Der vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Januar 2026 beschlossene Bebauungsplans Nr. 225 – Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager wird bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 29/26 außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband, begehrt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 225 – Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager.
Mit dem angegriffenen (Angebots-)Bebauungsplan schafft die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen „Grünen Energiepark“ auf einer etwa 154 ha großen wassernahen Fläche nördlich des Jade-Weser-Ports. Klimaneutrale Energieträger, etwa mit Hilfe von Solarenergie erzeugtes Methan (e-NG) aus sonnenreichen Regionen, für eine Übergangszeit aber auch fossiles Erdgas (LNG), sollen dort in industriellem Maßstab angelandet und in Wasserstoff umgewandelt, zur Stromerzeugung genutzt oder in das europäische Gasnetz eingespeist werden. Anfallendes Kohlenstoffdioxid soll aufgefangen, verflüssigt und zur Wiederverwendung zurück in die Herkunftsländer der klimaneutralen Energieträger transportiert werden. Die nationale Wasserstoffstrategie des Bundes geht für das Jahr 2050, in dem Treibhausgasneutralität erreicht sein soll, von einer Vervielfachung des Wasserstoffbedarfs von heute etwa 55 TWh pro Jahr aus. Nach den Prognosen der Antragsgegnerin können bis zu 200 TWh pro Jahr mittels der im Plangebiet zulässigen Anlagen importiert, umgewandelt und verteilt werden. Vorhabenträgerinnen sind die Beigeladenen zu 1. und 2.
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Januar 2026 beschlossene und am 18. Februar 2026 im elektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemachte Bebauungsplan setzt zu diesem Zweck auf den im Eigentum der Beigeladenen zu 3. stehenden Flächen des nördlichen Voslapper Grodens, einer in der ersten Hälfte der 1970er-Jahre mit dem Ziel einer industriellen Nutzung aufgespülten und eingedeichten, dann aber der natürlichen Sukzession überlassenen Fläche, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hafenorientierter Energiepark“ fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind insbesondere „Anlagen für sowie der Umschlag und die Lagerung von gasförmigen oder flüssigen klimaneutralen Energieträgern, insbesondere eNG (electric natural gas) und Wasserstoff, für eine Übergangszeit und nach dieser in untergeordnetem Umfang auch von nicht klimaneutralen Energieträgern (z.B. Methan, LNG)“ sowie weitere Anlagen insbesondere zur Verarbeitung, Erzeugung und Umwandlung der vorgenannten Gase sowie von Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoffdioxid zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die maximale Höhe baulicher Anlagen liegt bei 65 m.
Das Plangebiet liegt weitestgehend im Europäischen Vogelschutzgebiet V-62 „Voslapper Groden-Nord“ und nimmt dieses zu mehr als der Hälfte seiner Fläche für industrielle Zwecke in Anspruch. Ausweislich des Standarddatenbogens besteht das Gebiet heute aus stark wasserbeeinflussten Vegetationskomplexen nasser Dünentäler, ausgedehnten Schilfröhrichten, Kleingewässern und Weidengebüschen. Es handelt sich um ein wichtiges niedersächsisches Brutgebiet für die wertbestimmenden Arten Rohrdommel und Rohrschwirl sowie für weitere Arten ausgedehnter durchfluteter Röhrichte (Tüpfelsumpfhuhn, Wasserralle). Ferner bestehen landesweit herausragende Brutdichten von Blaukehlchen und Schilfrohrsänger sowie erhebliche Vorkommen des Teichrohrsängers und des Kuckucks. Mit Realisierung des Bebauungsplans wird das Gebiet seine Bedeutung als Europäisches Vogelschutzgebiet und Bestandteil des Europäischen Netzes „Natura 2000“ vollständig verlieren. Bestandteil des planerischen Konzepts sind deshalb umfangreiche Kohärenzmaßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin den Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ sichern möchte, sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets.
Der Antragsteller, der neben diesem Eilantrag bereits einen Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 1 KN 29/26), sieht in den Planungen eine unzulässige Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets. Tatsächlich handele es sich nicht um ein Projekt zur Nutzung erneuerbarer Energien, sondern im Wesentlichen um eines zum Import fossiler Energieträger. Dafür bestehe kein Bedarf, jedenfalls kein hinreichend qualifizierter. Das Vorhaben könne zudem im Stadtgebiet an anderer Stelle oder andernorts an Nord- und Ostsee errichtet werden; die Alternativenprüfung sei unzureichend. Die Koheränzmaßnahmen seien defizitär, und zwar sowohl in funktionaler als auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Zu bemängeln sei insbesondere, dass ein Teil der Maßnahmen eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedürfe, die entsprechenden Verfahren aber teils noch nicht einmal eingeleitet seien. Eine zeitnahe Fertigstellung parallel zu den Baumaßnahmen im Plangebiet sei daher nicht gewährleistet. Der Bebauungsplan leide schließlich unter Bestimmtheits- sowie zahlreichen Abwägungsmängeln. Insbesondere seien die Belange des Klimaschutzes nicht beachtet; es fehle eine entsprechende Bilanzierung der Auswirkungen. Zudem sei der Ausgleich der gravierenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht gelungen, denn ein großer Teil der Ausgleichsmaßnahmen liege in benachbarten Naturräumen in erheblicher Entfernung zum Plangebiet.
