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Kondensatbildung nach Fenstereinbau spricht für Einbaufehler

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 548/19 – Urteil vom 07.02.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Kläger machen aus einem VOB-Vertrag vom 04.06.2009 (Anlage JK1) über Metallbauarbeiten (insbesondere Einbau sämtlicher Fenster und Fensterbänke) an ihrem im Jahre 2009 (unter Planung/Bauleitung seitens der Streithelferin errichteten) Einfamilienhaus „H……, W….“ wegen Mängeln der von der Beklagten (nicht der Streithelferin, vgl. Tatbestandsberichtigung 600 GA) geschuldeten Planung und Ausführung des Einbaus der Fenster bzw. Fensterbänke (mit der Folge von Wasserbildung an den Fensterdichtungen, auf den Fensterscheiben und auf den Aluminiumblend- und -flügelrahmen der Fenster bei kaltem Wetter) Schadensersatz in Bezug auf die Kosten des Privatsachverständigen R. in Höhe von 3.519,01 EUR (Anlagen JK 9/10) sowie einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss zunächst in der vom Privatsachverständigen R. bezifferten Höhe von 18.084,43 EUR (vgl. 1 GA) und nach Klageerhöhung (332 ff. GA) zuletzt in der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen M. veranschlagten Höhe von (brutto) 34.251,90 EUR (somit insgesamt 38.040,91 EUR) nebst zeitlich gestaffelten Verzugs- bzw. Prozesszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR geltend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage – nach Beweisaufnahme durch ein Gutachten des Sachverständigen M. nebst zwei schriftlichen Ergänzungsgutachten (jeweils im Sonderband) und ein mündliches Ergänzungsgutachten (Original 613 ff. GA, Kopie im Sonderband) – in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

1.

Die Kläger hätten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorschusszahlung für die zu erwartenden Kosten der Beseitigung der an dem Gewerk der Beklagten bestehenden Mängel gemäß § 637 Abs. 3 BGB.

1.1.

Sie hätten der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die verstrichen sei, ohne dass die Beklagte an ihrer Werkleistung bestehende Mängel nachgebessert habe.

1.2.1.

Kondensatbildung nach Fenstereinbau spricht für Einbaufehler
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Das Gericht sehe es zunächst als erwiesen an, dass die gerügten Mängelerscheinungen an den von der Beklagten eingebauten Fenstern beständen. Die Tatsache, dass sich an den von der Beklagten eingebauten Fenstern vermehrt Schwitzwasser in der Form bilde, dass Kondenswasser sowohl an den Scheiben wie auch an den Rahmen in der kalten Jahreszeit herunterlaufe, sei zunächst im vorliegenden Verfahren zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Es sei zudem belegt durch die Feststellungen des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen R. wie auch durch die Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen M. . Streitig sei zunächst lediglich die Frage gewesen, ob die aufgetretenen Erscheinungen auf einem fehlerhaften Einbau der Fenster durch die Beklagte beruhten. Die Beklagte habe zunächst eingewendet, die Kläger seien im Winter oft monatelang ortsabwesend und das Haus sei in dieser Zeit unbeheizt. Zudem hätten sie den Klägern fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten vorgeworfen.

Wenn die Kläger nunmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung im März 2019 Fotos zur Illustration der nach wie vor auftretenden Feuchtigkeit vorgelegt hätten und die Beklagte nunmehr bestreite, dass Feuchtigkeit aufgetreten sei, so sei dies angesichts des bisherigen Prozessverlaufs und der zuvor abgegebenen Erklärungen ein unerhebliches Bestreiten der Beklagten. Die Parteien hätten Gelegenheit gehabt, die von den Klägern angefertigten Fotos im Termin einzusehen.

1.2.2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts aber auch fest, dass die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen auf einem mangelhaften Einbau der Fenster durch die Beklagte beruhten.

Wie der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten ausgeführt habe, seien die Baukörperanschlüsse der Fensteranlagen im Bereich des Wärmedämmverbundsystems und Klinkermauerwerks nicht luftdicht ausgeführt und erfüllten die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht. Das führe dazu, dass sich in vielen Bereichen – bedingt durch den mangelhaften Basisaufbau und die mangelhaft ausgeführten Laibungsanschlüsse – erhebliche Wärmebrücken bildeten. Wie der Sachverständige mittels Infrarotaufnahmen und Wärmebildaufnahmen nachgewiesen habe, seien die Fensterbänke am Wärmedämmverbundsystem an der Eingangsseite nicht tief genug ausgeführt und der Überstand zu gering, so dass die Oberfläche des Wärmedämmverbundsystems schon stark verschmutzt sei und was weiterhin dazu führe, dass die nach den Regeln der Technik erforderliche und eine Kondensatbildung verhindernde raumseitige Oberflächentemperatur der Fenster von 12,6 Grad Celsius bei einer Außentemperatur von -5 Grad deutlich unterschritten werde. Wie der Sachverständige M. zudem mit den von ihm erstellten Feuchtebildern gezeigt habe, sei auch bei einer darüber liegenden Außentemperatur mit Feuchtigkeitsschäden zu rechnen. Die Wärmebildaufnahmen zeigten zudem, dass die vorhandenen Wärmebrücken durch fehlerhaften Basisaufbau und mangelhaft ausgeführte Laibungsanschlüsse zu Wärmebrücken führten.

Der Einbau der Fenster und die Anordnung der Fensterbank (auf den Blendrahmen geschraubt) entspreche insgesamt nicht dem Regelwerk. Dementsprechend übertrage die Fensterbank die Kälte beispielsweise auf das Eckblech, so dass es zu einem erheblichen Temperaturabfall komme, was in der kalten Jahreszeit durch Übertragung nach innen zu Kondensatbildung führen müsse.

Das Gericht habe auch keine Bedenken an der von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung, dass sich die fehlerhaften Einbauten an allen Fenstern des Objektes jeweils etagenweise in gleicher Weise zeigen würden, obwohl er nicht an allen Stellen Bauteilöffnungen vorgenommen habe, sondern sich im Wesentlichen auf die bereits von dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen R. vorgenommenen Öffnungen beschränkt habe. Er habe im Einzelnen erläutert, dass und weshalb seine Überlegungen für das ganze Objekt Gültigkeit hätten.

Er habe ferner bei seiner Anhörung dargelegt, dass und weshalb die Feuchtigkeit nicht durch das Nutzerverhalten hervorgerufen werde. Wie der Sachverständige hierzu ausgeführt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht ausreichend heizten und lüfteten. Der Sachverständige habe Tauwasserablagerungen an Fensterprofilen vorgefunden, was nach seinen Ausführungen nicht durch fehlerhaftes Heizen und Lüften erklärbar wäre. Erklärlich sei dieser Befund vielmehr nur durch die zu niedrige Temperatur der Fensterprofile, die wiederum auf den fehlerhaften Einbau zurückzuführen sei. Das habe der Sachverständige zudem durch seine gutachterlich niedergelegten Isothermen-Berechnungen nachgewiesen, ohne dass es auf die Wärmekameraaufnahmen ankomme.

1.3.

Dies führe mit den vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten zu einem voraussichtlichen Kostenaufwand in Höhe von (brutto) 34.521,90 EUR.

1.4.

Ein ggf. auch den Anspruch der Kläger auf Aufwendungsersatz und Vorschuss für die Mängelbeseitigung begrenzendes Mitverschulden der Kläger bestehe nicht, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeits- und Kondensatbildung in erster Linie Ausführungsfehler der Beklagten, nicht aber Planungsfehler der Streithelferin, die allein zu einer Reduzierung des Anspruchs der Kläger führen könnten. (Die Planung des Fenstereinbaus oblag unstreitig der Beklagten selbst, vgl. Tatbestandsberichtigung 660 GA). Zwar möge die Streithelferin ein Verschulden an der Situation insoweit treffen, als die Frage des einwandfreien Einbaus der Fensterbänke und des Anschlusses der Fensterkonstruktionen an das Wärmedämmverbundsystem schadensträchtige Stellen im Rahmen eines Bauvorhabens betreffe, denen im Rahmen der Bauüberwachung besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei. Betreffend die Bauüberwachung sei die Streithelferin jedoch nicht als Erfüllungsgehilfin der Kläger anzusehen. Dass die an den Fensterkonstruktionen bestehenden Mängel ihre Ursache in einer fehlerhaften Planung durch die Streithelferin hätten, sei nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht konkret dargelegt.

2.

Darüber hinaus hätten die Kläger Anspruch auf Schadensersatz betreffend die ihnen entstandenen Kosten des Privatsachverständigen R. in geltend gemachter Höhe von 3.519,01 EUR.

3.

Die zugesprochenen Anwaltskosten und die Verzinsung ergäben sich aus Verzug.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die vollständige Klageabweisung verfolgt und zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt (684 ff. GA):

1.

Die Ausführungen des LG stützten sich darauf, dass der Sachverständige M. einen Mangel festgestellt habe, der zur Kondensatbildung führe, wobei die Kondensatbildung auf Handy-Fotos gestützt werde, deren Überprüfung für keine Partei möglich gewesen sei und auch nicht nachvollzogen bzw. erkennbar sei, unter welchen Umständen die Fotos entstanden seien.

2.

Das LG gehe damit von einer Beweisführung aus, die sich aus den verschiedenen Gutachten nicht ergebe und enthalte damit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung.

3.

Das LG habe des Sachvortrag schon insoweit fehlerhaft gewürdigt, als es davon ausgehe, dass sich Kondensat bei kaltem Wetter ständig im Bereich der Fenster bilde. Eine genaue Unterscheidung zwischen Feuchtigkeit auf der Laibung, dem Rahmen und der Scheibe sei vom LG nicht vorgenommen, sondern „pauschal behauptet“ worden. Ein Nachweis für diese Kondensatbildung sei nicht erfolgt.

Der Sachverständige habe selbst darauf hingewiesen, dass er bei seinen Begutachtungen die Angaben der Kläger übernommen habe.

4.

Im Anhörungstermin vom 28.03.2019 seien von den Klägern Handy-Fotos vorgelegt worden, die angeblich den Zustand Anfang 2019 zeigten. Vor dem Termin habe für sie (die Beklagten) keine Möglichkeit zur Überprüfung bestanden. In welcher Situation die Fotos gefertigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Trotz ihres (der Beklagten) ausdrücklichen Widerspruchs habe das LG diese Situation im Urteil zur Begründung herangezogen.

Es sei nicht bekannt, ob die Kondensatbildung tatsächlich weiterhin entstehe und ob die Kläger durch ihr Wohnverhalten zu einer Kondensatbildung beitragen würden. Das LG habe fehlerhaft nicht zwischen Behauptungen und bewiesenen Feststellungen unterschieden. Es sei vielmehr weiterhin streitig, ob eine Kondensatbildung tatsächlich weiterhin vorhanden sei und diese sei – unter Verwahrung gegen die Beweislast – durch ein Ergänzungsgutachten zu klären.

5.

Das LG sei nicht der Frage nachgegangen, warum bei einem Fensterelement, bei dem eine Trennung zwischen den einzelnen Bauteilen vorliege, Tauwasser auf der Fensterscheibe auftreten könne. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Fenster der Fa. Sch. alle technischen Vorgaben erfüllten und es sei keine Erklärung des Sachverständigen dafür ersichtlich, wie diese Tauwasser-Situation entstehen könne. Das LG habe – grob fehlerhaft – auf eine Überprüfung bzw. Würdigung des Wohn-, Lüftungs- und Heizverhaltens der Kläger verzichtet und der Sachverständige habe nur darauf hingewiesen, dass er bei einem einmaligen Besuch keine Veranlassung gesehen habe, hier Ermittlungen anzustellen.

Die grobe Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweisführung/-würdigung folge daraus, dass die Entstehung von Tauwasser bei einem Fensterelement, das alle DIN-Vorschriften erfülle, nicht auf eine falsche bzw. mängelbehaftete Einbausituation zurückgeführt werden könne, wie durch (weiteres) Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werde.

6.

Die Frage, aus welchem Grund sich Tauwasser auf der Fensterscheibe bilde, obwohl nachweislich zwischen dem Flügel- und dem Blendrahmen ein erheblicher Abstand bestehe, sei unbeantwortet geblieben, lasse indes erhebliche Rückschlüsse auf das Wohn- und Lüftungsverhalten der Kläger zu.

7.

Sollte tatsächlich Tauwasser im Bereich der Fenster auftreten, so sei dieses ausschließlich dem Verhalten der Kläger zuzuordnen. Der Sachverständige habe von einem „architektonisch anspruchsvollen Gebäude“ gesprochen, das den Bewohnern ein entsprechendes Verhalten abfordere. Es seien hier nicht die üblichen Regeln anzuwenden, sondern durch die sehr offene Bauweise, die fehlenden Abschlüsse, einzelne Räume und die größeren Fensterfronten objektbezogene Verhaltensweisen (der Bewohner) erforderlich, wie durch (weiteres) Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werde.

8.

Zudem habe der Sachverständige zugestanden, dass die von ihm gefertigten Bilder der Wärmebildkamera in seinem Gutachten fehlerhaft seien. Sowohl die Art und Weise der Terminabstimmung (ohne Beteiligung der Parteien), die fehlerhaften Einstellungen an der Kamera und die Auswertung der Bilder seien bereits beklagtenseits beanstandet worden.

