LG Potsdam – Az.: 6 O 332/16 – Urteil vom 29.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 133.150,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ausstehendes Architektenhonorar für Objektplanungsleistungen betreffend den Neubau des so genannten Verfügungsgebäudes 1C mit Rechenzentrum der BTU Cottbus.
Nach Ziffer 2.2.2 des am 22. Januar 2010 geschlossenen Vertrages hat die Klägerin als Auftragnehmerin der Ausführungsplanung die HU-Bau zugrunde zu legen. In der Zustimmung Nr. 109.10 des MIL vom 29. März 2011 heißt es einleitend, die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen seien zu beachten, und unter Punkt 21 zum Arbeitsschutz:
„In den Arbeitsräumen / Seminarräumen muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und der Dritten während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein, d. h. dass die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht. Wird die Luftqualität über die freie Lüftung gewährleistet, müssen mindestens die Lüftungsquerschnitte der ASR 5 Nr. 3.1.3 vorhanden sein. Kann dies durch natürliche Lüftung nicht erreicht werden, muss eine lüftungstechnische Anlage eingesetzt werden (§ 3 Abs. 1, Anhang 3.6 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung i. V. m. ASR 5 Nr. 3.1.3).“
Die Beklagte zeigte gegenüber der Klägerin am 21. Juni 2013 den Planungsmangel „Lüftungsquerschnitte“ an und verweigerte am 11. April 2014 mit Blick hierauf die Abnahme der klägerischen Leistung. Das Gebäude wurde am 5. September 2014 der Nutzerin übergeben, die ihrerseits Mangelbeseitigung forderte.
Nach einer am 30. Oktober 2014 erstellten Gefährdungsbeurteilung der Ingenieursgesellschaft für Bauphysik aus Cottbus ist für die Beurteilung nach der Arbeitsstättenrichtlinie nicht die personenbezogene Bodenfläche maßgeblich, sondern die Gesamtbodenfläche; die personenbezogene Bodenfläche konkretisiere nur die Belegungsdichte. Eine Querlüftung sei nicht möglich. Im Ergebnis seien die im Planungszeitraum verbindlichen Anforderungen an die ASR 5 bei allen 37 Räumen nicht eingehalten. Auch die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie A3.6 vom Januar 2012 seien bei allen 37 Räumen für die Stoßlüftung nicht eingehalten, und bei 27 davon für die kontinuierliche Lüftung. Das erfordere den Nachweis der Einhaltung einer CO2-Konzentration von unter 1.000 ppm, anderenfalls seien Abhilfemaßnahmen angezeigt.
Der Beklagte zahlte nach Prüfung der Schlussrechnung vom 14. November 2014 die Klagesumme von 66.575,43 € auf ein Verwahrkonto unter anderem „zur Klärung der Mängelanzeige vom 21.06.2013“.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Honorar sei fällig; es liege eine konkludente Abnahme mit der Übergabe an den Nutzer im September 2014 vor, jedenfalls aber Abnahmereife seit Ende April 2014. Sie behauptet, der von dem Beklagten angenommene Mangel liege nicht vor. Die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung 21 sei schon nicht Vertragsinhalt. Die Nebenbestimmung sei auch rechtswidrig bzw. allenfalls ein Hinweis auf die geltende Rechtslage zum Arbeitsschutz. Vertraglich geschuldet sei daher nur das im Moment der Abnahme Verkehrsübliche. Das aber sei die dann geltende neue Arbeitsstättenrichtlinie. Diese sei ebenso erfüllt wie Sinn und Zweck der Nebenbestimmung 21. Die freie Lüftung über die vorhandenen Fensterflügel gewährleiste den hygienisch erforderlichen Luftaustausch. Insbesondere seien die Lüftungsquerschnitte ausreichend bemessen. Maßgeblich sei insofern die maximal zulässige Arbeitsplatzzahl je Raum, das heißt die Belegungsdichte. Auch genüge nach der neuen Arbeitsstättenrichtlinie die Überwachung der CO2-Konzentration und die Anpassung des Lüftungsverhaltens, was der Beklagte aber verweigere, obgleich dies nicht nachgewiesenermaßen ungenügend sei. Weder der Beklagte noch der Nutzer sähen einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften, werde das Gebäude doch seit April 2014 bestimmungsgemäß genutzt. Auf den Inhalt der neuen Arbeitsstättenrichtlinie sei der Beklagte angesichts seiner Fachkenntnis nicht besonders hinzuweisen gewesen. Jedenfalls aber sei auch der alten Arbeitsstättenrichtlinie Genüge getan auch bei dem im Privatgutachten des Beklagten als problematisch dargestellten Raum.