Der Antragsteller beantragt,
den in der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2026 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 225 – Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager, öffentlich bekannt gemacht am 18. Februar 2026, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt ebenso wie die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 3. den Angriffen entgegen.
II.
Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (stRspr, vgl. Senatsbeschl. v. 28.2.2020 – 1 MN 153/19 -, BauR 2020, 978 = juris Rn. 15; v. 16.5.2025 – 1 MN 10/25 -, BauR 2025, 1200 = juris Rn. 11). So liegen die Dinge hier.
1.
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m.
§ 34 BNatSchG. Da die Planverwirklichung das Europäische Vogelschutzgebiet V-62 nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten vollständig entwerten und damit i.S.v. § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen wird, muss bereits der Bebauungsplan sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Beeinträchtigungsverbot vorliegen und zugleich die gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG erforderlichen Koheränzmaßnahmen durchgeführt werden. Da § 34 Abs. 8 BNatSchG eine Geltung der Vorschrift für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und während der Planaufstellung nach § 33 BauGB ausschließt, ist ein Konflikttransfer in ein nachfolgendes Vorhabenzulassungsverfahren entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener zu 1. nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 17.1.2024 – 1 KN 82/20 -, BauR 2024, 893 = juris Rn. 30). Den daraus resultierenden Anforderungen genügt der Bebauungsplan mit Blick auf die zeitliche Dimension der vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen nicht.
Die Ausgestaltung der Kohärenzmaßnahmen hat sich nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region im selben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erfüllen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind. Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz „Natura 2000“ einzugliedern ist. In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 418 f.; v. 5.7.2022 – 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39 = juris Rn. 162). Das entspricht den Annahmen der Europäischen Kommission, wonach über die zeitliche Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen von Fall zu Fall zu entscheiden ist und die Umsetzung des Plans oder Projekts sorgfältig auf die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt werden muss. Dabei darf ein Gebiet nicht irreversibel beeinträchtigt werden, bevor ein geeigneter Ausgleich zur Verfügung steht. Das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme soll zudem zu dem Zeitpunkt erreicht sein, an dem die Beschädigung des betreffenden Gebiets eintritt. Verzögerungen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese das Ziel („keine Nettoverluste“ für die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes) nicht gefährden (vgl. Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2019, S. 69).
Diese Anforderungen gelten auch im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 BauGB. Dabei ist allerdings die von Antragsgegnerin und Beigeladener zu 1. zu Recht herausgehobene Besonderheit zu berücksichtigen, dass ein Bauleitplan zwar eine spätere Vorhabenzulassung vorbereitet, selbst aber jedenfalls im Regelfall nicht unmittelbar Grundlage für bauliche und damit beeinträchtigende Maßnahmen ist. Vor diesem Hintergrund reicht es grundsätzlich aus, wenn im Planaufstellungsverfahren die erforderlichen Kohärenzmaßnahmen erarbeitet, die dazu benötigten Flächen durch Erwerb oder anderweitige zivilrechtliche Sicherung bereitgestellt und zudem gewährleistet ist, dass die Maßnahmen durch die planende Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte zeitlich parallel zur Planverwirklichung realisiert werden. Sollten dennoch irreversible Beeinträchtigungen drohen, kann es zudem erforderlich werden, bereits vor Realisierung der Planung betroffenen Tierarten geeignete Ausweich- oder Ersatzhabitate zur Verfügung zu stellen (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 1a Rn. 242). Ist das nicht der Fall, genügt es, wenn die planende Gemeinde einen Gleichklang von Planverwirklichung und Realisierung der Kohärenzmaßnahmen mittels der ihr bei einem Bauleitplan zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherstellt. Das hat die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller zu Recht beanstandet – nicht in dem erforderlichen Umfang getan.
Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren zwar ein umfassendes, wenngleich zulässigerweise noch nicht detailscharfes Konzept zur Kohärenzsicherung vorgelegt, das Maßnahmen zur Herstellung von Ersatzhabitaten für die im Zuge der Planverwirklichung entfallenden Habitate von Rohrdommel, Rohrschwirl, Tüpfelsumpfhuhn, Wasserralle, Blaukehlchen und Schilfrohrsänger vorsieht. Auch stehen die vier dafür vorgesehenen Flächen (Elsflether Sand, Reepsholter Tief, Hemmoor, Wiefels) im Umfang von etwa 335 ha aufgrund Eigentums des Landes Niedersachsen, der Beigeladenen zu 3. oder anderweitiger zivilrechtlicher Sicherung zur Realisierung der Maßnahmen durch die insofern vertraglich gebundene Beigeladene zu 3. bereit. Dennoch war im vorliegenden Fall bei Wirksamwerden des Bebauungsplans nicht mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass eine Realisierung der Kohärenzmaßnahmen zeitlich parallel zur Planverwirklichung erfolgen wird, weil diese aufgrund der notwendigen Gewässerausbauten eines Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls einer Plangenehmigung bedürfen (§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 und 2 WHG). Deren Erteilung war und ist zeitlich nicht absehbar. Lediglich die Maßnahmen auf dem Elsflether Sand befanden sich bei Wirksamwerden des Plans bereits im Planfeststellungsverfahren. Für die Flächen Reepsholter Tief und Hemmoor lag lediglich eine Entwurfsplanung vor, für die Maßnahmen in Wiefels sogar nur eine Vorplanung. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans trat daher die schon im Planaufstellungsverfahren klar erkennbare Situation ein, dass die Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. planungsrechtlich zulässig und mithin in einem bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich genehmigungsfähig wurden, zugleich aber offen war, wann mit der Realisierung der wesentlichen Kohärenzmaßnahmen auch nur begonnen werden würde. Das entspricht nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 5 BNatSchG.
Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1. halten dem entgegen, die Planung verlagere die Konfliktbewältigung, konkret die Sicherstellung des zeitlichen Zusammenhangs von Beeinträchtigung und Kohärenzmaßnahme, zulässigerweise auf das nachfolgende Vorhabenzulassungsverfahren. Es sei nunmehr Aufgabe der für die Vorhabenzulassung zuständigen Behörde, die entsprechenden Zulassungen nur dann und nur in dem Umfang zu erteilen, wie die jeweils notwendigen Kohärenzmaßnahmen hergestellt seien. Das missachtet die Vorgabe des § 1a Abs. 4 BauGB und überdehnt die rechtlichen Möglichkeiten, die der Zulassungsbehörde zur Verfügung stehen. Für diese gilt – da die Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen – gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG im Grundsatz, dass die Anforderungen des § 34 Abs. 1 bis 7 BNatSchG nicht mehr zu prüfen sind (vgl. nochmals Senatsurt. v. 17.1.2024 – 1 KN 82/20 -, BauR 2024, 893 = juris Rn. 30; näher Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, BNatSchG § 34 Rn. 60; Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 1a Rn. 189 ff.).
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt von Antragsgegnerin und Beigeladener zu 1., dass § 34 Abs. 8 BNatSchG nicht jede Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Vorhabenzulassungsverfahren ausschließt, sondern die funktionalen Grenzen des Bauleitplanverfahrens zu beachten sind. Wird beispielsweise ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt und lassen sich deshalb die konkreten habitatschutzbezogenen Auswirkungen bei Planaufstellung mangels Detailkenntnis von den Einzelvorhaben noch nicht absehen, kann je nach Lage der Dinge sowohl die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung als auch die Festlegung von Kohärenzmaßnahmen ungeachtet des § 34 Abs. 8 BNatSchG der Vorhabenzulassung überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.2015 – 4 BN 32.13 -, BauR 2015, 1278 = BRS 83 Nr. 9 = juris Rn. 34 f.; v. 21.4.2021 – 4 BN 48.20 -, ZfBR 2021, 669 = BRS 89 Nr. 21 = juris Rn. 6; Senatsurt. v. 27.9.2017 – 1 KN 168/15 -, BauR 2018, 1666= juris Rn. 132; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.2.2021 – 10 S 1327/20 -, UPR 2021, 303 = juris Rn. 22). Vergleichbares gilt, wenn auf Planebene die erforderlichen Regelungen nicht getroffen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.2015 – 4 BN 32.13 -, BauR 2015, 1278 = BRS 83 Nr. 9 = juris Rn. 34 f.; v. 21.4.2021 – 4 BN 48.20 -, ZfBR 2021, 669 = BRS 89 Nr. 21 = juris Rn. 6); vor diesem Hintergrund ist es nicht grundsätzlich bedenklich, wenn im Zuge zur Realisierung der Kohärenzmaßnahmen weitere Zulassungsentscheidungen erforderlich sind. § 1a Abs. 4 BauGB beinhaltet aber keine im Rahmen der planerischen Abwägung jenseits des Habitatschutzrechts vielfach bestehende planerische Freiheit der Gemeinde, die Konfliktbewältigung auch insoweit auf das Vorhabenzulassungsverfahren zu verlagern, wie diese schon auf Planebene möglich ist. Besteht die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit der planerischen Konfliktbewältigung, ist die an den Plangeber gerichtete Vorgabe des § 1a Abs. 4 BauGB vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 8 BNatSchG zwingend. Das gilt auch hier.
Unbestritten ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren alle relevanten Sachverhaltskenntnisse zur umfassenden Bewältigung der Anforderungen des § 34 Abs. 5 BNatSchG vorlagen. Da von einer vollständigen Entwertung des gesamten Vogelschutzgebiets auszugehen war, waren dessen Funktionen im Netz „Natura 2000“ vollständig zu ersetzen; ein entsprechendes Konzept lag im Planaufstellungsverfahren vor. Damit wäre es der Antragsgegnerin auch möglich gewesen, die Realisierung der Planvorhaben mit dem Fortschreiten der Kohärenzmaßnahmen zeitlich zu verzahnen.