9.

Der Sachverständige habe seine Feststellungen auf theoretische Berechnungen und nicht auf den tatsächlichen Einbau gestützt.

10.

Der Sachverständige gehe theoretisch davon aus, dass die Vorgaben der Streithelferin für den Einbau, immer zu einer Beanstandung führen würden, bleibe indes einen Nachweis für seine These schuldig.

11.

Für die Feststellung, dass tatsächlich ein Mangel dazu führe, dass eine Tauwasserbildung darauf (d.h. auf die Art und Weise des Einbaus der Fenster) zurückzuführen sei, wäre es erforderlich gewesen, alle Fenster zu überprüfen. Diese Überprüfung habe der Sachverständige bewusst unterlassen. Damit sei unklar, ob die vom Sachverständigen als mangelhaft erachtete Einbauweise/-situation überall vorliege und tatsächlich an allen Fenstern zu einem Mangel führe.

12.

Auch die Frage, in welcher Form das „architektonisch anspruchsvolle“ Objekt bei Abwesenheit der Kläger beheizt werde, habe der Sachverständige fehlerhaft als nicht erheblich erachtet.

13.

Auch die beklagtenseits gestellte Frage, ob durch die vorgegebene Einbausituation nach der Planung des Streitverkündeten ein sachgerechter Einbau erfolgt sei, habe der Sachverständige fehlerhaft als nicht erheblich erachtet.

14.

Der Einbau der Fenster sei aufgrund der Planung des Streitverkündeten unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben ordnungsgemäß erfolgt.

Die Streithelferin der Beklagten nimmt Bezug auf die vorstehende Berufungsbegründung der Beklagten (vgl. 702/703 GA) und trägt ergänzend vor, ihre bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.02.2018 (dort 3 ff. bzw. 500 ff. GA) formulierten 11 entscheidungserheblichen Fragen (vgl. vollkommen identische, wörtliche Wiedergabe auf Seite 2 ff. des zweitinstanzlichen Schriftsatzes der Streithelferin vom 26.08.2019 bzw. 703 ff. GA) seien bis heute nicht beantwortet worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin der Beklagten beantragt ebenfalls, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger tragen zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor (vgl. 742 ff. GA, dort zu II.):

1.

Einen Rechtsfehler werde beklagtenseits nicht aufgezeigt.

2.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LG seien nicht gerechtfertigt.

2.1.

Insbesondere habe das LG zu den beklagtenseits gerügten Handy-Fotos zutreffend ausgeführt, dass beklagtenseits das Auftreten von Feuchtigkeit schon nicht in erheblicher Weise bestritten worden sei. Der Sachverständige M. habe umfangreich dargestellt, dass und warum es zu Feuchtigkeitsbildungen komme und dass Ursache dafür ausschließlich die von der Beklagten fehlerhaft eingebauten Fensterelemente seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich das Kondenswasser an der Laibung, dem Rahmen und/oder der Scheibe niederschlage.

2.2.

Sowohl der Privatsachverständige als auch der gerichtlich bestellte Sachverständigen seien übereinstimmend zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Fensterelemente durch deren mangelhaften Einbau – naturwissenschaftlich zwingend – von kalter Luft umspült würden mit der – ebenfalls naturwissenschaftlichen zwingenden – Folge, dass sie selbst erkalteten, was zur Kondenswasserbildung führe. Für diese Feststellungen bedürfe es überhaupt keiner Temperaturmessungen.

2.3.

Beide Sachverständige hätten die Ursächlichkeit irgendeines Wohnverhaltens für die Kondensatbildung ausgeschlossen. Zudem habe der Sachverständige M. in der mündlichen Anhörung dazu ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für schlechte Lüftung gebe und dies zudem nicht erklären könne, dass er Kondensat in den Profilen vorgefunden habe.

2.4.

Die Beklagte gehe darüber hinweg und rüge schlicht die Nichtbeantwortung von Fragen ohne indes konkrete Fehler in der Beweiswürdigung des LG zu rügen.

2.5.

Die von der Beklagten gefertigte Werkplanung habe der Sachverständige M. im Einzelnen untersucht und die o.a. technischen Zusammenhänge ausführlich dargestellt und in technischer Hinsicht begründet.

2.6.

Es werde beklagtenseits an keiner Stelle vorgetragen und es gebe auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es auch nur ein einziges Fenster im in Rede stehenden Objekt geben könne, das nicht entsprechend dieser vom Sachverständigen überprüften (und als mangelhaft erachteten) Werkplanung eingebaut worden sei. Dies sei indes Mindestvoraussetzung für das beklagtenseitige Verlangen, an sämtlichen Fenstern Bauteilöffnungen vorzunehmen.

2.7.

Was die Beklagte mit „Vorgaben der Streithelferin für den Einbau“ bzw. mit „durch die vorgegebene Einbausituation nach der Planung der Streitverkündeten“ meine, sei unklar, da die gesamte Planungsverantwortlichkeit (Ausführungsplanung, Werkstattplanung, Montageplanung) bei ihr selbst (der Beklagten) gelegen habe, wie nunmehr nach entsprechender Tatbestandsberichtigung auch feststehe. Die Streithelferin habe diese Planung der Beklagten lediglich daraufhin überprüft, ob sie in die übrige Ausführungsplanung des Objekts habe eingebunden werden können. Die Beklagte habe nicht vorgetragen und das LG habe auch nicht festgestellt, dass dies nicht möglich gewesen sein solle.

2.8.

Dementsprechend habe die Beklagte die in Rede stehenden Einbaumängel alleine zu verantworten. Es gebe keine Planungsleistung oder Vorgabe der Streithelferin, die ursächlich oder auch nur anteilig mitursächlich für die Einbaumängel sei.

Die Kläger tragen zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Streithelferin der Beklagten unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor (vgl. 742/747 GA unten ff.):

1.

Das zweitinstanzliche Vorbringen der Streithelferin sei als Berufungsbegründung schon nicht verwertbar, da es erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim OLG eingegangen sei.

2.

Die Streithelferin verkenne zudem, dass das LG ihnen (den Klägern) in der Hauptsache keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern vielmehr einen Anspruch auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss zuerkannt habe.

3.

Soweit die Streithelferin im Wesentlichen rüge, dass ihre 11 Fragen aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.06.2017 (441 ff. GA) bzw. (nebst Ergänzungsfragen zu den Antworten des Sachverständigen) vom 22.02.2018 (498 ff. GA) nicht beantwortet worden seien, verkenne sie dabei, dass sie im Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständige M. zu diesen 11 Fragen mit einem Privatsachverständigen erschienen sei, alle dort von ihr gestellten Fragen vom Sachverständigen umfangreich und in einem Zeitraum von ca. 2 Stunden beantwortet worden seien und zum Schluss weder die Beklagte noch ihre Streithelferin weitere Fragen an den Sachverständigen gehabt hätten. Daher könne die Streithelferin jetzt mit vermeintlich unbeantwortet gebliebenen Fragen bzw. der Streithelferin nicht gefallenden Ausführungen des Sachverständigen zu den 11 Fragen einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils – entsprechend OLG München (Beschluss vom 25.09.2017, 3 O 1634/17, NZB zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 05.12.2018, VII ZR 227/17, IBR 2019, 531) – nicht begründen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 09.10.2019 (756 ff. GA) ergänzend weitere Fotos nebst USB-Stick vorgelegt (Anlagen JK 14/15).

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Das LG hat den Klägern in der Hauptsache zu Recht einen Gesamtbetrag in Höhe von 38.040,91 EUR zuerkannt; davon steht den Klägern einen Teilbetrag in Höhe von 34.521,90 EUR (brutto) als Mängelbeseitigungskostenvorschuss i.S.v. § 13 Abs. 5 VOB/B i.V.m § 637 Abs. 3 BGB (dazu unter 1.) und ein Teilbetrag in Höhe von 3.519,01 EUR als Schadensersatz i.S.v. §§ 13 Abs. 5 VOB/B, 280 BGB zu (dazu unter 2.).

1.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vorschusszahlung für die zu erwartenden Kosten der Beseitigung der an dem Gewerk der Beklagten bestehenden Mängel gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B, § 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 34.521,90 EUR brutto zu.

1.1.

Die Werkleistungen der Beklagten im Rahmen des Bauvertrages vom 04./10.06.2009 (Anlage JK1) sind insoweit mangelhaft i.S.v. § 13 Abs. 1/5 VOB/B bzw. § 633 BGB, als alle Aluminiumelemente (Fenster-/Fenstertüren nebst Fensterbänken) von der Beklagten nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut worden sind und infolgedessen nur eingeschränkt funktionstauglich sind (dazu unter 1.1.1.) sowie dieser Mangelursache entsprechende typische Mangelsymptome aufweisen (dazu unter 1.1.2.), wobei eine stichprobenartige Bauteilöffnung an einzelnen Aluminiumelementen (Fenstern/Türen/Fensterbänken) hinreichend beweiskräftig ist (dazu unter 1.1.3.). Dabei kommen den für einen Mangel der Werkleistungen der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägern die Regeln des sog. Anscheinsbeweises zugute (dazu unter 1.1.4.).

1.1.1.

Alle Aluminiumelemente (Fenster-/-türen nebst Fensterbänken) sind mangelhaft i.S.v. § 13 Abs. 1/5 VOB/B bzw. § 633 BGB, da sie von der Beklagten nicht vertragsgerecht, d.h. entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut worden sind und infolgedessen nur eingeschränkt funktionstauglich sind.

Bereits im Bauvertrag sind die von der Beklagten pflichtgemäß einzuhaltenden ATV-VOB/C (vgl. Seite 2, 15 GA. Seite 5, 18 GA) und – in statthafter Weise beispielhaft – die einzuhaltenden DIN-Normen und Richtlinien (vgl. Seite 5, 18 GA; Seite 7, 20 GA) ausdrücklich erwähnt. Darüberhinaus trifft der Bauvertrag umfangreiche Vorgaben, so insbesondere

– zu den „Konstruktiven Anforderungen“ (Seite 8 bzw. 21 GA), dort insbesondere

“…Tauwasserbildung und die daraus resultierenden Schäden sind grundsätzlich durch entsprechende Konstruktionen zu verhindern. Bei den Profilverbindungen an T-, Eck- und Gehrungsstößen ist das Eindringen von Wasser oder Kälte konstruktiv zu verhindern. …“

– zum „Einbau der Elemente“ und zu deren „Abdichtung zum Baukörper“ (vgl. Seite 12 bzw. 25 GA), dort insbesondere

“…Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegungen sind zu berücksichtigen. …“

Über die Einhaltung der DIN-Normen bzw. der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus beschränkt sich die Herstellungspflicht des Werkunternehmers nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern er hat jedenfalls ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn 16/18 ff. mwN).

Die vorstehenden Voraussetzungen (im Sinne der vertraglichen Soll-Beschaffenheit der Werkleistungen der Beklagten) liegen wegen erheblicher Mängel des Einbaus durch die Beklagte (im Sinne der tatsächlichen Ist-Beschaffenheiten der Werkleistungen der Beklagten) nicht vor und zwar sowohl in Bezug auf die Aluminiumelemente (Fenster-/Fenstertüren) als auch in Bezug auf die Fensterbänke.

Der Sachverständige M. hat in seinen insgesamt 4 Gutachten (3 schriftliche und ein mündliches Gutachten) zu den Beweisfragen zusammenfassend folgendes ausgeführt:

1.1.1.1.

Hauptgutachten M. vom 11.03.2016

Die anerkannten Regeln der Technik für das Gewerk der Beklagten folgen aus der DIN 4108-2, DIN EN ISO 13788 (bzw. soweit noch nicht gültig aus ihrem gleichwohl maßgeblichen Inhalten, vgl. ergänzend 614 GA) und DIN EN ISO 10211-2 (vgl. Seite 9/10) i.V.m. dem Leitfaden zur Planung und Ausführung von Fenstern und Haustüren, Ausgabe 2006 (vgl. Seite 12) i.V.m. § 7 Abs. 2 EnEV (vgl. Seite 15). Deren Anforderungen entsprechen die Fensterkonstruktionen nicht, da die raumseitige Oberflächentemperatur von Soll 12,6 Grad Celsius bei minus 5 Grad Celsius erheblich unterschritten wird (vgl. Seite 10). Der Mindestwärmeschutz und die damit verbundene Kondensatfreiheit ist mit der vorhandenen Konstruktion wegen der mangelhaft ausgeführten, nicht luftdichten Baukörperanschlüsse in Gestalt einer nicht konsequenten Trennung von Raum- und Außenklima (Luftdichtheitsebene) als nicht erfüllt anzusehen (vgl. Seite 11/12/13). Die Fensterkonstruktionen zeigen, wie in den Wärmebildaufnahmen (Anlage B zum Gutachten) zu sehen ist, in sehr vielen Bereichen – bedingt durch den mangelhaften Basis-/Konstruktionsaufbau und die mangelhaft ausgeführten Leibungsanschlüsse – erhebliche Mängel mit der Folge damit verbundener Wärmebrücken (vgl. Seite 13/14).

