziff. 1) und auch nicht durch Aufrechnung mit Resthonorarforderungen der Beklagten erloschen sind (Ziff. 2).

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten sind mit Ausnahme der Verjährungsvorschriften (Art. 229 § 6 EGBGB) die bis zum 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 EGBGB). Anspruchsgrundlage für die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzforderungen ist daher § 635 BGB a.F.

1. Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen in Höhe von jeweils 6.817,01 Euro zu, die nicht verjährt sind.

a. Die Beklagte spricht zwar in der Berufungsbegründung von „vermeintlichen“ Planungsfehlern. Dass ihre Planung in Bezug auf die fehlende Dämmung der Strangleitungen fehlerhaft war, wird mit der Berufung aber nicht in Abrede gestellt.

b. Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Klägerinnen die Umsatzsteuer auf die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zuerkannt hat. Mit Urteil vom 22.07.2010 (NJW 2010, 3085) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vor Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer umfasst.

Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass den Klägerinnen wegen der Planungsmängel unter Berücksichtigung von Sowiesokosten Nettoschadensersatzansprüche in Höhe von jeweils 6.817,01 Euro gegen die Beklagte erwachsen sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Schadenshöhe.

c. Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen sind nicht verjährt.

aa. Auf am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht der Beginn die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung vor dem 1. Januar 2002 zu beurteilen sind. Auf die Verjährung eines am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB a.F. findet § 634a BGB n.F. Anwendung. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten nach § 635 BGB a.F. beträgt sowohl nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. als auch nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. fünf Jahre, und zwar auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche – wie im vorliegenden Fall – vor einer Abnahme der Architekten- und Ingenieurleistung entstanden sind (BGH, Urt. v. 24.02.2011 – VII ZR 61/10 – Rdnr. 15f, zit. nach ibr-online).

Grundsätzlich beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Fehlt es an einer Abnahme, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt und das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert hat (BGH Urt. v. 24.02.2011 – VII ZR 61/10 – Rdnr 15f, zit. nach ibr-online)

bb. Ausgehend von den vorgenannten Prämissen sind die Schadensersatzforderungen der Klägerinnen nicht verjährt.

aaa. Nach dem Vortrag der für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihr erhobenen Verjährungseinrede darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten kann mangels Abnahme der Werkleistungen frühestens mit Zugang der durch die Fa. W. am 06.09.2000 erklärten Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrages bei der Beklagten der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist angenommen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzforderungen wäre dann am 07.09.2005 Verjährung eingetreten.

bbb. Die Verjährung wurde aber nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, 7 BGB dadurch gehemmt, dass die Fa. W. in den durch die Klägerinnen am 31.12.2004 gegen sie eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 6 OH 0851/04 und 6 OH 76/05) der Beklagten am 31.01.2005 – und damit mehr als 7 Monate vor Eintritt der Verjährung – den Streit verkündet hat.

Der Hemmung steht nicht entgegen, dass die Fa. W. der Beklagten mit der Streitverkündung nicht mitgeteilt hat, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte in den mit den Klägerinnen geschlossenen Generalunternehmerverträgen sicherheitshalber an diese abgetreten hat.

In Bezug auf die Sicherungsabtretung hat der BGH entschieden, dass es zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses und zum Schutz des Schuldners nicht erforderlich ist, dass derjenige, der die Forderung geltend macht, auch zu erkennen gibt, wessen Rechte er geltend macht. Es würde dem Wesen der Sicherungsabtretung widersprechen, von dem als ursprünglichem Gläubiger auftretenden Kläger in jedem Falle die Offenlegung der Sicherungsabtretung zu verlangen. Zudem sei der Schuldner hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie in anderen Fällen der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Erfahre der Schuldner nichts von der Sicherungsabtretung, könne er mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen (§ 407 Abs. 1 BGB). Ein Urteil, das zwischen ihm und dem Zedenten ergehe, müsse sich der Zessionar entgegenhalten lassen (§ 407 Abs. 2 BGB). Werde die Abtretung nicht offengelegt, könne er mit Forderungen gegen den Sicherungszedenten, der meist sein Vertragspartner sei, unbeschränkt aufrechnen. Er werde also in diesen Fällen in seiner Verteidigung kaum behindert, wenn er von der Abtretung nichts wisse, und sei auch nicht der Gefahr von Manipulationen ausgesetzt. Deshalb müsse bei der stillen Zession (Sicherungszession) die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung bzw. Zustellung eines Zahlungsbefehls auch dann eintreten, wenn der Zedent die Forderung im eigenen Namen geltend mache, ohne die Sicherungszession offenzulegen (BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 80/75, zit. nach ibr-online; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 28.02.2012 – Az.: 5 U 956/09 – von Klägerseite auszugsweise vorgelegt als Anl. BB2).

