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Architektenhaftpflichtversicherung – wissentliche Pflichtverletzung

Architektenhaftpflichtversicherung verweigert Leistung bei wissentlicher Pflichtverletzung

Das Berufungsgericht OLG Brandenburg hat die Berufung der Kläger abgelehnt und das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt, welches die Klage der Kläger gegen ihren Architekten aufgrund einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schadensersatzansprüchen abwies. Die Beklagte, die Versicherung des Architekten, wurde von der Haftung befreit, da sie nicht über die wissentliche Pflichtverletzung informiert war und die Kläger ihre Rechte im Haftpflichtprozess nicht wahrnehmen konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 144/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der OLG Brandenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), wonach die Berufung der Kläger zurückgewiesen wurde.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass kein Versicherungsschutz für wissentliche Pflichtverletzungen des Architekten besteht.
  • Die Beklagte wurde nicht über die Einreichung der Klage informiert und konnte ihre Rechte im Prozess nicht wahrnehmen.
  • Das Landgericht hatte entschieden, dass keine Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses vorliegt, da der Versicherer nicht eingebunden war.
  • Die Kläger hatten behauptet, dass der Architekt seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hatte, was zur Abweisung ihrer Klage führte.
  • Es wurde keine Revision zugelassen, da das Gericht die Sache als offensichtlich unbegründet ansah.
  • Die Kosten des Verfahrens müssen von den Klägern getragen werden.
  • Die Entscheidung hebt die Bedeutung der korrekten Informationspflicht und der Mitwirkung im Versicherungs- und Haftpflichtprozess hervor.

Wissentliche Pflichtverletzungen und ihre Folgen

Fehler können jedem unterlaufen, doch wenn es wissentlich geschieht, ist das ein ganz anderes Kaliber. Bei wissentlichen Pflichtverletzungen durch Architekten oder andere Fachleute sind die Auswirkungen oft gravierend. Es geht um bewusste Verstöße gegen geltende Regeln und Standards, die zu Schäden oder Mängeln führen können.

Dabei stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen und der Haftung. Versicherungen spielen hier eine entscheidende Rolle. Denn nicht jede Police deckt wissentliche Pflichtverletzungen ab – im Gegenteil sind diese häufig ausgeschlossen. Für Betroffene ist dies ein brisantes Thema, denn wenn kein Versicherungsschutz greift, können enorme Kosten auf sie zukommen.

➜ Der Fall im Detail


Rechtsstreit um Architektenhaftpflichtversicherung und wissentliche Pflichtverletzung

Im Zentrum des Falls steht der Streit zwischen Klägern und der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, bezüglich der Deckung von Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertragsverhältnis.

Architektenhaftpflichtversicherung
(Symbolfoto: Jacob Lund /Shutterstock.com)

Die Auseinandersetzung begann nach einem Versäumnisurteil gegen den Architekten, das die Kläger im ersten Gerichtsprozess erzielt hatten. Der Kern des Streits dreht sich um die Frage, ob die Versicherung trotz behaupteter wissentlicher Pflichtverletzungen durch den Architekten zur Leistung verpflichtet ist. Die Kläger behaupten, der Architekt habe seine beruflichen Pflichten grob fahrlässig verletzt, was zu erheblichen Verzögerungen und finanziellen Einbußen führte. Die Versicherung verweigert die Leistung mit der Begründung, keine Deckung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu bieten.

Gerichtliche Entscheidung des OLG Brandenburg

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurück, welches bereits die Klage abgewiesen hatte. Die Gerichtsentscheidung beruhte hauptsächlich darauf, dass das Versäumnisurteil gegen den Architekten keine bindende Wirkung für den Deckungsprozess hatte. Die Versicherung konnte ihre Rechte im ersten Prozess nicht wahrnehmen, was eine wesentliche Rolle in der Urteilsfindung spielte. Zudem erklärte das Gericht, dass die Versicherung leistungsfrei sei, da der Versicherungsschutz solche Fälle von bewusster Pflichtverletzung ausschließt.

Rechtliche Überlegungen und Gründe der Gerichtsentscheidung

Das Gericht stellte klar, dass die Bindungswirkung eines Haftpflichtprozesses nicht greift, wenn der Versicherer in der Lage war, sich Kenntnis über die Klage zu verschaffen und die Prozessführungsbefugnis zu nutzen. Die Beklagte habe dies unterlassen, was die Bindungswirkung durchbricht. Der Anspruch der Kläger auf Deckung wurde somit nicht anerkannt, da nach Auffassung des Gerichts die notwendigen Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss erfüllt waren und keine ausreichenden Beweise für eine Pflichtverletzung des Architekten, die zur Haftung der Versicherung führen würde, vorgebracht wurden.