Bereits in den von der Beklagten erstellten und dem Sachverständigen M. zwecks Gutachtenerstellung übergebenen Werkstatt- und Montageplänen sind die Übergänge von Mauerwerk über die Wärmedämmung an den inneren Baukörperanschluss mangelhaft dargestellt. Eine winddichte Eindichtung – verbunden mit der Luftschicht zwischen Klinker und Wärmedämmung – ist so wie (in den von der Beklagten erstellten Werkstatt- und Montageplänen) dargestellt, nicht zu realisieren und als (von der Beklagten) mangelhaft geplant und im Anschluss als (von der Beklagten) mangelhaft ausgeführt anzusehen (vgl. Seite 15).

Die Anordnung der Fensterbank (auf den Blendrahmen geschraubt) entspricht nicht dem Regelwerk (d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik). Die Fensterbank wirkt wie eine Kühlrippe und überträgt die Kälte bspw. auf das Eckblech, so dass die Ecke stark ausgekühlt wird und es auch hier (wie zuvor bei den Fensterelementen aufgezeigt, siehe oben) zu einem erheblichen Temperaturabfall kommt und es in den kalten Jahreszeiten durch Übertragung nach innen (an den inneren Profil-Oberflächen) zu Kondensat- bzw. Eisbildung kommen muss (vgl. Seite 16).

Darüberhinaus sind die Fensterbänke (Eingangsseite) am WDVS nicht tief genug ausgeführt, d.h. der Überstand ist zu gering, so dass die Oberfläche des WDVS schon stark verschmutzt ist (vgl. Seite 16).

1.1.1.2.

1. Ergänzungsgutachten M.

Der Sachverständige M. hat dort (Seite 5 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass seine Feststellungen „bezogen auf die Wärmebrücken“ (in Bezug auf die beiden verschiedenen Einbausituationen „Klinkermauerwerk“ bzw. „WDVS“) wie folgt zu verstehen sind, da die Fensterkonstruktionen i.V.m. dem verbauten Klinkermauerwerk und dem WDVS immer in der gleichen Ebene liegen:

  • Für die Fensterkonstruktionen, die an das Klinkermauerwerk anschließen, sind umlaufende Wärmebrücken vorhanden (Unterstreichung durch den Senat).
  • Für die Fensterkonstruktionen, die im WDVS verbaut sind, sind Wärmebrücken am Fußpunkt und den 90 Grad-Ecken mit Blechkantteilen vorhanden (Unterstreichung durch den Senat).

Die technischen Gegebenheiten hat der Sachverständigen sodann dort zum einen – exemplarisch für die Einbausituation „Klinkermauerwerk“- auf Seite 7 ff. in verständlicher und überzeugender Weise erläutert und durch entsprechende Fotos und Skizzen zum Ist- bzw. Soll-Zustand in der beigefügten Bilddokumentation veranschaulicht.

Die technischen Gegebenheiten hat der Sachverständige sodann dort zum anderen – exemplarisch für die Einbausituation „WDVS“ – auf Seite 11 ff. seines ersten Ergänzungsgutachtens in verständlicher und überzeugender Weise erläutert und durch entsprechende Fotos und Skizzen zum Ist- bzw. Soll-Zustand in der beigefügten Bilddokumentation veranschaulicht.

Außerdem hat der Sachverständige dort nochmals überzeugend klargestellt, dass bereits die (von der Beklagten geschuldete und vorgelegte) Werkstatt-/Montageplanung mangelhaft war und hat deren Mängel bzw. den Soll-Zustand von Planung bzw. Ausführung nochmals weiter klarstellend erläutert (vgl. Seite 15 des 1. Ergänzungsgutachtens).

Darüberhinaus hat der Sachverständige dort klarstellend ergänzt, dass seine Ausführungen auch für die besondere Situation der sog. „Eckfenster“ (und zwar letztlich erst recht) gelten (vgl. Seite 18/19 des 1. Ergänzungsgutachtens).

Auch zu den Fensterbänken hat der Sachverständige M. an seinen Ausführungen (auch für ein sog. „Fluchtfenster“) festgehalten und dieser technisch überzeugend erläutert (vgl. Seite 11/12) und anhand der Bilder 13 (mangelhafter Ist-Zustand) bzw. der Bilder 14/15 (mangelfreier Soll-Zustand) der beigefügten Bilddokumentation anschaulich durch Skizzen dargestellt (vgl. auch ergänzend nochmals Seite 17 unten).

1.1.1.3.

2. Ergänzungsgutachten M.

Dort hat der Sachverständige seine Ausführungen unter Berücksichtigung der 11 Fragen im Schriftsatz der Streithelferin der Beklagten vom 19.06.2017 (441 ff. GA) im Einzelnen ergänzend und überzeugend erläutert und dabei auch das Zustandekommen bzw. den Aussagegehalt der Wärmebilder vom 28.01.2015 (Darstellung im Hauptgutachten im sog. Simulationsmodus und – um die inneren Oberflächentemperaturen ergänzte – Darstellung im 2. Ergänzungsgutachten) verdeutlicht und um – von den Wärmebildern abzugrenzende – Isothermennachweise (vgl. Seite 9 ff.) sowie um weitere Ausführungen zur mangelhaften Montagesituation der Fensterbänke (mit Skizze, vgl. Seite 14 ff. GA) ergänzt und abschließend klargestellt, dass sich an seinen bisherigen Feststellungen bzw. Ergebnissen nichts geändert hat (vgl. Seite 15).

1.1.1.4.

3. (mündliches) Ergänzungsgutachten M.

Der Sachverständige hat dort seine Ausführungen auf Grundlage der Einwendungen/Anmerkungen der Streithelferin der Beklagten zur Stellungnahme des Sachverständigen zu ihren 11 Ergänzungsfragen gemäß Schriftsatz vom 19.06.2017 (441 ff. GA) nebst weiteren Ergänzungsfragen/Einwänden gegen die bis dahin erfolgten Ausführungen des Sachverständigen in ihrem weiteren Schriftsatz vom 22.02.2018 (dort Seite 3 bzw. 500 ff. GA) nochmals ergänzend und weiterhin in überzeugender Weise erläutert und dabei wiederum – trotz Mangelhaftigkeit aller in der gleichen Ebene angebrachten Fenstern – in Bezug auf die Mangelursachen zwischen den in der Klinkerfassade verbauten Fenstern und den im WDVS verbauten Fenstern seine bereits o.a. Abgrenzungen bzw. Differenzierungen überzeugend ergänzt bzw. weitergehend erläutert.

Er hat dabei klargestellt, dass seine o.a. Isothermen-Berechnungen im 2. Ergänzungsgutachten ganz klar zeigen, dass kalte Luft – insbesondere im Bereich der Klinkerfassade (dort nämlich sogar „umlaufend“, s.o.) – bis an die inneren Profile vordringen kann (vgl. Seite 2 des Protokolls bzw.614 GA).

Zugleich hat er – wenngleich die im Hauptgutachten genannte DIN EN ISO 13788 noch nicht gültig sei – darauf beharrt, dass der Einbau von Fenstern (nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik) dennoch so sein muss, dass sich innen keine Feuchtigkeit bildet (Seite 2 des Protokolls bzw. 614 GA).

Er hat zudem klargestellt, dass er aufgrund der von ihm im Ortstermin festgestellten Feuchtigkeitswerte und Innen- und Außentemperaturen keine weiteren Messungen für erforderlich hält, da es bei diesen vor Ort festgestellten Verhältnissen nicht zu Tauwasser bzw. Niederschlägen an den Fenstern bzw. erst recht nicht in den Fensterprofilen kommen darf (Hervorhebung/Unterstreichung durch den Senat). Auch das spricht – so der Sachverständige dort weiter – bei ihm fehlenden Anhaltspunkten für schlechte Lüftung seitens der Bewohner (Kläger) dafür, dass die Profile einfach zu kalt werden und sich (sogar innerhalb der Profile, Hervorhebung/Unterstreichung durch den Senat) Kondensat bildet (vgl. Seite 2 des Protokolls bzw. 614 GA).

Außerdem hat der Sachverständige dort auf Vorhalt des beklagtenseits zum Anhörungstermin gestellten Privatsachverständigen Rudolf klargestellt, dass er (über das einzige Thermografiebild mit tatsächlichen Temperaturen auf Seite 37 unten der Anlage A zum Gutachten hinaus) keine weiteren solcher thermografischen Aufnahmen für die Beantwortung der Beweisfragen benötigt hat und alle anderen von ihm gefertigten bzw. in seine Gutachten aufgenommenen Thermografiebilder im sog. „Simulationsmodus“ entbehrlich seien, da bereits seine – zugestandenermaßen – auf Basis der Tabelle auf Seite 8 seines 2. Ergänzungsgutachtens basierende, theoretische (indes auf der Werkstattplanung der Beklagten und dem diesen vollständig entsprechenden Einbau der Fenster beruhende) – Isothermenberechnungen (mit nicht tatsächlich gemessenen, sondern angenommenen Temperaturen) im 2. Ergänzungsgutachten und die sich daraus ergebenden Temperaturen (innen) auf die von ihm dargestellten und begründeten bautechnisch unzulässige Wärmebrücken im Bereich aller Fenster mit der Folge „zu kalter Profile“ hindeuten (vgl. Seite 2 unten/Seite 3 oben des Protokolls bzw. 614/615 GA).

Zudem hat der Sachverständige nochmals auf die physikalische Vergleichbarkeit der Einbausituation der Fenster im Klinkerbereich einerseits bzw. im WDVS andererseits verwiesen, die sich ebenfalls durch seine Berechnung bestätigt hat (vgl. Seite 3 unten des Protokolls bzw. 615 GA).

1.1.1.5.

Das LG ist – unter zusammenfassender Darstellung der wesentlichen Aussagen des Sachverständigen und unter eigenständiger Würdigung dieser Beweisergebnisse im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen – als Mangelursache – auf einem mangelhaften Einbau der Fenster durch die Beklagte beruhen (vgl. im Einzelnen Seite 6 unten ff. des Urteils).

1.1.2.

Die von der Beklagten nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit mangelhaft eingebauten, nur eingeschränkt funktionstauglichen und damit mangelhaften Aluminiumelemente (Fenster/Türen bzw. Fensterbänke) weisen dieser Mangelursache (mangelhafter Einbau) entsprechende typische bzw. (i.S.v.zwangsläufige) Mangelsymptome auf.

1.1.2.1.

Das LG hat zutreffend das Vorhandensein der (von den Klägern als auf Mängeln der Werkleistungen der Beklagten beruhende) Erscheinungen/-symptome an den von der Beklagten eingebauten Fenstern in der Form, dass in der kalten Jahreszeit Kondenswasser sowohl an den Scheiben wie auch an den Rahmen (Blend-und Flügelrahmen) herunterläuft, zum einen als von der Beklagten unzureichend bestritten und zudem als durch das Privatgutachten R. und das Gutachten des Sachverständigen M. erwiesen erachtet.

1.1.2.1.1.

Das LG hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte die o.a. Erscheinungen/Symptome, die der Privatgutachter und die Kläger – in erster Instanz zuletzt im Verhandlungstermin vom 28.03.2019 (vgl. Hülle Anlagen JK 14/15) – durch eine Vielzahl anschaulicher Bilder dokumentiert haben, als solche schon nicht hinreichend bestritten hat (mit der Folge der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO), sondern letztlich diesen Erscheinungen/Symptomen lediglich andere Ursachen zuschreiben will, nämlich ausschließlich Ursachen außerhalb ihrer Werkleistungen bzw. ihres Verantwortungsbereichs bzw. in Folge des Wohn-, Heiz- und Lüftungsverhaltens der Kläger selbst (dazu im Einzelnen noch unten). Mit der Darstellung einer anderen Ursache bestreiten die Beklagte bzw. deren Streithelferin indes die Erscheinungen/Symptome als solche nicht, sondern nur deren Herkunft.

1.1.2.1.2.

Zudem haben sowohl der Privatsachverständige R. als auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige M. in einem ersten Schritt i.S.v. § 286 ZPO hinreichend zweifelsfreie Feststellungen (mit bildlicher Dokumentation) zu den von ihnen angetroffenen Erscheinungen/Symptomen als solchen getroffen und zur Ursache/Herkunft dieser Erscheinungen – indes erst in einem zweiten Schritt – fachliche/technische Feststellungen getroffen, die das LG in gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat.

1.1.3.

Eine stichprobenartige Bauteilöffnung an einzelnen Aluminiumelementen zur Feststellung der Mangelursachen war bzw. ist hinreichend beweiskräftig.

Der Sachverständige M. hat sich in seinen Gutachten auf die von ihm geplanten (vgl. Schreiben vom 16.09.2014 mit anl. Skizze, vgl. 245-248 GA; vgl. Schreiben vom 19.03.2015, 279 ff. GA; Schreiben vom 31.08.2015, 303 ff. GA) bzw. vorgenommenen Bauteilöffnungen sowie auf die zuvor vom Privatsachverständigen R. erfolgten Bauteilöffnungen gestützt (vgl. dazu im Einzelnen bereits oben in der Zusammenfassung der Gutachtenergebnisse durch den Senat sowie Anlage JK 14, dort Anlagen A4/5).