In Bezug darauf fehlt es schon an einem tragfähigen Konzept. Die Antragsgegnerin legt zwar plausibel dar, dass die Realisierung der Kohärenzmaßnahmen vergleichsweise kurzfristig zur Bereitstellung von geeigneten Ersatzhabitaten insbesondere für die Rohrdommel führen wird. Zum Beginn der wasserbaulichen Maßnahmen, die von einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung abhängig sind, findet sich aber lediglich die vage und nicht belastbare Aussage, es werde „angenommen, dass ein wasserrechtliches Verfahren zur Genehmigung der Kohärenzmaßnahmen mindestens ein halbes Jahr und bis zu 2 Jahre dauern kann“ (Abweichungsprüfung zur Ausnahme nach § 34 BNatSchG, Stand: 19.12.2025, S. 65). Eine solche letztlich spekulative Aussage ist keine Grundlage für die Annahme, die Planverwirklichung werde mit der Realisierung der Kohärenzmaßnahmen Hand in Hand gehen; erforderlich wäre an dieser Stelle mindestens eine begründete Prognose über den zeitlichen Verlauf der Planfeststellungsverfahren und den Fortschritt der Kohärenzmaßnahmen, der eine vergleichbare Prognose über den Gang der Planverwirklichung gegenübergestellt wird. Dabei hätte die Antragsgegnerin – wie die Beigeladene zu 1. im gerichtlichen Verfahren zu Recht vorgetragen hat – auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß § 69 Abs. 2, § 17 Abs. 1 WHG in ihre Überlegungen einstellen können. Auch das fehlt und war wohl auch nicht beabsichtigt.
Planverwirklichung und Kohärenzmaßnahmen wären angesichts des hier zu erwartenden erheblichen zeitlichen Versatzes zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplans und Erlangung von Baurecht für die gewässerbezogenen Maßnahmen auch rechtlich zu verknüpfen gewesen. Der Antragsgegnerin wäre es nach einem Beginn der Realisierung erster Kohärenzmaßnahmen etwa unter Zuhilfenahme bedingter Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB möglich gewesen, die planungsrechtliche Zulässigkeit beeinträchtigender Vorhaben an das Fortschreiten der Kohärenzmaßnahmen zu koppeln. Richtig ist zwar die Überlegung der Antragsgegnerin, § 9 Abs. 2 BauGB ermögliche die Schaffung bedingten Baurechts nur in Bezug auf bestimmte der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen, nicht aber für sämtliche Nutzungsmöglichkeiten des Plans. Dieser Begrenzung hätte die Antragsgegnerin indes dadurch begegnen können, dass sie mit der Inkraftsetzung des Bebauungsplans und der Schaffung von unbedingtem Baurecht auf ersten Flächen abwartet, bis erste, die vorgenannten Baumaßnahmen ausgleichende Kohärenzmaßnahmen ins Werk gesetzt sind. Dann hätte sie die Ausnutzbarkeit der weiteren Bauflächen unter die Bedingung der Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft der entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse, des tatsächlichen Beginns der Gewässerausbaumaßnahmen oder erforderlichenfalls sogar ihrer Vollendung stellen können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB); derartige Festsetzungen sind im Immissionsschutz gängige Praxis. Weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen gab es demzufolge einen belastbaren Grund, sich über die Vorgabe des § 1a Abs. 4 BauGB hinwegzusetzen und die Sicherstellung des zeitlichen Zusammenhangs mit allen daraus folgenden Unsicherheiten für den effektiven Vollzug des europäischen Habitatschutzrechts den Vorhabenzulassungsbehörden zu überantworten.
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorbehalten bleiben darf. Das setzt aber voraus, dass die Durchführung der notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht ungewiss ist, sondern feststeht, dass der Vorhabenträger die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen hat, für den Ausgleich geeignete Flächen bezeichnet sind, der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewahrt werden kann und dadurch insgesamt sichergestellt ist, dass alle Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um die globale Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ zu schützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006 – 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823 = juris Rn. 21). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall eines gestuften Zulassungsverfahrens, bestehend aus Bebauungsplan und eigentlicher Vorhabenzulassung, unter Geltung von § 1a Abs. 4 BauGB und § 34 Abs. 8 BNatSchG überhaupt übertragbar ist, fehlt es jedenfalls an der gebotenen Sicherstellung des zeitlichen Zusammenhangs. Die Antragsgegnerin setzt einen sofort ausnutzbaren Bebauungsplan in Kraft, ohne dass sie verlässlich prognostizieren kann, wann mit den einen unverzichtbaren Bestandteil der Kohärenzmaßnahmen darstellenden Gewässerausbauten begonnen werden kann. Zugleich bietet das Vorhabenzulassungsverfahren vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 8 BNatSchG kein verlässliches Instrumentarium, um den Vollzug des Bebauungsplans an den Fortschritt der Kohärenzmaßnahmen zu koppeln.