Die Bezifferung des zur Aufrechnung gestellten Schadens durch den Beklagten sei ungenügend. Allenfalls könne eine Minderung in Höhe von 1.980 € gerechtfertigt sein. Der nunmehr dargestellte Aufwand sei vollkommen unverhältnismäßig nicht zuletzt angesichts der Angabe der Nutzerin, dass die Vergrößerung der Fensterflächen nur zu einer sehr geringen Verbesserung des Lüftungsquerschnitts führen könne. Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nach den vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen nicht zu erwarten. Mit bestrittenen Gegenforderungen könne absprachegemäß ohnehin nicht aufgerechnet werden.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 14. Oktober 2015 zugestellten Klage nach teilweiser Rücknahme im Zinsantrag noch,
1. den Beklagte zu verurteilen, an sie 66.575,43 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 53.537,67 € seit dem 14. Dezember 2014 und aus weiteren 14.035,76 € seit dem 24. März 2015.
2. den Beklagte ferner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.019,50 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Honorar sei wegen berechtigter Abnahmeverweigerung nicht fällig. Hierzu behauptet er, die Leistung der Klägerin sei mangelhaft. Die von ihr vorgesehenen Lüftungsquerschnitte seien zu klein bemessen, wohl weil die Rahmen der Fenster nicht einberechnet worden seien. Die Arbeitsstättenrichtlinie 5 Ziffer 3.1.3 sei unabdingbarer Inhalt der Ministererlaubnis, die nach § 72 Abs. 1 BbgBO die Baugenehmigung ersetzt habe. Eine „Querlüftung“, wie von der Klägerin vorgeschlagen, sei zum einen nicht möglich und zum anderen nicht ausreichend. Eine veränderte Lüftung könne ohnehin stets nur der zweite Schritt sein, wenn eine andere Planung etwa aus Denkmalschutzgründen nicht in Betracht komme, woran es hier fehle. Maßgeblich sei stets nur die Grundfläche des Raumes, nicht seine geplante Nutzung. Auf die CO2-Belastung selbst komme es daher nicht an. Ihm stünde daher ein Schadensersatzspruch zu in Höhe von ca. 89.000 € brutto, mit dem sie hilfsweise aufrechne. Die Nachrüstung einer Lüftungsanlage wäre jedenfalls mit Kosten von 372.342,76 € verbunden. Für die Bauarbeiten seien zudem Mietkosten für die erforderlichen Ersatzräumlichkeiten in Höhe von 124.000 €.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Arbeitsschutz im Hoch- und Tiefbau, Dipl.-Ing. B.. Auf das Gutachten vom 19. Dezember 2017 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rest-Honoraranspruch nicht zu. Er ist durch Aufrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz wegen der mangelhaften Leistungserbringung durch die Klägerin untergegangen. Im Einzelnen:
1.
Der auf § 631 Abs. 1 BGB gestützte Honoraranspruch der Klägerin ist auch seinem Umfang von 66.575,43 € nach unstreitig. Er ist auch fällig. Nach dem hier gemäß § 58 HOAI 2013 maßgeblichen § 15 Abs. 1 HOAI 2009 (hierzu etwa Vogel, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 1. Auflage 2016, § 58 HOAI Rdnr. 2) wird, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die Klägerin hat unter dem 14. November 2014 Schlussrechnung gelegt, die von dem Beklagten geprüft wurde und damit augenscheinlich prüffähig war. Auch hat die Klägerin unstreitig die versprochenen Planungsleistungen erbracht. Ob sie die Leistungen vertragsgemäß im Sinne des § 15 Abs. 1 HOAI 2009 erbracht hat, kann für die Fälligkeit der Honorarforderung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob eine Abnahme der Leistungen durch den Beklagten erfolgt ist. Eine Abnahme war unter der Geltung der genannten Vorschrift für die Fälligkeit von Architektenhonorar nicht erforderlich. Und auf die Vertragsgemäßheit der Leistungen kommt es ebenso wie auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber – wie hier – nicht mehr Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt (OLG Brandenburg, NJW 2015, 1611 m. w. N.).
2.