Das LG hat sich zutreffend der von dem Sachverständigen M. gezogenen und überzeugend erläuterten Schlussfolgerung angeschlossen, dass davon auszugehen ist, dass die fehlerhafte Einbauweise der Beklagten an allen Fenstern und an den von ihm (Pos. 5 der Nord- und Westfassade, vgl. Seite 12 des 1. Ergänzungsgutachtens) näher bezeichneten und in der Aufstellung der Mängelbeseitigungskosten entsprechend berücksichtigten Fensterbänken des Objektes jeweils etagenweise in identischer Weise erfolgt ist, obwohl er nicht an allen Stellen Bauteilöffnungen vorgenommen, sondern sich im Wesentlichen auf die bereits von dem vorprozessual tätigen Privatsachverständigen R. vorgenommenen Öffnungen nebst den o.a. von ihm ergänzend veranlassten Bauteilöffnungen beschränkt hat.

Der Sachverständige M. hat im 1. Ergänzungsgutachtens (dort Seite 5 ff., vgl. dazu bereits oben) ausdrücklich klargestellt, dass sich seine Feststellungen „bezogen auf die Wärmebrücken“ (in Bezug auf die beiden verschiedenen Einbausituationen „Klinkermauerwerk“ bzw. „WDVS“) auf „alle Fenster“ beziehen, die – bezogen auf die Baukörperanschlüsse – mit der gleichen Mangelhaftigkeit von der Beklagten montiert worden sind (vgl. ausdrücklich Seite 5 unten und Seite 7 oben) und seine Ausführungen dabei wie folgt zu verstehen sind, da die Fensterkonstruktionen i.V.m. dem verbauten Klinkermauerwerk und dem WDVS „immer in der gleichen Ebene“ liegen (Unterstreichung durch den Senat):

1.1.3.1.

Für die Fensterkonstruktionen, die an das „Klinkermauerwerk“ anschließen, sind umlaufende Wärmebrücken vorhanden (Unterstreichung durch den Senat). Die technischen Gegebenheiten hat der Sachverständigen – exemplarisch für die Einbausituation „Klinkermauerwerk“- auf Seite 7 ff. seines ersten Ergänzungsgutachtens in verständlicher und überzeugender Weise erläutert und durch entsprechende Fotos und Skizzen zum Ist- bzw. Soll-Zustand in der beigefügten Bilddokumentation veranschaulicht.

1.1.3.2.

Für die Fensterkonstruktionen, die im „WDVS“ verbaut sind, sind Wärmebrücken am Fußpunkt und den 90 Grad-Ecken mit Blechkantteilen vorhanden (Unterstreichung durch den Senat). Auch die diesbezüglichen technischen Gegebenheiten hat der Sachverständigen – exemplarisch für die Einbausituation „WDVS“- auf Seite 11 ff. seines ersten Ergänzungsgutachtens in verständlicher und überzeugender Weise erläutert und durch entsprechende Fotos und Skizzen zum Ist- bzw. Soll-Zustand in der beigefügten Bilddokumentation veranschaulicht.

1.1.3.3.

Dabei hat der Sachverständige klargestellt, dass es sich bei den Fenstern mit der mangelhaft auf den Blendrahmen aufgeschraubten Fensterbank (jeweils) um die Pos. 5 an der Nord- und Westfassade handelt (vgl. Nordansicht 66 GA, vgl. Westansicht 69 GA), d.h. lediglich zwei Fenster bzw. zwei Fensterbänke (vgl. LV-Pos. 31.1.210 bzw. 31.1.250, Seite 20/21 des LV bzw. 33/34 GA).

1.1.3.4.

Auch im 2. Ergänzungsgutachten (dort Seite 8 unten) hat der Sachverständige M. nochmals klargestellt, dass er nicht davon ausgeht, dass die Basis-Anschlüsse zur WDVS-Konstruktion an den weiteren Fensterkonstruktionen anders ausgeführt worden sind als an der auf seine Veranlassung eine Fensterbank ausgebaut worden ist (Unterstreichung durch den Senat). Zudem hat auch die Beklagte selbst nicht behauptet, dass sie die Basis-Anschlüsse an den weiteren Fenster im Bereich WDVS konstruktiv anders ausgeführt hat als diejenigen, die der Sachverständige nach Bauteilöffnung untersucht hat (vgl. dazu auch noch unten Seite 29 unten/30).

1.1.3.5.

Auch im 3. (mündlichen) Ergänzungsgutachten (vgl. Seite 2 oben des Protokolls bzw. 614 GA) hat der Sachverständige nochmals klargestellt, dass alle von ihm getroffenen Feststellungen auf alle vorhandenen Fenster übertragen werden können, weil sie jeweils alle in der gleichen Ebene angebracht sind. (Unterstreichung durch den Senat). Nur bei der Mangelursache sei zwischen den in die Klinkerfassade bzw. in das WDVS eingebauten Fenstern zu differenzieren.

1.1.4.

Den für einen Mangel der Werkleistungen der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägern kommen im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen des Senats (Feststellung von Verstößen der Beklagten beim Fenstereinbau gegen die allgemeinen Regeln der Technik) zudem jedenfalls die Erleichterungen der hier allgemein anerkannten und hier anwendbaren Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises zugute.

1.1.4.1.1.

Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs bzw. eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen. Der typische Geschehensablauf, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung bzw. entsprechenden Erfahrungssätzen auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Anschein), muss entweder unstreitig sein oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 409/12, NSW BGB § 631; BGH Urteil vom 19.01.2010, VI ZR ZR 33/09, VersR 2010, 392; BGH, Urteil vom 29.06.1982, VI ZR 206/80, NJW 1982, 2448; BGH, Urteil vom 18.12.1952, VI ZR 54/52, BGHZ 8, 239; BGH, LM § 286 (C) Nr. 62a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn 3072 mwN in Fn 10/12, 3077 mwN in Fn 27/28). Das Gericht kann dabei auch aus eigener, entsprechend zu begründender Sachkunde über das Bestehen von Erfahrungssätzen entscheiden (vgl. bereits RG, Urteil vom 07.05.1920, VII 12/20, RGZ 99, 72). Voraussetzung für einen Erfahrungssatz ist, dass er eindeutig und überprüfbar formuliert werden kann, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Forschung entspricht und seine „Richtigkeit“ nach der Lebenserfahrung hinreichend feststeht (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3067 ff. mwN; Vogel, ZfBR 2004, 424). Bestreitet der Gegner daher bereits die tatsächlichen Voraussetzungen des Erfahrungssatzes (d.h. der „Anscheinsgrundlagen“) hinreichend i.S.v. § 138 ZPO, bedarf es im Einzelfall einer Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen bzw. der „Anscheinsgrundlagen“ (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1996, VI ZR 343/95, BauR 1997, 326; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1972, 4 U 242/71, MDR 1972, 26 zu naturwissenschaftlichen Zweifeln hinsichtlich eines typischen Ablaufs; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3069/3070 und Rn 3072 mwN in Fn 10; Rn 3077 mwN in Fn 26; Locher, BauR 1974, 293).

Der Anscheinsbeweis ist indes nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs nach der Lebenserfahrung bzw. typischerweise ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine lediglich wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1978, VI ZR 15/77, BauR 1978, 2032, 233 mwN in Fn 8; BGH, Urteil vom 25.03.1963, VII ZR 218/61, n.v.; BGH, Urteil vom 23.04.1962, VII ZR 154/62, VersR 1964, 1063; BGH, Urteil vom 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1984, 8 U 97/83, VersR 1985, 347).

1.1.4.1.2.

Im privaten Baurecht stellen – unter anderem – die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. die sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Werden die DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung (im Sinne der vorstehenden allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bzw. Mängel (bzw. Schadens-/Mangelsymptome) bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, 673; BGH, Urteil vom 05.10.1996, VI ZR 343/95, BauR 1997, 326; BGH, Urteil vom 25.03.1993, VII ZR 280/91, BauR 1993, 500; BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, NJW 1991, 2021, dort Rn 25 mwN; BGH, Urteil vom 03.07.1990, VI ZR 239/89, VersR 1991, 195; BGH, Urteil vom 28.09.1970, VIII ZR 166/68, VersR 1971, 80; BGH, Urteil vom 14.06.1965, VII ZR 221/63, VersR 1965, 812, Seite 322; BGH, Urteil vom 27.09.1957, VI ZR 139/56, VersR 1958, 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012, I-23 U 80/11, BauR 2012, 1259; OLG Düsseldorf, – Senat, Urteil vom 19.01.2001, 22 U 121/00,, BauR 2001, 1780; OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, 14 U 88/11, BauR 2012, 517; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009, 12 U 164/08, BauR 2010, 100; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2010, I-13 U 145/09, MDR 2010, 1386; OLG Hamm, Urteil vom 09.04.1996, 12 U 45/95, OLGR 1997, 45; KG, Urteil vom 19.03.1996, 27 U 6525/95, BauR 1996, 884; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 132; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1969 mwN in Fn 56; Rn 3073 mwN in Fn 18/19, Rechtsprechungsübersicht Rn 3075 ff., Rn 3077 mwN in Fn 28; vgl. auch zu dem im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht entsprechend beschränkten Anforderungen an die Darstellung von bloßen Mangelerscheinungen: Rn 1979/2084/3068 ff. mwN).

Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadens-/Mangelrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte (vgl. Thüringer OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005, 1 U 1578/98, BauR 2006, 1902, dort Rn 44 mwN, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.04.2006, VII ZR 120/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.1996, 4 U 95/95, OLGR 1997, 141, dort Rn 26 ff.; OLG München, Urteil vom 08.11.1981, 23 U 6990/90, NJW-RR 1992, 1523; Kroitzsch, BauR 1994, 673).

1.1.4.1.3.

Ist der Erfahrungssatz als solcher unstreitig bzw. sind seine streitigen tatsächlichen Voraussetzungen vom Anspruchsteller bewiesen, obliegt es dem Gegner, den daraus folgenden Anschein durch einen sog. vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern, indem er für Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen (d.h. atypischen) Ablaufs folgt, den Vollbeweis i.S.v. § 286 ZPO erbringt. Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene technische Erscheinungen/Symptome bzw. Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, NJW 1997, 673; BGH, Urteil vom 03.07.1990, VI ZR 239/89, NJW 1991, 230; BGH, Urteil vom 20.06.1978, VI ZR 15/77, NJW 1978, 2032; BGHZ 8, 239; weitere Rechtsprechungsnachweise siehe bereits oben; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3072/3077 mwN 29-34).

Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen keinesfalls bloße Vermutungen des Anspruchsgegners bzw. Werkunternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1978, VI ZR 15/77, BauR 1978, 2032, 233); OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002, 11 U 57/01, NJW-RR 2004, 97), sondern er muss im Einzelnen dartun und ggf. voll beweisen, dass die behauptete atypische Ursache „ernsthaft“ in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1978, VI ZR 15/77, NJW 1978, 2032; BGH, Urteil vom 18.12.1952, VI ZR 54/52, BGHZ 8, 239; OLG Düsseldorf, – Senat – Urteil vom 13.12.1991, 22 U 28/91, BauR 1993, 233; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3077 mwN in Fn 31/32).

Nur wenn der Gegner ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablauf substantiiert dartut und diese ggf. im Wege des sog. vereinfachten Gegenbeweises zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO beweist, obliegt dem Anspruchsteller sodann wieder der Vollbeweis seines Vortrags zu Ursächlichkeit bzw. Verschulden; bleibt der Gegner hinreichenden Sachvortrag zu einem atypischen Geschehensablauf bzw. den diesbezüglichen sog. vereinfachten Gegenbeweis fällig, ist der vom Anspruchsteller zu führende Beweis durch den (nicht erschütterten) Anscheinsbeweis geführt (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 16; Vor § 284, Rn 29; OLG Düsseldorf – Senat –, Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13).

1.1.4.2.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze haben die Kläger hier einen Erfahrungssatz im Sinne einer tatsächlichen „Anscheinsgrundlage“ hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente in typischer Weise auf schuldhaft gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßenden und daher mangelhaften Werkleistungen der Beklagten beruht (dazu unter 1.1.4.2.1.); die Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit eines davon abweichenden, atypischen Geschehensablaufs bereits nicht hinreichend dargelegt (dazu unter 1.1.4.2.2.) bzw. jedenfalls nicht den insoweit notwendigen Vollbeweis eines atypischen Geschehensablaufs i.S.v. § 286 ZPO geführt (dazu unter 1.1.4.2.3.).

1.1.4.2.1.

Der typische Geschehensablauf, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung bzw. entsprechenden Erfahrungssätzen auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Anschein), liegt im vorliegenden Fall zum einen darin, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen – jedenfalls nach dem o.a. erstinstanzlichen Beweisergebnis – die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind (vgl. OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13).

Einer weiteren Ab-/Eingrenzung bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da jeder der vom Sachverständigen dargestellten Planungs- bzw. Arbeits-/Ausführungsschritte (bzw. Ursachenfaktoren) – insoweit unstreitig – zum Gewerk der Beklagten gehörte und die Beklagte den Klägern nicht nur in Bezug auf jeden der einzelnen Planungs- bzw. Arbeits-/Ausführungsschritte beim Fenstereinbau, sondern auch in Bezug auf das vertraglich geschuldete Gesamtergebnis (d.h. einem regelgerecht eingebauten, funktionstauglichen und thermisch hinreichend dichten Fenster) einen Werkerfolg schuldete.

1.1.4.2.2.

Der typische Geschehensablauf, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung bzw. entsprechenden Erfahrungssätzen auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Anschein), liegt im vorliegenden Fall zum anderen darin, dass nach den sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern (in der Klinkerfassade bzw. in der WDVS-Fassade) bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen in die Fassade eines Wohnhauses (Klinker bzw. WDVS) erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen vorhanden sind (vgl. OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13).