Letzteres wird anschaulich durch die im Schriftsatz vom 31. März 2026 dargelegten Vorstellungen der Beigeladenen zu 1. zum zeitlichen Beginn der Baumaßnahmen belegt. Wie diese vorgetragen hat, soll der Baustart im Oktober 2026 erfolgen, wobei im Rahmen einer ersten Teilgenehmigung die Baustelle hergerichtet und Zufahrtstraßen erstellt sowie Rodungs- und Bodenarbeiten vorgenommen werden sollen. Bereits bei diesen Maßnahmen ist mit einer substanziellen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets zu rechnen. Erst recht gilt das für erste Hochbauarbeiten, die aufgrund einer zweiten Teilgenehmigung etwa ein Jahr später beginnen sollen. Innerhalb dieses Zeitraums ist aber nach Lage der Dinge nicht damit zu rechnen, dass mit dem zur Herstellung der Kohärenzmaßnahmen erforderlichen Gewässerausbau auch nur begonnen wird. Die Beigeladene zu 1. geht mithin – insofern unwidersprochen – selbst davon aus, dass sie das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen wird, bevor die gewässerbaulichen Kohärenzmaßnahmen ins Werk gesetzt sind; damit widerlegt sie im Ergebnis ihren eigenen Vortrag zur Konfliktbewältigung im Vorhabenzulassungsverfahren.
Nicht überzeugend sind schließlich die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer Bürgereinwendung im Planaufstellungsverfahren. In der Abwägungstabelle heißt es zur Einwendung P17.5 (Vorlage 003/2026 v. 2.1.2026, Ergänzungsblatt 25):
Die Stadt Wilhelmshaven hat sich jedoch mit der Problematik intensiv auseinandergesetzt und in ihre Abweichungsentscheidung auch die Situation mit einbezogen, dass der Bebauungsplan Nr. 225 (zumindest zum Teil) verwirklicht wird, bevor die Kohärenzmaßnahmen umgesetzt sind. Im Ergebnis der Prüfung ist dies möglich, da die hier durchzuführenden Maßnahmen lediglich einer vergleichsweise geringen Entwicklungszeit bedürfen. Entscheidend ist, dass die Kohärenzflächen rechtlich gesichert sind, dass die geplanten Maßnahmen mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit durchgeführt und wirksam sein werden und dass es in zeitlicher Hinsicht nicht zu irreversiblen Schädigungen der betroffenen Funktionen für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 kommt.
Diese Ausführungen sind unsubstantiiert; sie lassen zudem außer Acht, dass das zeitliche Defizit des Kohärenzausgleichs nicht in der vertretbarerweise als gering eingeschätzten Entwicklungszeit der Maßnahmen nach ihrer Realisierung, sondern vielmehr im ungewissen Beginn der wesentlichen Maßnahmen des Gewässerausbaus überhaupt liegt.
2.
Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in § 1 Abs. 1 sind nicht hinreichend bestimmt, soweit der Bebauungsplan Anlagen für sowie den Umschlag und die Lagerung von gasförmigen oder flüssigen klimaneutralen Energieträgern, insbesondere eNG (electric natural gas) und Wasserstoff, für eine Übergangszeit und nach dieser in untergeordnetem Umfang auch von nicht klimaneutralen Energieträgern (z. B. Methan, LNG) zulässt. Auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung vermag der Senat ebenso wie der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, wann die „Übergangszeit“ enden soll.
Ermächtigungsgrundlage für eine zeitlich begrenzte Artfestsetzung ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind. Eine planende Gemeinde kann von dieser Festsetzungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung mit einer Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung. Regelmäßig genügt es, wenn die bedingte Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 -, BVerwGE 158, 163 = juris Rn. 22 f. m.w.N.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn eine Gemeinde im Interesse des Klimaschutzes die Zulässigkeit baulicher Anlagen zum Umgang mit fossilen Energieträgern abhängig von der Verfügbarkeit regenerativer Energieträger zeitlich begrenzen möchte.
Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 BauGB unterliegt eine planende Gemeinde spezifischen Bestimmtheitsanforderungen. Erforderlich ist, dass der Zeitpunkt, in dem eine Nutzung eingestellt wird bzw. erst zulässig werden soll, von der Gemeinde präzisiert wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2025 – 2 B 1244/24.NE -, BauR 2025, 1779 = juris Rn. 40). Ob diesen Anforderungen genügt ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Rechtsnormen – auch Festsetzungen eines Bebauungsplans – müssen so präzise formuliert sein, dass Adressaten ihren Regelungsgehalt aus ihnen ableiten und mithin ihr Verhalten an ihnen ausrichten können; eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte muss möglich sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Lösung jeder denkbaren Anwendungsfrage der Norm sich bereits aus deren Wortlaut ableiten lässt. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich mit den üblichen Auslegungsmitteln, auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung, der Bedeutungsgehalt der Festsetzung erschließen lässt. In diesem Rahmen fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht bereits dann, wenn mehrere Auslegungsergebnisse jeweils vertretbar wären. Erforderlich ist lediglich, dass eines davon in der Gesamtschau vorzugswürdig ist (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2021 – 1 LB 78/19 -, BauR 2022, 443 = juris Rn. 43; v. 8.12.2025 – 1 KN 13/23 -, ZfBR 2026, 79 = juris Rn. 51). Das ist nicht der Fall.
Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1. wollen den Begriff der „Übergangszeit“ so verstanden wissen, dass diese in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG mit Ablauf des 31. Dezember 2043 endet. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb von stationären schwimmenden und landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases (LNG) unter den Vorbehalt zu stellen, dass ein Weiterbetrieb über den 31. Dezember 2043 hinaus nur mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023 – 7 A 9.22 -, BVerwGE 179, 239 = juris Rn. 36). Eine solche Festsetzung wäre rechtlich zulässig und planerisch plausibel gewesen. Wäre der planerische Wille des Rats der Antragsgegnerin indes auf ein derart eindeutiges Enddatum gerichtet gewesen, hätte es mehr als nahe gelegen, dieses Datum in die textliche Festsetzung aufzunehmen und nicht den unscharfen Begriff der „Übergangszeit“ zu verwenden. Ein dahingehender Wille ist zudem nicht festzustellen. In der Planbegründung heißt es vielmehr (S. 46):
Dem folgend stehen Anlagen zum Umschlag, zur Behandlung und zur Nutzung „grüner“ Energieträger, etwa eNG und Wasserstoff, langfristig im Vordergrund. Da aktuell jedoch noch kein Markt für eNG und noch kein industrieller Markt für Wasserstoff besteht und auch die CO2-Abspaltung noch im Hochlauf ist, bedarf es in einer Übergangszeit (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG) und ggf. auch darüber hinaus in untergeordnetem Umfang der Möglichkeit einer konventionellen Nutzung (vor allem in Form von LNG), um die Versorgungssicherheit Deutschlands und Europas, gerade in Krisenzeiten, zu gewährleisten und die Infrastruktur schrittweise auf „grüne“ Energieträger umzurüsten. (…)
Das Ende dieser Übergangszeit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht konkret absehen, da die ökonomisch auskömmliche Nutzung der „grünen“ Energieträger eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt und von zahlreichen Faktoren abhängt. Sie entziehen sich dem Einfluss der Stadt Wilhelmshaven ebenso wie dem der Investoren. Aus heutiger Sicht ist jedoch spätestens 2043 mit einer Nachfrage nach „grünen“ Energieträgern im industriellen Maßstab zu rechnen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG). Bis dahin soll eine konventionelle Nutzung möglich bleiben (…)
In Übereinstimmung damit heißt es in der Abwägungstabelle zur Einwendung P15.20 (Vorlage 003/2026 v. 2.1.2026, Ergänzungsblatt 30):
Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der LNG-Nutzung erfolgt im Bebauungsplan eine Festlegung auf eine Übergangsfunktion bis zur schrittweisen Umstellung auf Wasserstoff; eine mengenmäßige oder zeitliche Begrenzung erfolgt im Bebauungsplan selbst nicht. Die Anmerkung des Einwenders, dass dies Interpretationsspielräume eröffnet und Risiken hinsichtlich einer längerfristigen Nutzung fossiler Energieträger birgt, ist fachlich nachvollziehbar und wird in die weitere Konkretisierung der Fachplanunterlagen einbezogen.
Daraus folgt, dass der Antragsgegnerin zwar der 31. Dezember 2043 als ein mögliches oder sogar wahrscheinliches Enddatum vor Augen stand. Zugleich ging sie aber davon aus, dass das Ende der Übergangszeit nicht konkret abzusehen bzw. zu bestimmen war. Vor diesem Hintergrund war der unscharfe Begriff der Übergangszeit bewusst gewählt; mit ihm sollte gerade keine Festlegung auf den 31. Dezember 2043 erfolgen. Damit ist der Antragsgegnerin die im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche zeitliche Präzisierung nicht gelungen.
3.
Wird sich der Bebauungsplan daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unwirksam erweisen, besteht kein öffentliches Interesse am weiteren Planvollzug. Der Antragsteller kann demgegenüber ein gewichtiges Interesse an dem jedenfalls vorläufigen Erhalt des Europäischen Vogelschutzgebiets V-62 geltend machen, sodass die Außervollzugsetzung des Plans i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten ist.
4.
Mit Blick auf ein mögliches ergänzendes Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die übrigen Einwände nach gegenwärtigem Stand voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten.
a)
Keinen Bestimmtheitsbedenken begegnet die Festsetzung, dass nach dem 31. Dezember 2043 ein Umgang mit nicht klimaneutralen Energieträgern nur noch „in untergeordnetem Umfang“ zulässig ist. Der Gehalt des Begriffs der Unterordnung lässt sich durch Auslegung ermitteln; untergeordnet ist eine Nutzung, wenn sie gegenüber den übrigen Nutzungen qualitativ und quantitativ zurückbleibt. Das setzt – wie der Antragsteller an anderer Stelle seiner Antragsbegründung selbst erkennt – in diesem Fall voraus, dass nicht klimaneutrale Gase weniger als die Hälfte der importierten bzw. verarbeiteten Gesamtmenge an Gasen ausmachen. Ob das Vorhabenzulassungsrecht dies nach dem 31. Dezember 2043 noch zulässt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, mag – wie die Antragsgegnerin in der Planbegründung (S. 46) selbst schreibt – fraglich sein. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung hindert diese Unsicherheit indes nicht.
b)
Der Bebauungsplan genügt – von der fehlenden Sicherung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Planverwirklichung und Realisierung der Kohärenzmaßnahmen abgesehen – den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG.
aa)
Für das Vorhaben liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor. Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris Rn. 104 m.w.N.). Das ist der Antragsgegnerin fehlerfrei gelungen.