Der Anspruch ist jedoch gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht in jedenfalls gleicher Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln der klägerischen Leistungen zu.
a)
Die Planungsleistungen der Klägerin sind mangelhaft. Sie entspricht nicht dem vereinbarten Vertragssoll im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.
aa)
Das Vertragssoll wird durch den die Parteien verbindenden „Ingenieurvertrag Objektplanung“ vom 22. Januar 2010 bestimmt. Ihm zufolge war als Grundlage der Ausführungsplanung ausdrücklich die HU-Bau vereinbart. Entsprechend war ihr die ministerielle „Zustimmung Nr. 109.10“ vom 29. März 2011 zugrunde zu legen. Diese bestimmt ausdrücklich, dass „die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen […] zu beachten“ sind. Hierzu gehört auch die vorliegend zentrale Nr. 21 zum Arbeitsschutz, nach der die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche ASR5 zu beachten ist und, soweit die Luftqualität über die freie Lüftung gewährleistet wird, „mindestens die Lüftungsquerschnitte der ASR 5 Nr. 3.1.3 vorhanden sein“ müssen. Dieser Teil der Zustimmung konkretisiert das vertragliche Leistungssoll der Klägerin unabhängig davon, ob er öffentlich-rechtlich zulässig oder rechtmäßig ist oder nicht, und ob er als Auflage oder Bedingung einzustufen ist, oder welche sonstige Qualität ihm im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Vorhabenträger und dem Ministerium zukommt.
Das Vertragssoll wurde durch die noch vor Fertigstellung des Bauvorhabens und seiner Abnahme erfolgte Änderung der „neuen“ ASR A3.6 nicht geändert. Der mit Planungsleistungen betraute Architekt schuldet zwar richtigerweise eine dauerhafte genehmigungsfähige Planung (vgl. nur BGH NJW 2011, 1442). Hier aber war die Genehmigung mit der Ministererlaubnis erteilt. Auch wurde diese nicht mit Blick etwa auf die geänderten Vorschriften zum baulichen Arbeitsschutz aufgehoben oder auch nur modifiziert.
Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass eine Werkleistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann mangelfrei ist, wenn sie bei der Abnahme den dann allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Änderungen dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme sind folglich zu beachten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie kennt oder sie sich ohne Weiteres aus den Umständen ergeben. Der Auftraggeber hat dann im Regelfall die Möglichkeit, die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik mit der entsprechenden Kostenfolge zu verlangen, oder von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens abzusehen (vgl. BGH, NJW 2018, 391). Eine entsprechende Änderung des Vertragssolls haben die Parteien hier indes nicht verabredet. Auch ist schon nicht festzustellen, dass sich mit dem Außerkrafttreten der „alten“ ASR5 zum Ende des Jahres 2012 und ihrer Ersetzung durch die „neuen“ ASR A3.6 die allgemein anerkannten Regeln der Technik änderten. Denn das setzte voraus, dass es sich bei diesen Regelungen um anerkannte Regeln der Technik oder etwa um ihre Konkretisierungen handelte, und nicht lediglich um gesetzgeberische Festsetzungen. Hierzu verhält sich auch das Gutachten des Sachverständigen … nicht.
bb)
Diesem vertraglichen Soll entspricht die geschuldete Planung nach den Feststellungen des Sachverständigen teilweise nicht. Er bestätigt die Auslegung der „alten“ Arbeitsstättenrichtlinie durch die Klägerin, wonach es für die Bemessung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht auf die Grundfläche des jeweiligen Raumes ankommt, sondern vielmehr auf die „Bezugsfläche“, wie sie in Ziffer 3.1.1 der ASR5 definiert waren. Auch danach aber sind die Anforderungen nur bei 25 von 37 Räumen eingehalten. Bei 12 Räumen ist dies folglich nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle auf Seite 10 des Gutachtens vom 19. Dezember 2017 verwiesen.
Die Planung entspricht im Übrigen auch nicht den „neuen“ ASR A3.6 und den dort in Abschnitt 5.3 Abs. 1 bestimmten Mindestöffnungsflächen. Das hat der Sachverständige für jeden der 37 in Rede stehenden Räume festgestellt. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf die Tabelle auf Seite 11 des genannten Gutachtens verwiesen. Dass die zuständige Behörde nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung Ausnahmen von dieser Verordnung und ihrem Anhang zulassen kann, ändert nichts daran, dass grundsätzlich die in Umsetzung der Verordnung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten festgeschriebenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten galten und daher zugrunde zu legen waren.