Auswirkungen der Entscheidung für die beteiligten Parteien

Die Entscheidung bedeutet für die Kläger, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen und keine Versicherungsleistung für die geltend gemachten Schäden erhalten. Für die Versicherung bestätigt das Urteil ihre Position, nicht für Schäden aufkommen zu müssen, die aus wissentlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ihres Versicherungsnehmers resultieren. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Versicherungsgeber im Umgang mit derartigen Fällen.

Zukünftige Relevanz und rechtliche Einordnung

Das Urteil des OLG Brandenburg könnte als Referenzpunkt in ähnlichen Fällen dienen, in denen es um die Abgrenzung von Versicherungsschutz bei wissentlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen geht. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Kläger, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen und potenzielle Risiken in Versicherungsverträgen zu berücksichtigen. Auch für Versicherungen ist das Urteil von Bedeutung, da es die Bedingungen, unter denen Leistungsfreiheit besteht, klarstellt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet „wissentliche Pflichtverletzung“ im Kontext einer Versicherung?

Eine wissentliche Pflichtverletzung im Kontext einer Versicherung bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, bei der der Versicherte bewusst gegen seine beruflichen Pflichten verstößt. Dieses Verhalten ist in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da es eine erhebliche Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten darstellt, die der Versicherte zu erfüllen hat.

Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere bei Architekten und Ingenieuren, ist die wissentliche Pflichtverletzung ein zentraler Ausschlussgrund. Versicherer definieren diesen Ausschluss oft sehr genau, um zu verhindern, dass Schäden, die aus solchen bewussten Pflichtverletzungen resultieren, gedeckt werden müssen. Die Abgrenzung zu Vorsatz ist dabei wesentlich, da Vorsatz in der Regel die absichtliche Herbeiführung eines Schadens impliziert, während die wissentliche Pflichtverletzung bereits bei der bewussten Missachtung von Pflichten ohne direkte Absicht eines Schadenseintritts greift.

Die rechtlichen Grundlagen für diesen Ausschluss finden sich unter anderem in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft und in spezifischen Gesetzen wie der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die in bestimmten Fällen sogar einen Versicherungsschutz trotz wissentlicher Pflichtverletzung vorschreiben kann, wie etwa bei bestimmten Rechtsformen von Anwaltskanzleien.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Versicherer im Schadensfall zunächst beweisen muss, dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Dies kann insbesondere bei komplexen beruflichen Entscheidungen eine Herausforderung darstellen. Ist der Nachweis erbracht, liegt es am Versicherten, gegenteilige Beweise zu liefern, die diese Annahme entkräften könnten.

Zusammengefasst ist die wissentliche Pflichtverletzung ein bedeutender Ausschluss in der Berufshaftpflichtversicherung, der die Grenzen des Versicherungsschutzes bei bewussten Verstößen gegen berufliche Pflichten definiert. Dies schützt Versicherer vor der Übernahme von Schäden, die aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen ihrer Versicherten resultieren.

Welche Rolle spielt die Bindungswirkung eines Urteils in Versicherungsfällen?

Die Bindungswirkung eines Urteils spielt in Versicherungsfällen eine wesentliche Rolle, da sie die Rechtskraft und Verbindlichkeit der in einem Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für nachfolgende Deckungsprozesse zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestimmt. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen aus dem Haftpflichtprozess grundsätzlich auch für den Deckungsprozess gelten und nicht erneut in Frage gestellt werden können.

Im Kontext der Architektenhaftpflichtversicherung und der wissentlichen Pflichtverletzung ist die Bindungswirkung besonders relevant, wenn es um die Klärung von Schadensersatzansprüchen geht. Wenn ein Architekt beispielsweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Fehler macht, der zu einem Schaden führt, und der Geschädigte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend macht, kann es zu einem Haftpflichtprozess kommen. Wird in diesem Prozess festgestellt, dass der Architekt haftbar ist, hat dies auch Auswirkungen auf den Deckungsanspruch gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung.

Die Versicherung ist dann an die Feststellungen des Haftpflichturteils gebunden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass der Versicherungsnehmer seine eigenen Interessen in leichtfertiger Weise missachtet hat, indem er beispielsweise einen grob unbilligen Betrag anerkannt hat, der den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Bindungswirkung nicht greift. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nicht am Haftpflichtprozess beteiligt war oder wenn die Entscheidung im Haftpflichtprozess aufgrund eines Versäumnisurteils ergangen ist, ohne dass die Sache selbst inhaltlich geprüft wurde.