Dies folgt daraus, dass die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Einbau aller typgleichen Fenster bei gleichen Einbaubedingungen vor Ort (nur differenziert nach Klinker/WDVS) auch in gleicher Weise „systematisch“ (d.h. einer bestimmten, indes eben regelwidrigen „Einbaumethode“ folgend) ausgeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf – Senat – Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13). Damit ist nicht von singulären Werkfehlern auszugehen, sondern die Lebenserfahrung spricht im Sinne eines typischen Geschehensablaufs für systematisch fachwidrige Werkleistungen der Beklagten.

Dies gilt hier um so mehr, als – entsprechend der o.a. Feststellungen – schon die von der Beklagten selbst geschuldete, auch von ihr tatsächlich erstellte und dann der Ausführung ihrer Werkleistungen auch unstreitig zugrunde gelegte Ausführung-/Montageplanung der Beklagten als solche exakt die vom Sachverständigen festgestellte regelwidrige und damit mangelhafte Einbauweise vorgesehen hat. Dass die Beklagte indes nur die vom Sachverständigen (mit Bauteilöffnung) jeweils exemplarisch untersuchten Fenster entsprechend dieser von ihrer eigens erstellten regelwidrigen/mangelhaften Ausführungs-/Montage-/Einbauplanung infolgedessen regelwidrig/mangelhaft eingebaut haben will, hingegen alle anderen Fenster entgegen ihrer eigens erstellten regelwidrigen/mangelhaften Ausführungs-/Montage-/Einbauplanung und damit angeblich planungswidrig, aber regelgerecht/mangelfrei eingebaut haben will, trägt sie selbst nicht vor, ist zudem völlig lebensfremd und keinesfalls geeignet, den o.a. Erfahrungssatz eines systematisch regelwidrigen/mangelhaften Einbaus ausnahmslos aller Fenster (systematisch der schon regelwidrigen/mangelhaften Ausführungs-/Montage-/Einbauplanung der Beklagten folgend) – im Sinne eines „systematischen Einbaufehlers“ bzw. „Serienmangels“ in Frage zu stellen.

Die o.a. fotografisch dokumentierten Feststellungen des Sachverständigen kann die Beklagte – ungeachtet der konkreten Anzahl der von ihr seinerzeit insgesamt eingebauten Fenster- nach alledem nicht mit Erfolg als „aussagelos“ abtun. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Kläger müssten ihr gleichartige Einbaumängel (wie die o.a. vom Sachverständigen exemplarisch an den Fenstern mit Bauteilöffnung festgestellt) an allen Fenstern im Objekt im Sinne des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO (d.h. mit entsprechenden Bauteilöffnungen an allen übrigen Fenstern) nachweisen. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach den allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Anspruchsgegner konkrete Tatsachen dargetan und bewiesen werden, welche die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 409/12, NSW BGB § 631; OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13).

1.1.4.2.3.

Die Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit eines (von dem aus dem typischen Geschehensablauf folgenden Anscheins eines schuldhaften Werkmangels) abweichenden, atypischen Geschehensablaufs bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. jedenfalls – mangels hinreichender Anschlusstatsachen – dafür auch keinen tauglichen Beweis angetreten.

Die Beklagte trägt zu etwaigen atypischen Ursachen der o.a. Mangelsymptome (Kondensat an der Innenseite der Fensterelemente) in unzureichender Weise lediglich bloße Vermutungen vor, statt im Einzelnen hinreichend substantiiert i.S.v. § 138 ZPO dartun, dass überhaupt und ggf. welche konkrete atypische bzw. von der o.a. Lebenserfahrung abweichende Ursache „ernsthaft“ dafür in Betracht kommen soll. Insoweit stellen sich die Beweisantritte in der Berufung der Beklagten auf ergänzende bzw. weitere sachverständige Feststellungen als unzulässige Ausforschung dar.

1.1.5.

Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten bzw. deren Streithelferin rechtfertigen keine von angefochtenen Urteil bzw. den vorstehenden Feststellungen bzw. Ergänzungen des Senats abweichende Beurteilung.

Im Rahmen der zweitinstanzlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung von Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gilt § 412 Abs. 1 ZPO nur noch im Rahmen von § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten können sich aus der Person des Gutachters und/oder dem Gutachten als solchem ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerhaft erhoben wurde. Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, § 529, Rn 9 mwN).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 Rn. 15 m.w.N., BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 Rn. 26, NJW 2016, 3015). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15 Rn. 24, NJW-RR 2017, 75; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 – VII ZR 69/17 –, Rn. 11, juris).

1.1.5.1.

Eine Partei ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 253 und vom 19. Februar 2003 – IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400). Eine Partei ist danach nicht gehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwendungen bereits in erster Instanz einen privaten Sachverständigen zu beauftragen. Eine Partei ist indes nicht daran gehindert, sich zur Ergänzung ihres Sachvortrags eines anerkannten Sachverständigen zu bedienen, wenn sie selbst über Fachkenntnisse verfügt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 279/05 –, Rn. 10, juris). Für den Fall, dass ihre eigenen Fachkenntnisse nicht genügen, um im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen bzw. deren (für sie negative) Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht hinreichend entgegentreten zu können, kann es daher auch einer Fachfirma als Partei obliegen, sich zur (gemäß §§ 529,531 ZPO notwendigen) Konkretisierung von Zweifeln an den tatsächlichen Feststellungen (Beweiswürdigung) des erstinstanzlichen Gerichts auf Grundlagen von gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten eines (Privat-)Sachverständigen zu bedienen.

Von dieser Möglichkeit haben die Beklagte bzw. deren Streithelferin hier indes keinen Gebrauch gemacht, sondern beschränken ihr zweitinstanzliches Vorbringen letztlich auf eine bloße Wiederholung von bereits erstinstanzlich erhobenen Einwänden, zu denen der Sachverständige M. dort – zunächst zweifach schriftlich, zuletzt dann auch mündlich – bereits dezidiert und hinreichend zweifelsfrei im Einzelnen Stellung bezogen hat.

Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Sachverständige M. die vorherigen Ausführungen des von den Klägern beauftragten Privatsachverständigen R. vollinhaltlich überzeugend bestätigt hat und die Ausführungen des beklagtenseits beauftragten Privatsachverständigen R. (zuletzt dessen Einwände bzw. Vorhalte in der mündlichen Anhörung) überzeugend entkräftet hat.

1.1.5.2.

Der Senat versteht die Ausführungen des Sachverständigen M. auch in gleicher Weise wie das LG im angefochtenen Urteil und zieht daraus exakt dieselben Schlüsse wie das LG im angefochtenen Urteil.

Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 10-14; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 – VIII ZR 270/09 Rn. 8, 13, BauR 2010, 1095; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – VII ZR 30/16 –, Rn. 17, juris) Eine solche Situation ist hier indes gerade nicht gegeben, da der Senat dem Verständnis bzw. der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen im angefochtenen Urteil ihn jeder Beziehung folgt.

1.1.5.3.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze des § 529 ZPO erfüllt weder das Berufungsvorbringen der Beklagten (dazu im Folgenden unter 1.1.6.) noch das Berufungsvorbringen ihrer Streithelferin (dazu unter 1.1.7.) die o.a. Anforderungen von konkreten Anhaltspunkten für Zweifel, so dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch ergänzende bzw. weitere Sachverständigengutachten nicht vorliegen.

1.1.6.

Zum Berufungsvorbringen der Beklagten

1.1.6.1.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des LG stützten sich darauf, dass der Sachverständige M. einen Mangel festgestellt habe, der zur Kondensatbildung führe, wobei die Kondensatbildung auf Handy-Fotos gestützt werde, deren Überprüfung für keine Partei möglich gewesen sei und auch nicht nachvollzogen bzw. erkennbar sei, unter welchen Umständen die Fotos entstanden seien.

Die Beklagte differenziert bei den Einwänden gegen die Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistungen (in Bezug auf die Werkstatt- und Montageplanung einerseits und die Ausführung des Einbaus der Aluminium-Fensterelemente) schon nicht hinreichend zwischen den Mangelursachen und den Mangelsymptomen. Der Sachverständige M. hat ausführliche technische/fachliche Ausführungen zu den Mangelursachen und daraus – aus technischer/fachlicher Sicht – ohne weiteres zu erwartende bzw. erklärbare (d.h. schlüssige) Mangelsymptome geschlossen, die auch im Objekt tatsächlich eingetreten, dort festgestellt und – zu verschiedenen Zeitpunkten (s.o.) – auch fotografisch beweiskräftig dokumentiert worden sind.

Der Eintritt dieser – auf Grundlage der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme hinreichend beweiskräftig festgestellten Mangelursachen – mit diesen Mangelursachen korrespondierenden Mangelsymptome im Objekt der Kläger gilt – entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats – schon als unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) und zudem jedenfalls als voll bewiesen i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO.

1.1.6.2.

Der Schluss der Berufung der Beklagten, das LG sei damit von einer Beweisführung ausgegangen, die sich aus den verschiedenen Gutachten nicht ergebe und enthalte damit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht gerechtfertigt.

1.1.6.3.

Aus den vorstehenden Gründen ebenso ohne Erfolg bleibt auch der weitere Berufungseinwand der Beklagten, das LG habe den Sachvortrag schon insoweit fehlerhaft gewürdigt, als es davon ausgehe, dass sich Kondensat bei kaltem Wetter ständig im Bereich der Fenster bilde und eine genaue Unterscheidung zwischen Feuchtigkeit auf der Laibung, dem Rahmen und der Scheibe nicht vorgenommen habe, sondern dies klägerseits nur „pauschal behauptet“ worden und ein Nachweis für diese Kondensatbildung nicht erfolgt sei.

1.1.6.3.1

Der Sachverständige M. hat durch seine umfangreichen Ausführungen (und auf dort von ihm näher bezeichnete, seinen Untersuchungen zugrunde gelegte Außen- und Innentemperaturen) die Ursachen und Symptome in Bezug auf die klägerseits gerügte Bildung von Kondensat bzw. Wasser an der Innenseite der Aluminium-Fensterelemente überzeugend dargestellt. Das LG hat seine Beweisführung/-würdigung gerade nicht auf eine nur lapidare bzw. pauschale Formulierung „dass sich Kondensat bei kaltem Wetter ständig im Bereich der Fenster bilde“ abgestellt, sondern die in jeder Beziehung präzisen und differenzierten Ausführungen des Sachverständigen eigenständig geprüft, zusammenfassend dargestellt und in der notwendigen Gesamtschau überzeugend gewürdigt, ohne dass die Berufung der Beklagten insoweit konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran i.S.v. §§ 529, 531 ZPO darstellt.

1.1.6.3.2.

Die Berufung der Beklagten rügt auch ohne Erfolg, das LG habe fehlerhaft eine genaue Unterscheidung zwischen Feuchtigkeit auf der Laibung, dem Rahmen und der Scheibe nicht vorgenommen, sondern dieser klägerseits nur „pauschal behauptet“ worden und ein Nachweis für diese Kondensatbildung sei nicht erfolgt.

Der Sachverständige M. hat die Ursachen der Wärme- bzw. Kältebrücken im Bereich der insoweit mangelhaften umlaufenden Anschlussbereiche der Aluminium-Fensterelemente an den Baukörper (in Bezug auf die Elemente im Bereich der Klinkerfassade) bzw. insoweit ebenso mangelhaften unteren Anschlussbereiche der Aluminium-Fensterelemente an den Baukörper (in Bezug auf die Elemente im Bereich des WDVS) und die daraus technisch zwangsläufig sich ergebenden Folgeerscheinungen im Innenbereich aller Aluminium-Fensterelemente anschaulich und überzeugend dahingehend beschrieben, dass die Innenseite der Aluminium-Fensterelemente durch die Wärme- bzw. Kältebrücken schlicht viel zu kalte Temperaturen aufweist und dadurch – bei entsprechenden Differenzen zwischen Außen- und Innentemperatur – in erheblichem Umfang „schwitzt“, d.h. sich dort Kondensat bzw. Wasser bildet.

Dabei hat er – ebenso überzeugend – ergänzt, dass dieser Effekt der Wärme-/Kältebrücken noch in erheblicher Weise dadurch verstärkt wird, dass es sich um Aluminium (d.h. Metall-) Elemente handelt, deren innenseitiges Profil – sobald die Kälte erst einmal die innenliegende thermische Trennung zwischen dem außenseitigen und dem innenseitigen Profil in den Aluminium-Elementen überwunden hat – die Kälte besonders stark (horizontal wie vertikal) weiterleitet. Dass bei entsprechend starken Kälteeinflüssen/-einbrüchen über diese Kältebrücken dann sich sogar Kondensat bzw. Wasser an der Innenseite der Scheiben (wenngleich als solche aus Isolierglas) bilden kann, leuchtet schon bei laienhafter Sicht ohne weiteres ein.

1.1.6.4.