In Bezug auf die Streitverkündung durch die Fa. W. als Sicherungszedentin gilt nichts anderes. Die Ansicht der Beklagten, aus einer Entscheidung des BGH vom 06.12.2007 (NJW 2008, 519 ff.) ergebe sich, dass dann, wenn in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwähnt würden, sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht erstrecke, wird durch die dortigen Ausführungen des BGH nicht bestätigt. Vielmehr führt der BGH in der in Bezug genommenen Entscheidung aus, durch die Streitverkündungsschrift müsse das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll, so genau bezeichnet sein, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten – prüfen könne, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liege der Zweck der Vorschrift darin, sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. die Streitverkündungsschrift im Verfahren LG Leipzig, 6 OH 76/05, GA 59). Dass der BGH mit der Entscheidung von seinem Standpunkt hinsichtlich der Streitverkündung durch einen Sicherungszedenten hätte abweichen wollen, ist nicht erkennbar.

Das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Leipzig (LG Leipzig 6 OH 76/05) endete am 31. Januar 2008 und die Hemmung der Verjährung somit gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 31.07.2008. Durch die am 26.09.2009 erhobene Klage, d.h. lange vor Ablauf der nach Beendigung der Verjährungshemmung zunächst fortlaufenden Verjährungsfrist von noch mehr als 7 Monaten, wurde die Verjährung erneut gehemmt.

2. Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen sind nicht durch die im vorliegenden Rechtsstreit durch die Beklagte erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer ihr gegen die Fa. W. zustehenden Resthonorarforderung erloschen.

a. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Verjährungsfrist für einen der Beklagten gegen die Fa. W. zustehenden Vergütungsanspruch am 31.12.2002 endete. Diese Rechtsansicht wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Etwaige Vergütungsansprüche der Beklagten gegenüber der Fa. W. sind somit verjährt.

b. Zwar schließt die Verjährung die Aufrechung nach § 215 BGB dann nicht aus, wenn der nunmehr verjährte Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Ferner hätte die Beklagte gemäß § 406 BGB grundsätzlich auch gegenüber den Klägerinnen mit einem ihr gegen die Fa. W. erwachsenen Vergütungsanspruch aufrechnen können Die Aufrechnungsmöglichkeit scheitert aber daran, dass es bis zum Eintritt der Verjährung etwaiger Vergütungsansprüche der Beklagten an einer erfüllbaren Gegenforderung fehlte, gegenüber der sie die Aufrechnung wirksam hätte erklären können (§ 387 BGB).

Nach den §§ 634, 635 BGB a.F. steht dem Auftraggeber wegen eines Mangels der Werkleistung ein Wahlrecht zu. Er kann entweder nach § 634 Abs. 1 BGB Wandelung oder Minderung oder nach § 635 BGB statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Steht dem Auftraggeber als Gläubiger ein derartiges Wahlrecht zu, kann der Auftragnehmer vor Ausübung des Wahlrechts durch den Auftraggeber nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, weil erst mit Ausübung des Wahlrechts eine erfüllbare Forderung entsteht, gegenüber der eine Aufrechnung möglich ist (Staudinger-Gursky [2011], BGB, § 387 Rdnr. 116; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 387 Rdnr. 29.2). Der Umstand, dass sich ein Auftraggeber bei einem durch einen Planungsfehler des Architekten verursachten Baumangel regelmäßig für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entscheidet, ändert hieran nichts. Im Übrigen hatten die Klägerinnen vor Eintritt der Verjährung des Vergütungsanspruchs der Beklagten noch gar keine Kenntnis von den hier in Rede stehenden Baumängeln sowie dem hierfür ursächlichen Planungsfehler der Beklagten.

Die durch die Beklagte in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (Urt. v. 11.09.2012 – Az.: XI ZR 56 – NZBau 2013, 30 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. In der genannten Entscheidung geht es darum, ob der Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers geknüpft ist, was der BGH verneint hat. Zu der im vorliegenden Fall relevanten Frage, ob Forderungen, welche der Gläubiger lediglich wahlweise geltend machen kann, bereits vor Ausübung des Wahlrechts erfüllbar sind, lässt sich der Entscheidung nichts entnehmen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts zu den Feststellungsanträgen sowie zum Zinsanspruch der Klägerinnen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

 

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