Auch der zutreffende Hinweis der Klägerin auf die stets gebotene interessengerechte Auslegung des Vertrages vermag nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Ministererlaubnis erklärt ausdrücklich (noch einmal) die auch baulichen Arbeitsschutzvorschriften für maßgeblich und macht damit deutlich, dass das Gebäude bereits für sich den baulich gebotenen Arbeitsschutz ermöglichen soll. Angesichts der damaligen Fassung der Arbeitsstättenverordnung konnte die Ministererlaubnis noch nicht auf einen erst aufgrund der späteren Fassung möglichen Dispens abstellen. Es erscheint auch fernliegend, dass die Ministererlaubnis bei einem Neubau, wie er hier in Rede stand, von vornherein eine Abweichung von der grundsätzlich gebotenen baulichen Gestaltung in Betracht hätte ziehen wollen und sollen.
b)
In der Folge steht dem Beklagten ohne weiteres ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu, denn eine Nacherfüllung kommt bei Mängeln eines Architektenwerks nicht in Betracht, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben (BGH NJW 2017, 1669/1670 m. w. N.). Auch dieser Schadensersatzanspruch kann aber aus den Gründen der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 22. Februar 2018 (NJW 2018, 1463) nur die Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags haben (BGH ebd. Rdnr. 67), das heißt eines Vorschusses auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten.
Dessen Höhe bemisst der Beklagte mit ca. 215.000 €, von denen ca. 90.000 € auf die Baukosten und weitere ca. 125.000 € auf Nebenkosten der Bauarbeiten entfallen. Zu diesen gehören etwa die notwendigen Kosten der Anmietung einer Ersatzsache für die Zeit der baubedingten Nichtnutzbarkeit. Die Kosten einer alternativ einzubauenden Lüftungsanlage überstiegen diese Beträge sogar noch. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten, obgleich ihr dies als Planerin ohne weiteres möglich sein müsste. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Notwendigkeit pauschal zu bestreiten. Das genügt nicht den Anforderungen des § 138 Abs 2 ZPO.
c)
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist folglich kraft erklärter Aufrechnung erloschen gemäß § 389 BGB. Denn auch der Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB kann ungeachtet seiner wirtschaftlichen Vorläufigkeit zur Aufrechnung gestellt werden. Denn der eventuelle Rückforderungsanspruch aufgrund einer denkbaren Zuvielzahlung ist ein eigenständiger Anspruch entsprechend § 667 BGB (vgl. nur Voit, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 49. Edition mit Stand 1. Februar 2019, § 637 BGB Rdnr. 15 m w. N.). Für den ihm in der Form entsprechenden Schadensersatzanspruch kann nichts anderes gelten.
Das von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 13. Mai 2019 erneut geltend gemachte Aufrechnungsverbot besteht tatsächlich nicht. Die vorgelegten Unterlagen geben jedenfalls nichts für eine entsprechende Vereinbarung her.
d)
Die Klägerin kann der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs auch nicht mit Erfolg die Unverhältnismäßigkeit der vollständigen Schadensbeseitigung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB entgegenhalten.
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB der Einwand entgegengehalten werden kann, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig. Unverhältnismäßig in diesem Sinne sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. In einem solchen Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte. Die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne maßgeblichen Kriterien entsprechen dabei denjenigen, die bei der nach § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind (BGH NJW 2013, 370 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne dann anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes steht. Die Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels werden in aller Regel unverhältnismäßig sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Besteht objektiv ein berechtigtes Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern (vgl. Moufang/Koos, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 635 BGB Rdnr. 99 f m. w. N.).
In Anwendung dieser Maßstäbe erscheinen die geltend gemachten Kosten der Schadensbeseitigung im Ergebnis aber nicht als unverhältnismäßig. Hier stehen nicht nur optische Mängel in Rede, sondern die Funktionalität des Werks. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Verlangen des Beklagten treuwidrig wäre. Sein Interesse an der Verbesserung des Arbeitsschutzes und damit der Herstellung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit des Gebäudes ist objektiv berechtigt. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Arbeitsschutzvorschriften einen Dispens erlauben. Denn der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden geben, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist. Es ist auch nicht richtig, dass die Nutzerin eine nur geringe Verbesserung erwarten kann. Denn die entsprechende Angabe bezieht sich auf eine ausreichende Lüftung bei Kippstellung der Fenster, nicht bei ihrer „normalen“ Öffnung.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 sowie 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 43 und 45 Abs. 3 GKG.