Soweit die Beklagte außerdem rügt, der Sachverständige habe selbst darauf hingewiesen, dass er bei seinen Begutachtungen die Angaben der Kläger übernommen habe, geht auch das fehl. Der Sachverständige hat vielmehr – in der notwendigen Gesamtschau seiner fachlichen/technischen Ausführungen in seinen drei schriftlichen Gutachten nebst mündlichem Ergänzungsgutachten – die Angaben der Kläger nicht „übernommen“, sondern in statthafter und von ihm geforderter Art und Weise die auf deren Behauptung gestützten Beweisfragen beantwortet. Dass er dabei die von den Klägern vorgetragen und durch zahlreiche Fotos belegten von ihnen gerügten Mangelsymptome in seine Prüfung einbezogen hat (und als aus technischer/fachlicher Sicht nicht nur schlüssige, sondern vielmehr zwangsläufige Folge der von ihm sachverständig festgestellten Mangelursachen dargestellt hat), war ja gerade Teil seiner Aufgabenstellung als technischer Sachverständiger.

1.1.6.5.

Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für den weiteren Berufungseinwand der Beklagten, im Anhörungstermin vom 28.03.2019 seien von den Klägern Handy-Fotos vorgelegt worden, die angeblich den Zustand Anfang 2019 zeigten, indes habe vor dem Termin habe für sie (die Beklagten) keine Möglichkeit zur Überprüfung bestanden, in welcher Situation die Fotos gefertigt worden seien, und trotz ihres (der Beklagten) ausdrücklichen Widerspruchs habe das LG diese Situation im Urteil zur Begründung herangezogen.

Auch die vorstehenden Fotos/Videos von Anfang 2019 (Anlage JK 14/15) zeigen eine Situation bzw. Symptomatik der Aluminium-Fensterelemente, die mit den vom Sachverständigen M. überzeugend dargestellten Mangelursachen (Kältebrücken wegen der Planungs- und Einbaumängel der Beklagten) weiterhin ohne weiteres überstimmt.

Insoweit genügt das Berufungsvorbringen der Beklagten, sie habe die Aufnahmesituation nicht überprüfen können, nicht den Anforderungen der §§ 529, 531 ZPO im Sinne konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen (d.h. der Beweiswürdigung) des LG im angefochtenen Urteil. Der Sachverständige M. hat klargestellt, dass die Aluminium-Fensterelemente bei winterlichen Außentemperaturen und üblicher Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Inneren des Wohnhauses der Kläger wegen der o.a. umlaufenden bzw. untenseitigen Wärme- bzw. Kältebrücken zu kalt werden und sich dort Kondensat bzw. Wasser bildet.

Wenn die Kläger im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz (und nunmehr auch im Berufungsverfahren) zahlreiche Lichtbilder sowie zwei Videos vorlegen, die eben diese vom Sachverständigen in technischer/fachlicher Sicht nicht nur als schlüssig, sondern schon als zwangsläufig dargestellte Kondensat- bzw. Wasserbildung an der Innenseite sehr anschaulich zeigen (einschl. Kondensat- bzw. „Eisblumen“-Bildung, vgl. Anlage A8; Wasser in den Profilen, da über die Entlüftungsöffnungen austritt, vgl. Anlage A 11; Dampfaustritt unterhalb der Fensterbänke durch ungehinderte Warmluftströmungen von innen nach außen, vgl. Videos A 10), kann die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO an den vom Sachverständigen M. in überzeugender Weise als technisch zwangsläufigen Zusammenhängen zwischen dem von ihr zu verantwortenden Planungs- und Einbaumangel, den Wärme-/Kätlebrücken und der Kondensat-/Wasserbildung (als Mangelsymptomen) nicht mit dem schlichten und undifferenzierten Einwand begründen, sie habe die „Aufnahmesituation“ nicht überprüfen können. Ebenso ist es der Beklagten verwehrt, den Inhalt der Lichtbilder bzw. Videos (im Sinne von Augenscheinsobjekten) in einer solchen (fortgeschrittenen) prozessualen Situation letztlich völlig pauschal und quasi mit Nichtwissen zu bestreiten.

Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, 22 U 28/91, BauR 1993, 232; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3077 mwN; vgl. zu Heißklebearbeiten auch BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 409/12, NSW BGB § 631), reichen bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Werkleistungen beim Einbau hochwertiger, als solcher thermisch-getrennter Fensterelemente Vermutungen des Werkunternehmers nicht aus, die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen (auftraggeberseitigen) Einflüssen beruhen, die jedes (d.h. auch ordnungsgemäß eingebaute Fenster) in gleicher Weise innen „schwitzen“ lassen würden (vgl. OLG Düsseldorf – Senat – Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012, I-23 U 80/11, BauR 2012, 1259; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.1996, 4 U 95/95, OLGR 1997, 141, dort Rn 26 ff.).

1.1.6.6.

Ebenso ohne Erfolg bleibt daher auch der Berufungseinwand der Beklagten, es sei ihr nicht bekannt, ob die Kondensatbildung tatsächlich weiterhin entstehe und ob die Kläger durch ihr „Wohnverhalten“ zu einer Kondensatbildung beitragen würden.

1.1.6.6.1.

Warum die Kondensatbildung inzwischen beendet sein soll, obgleich die sachverständig überzeugend festgestellten Ursachen unverändert fortbestehen, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht – und zwar nicht einmal ansatzweise – entnehmen.

1.1.6.6.2.

Soweit die Beklagte formuliert, „es sei ihr nicht bekannt“, ob die Kläger durch ihr „Wohnverhalten“ zu einer Kondensatbildung beitragen würden, entspricht dieses Berufungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 138 ZPO, da es sich auf eine bloße, für die Kläger schon nicht einlassungsfähige Vermutung „ins Blaue hinein“ beschränkt, die ihrerseits bereits nicht ansatzweise konkretisiert wird (insbesondere offenlässt, was sie mit „Wohnverhalten“ überhaupt meint, d.h. ob die Beklagte damit das Heiz- und/oder das Lüftungsverhalten der Kläger rügen will und welches Heiz- und/oder Lüftungsverhalten der Kläger die Beklagte beanstanden bzw. den Klägern zugestehen will.

1.1.6.7.

Entgegen der Annahme der Berufung der Beklagten hat das LG auch nicht fehlerhaft eine Unterscheidung zwischen Behauptungen und bewiesenen Feststellungen vermissen lassen, sondern – entsprechend den o.a. Feststellungen – seine Beweiswürdigung fehlerfrei darauf gestützt, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mangelursachen die vom Sachverständigen als zwangsläufig beschriebenen Mangelsymptomatik zur Folge hat und diese im Wohnhaus der Kläger auch – durch zahlreiche Lichtbilder beweiskräftig dokumentiert – tatsächlich zu verzeichnen ist.

Nach alledem geht auch die Schlussfolgerung der Beklagten fehl, es sei weiterhin streitig, ob eine Kondensatbildung tatsächlich weiterhin vorhanden sei und diese sei – unter Verwahrung gegen die Beweislast – durch ein Ergänzungsgutachten zu klären.

Für die Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens ist – entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats kein Raum.

1.1.6.8.

Unberechtigt sind – entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats – auch die weiteren Berufungseinwände der Beklagten,

  • das LG sei nicht der Frage nachgegangen, warum bei einem Fensterelement, bei dem eine Trennung zwischen den einzelnen Bauteilen vorliege, Tauwasser auf der Fensterscheibe auftreten könne bzw.
  • der Sachverständige habe bestätigt, dass die Fenster der Fa. Sch. alle technischen Vorgaben erfüllten und es sei keine Erklärung des Sachverständigen dafür ersichtlich, wie diese Tauwasser-Situation entstehen könne bzw.
  • das LG habe – grob fehlerhaft – auf eine Überprüfung bzw. Würdigung des Wohn-, Lüftungs- und Heizverhaltens der Kläger verzichtet und der Sachverständige habe nur darauf hingewiesen, dass er bei einem einmaligen Besuch keine Veranlassung gesehen habe, hier Ermittlungen anzustellen.

Die vorstehenden Berufungseinwände blenden die maßgeblichen technischen Zusammenhänge, die der Sachverständige ausführlich und anschaulich dargestellt und wiederholt bekräftigt und ergänzend erläutert hat, schlicht aus. Die Beklagte ignoriert die bereits oben vom Senat nochmals zusammenfassend dar- bzw. festgestellte Zwangsläufigkeit zwischen den erwiesenen Mängeln der Werkleistungen der Beklagten bei der Planung bzw. Ausführung des Einbaus der Aluminium-Fensterelemente in die beiden unterschiedlichen Fassadenarten (Klinker bzw. WDVS) und der daran auftretenden Mängelsymptomatik. Ebenso ignoriert das Berufungsvorbringen der Beklagten das vom LG überzeugend gewürdigte Beweisergebnis, dass durch die beklagtenseits zu verantwortenden Mängel bei Planung und Ausführung des Einbaus der (als solchen unstreitig mangelfreien) Aluminium-Elemente die Wirksamkeit deren „thermischen Trennung“ (innerhalb deren Konstruktion) erheblich reduziert bzw. zumindest zu einem erheblichen Teil (wenn nicht sogar vollständig) aufgehoben worden ist, da die Kälte über die Anschlussfuge zwischen Element und Baukörper eine „Brücke“ findet, d.h. damit die „thermische Trennung“ (innerhalb der Konstruktion der Elemente) überwindet und sich daher – quasi zwangsläufig – im Inneren Kondensat bzw. Wasser bilden kann.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, eine grobe Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweisführung/-würdigung folge daraus, dass die Entstehung von Tauwasser bei einem Fensterelement, das alle DIN-Vorschriften erfülle, nicht auf eine falsche bzw. mängelbehaftete Einbausituation zurückgeführt werden könne, wie durch (weiteres) Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werde, setzt sie schlicht ein von ihr gewünschtes Beweisergebnis an die Stelle der vom LG im angefochtenen Urteil (auf Basis der gutachterlichen Ausführungen) überzeugend dargestellten und begründeten tatsächlichen Feststellungen (Beweiswürdigung), ohne zugleich in der gemäß §§ 529,531 ZPO notwendigen Weise konkrete Anhaltspunkte für Zweifel darzutun.

Insoweit lässt das Berufungsvorbringen der Beklagten auch jedwede (neuen) Anschluss-/Anknüpfungstatsachen bzw. (noch nicht gestellten bzw. bereits überzeugend beantworteten) Ergänzungsfragen an den Sachverständigen vermissen, so dass der Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines weiteren (dann vierten) Ergänzungsgutachtens auf im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet ist.

1.1.6.9.

Auch soweit die Beklagte geltend macht, die Frage, aus welchem Grund sich Tauwasser auf der Fensterscheibe bilde, obwohl nachweislich zwischen dem Flügel- und dem Blendrahmen ein erheblicher Abstand bestehe, sei unbeantwortet geblieben und lasse indes erhebliche Rückschlüsse auf das Wohn- und Lüftungsverhalten der Kläger zu, gelten die vorstehenden Feststellungen des Senats entsprechend. Abgesehen davon, dass zwischen dem Flügel- und dem Blendrahmen schon kein „erheblicher Abstand“ besteht, sondern der Flügelrahmen im geschlossenen Zustand des Fensters weitgehend auf dem Blendrahmen aufliegt und allenfalls in Teilbereichen durch Dichtungen lufttechnisch (nicht aber wärme- bzw. kälte<brücken>technisch) getrennt ist, blendet die Beklagte auch dabei die vom Sachverständigen M. überzeugend geschilderten Zusammenhänge zu sog. Wärme-/Kältebrücken wiederum in zivilprozessual unstatthafter Weise schlicht aus.

1.1.6.10.

Nach alledem macht die Beklagte auch ohne Erfolg geltend, sollte tatsächlich Tauwasser im Bereich der Fenster auftreten, so sei dieses ausschließlich dem Verhalten der Kläger zuzuordnen, denn der Sachverständige habe von einem architektonisch anspruchsvollen Gebäude gesprochen, das den Bewohnern ein entsprechendes Verhalten abfordere und daher seien hier nicht die üblichen Regeln anzuwenden, sondern durch die sehr offene Bauweise, die fehlenden Abschlüsse, einzelne Räume und die größeren Fensterfronten seien „objektbezogene Verhaltensweisen“ (der Bewohner) erforderlich, wie durch (weiteres) Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werde.

1.1.6.10.1.

Bei einem (unterstellt) „architektonisch anspruchsvollen Gebäude“ obliegt der Beklagten als Werkunternehmerin erst recht bzw. um so mehr eine besonders sorgfältige pflichtgemäße Werkstatt- und Montageplanung in Bezug auf den Einbau der (unstreitig hochwertigen) Aluminium-Fensterelemente und insbesondere die Ausbildung aller Anschlussfugen zum Baukörper nach den o.a. allgemeinen Regeln der Technik. Dies gilt hier um so mehr, als die Beklagte durch die o.a. umfangreichen konstruktiven Vorgaben und Anforderungen zur „Tauwasserbildung“, zum „Verhindern des Eindringens von Wasser und Kälte“, zum „Einbau der Elemente“, zu deren „Abdichtung zum Baukörper“ und durch den ausdrücklichen Hinweis auf „bauphysikalischen Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung“ (vgl. Seite 8 des Vertrages bzw. 21 GA) insoweit erst recht sensibilisiert sein musste und auch deswegen einen besonderen Augenmerk auf die Einhaltung dieser Vorgaben und Anforderungen zu halten hatte.

1.1.6.10.2.