Das öffentliche Interesse an der Verwirkung des „Grünen Energieparks“ ist von besonders hohem Gewicht. Die Antragsgegnerin stützt sich insofern zwei Planziele, die beide berücksichtigungsfähig und von hoher Bedeutung sind (Planbegründung, S. 62 f. mit den dort zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen).
Erstes Planungsziel ist es, einen Beitrag zur Energiewende und zum nationalen Ziel der Klimaneutralität (vgl. § 3 KSG) zu leisten. In den entsprechenden Planungen auf Bundes- und Landesebene spielt die Nutzung von klimaneutral erzeugtem Wasserstoff eine zentrale Rolle; Wasserstoff und seine Derivate sollen fossile Energieträger in zahlreichen Einsatzbereichen in der Industrie, im Schwerlast-, Luft- und Seeverkehr, in der Landesverteidigung und ggf. auch in privaten Haushalten ersetzen. Zugleich steht fest, dass sich die benötigten Wasserstoffmengen ungeachtet des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht vollständig durch eine Erzeugung im eigenen Land decken lassen. Daher soll eine im industriellen Maßstab arbeitende Infrastruktur zum Import und zur Verarbeitung bzw. Verteilung klimaneutraler Gase geschaffen werden, um auf dieser Grundlage die Verfügbarkeit ausreichender Mengen an Wasserstoff zu sichern. Die Größe des Plangebiets und seine Lage lassen eine Infrastruktur zu, die etwa die Hälfte des im Jahr 2045 erwarteten nationalen Wasserstoffverbrauchs decken kann (vgl. dazu das Gutachten „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025, S. 49 ff.). Zugleich soll ein Kreislaufsystem entstehen, dass bei der Umwandlung angelandeter Gase in Wasserstoff entstehendes Kohlenstoffdioxid abscheidet und zur Wiederverwendung in die Herkunftsländer zurückführt. Diese im Einklang mit der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung stehende planerische Zielsetzung ist – unabhängig davon, ob an dieser Stelle die gesetzliche Gewichtungsregelung des § 2 EEG bzw. des § 43l Abs. 1 Satz 2 EnWG in der bei Satzungsbeschluss geltenden Fassung greift – von überragender Bedeutung. Der Klimawandel gehört zu den größten Bedrohungen für die Menschheit und das Ökosystem der Erde. Die Transformation des Energiesektors hin zur Nutzung erneuerbarer Energien ist vor diesem Hintergrund zwingend; dies kommt auch in den gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene zum Ausdruck (vgl. nur § 1 und 3 KSG, § 1 NKlimaG, § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 5 BauGB). Damit einher geht das Interesse an der Energieversorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch in Zukunft.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, diese Ziele spiegelten sich in den tatsächlichen Festsetzungen nicht wider, weil diese für die Übergangszeit bis mindestens Ende 2043 und danach noch in untergeordnetem Umfang auch den Einsatz fossiler Energieträger gestatteten, es handele sich um einen „grünen Anstrich“ für eine weitere LNG-Anlage, für die kein Bedarf bestehe, greift das nicht durch. In Übereinstimmung mit allen dem Senat bekannten Prognosen, insbesondere der Nationalen Wasserstoffstrategie, geht die Antragsgegnerin vielmehr zu Recht davon aus, dass klimaneutral erzeugter „grüner“ Wasserstoff kurzfristig nicht in den für den vorgesehenen Hochlauf von Wasserstofftechnologien erforderlichen Mengen verfügbar sein wird. Demzufolge werden für die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG definierte Übergangszeit fossile Energieträger weiterhin benötigt, die in den im Plangebiet zulässigen Anlagen in Wasserstoff umgewandelt („grauer“ oder – unter Abscheidung und Speicherung/Weiterverwendung von Kohlenstoffdioxid – „blauer“ Wasserstoff) oder zur direkten Stromerzeugung genutzt werden. Der Bebauungsplan trägt diesem Umstand mit der für die Übergangszeit zulässigen Hauptnutzung fossiler Energieträger Rechnung. Die damit verbundene Erwartung, die Nutzung fossiler Energien werde stetig zurückgehen und zunehmend durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden, entspricht den nationalen und europäischen Annahmen und Zielsetzungen; diese durfte die Antragsgegnerin ihrer Planung als realistisch zugrunde legen. Dass – abgesehen von der gesetzlichen Zielvorgabe 31. Dezember 2043 und den Vorgaben des § 3 KSG – keine exakten Angaben über den Verlauf der Nutzung fossiler Energieträger möglich sind, liegt in der Natur der Sache; eine entsprechende Prognose wäre von derart zahlreichen nationalen wie internationalen Faktoren, unter anderem der vom Antragsteller zu Recht angeführten Unsicherheit über die künftige Preisentwicklung fossiler und nichtfossiler Gase, abhängig, dass sie bloße Spekulation wäre.