Insgesamt trägt die Bindungswirkung dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen und das Prozessrisiko für alle Beteiligten zu minimieren, indem sie verhindert, dass in einem nachfolgenden Deckungsprozess bereits geklärte Sachverhalte erneut verhandelt werden müssen. Sie ist ein wichtiges Instrument, um die Effizienz des Rechtssystems zu gewährleisten und die Belastung der Gerichte zu reduzieren.

Warum kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn sie über den Prozess nicht informiert wurde?

Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn sie nicht über einen laufenden Prozess informiert wurde, weil sie dadurch ihre Möglichkeit verliert, sich angemessen zu verteidigen oder ihre Interessen im Prozess zu vertreten. Dies ist besonders relevant, wenn es um die Frage der Haftung oder der Deckungszusage geht. Ohne Kenntnis des Prozesses kann der Versicherer weder Einfluss auf die Prozessführung nehmen noch rechtzeitig eigene Beweismittel sichern oder rechtliche Schritte einleiten, die für die Verteidigung oder für die Klärung der Deckungsfrage erforderlich sind.

In der Versicherungspraxis ist es üblich, dass der Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, die den Versicherten verpflichtet, den Versicherer über rechtliche Auseinandersetzungen zu informieren, die potenziell Ansprüche gegen die Versicherungspolice nach sich ziehen könnten. Wird diese Informationspflicht verletzt, kann der Versicherer unter Umständen von der Leistungspflicht befreit sein, da er nicht die Möglichkeit hatte, seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Prozesses wahrzunehmen.

Diese Regelung dient dem Schutz des Versicherers vor unerwarteten Verpflichtungen und ermöglicht eine faire Chance zur Teilnahme und Einflussnahme auf den Prozess, was letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers ist, da so die bestmögliche Vertretung beider Parteien gewährleistet wird.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 158d Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Durchbrechung der Bindungswirkung eines Haftpflichtprozesses für den Versicherer. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, weil das Gericht feststellt, dass die Versicherung nicht an das Urteil gegen den Architekten gebunden ist, da sie nicht die Möglichkeit hatte, ihre Rechte im Prozess wahrzunehmen.
  • § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph ermöglicht das Gericht, die Berufung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Er wurde angewandt, um die Berufung der Kläger zurückzuweisen, basierend auf der Einschätzung des Gerichts, dass die rechtlichen Argumente der Kläger nicht ausreichen.
  • § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VVG: Dieser Paragraph bezieht sich auf den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Im Kontext des Falls war die Diskussion relevant, ob die Kläger direkt Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen können, was letztlich vom Gericht verneint wurde.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Regelt die Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit. Das Gericht hat basierend darauf entschieden, dass die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben, da ihre Berufung keinen Erfolg hatte.
  • § 543 Abs. 2 ZPO: Bestimmt die Voraussetzungen unter denen die Revision zugelassen wird. In diesem Fall wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
  • § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO: Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Im vorliegenden Fall wurde festgelegt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, was für die Kläger bedeutet, dass sie die Zwangsvollstreckung nur durch Leistung einer Sicherheit abwenden können.


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 11 U 144/22 – Beschluss vom 17.05.2023

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. April 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 225/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen im Deckungsprozess Schadenersatz aus einem Architektenvertragsverhältnis.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei im Deckungsprozess nicht begründet. Das gegen den Architekten ergangene Versäumnisurteil sei nicht bindend, weil die Beklagte als Versicherer keine Chance gehabt habe, die ihr eingeräumten Rechte im Haftpflichtprozess wahrzunehmen. Auf eine Durchbrechung der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nach §§ 158e, 158d Abs. 2 VVG komme es nicht mehr an. Die Beklagte sei zudem leistungsfrei, weil sie keinen Versicherungsschutz für wissentliche Pflichtverletzungen und Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafter Einschätzung der technischen, finanziellen oder personellen Ressourcen gewährt habe. Nach dem Vortrag der Kläger zu den Pflichtverletzungen des Architekten hafte die Beklagte demzufolge nicht.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie die Klageanträge weiterverfolgen.

Die Kläger meinen, das im Haftpflichtprozess erwirkte Versäumnisurteil entfalte in diesem Deckungsprozess Bindungswirkung. Zwar sei die Beklagte von ihnen, den Klägern, nicht über die tatsächliche Einreichung der Klage beim Landgericht Neuruppin informiert worden. Die Beklagte sei aber vorab von ihnen in die Lage versetzt worden, sich ohne Weiteres diese Kenntnis zu verschaffen und sodann von ihrer Prozessführungsbefugnis Gebrauch machen zu können. Diese Möglichkeit habe die Beklagte bewusst nicht genutzt.