(Auch) bei einem (unterstellt) „architektonisch anspruchsvollen Gebäude“ obliegt es den Klägern als Bewohnern keinesfalls, schwerwiegenden Mängeln der Werkstatt- und Montageplanung der Beklagten und demzufolge ebenso schwerwiegenden Mängeln der Werkleistungen der Beklagten beim Einbau der (unstreitig hochwertigen) Aluminium-Fensterelemente (insbesondere durch die grob regelwidrige Ausbildung der Anschlussfugen zum Baukörper) durch eine „objektbezogene“ (im Sinne von „mangelbezogene“ Verhaltensweise) entgegenzuwirken (soweit dies überhaupt technisch möglich sein sollte), d.h. den Klägern obliegen insbesondere keine Versuche bzw. Experimente, die Mangelsymptome durch eine besondere Lüftung, Beheizung, Kühlung bzw. Entfeuchtung des Objekts zu vermindern.

1.1.6.10.3.

Dafür dass die Kläger durch eine (den technischen Merkmalen des Wohnhauses widersprechende) Verhaltensweise eine (Mit-)Verantwortung für die aus den o.a. Mängeln/Mangelursachen der Werkleistungen der Beklagten sich schon zwangsläufig ergebenden Mangelsymptomatik trifft, ist dem Berufungsvorbringen der Beklagten weiterhin nicht in einer für die Kläger einlassungsfähigen bzw. einer Beweisaufnahme zugänglichen Art und Weise zu entnehmen.

1.1.6.11.

Ebenso ohne Erfolg macht die Berufung der Beklagten geltend, zudem habe der Sachverständige zugestanden, dass die von ihm gefertigten Bilder der Wärmebildkamera in seinem Gutachten fehlerhaft seien und sowohl die Art und Weise der Terminabstimmung (ohne Beteiligung der Parteien), die fehlerhaften Einstellungen an der Kamera und die Auswertung der Bilder seien bereits beklagtenseits beanstandet worden.

1.1.6.11.1.

Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Sachverständige die Bilder in seinem Hauptgutachten in seinen Ergänzungsgutachten überzeugend erläutert hat und insoweit in überzeugender Weise zwischen den verschiedenen methodischen Ansätzen im Rahmen seiner Begutachtung differenziert hat.

1.1.6.11.2.

Soweit die Beklagte die Art und Weise der Terminabstimmung (ohne Beteiligung der Parteien) rügt, war dies Gegenstand eines erstinstanzlichen Befangenheitsgesuchs der Beklagten, das ohne Erfolg geblieben ist. Zwar können die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Gründe grundsätzlich dennoch bei der späteren Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1981, Iva 108/80; Zöller-Greger, a.a.O., § 406, Rn 16 mwN; BeckOK-ZPO-Vorwerk/Wolf, Stand 01/2020, § 406, Rn 40 mwN). Indes ergeben sich hier aus der Begründung des Befangenheitsgesuchs der Beklagten unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des LG im Zurückweisungsbeschluss keine Anhaltspunkte für fachliche/technische Fehler oder Unzulänglichkeiten in den o.a. Ausführungen des Sachverständigen, so dass auch in dieser Hinsicht kein Anlass für weitergehende tatsächliche (fachliche/technische) Ausführungen des Sachverständigen M. oder gar die Wiederholung der Beweisaufnahme durch Beauftragung eines anderen technischen Sachverständigen besteht.

1.1.6.11.3.

Die Einstellungen an seiner Kamera hat der Sachverständige überzeugend erläutert und dabei die bereits o.a. Differenzierungen und Bewertungen zwischen den Thermografiebildern und der Isothermenberechnung getroffen.

1.1.6.12.

Sachlich unzutreffend ist die Rüge der Berufung der Beklagten, der Sachverständige habe seine Feststellungen auf theoretische Berechnungen und nicht auf den tatsächlichen Einbau gestützt. Vielmehr hat der Sachverständige den tatsächlichen Einbau – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats in statthafter Weise stichprobenhaft bzw. exemplarisch – geprüft und in fachlicher/technischer Hinsicht überzeugend als mangelhaft erachtet. Auf Grundlage dieser Mangelursache und der vorgelegten und erläuterten Lichtbilder der Wärmebildkamera hat er entsprechende (insoweit nicht nur theoretische, sondern auf tatsächlicher bzw. praktischer Grundlage beruhende) Berechnungen angestellt, die den Zusammenhang von vor Ort festgestellten Mangelursachen und der vor Ort festgestellten (und zudem durch ein Vielzahl von Fotos beweiskräftig dokumentierten) Mängelsymptomatik hinreichend zweifelsfrei i.S.v. § 286 ZPO beweisen.

1.1.6.13.

Für den weiteren Berufungseinwand der Beklagten, der Sachverständige gehe (nur) theoretisch davon aus, dass die Vorgaben der Streithelferin für den Einbau, immer zu einer Beanstandung führen würden, bleibe indes einen Nachweis für seine These (Theorie) schuldig, gelten die vorstehenden Feststellungen des Senats entsprechend. Es handelt sich gerade nicht nur um theoretische bzw. thesenhafte Ausführungen des Sachverständigen, sondern der Sachverständige hat seine praktischen Feststellungen vor Ort zu den regelwidrigen Mangelursachen, die nach seiner fachlichen/technischen Erfahrungen zu den vor Ort festgestellten bzw. dokumentierten Mangelfolgen führen, lediglich ergänzend durch darauf gestützte Berechnungen (basierend auf objekttypischen Außen- und Innenbedingungen) weitergehend bekräftigt bzw. erhärtet.

1.1.6.14.

Ebenso ohne Erfolg bleibt der weitere Berufungseinwand der Beklagten, für die Feststellung, dass tatsächlich ein Mangel dazu führe, dass eine Tauwasserbildung auf die Art und Weise des Einbaus der Fenster zurückzuführen sei, wäre es erforderlich gewesen, alle Fenster zu überprüfen, diese Überprüfung habe der Sachverständige bewusst unterlassen und damit sei unklar, ob die vom Sachverständigen als mangelhaft erachtete Einbauweise/-situation überall vorliege und tatsächlich an allen Fenstern zu einem Mangel führe. Wie bereits oben vom Senat festgestellt genügt eine stichprobenartige Überprüfung der Fenster.

1.1.6.15.

Entgegen der Annahme der Berufung der Beklagten hat der Sachverständige die Frage, in welcher Form das „architektonisch anspruchsvolle“ Objekt bei Abwesenheit der Kläger beheizt werde, nicht fehlerhaft als unerheblich erachtet. Vielmehr ist durch die vom LG mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren i.S.v. §§ 529, 531 ZPO gewürdigten Ausführungen des Sachverständigen M. davon auszugehen, dass sich die am Objekt vorhandene Symptomatik (innenseitige Kondenswasserbildung bei niedrigen Außentemperaturen) in technischer/fachlicher Hinsicht als zwangsläufige Folge der sachverständig festgestellten Mangelursachen darstellt.

1.1.6.16.

Der weitere Berufungseinwand, die beklagtenseits gestellte Frage, ob durch die vorgegebene Einbausituation „nach der Planung des Streitverkündeten“ ein sachgerechter Einbau erfolgt sei, habe der Sachverständige fehlerhaft als nicht erheblich erachtet, hat aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.

Es ist schon nicht nachvollziehbar, was die Beklagte mit einer „durch die vorgegebene Einbausituation nach der Planung des Streitverkündeten“ überhaupt meint.

1.1.6.16.1.

Dass die Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger) keine eigenständige Planung für den Einbau der Fenster erstellt hat, nach der die Beklagte dann die Fenster lediglich eingebaut hat, ist unstreitig (vgl. Tatbestandsberichtigung).

1.1.6.16.2.

Vielmehr hatte die Beklagte an dem von ihrer Streithelferin (als Architektin der Kläger) lediglich als solchen geplanten Objekt (mit entsprechenden Fensteröffnungen im Rohbau, vgl. Ansichten mit Fenster-Nummern 66-68 GA) im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvertrages für dieses Objekt Fenster zu liefern, außerdem vor bzw. für deren Einbau zunächst innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung vertragsgerechte/mangelfreie Ausführungszeichnungen – nach örtlichem Aufmaß – mit allen Anschlüssen, Abdichtungen und sonstigen Details vorzulegen (vgl. LV, Seite 8 oben) und nach deren Freigabe durch die Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger) die Fenster vertragsgerecht/mangelfrei einzubauen.

Eine „vorgegebene Einbausituation nach der Planung der Streitverkündeten“ (vgl. die o.a. Formulierung der Berufung der Beklagten) beschränkte sich demgemäß allein auf die Lage der Fensteröffnungen im Rohbau und deren lichten Rohbaumaße. Die weiteren Schritte (Aufmaß, Ausführungsplanung des Einbaus und die Ausführung des Einbaus) waren hingegen vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten alleine der Beklagten.

1.1.6.16.3.

Auf – etwaige – Fehler der Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger) im Rahmen der o.a. Freigabe der von der Beklagten vertraglich geschuldeten und auch tatsächlich erbrachten Ausführungs-/Montage-/Detailplanung kann sich die Beklagte – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – nicht stützen, da es sich dabei – allenfalls – um etwaige Fehler in der Bauüberwachung/-aufsicht und nicht um eigenständige Planungsfehler der Streithelferin der Beklagten handeln würde und die Beklagte solche Fehler der Architektin der Kläger in der Bauüberwachung/-aufsicht den Klägern nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 76 mwN; dazu auch noch unten zu § 254 BGB).

1.1.6.17.

Der weitere Berufungseinwand der Beklagten, der Einbau der Fenster sei aufgrund der Planung des Streitverkündeten unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben ordnungsgemäß erfolgt, ist – entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats – ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist nochmals festzuhalten, dass es weder eine Planung der Beklagten noch technische Vorgaben dafür gab, die Fensterelemente in der vom Sachverständigen vorgefundenen und von ihm als schon eklatant regelwidrig und mangelhaft erachteten Art und Weise in die Rohbauöffnungen einzubauen und dabei wesentliche Abdichtungen im Bereich der Anschlussfugen zum Baukörper (umlaufend im Klinkerbereich, im unteren Bereich im WDVS-Bereich) nicht bzw. jedenfalls nur unzureichend zu planen und auszuführen.

1.1.7.

Zum Berufungsvorbringen der Streithelferin der Beklagten:

1.1.7.1.1.

Ob dem gegen das zweitinstanzliche Vorbringen der Streithelferin gerichtete Verspätungseinwand der Kläger entgegenstehen könnte, dass die Streithelferin keine eigenständige Berufung (mit entsprechenden Berufungsbegründungsfristen) eingelegt hat, kann offenbleiben.

1.1.7.2.2.

Denn jedenfalls rechtfertigt das zweitinstanzliche Vorbringen der Streithelferin in der Sache keine vom angefochtenen Urteil abweichende Beurteilung.

1.1.7.2.2.1.

Der erste Teil des zweitinstanzlichen Vorbringens der Streithelferin der Beklagten beschränkt sich nämlich auf eine lediglich zusammenfassende Wiederholung des Berufungsvorbringens der Beklagten, das – entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats – insgesamt ohne Erfolg bleibt.

1.1.7.2.2.2.

Soweit die Streithelferin der Beklagten im zweiten Teil ihres zweitinstanzlichen Vorbringens 11 Fragen formuliert, hat sie diese 11 Fragen völlig wortgleich aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.06.2017 (441 ff. GA) bzw. vom 22.02.2018 (500 ff. GA) übernommen. Diese 11 Fragen sind indes durch das 3. (mündliche) Ergänzungsgutachten des Sachverständigen M. – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – bereits umfassend und beweiskräftig beantwortet worden.

1.2.

Die Kläger haben der Beklagten vergeblich die auch für die Geltendmachung eines Kostenvorschusses i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB notwendige Frist zur Nacherfüllung (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 217/190 mwN; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 637, Rn 3 mwN) gesetzt (vgl. Anlage JK 4/5, Schreiben vom 30.09.2011/05.10.2011 mit Fristsetzung bis zum 20.10.2011).

1.3.

Die Beklagte hat die vorstehenden Mängel gewährleistungsrechtlich in vollem Umfang alleine zu verantworten.

Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass ein eigenes Mitverschulden der Kläger i.S.v. § 254 BGB bzw. ein ihr etwaig zurechenbares Mitverschulden der Streithelferin der Beklagten (als Architektin) i.S.v. §§ 254, 278 BGB, das zwar als solches auch im Rahmen des von den Klägern hier geltend gemachten Anspruchs auf eine Vorschuss für die Mängelbeseitigung berücksichtigfähig wäre (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 637 Rn 6/7 mwN) von der Beklagten schon nicht vorgetragen wird und auch sonst nicht ersichtlich ist.

1.3.1.

Die Streithelferin hat zwar im Februar/März 2009 unter anderem die dem LV bzw. dem Bauvertrag beigefügten Ansichten (66-69 GA, versehen mit den dem LV entsprechenden Fensternummern), die Pläne 1:10 zu div. Anschlüssen (70-74) und den Plan 1:50 „Fassadenschnitt 1“ gefertigt.

Irgendwelche Mängel dieser Architektenplanung der Streithelferin der Beklagten hat die Beklagte indes in beiden Instanzen dieses Verfahrens nicht – und zwar nicht einmal ansatzweise – hinreichend vorgetragen. Dies gilt sowohl für konkret vorhandene Mängel im Sinne einer zwar erfolgten, indes inhaltlich fehlerhaften Architektenplanung. Dies gilt aber auch für eine pflichtwidrige Unterlassung im Sinne einer pflichtwidrig überhaupt nicht erfolgten Architektenplanung der hier in Rede stehenden Einbau- und Anschlussdetails im Rahmen des Einbaus der Aluminiumelemente.

1.3.2.

Die o.a. von der Beklagten dem Sachverständigen M. vorgelegte und von diesem begutachtete (und bereits als mangelhaft) erachtete Werkstatt- und Montageplanung oblag vielmehr (im Sinne der die o.a. Architektenplanung ergänzenden Detailplanung der Einbau- und Anschlussdetails beim Einbau der Aluminiumelemente) – insoweit unstreitig (vgl. auch Tatbestandsberichtigung GA) – allein und ausschließlich der Beklagten. Dies folgt auch aus Seite 8 des LV (21 GA: „Insbesondere sind folgende Leistungen einzukalkulieren: – das Erstellen von Ausführungszeichnungen, nach örtlichem Aufmaß, mit allen Anschlüssen und sonstigen Details …“) und aus Ziff. 2 des Verhandlungsprotokolls, Anlage JK 3: „Der AN legt Werkstattzeichnungen vor, die durch die Planungsgruppe freigezeichnet werden.“).

1.3.3.

Soweit der Streithelferin der Beklagten bei der (offenbar tatsächlich erfolgten) Freigabe bzw. Freizeichnung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten (indes nach den o.a. Ausführungen des Sachverständigen M. bereits mangelhaft erstellten) Werkstatt- und Montageplanung Fehler unterlaufen sein sollten, würden solche Fehler im vorliegenden Verfahren jedenfalls kein Mitverschulden der Kläger begründen.

1.3.3.1.

Zum einen stellt sich die Freigabe bzw. Freizeichnung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch die Streithelferin der Beklagten schon nicht als eigene Planungsleistung der Streithelferin der Beklagten dar, sondern vielmehr als eine Architektenleistung im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung der Werk- bzw. Detailplanungsleistungen der einzelnen Werkunternehmer, darunter der Beklagten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2013, I-12 U 75/12, BauR 2013, 1688; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 70 mwn In Fn 250/252; Mundt, BauR 2008, 599/607; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004, 14 U 26/04, BauR 2005, 397). Solche Fehler des Architekten des Bauherrn im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung von Werk- bzw. Detailplanungsleistungen der einzelnen Werkunternehmer (darunter der Beklagten) kann der gewährleistungspflichtige Werkunternehmer dem Bauherrn indes grundsätzlich nicht als (den Mängelbeseitigungskostenvorschuss schmälerndes) Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2002, VII ZR 70/01; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 76).

Gleiches gilt für die Bauüberwachung/-betreuung der tatsächlichen Ausführung der Werkleistungen der Beklagten (d.h. insbesondere von Art und Weise des Einbaus der Aluminiumelemente). Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen, ob die Überprüfung des Einbaus von Aluminiumelementen (Fenstern/Türen, Fensterbänken) und deren Anbindung/Anschluss an den Baukörper unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles (wegen etwaiger Mangel-/Schadensträchtigkeit oder aus sonstigen Gründen) überhaupt bzw. ggf. in welchem Umfang von den Baubetreuungs-/überwachungspflichten der Streithelferin der Beklagten als Architektin der Kläger umfasst war (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 734 ff. mwN).

1.3.3.2.

Selbst wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen und damit nur hilfsweise – davon ausgehen wollte, die Freigabe bzw. Freizeichnung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch die Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger als Bauherren) würde sich als eigenständige Planungsleistung der Streithelferin der Beklagten darstellen, würde nach den allgemein anerkannten Grundsätzen zu § 254 BGB ein etwaiges, allenfalls geringfügiges (unterstellt planerisches) Mitverschulden im Rahmen der Freigabe bzw. Freizeichnung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten (indes nach den o.a. Ausführungen des Sachverständigen M. bereits mangelhaft erstellten) Werkstatt- und Montageplanung dahinter vollständig zurücktreten.

Dies gilt zum einen schon deswegen, weil Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeits- und Kondensatbildung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt) in erster Linie schon massive Ausführungsfehler der Beklagten sind.

Zum anderen ist insoweit der Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte als insoweit primär leistungspflichtige Werkunternehmerin (im Rahmen ihrer primären werkvertraglichen Pflicht zur Vorlage einer Werkstatt- und Montageplanung, d.h. einer mangelfreien Detailplanung des Einbaus der Aluminiumelemente einschließlich aller Anbindungen/Anschlüsse an den Baukörper) im Rahmen von § 254 BGB nicht mit Erfolg darauf stützen kann, die Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger) habe ihren (sekundären) Kontrollpflichten bei der Freigabe/Freizeichnung der von ihr primär geschuldeten Detail-/Anbindungs-/Anschlussplanung zur Montage der Aluminiumelement nicht genügt. Insoweit greift hier der Grundsatz ein, dass sich im Rahmen von § 254 BGB (bzw. § 426 BGB) der (Gesamt-)Schuldner, der seinerseits eine eigenständige primäre Vertragspflicht verletzt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch einen anderen etwaigen Mitverantwortlichen (Gesamt-)Schuldner nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1990, VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.02.1971, VI ZR 125/69; NJW 1971, 752; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2011, I-23 U 28/10, Rn 238; vgl. auch Thüringer OLG, Urteil vom 05.08.1997, 3 U 1489/96, NZV 1998, 28). Die Streithelferin der Beklagten (als Architektin der Kläger) traf hier eine – allenfalls – nachrangige Planungspflicht im Sinne einer sekundären Kontrollpflicht, ob die Beklagte ihrerseits ihre eigenständigen, primären Planungspflichten (im Bezug auf den Einbau der Fenster und die Details der Anschlussfugen zum Baukörper, auch im Bereich der Abdichtungen der Fensterbänke) vertrags- bzw. regelgerecht erfüllt hatte.

1.4.

Die – von der Beklagten nicht gesondert angegriffene – Höhe des Mängelbeseitigungskostenvorschusses folgt aus dem Sachverständigen M. für die erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten veranschlagten Kostenaufwand in Höhe von brutto 34.521,90 EUR.

Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d.h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 19/98, BauR 1999, 631; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011, 9 U 122/10, NJW-RR 2011, 1242); die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023; Palandt-Sprau, a.a.O., § 637, Rn 9 mwN). Die Anforderungen an die Darlegungslast des Auftraggebers zur Höhe der voraussichtlichen Kosten sind nicht hoch; insbesondere muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substantiieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2010, V ZR 201/09, NJW-Spezial 2010, 460; BGH, Urteil vom 28.11.2002, VII ZR 136/00, BauR 2003, 385; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 218 mwN in Fn 830/831/833). Dem Auftraggeber obliegt – abhängig von Art und Umfang der Substantiierung der Vorschussforderung durch den Auftragnehmer – ein substantiiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung. Ein Vorschuss kann – soweit die Methode der Mängelbeseitigung unstreitig oder bewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011, I-21 U 157/10, BauR 2012, 1680; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 221 mwN) – aufgrund einer groben Schätzung zuerkannt werden, weil der Vorschuss vorläufiger Natur ist und Überschüsse vom Auftraggeber ggf. zurückgezahlt bzw. Nachforderungen vom Auftraggeber gestellt werden können (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 219/221; OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 13. Januar 2017 – I-22 U 134/16 –, Rn. 111, juris).

1.4.1.

Die vom Sachverständigen M. vorbehaltene Streubreite +/- 15 % (vgl. Seite 5 des Hauptgutachtens, dort zu Ziff. 7. bzw. entsprechend Seite 17 oben) ist daher nicht zu beanstanden, da ein Mängelbeseitigungskostenvorschuss entsprechend den vorstehenden Grundsätzen in statthafter Weise auf eine solche nur vorläufige, überschlägige Kostenschätzung (ohne Ausschreibung) gestützt werden darf, zumal der Vorschuss späterer Abrechnung (ggf. mit Nachforderung bzw. anteiliger Rückerstattung) unterliegt.

1.4.2.

Regiekosten in Höhe von 1.760,00 EUR netto bzw. 2.094.40 EUR (vgl. letzte Position der Kostenaufstellung M., Anlage C zum Hauptgutachten) sind nicht zu beanstanden.

Insoweit ist es anerkannt, dass der Auftraggeber als Teil der erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – jedenfalls unter Berücksichtigung der hier anzunehmenden erhöhten technischen Anforderungen an die nachträglichen Mängelbeseitigungsmaßnahme und der daraus folgenden Überwachungsbedürftigkeit durch einen Fachmann – solche sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten für die Bauleitung/-überwachung der Mängelbeseitigung) geltend machen kann, deren Höhe das Gericht gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % schätzen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2006, 13 U 2426/06, IBR 2007, 261 mit Anm. Röder, Werner/Pastor, Rn 2114 mwN in Fn 206; OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 22.11.2013, I-22 U 32/13 Rn 137/138).

Die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.760,00 EUR netto bzw. 2.094.40 EUR (vgl. letzte Position der Kostenaufstellung M., Anlage C zum Hauptgutachten) sind daher vom LG zutreffend nicht beanstandet worden, zumal sie sich auf ca. 6,5 % des – unter Abzug der Regiekosten – zu berücksichtigenden Gesamtaufwandes der Mängelbeseitigung in Höhe von 27.250,00 EUR netto belaufen und damit noch deutlich unterhalb des berücksichtigungsfähigen Rahmens von ca. 10-15 % liegen (§§ 249 BGB, 287 ZPO) und der vorläufige Ansatz von Regiekosten in dieser Höhe unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Planung, Ausführung und Überwachung hier in Rede stehenden Mängelbeseitigung jedenfalls nicht übersetzt erscheint und auch der anteilige Vorschuss auf die Regiekosten der späteren (Gesamt-)Abrechnung nach erfolgter Mängelbeseitigung (nebst entsprechender „Regie“) unterliegt.

1.4.3.

Auch die Geltendmachung von Mehrwertsteuer auf den vom Sachverständigen M. vorläufig bzw. überschlägig ermittelten Vorschussbetrag in Höhe von 29.010,00 EUR netto ist nicht zu beanstanden. Anders als bei Schadensersatz umfasst der Kostenvorschussanspruch auch weiterhin die Mehrwertsteuer (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013, 12 U 183/12; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2114). Daran, dass es sich bei den Ansprüchen auf Ersatz der Kosten der Selbst- bzw. Ersatzvornahme bzw. auf einen diesbezüglichen Vorschuss nicht um Schadensersatzansprüche handelt, hat sich weder durch die Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (seit 19.07.2002) noch durch die Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09, BauR 2010, 1752) etwas geändert (vgl. jurisPK-BGB-Genius, 5. Auflage 2010, § 637, Rn 20 mwN in Fn 28; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2222). Dies gilt um so mehr, als der BGH in seiner vorstehenden Entscheidung vom 22.07.2010 (a.a.O., dort Rn 16) den Besteller ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB verwiesen hat, wenn er vor der Mängelbeseitigung verhindern will, dass er bei den anstehenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen mit der Mehrwertsteuer in Vorleistung treten muss. Zudem bestehen die Bedenken des BGH hinsichtlich einer Überkompensation des Schadens des Bauherrn bei Berücksichtigung einer – bei Nichtausführung der Mängelbeseitigung – nicht anfallenden Umsatzsteuer (vgl. BGH, a.a.O, dort Rn 14) bei einem Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB schon deswegen nicht, weil die Klägerin als Auftraggeberin die Pflicht zu dessen späteren exakten Abrechnung (einschließlich der vom Auftragnehmer bevorschussten Umsatzsteuer) trifft (vgl. im Einzelnen: Werner/Pastor, a.a.O:, Rn 2132 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., Teil 6, Rn 144 ff. mwN; Kuffer/Wirth-Drossart, Handbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, 3. Auflage 2011, 2. Kap., Teil B, Rn 118/119 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 637, Rn 10 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2012 – I-23 U 112/11 –, Rn. 71).

1.5.

Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede in Bezug auf die Klageerhöhung (vgl. 345 GA) ist nicht gerechtfertigt, wie die Kläger zutreffend (mwN) entgegnet haben (vgl. 364/365 GA). Die Beklagte kommt in ihrer Berufungsbegründung auf ihre erstinstanzliche Verjährungseinrede auch nicht mehr zurück.

2.

Den Klägern steht außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der ihnen vorprozessual entstandenen Kosten des Privatsachverständigen R. in Höhe von 3.519,01 EUR (vgl. Anlagen JK 9/10) zu. Diese Kosten sind gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 2 Satz 1/2 VOB/B bzw. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 27.03.2003, VII ZR 338/01, BauR 2003, 693; BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-21 U 122/09, BauR 2010, 1248; vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 2. Teil, Rn 7 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 159 ff. mwN; OLG Düsseldorf – Senat -, Urteil vom 13. Januar 2017 – I-22 U 134/16 –, Rn. 30, juris).

II.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf (zeitlich gestaffelte) Zinsen auf die vorprozessual bzw. später prozessual geltend gemachte Hauptforderung folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB).

III.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR folgt aus §§ 13 Nr. 7, 634 Nr. 4, 280, 249, 257 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.040,91 EUR festgesetzt.

VII.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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