Der Anspruch scheitere auch nicht an einem bedingungsgemäßen Leistungsausschluss. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nicht vor. Woraus sich die Anwendbarkeit der Klausel D Z.1.1 und 1.4 ergeben solle, habe das Landgericht offen gelassen. Vor allem fehle es an der Kausalität. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass die geltend gemachten Schäden auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Einschätzungen des Architekten zurückzuführen seien. Ebenso wenig habe die Beklagte eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten als ihres Versicherungsnehmers vorgetragen.

Die Kläger beantragen,

1. unter Abänderung des am 13.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 225/21, die Beklagte zu verurteilen, an sie 68.508,98 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.07.2020 zu zahlen,

2. unter Abänderung des am 13.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 225/21, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,76 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit gegenüber der Kanzlei … freizustellen,

3. unter Abänderung des am 13.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 225/21, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.816,97 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit gegenüber der Kanzlei … freizustellen,

hilfsweise,

4. das am 13.05.2022 verkündete Urteis des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 225/21, aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Kläger durch Beschluss vom 8.2.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, deren Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweisen.

Die Kläger haben zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 5.4.2023 Stellung genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 8.2.2023 Bezug genommen.

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 5.4.2023 vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.

1. Der Einwand der Kläger, ihre Aktivlegitimation resultiere aus ihrem Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VVG, greift nicht durch.

a) Soweit der Senat im Hinweisbeschluss vom 8.2.2023 Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Kläger bereits nicht aktivlegitimiert seien (Abschnitt I, lit. B Nr. 1 der Gründe), bezog sich dies – nur – auf den (versicherungsrechtlichen) Deckungsanspruch aus Abschn. G Nr. 1.1 … i.V.m. § 100 und § 1 Satz 1 VVG. Hierzu haben sich die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 5.4.2003 nicht verhalten.

b) Einen haftungsrechtlichen Direktanspruch der Kläger als geschädigten Dritten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG gegen die Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer dagegen hat der Senat unter Abschnitt I lit. B Nr. 2 der Gründe des Hinweisbeschlusses vom 5.4.2003 ausgehend vom Vorbringen der Kläger ausdrücklich in Betracht gezogen. Einen solchen Anspruch hat der Senat auch nicht wegen fehlender Aktivlegitimation der Kläger verneint. Er hat vielmehr ausführlich dargelegt, dass und warum die Kläger einen solchen Anspruch schon nicht schlüssig vorgetragen haben und dass ihnen diese Darlegungslast selbst dann obläge, wenn sie zuvor ein rechtskräftiges Urteil gegen den Architekten als Versicherungsnehmer der Beklagten erstritten hätten. Denn die bindende Kraft einer rechtskräftigen Entscheidung im Haftpflichtprozess ist auf Konstellationen beschränkt, in denen ein – versicherungsrechtlicher – Deckungsanspruch verfolgt wird. Sie gilt dann nicht, wenn der Geschädigte – hier die Kläger – den Haftpflichtversicherer seines Schädigers – hier die Beklagte – nachfolgend gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG im Wege der Direktklage in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 55/12, Rn. 11 ff.). Unabhängig davon und ohne, dass es nach Vorstehendem darauf ankäme, hätte das von den Klägern gegen den Architekten und Versicherungsnehmer der Beklagten erwirkte Versäumnisurteil aus den im Hinweisbeschluss vom 8.2.2023 angeführten Gründen (Abschnitt I lit. B Nr. 1 a.E.), die durch das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5.4.2023 nicht entkräftet werden, auch keine Bindungswirkung entfalten können.

2. Dazu, dass und warum das von den Klägern gegen den Architekten und Versicherungsnehmer der Beklagten erwirkte Versäumnisurteil keine Bindungswirkung in diesem Rechtsstreit zu ihren Gunsten entfaltet, hat der Senat bereits vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

3. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Kläger auch eine – den Leistungsausschluss der Beklagten begründende – wissentliche Pflichtverletzung des Architekten und Versicherungsnehmers der Beklagten anzunehmen. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 8.2.2023 ausgeführt hat, indizieren die von den Klägern vorgetragenen Verstöße gegen elementare berufliche Pflichten durch zunächst grobe Vernachlässigung grundlegender Architektenaufgaben – zum Teil trotz klägerischer Erinnerung beziehungsweise Mahnung – und die nachfolgende vollständige Einstellung der Tätigkeit ab ca. Ende Mai 2018 die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 90/13, Rn. 20 f.). Diesen Vortrag hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Einer weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, bedurfte es auch danach nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Der Beschluss des Senates ist gemäß § 794 Nr. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ohne Weiteres vollstreckbar, so dass es insoweit keines besonderen Ausspruches bedarf.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

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