Im Ergebnis spekulativ – da von einer Vielzahl prognostischer Annahmen abhängig – sind auch die Ausführungen des Antragstellers zu einer dauerhaften Unwirtschaftlichkeit des Imports von eNG auf dem Seeweg. Dass die Anwendung neuer Technologien mit wirtschaftlichen Risiken einhergeht, liegt auf der Hand. Auf der Hand liegt es angesichts des fortschreitenden Klimawandels aber auch, dass es neuer Technologien bedarf, damit ein industriell geprägtes Land wie die Bundesrepublik Deutschland klimaneutral wirtschaften kann.
Schafft eine planende Gemeinde vor diesem Hintergrund Baurecht für auf privatwirtschaftlicher Grundlage zu realisierende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und bewegt sie sich dabei im Rahmen der nationalen und europäischen Strategien, muss sie selbst keine weitergehenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vornehmen, sondern darf auf den vorliegenden Strategien aufbauen. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers würde das Bauleitplanverfahren mit einem praktisch nicht zu leistenden Forschungsaufwand auf ungewisser Grundlage überfrachten. Auch auf eine normative Verstärkung ihrer sachlich begründeten Zielsetzungen durch den Entwurf eines Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes sowie auf ihre Planungsziele unterstützende raumordnungsrechtliche Vorgaben war die Antragsgegnerin weder in diesem Zusammenhang noch mit Blick auf die planerische Abwägung angewiesen.
Soweit der Antragsteller dem konkurrierende Planungen Dritter sowohl auf dem Voslapper Groden Nord als auch auf dem Rüstersieler Groden Nord entgegenhält, hat die Antragsgegnerin dazu nachvollziehbar erläutert, dass die bezeichneten Vorhaben auf den Import und die Umwandlung von Ammoniak bzw. die Gewinnung von Wasserstoff durch Elektrolyse gerichtet sind. Sie sind mit Blick auf den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ergänzender Natur, stellen aber die Bedeutung der planerisch ermöglichten Vorhaben für die Energiewende nicht in Frage.
Von hoher Bedeutung ist auch das zweite Ziel, den Strukturwandel der in der Vergangenheit stark von fossilen Energien geprägten Wirtschaft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu befördern. Aufgrund der Einstellung des Betriebs der Kohlekraftwerke in der Region rechnet die Antragsgegnerin mit einem Verlust von rund 500 Arbeitsplätzen; die Arbeitslosenquote beträgt 11,3 % und ist damit die höchste in Niedersachsen. Auch vor diesem Hintergrund sind zukunftsgerichtete Projekte, die auf die Nutzung neuer Technologien abzielen, sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus sozialen Gründen notwendig. Welche Effekte die Antragsgegnerin erwartet, ergibt sich aus dem Gutachten „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025 (S. 60 ff.). Die Realisierung des Vorhabens kann dabei insbesondere mit bis zu rund 1.700 neuen Arbeitsplätzen, damit einhergehenden positiven Einkommenseffekten sowie einer gesteigerten Attraktivität der Antragsgegnerin für weitere Ansiedlungen von Unternehmen einhergehen; diese eher vorsichtigen Erwartungen sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Diesem öffentlichen Interesse steht eine erhebliche Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets V-62 gegenüber. Diese ist in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu bewerten. Entscheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung unter anderem die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und ihr Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik. Grundlage der Bewertung ist die Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris Rn. 108 m.w.N.).
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zu Recht zugrunde gelegt, dass die Planverwirklichung die vollständige Entwertung und damit den Totalverlust des Vogelschutzgebiets zur Folge hat. Die direkte Inanspruchnahme von mehr als der Hälfte der Fläche und die Verlärmung, Belichtung und Störung der umgebenden Bereiche durch betriebliche Vorgänge führt zum Verlust wesentlicher Teile des Habitats der wertbestimmenden bzw. in dem Gebiet in größerer Zahl vorkommenden Vogelarten. Wie sich aus der im Planverfahren vorgelegten Natura 2000-Verträglichkeitsstudie ergibt, ist damit zu rechnen, dass sich aufgrund des Habitatverlusts Rohrdommel, Tüpfelsumpfhuhn, Rohrschwirl sowie eventuell auch die Wasserralle aus dem Gebiet vollständig zurückziehen werden und die weiteren Arten Blaukehlchen, Schilfrohrsänger und Teichrohrsänger erhebliche Bestandseinbußen erleiden werden. Die damit verbundene Beeinträchtigung wiegt im Grundsatz besonders schwer.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin allerdings verschiedene Faktoren berücksichtigt, die diese generelle Einschätzung abmildern (vgl. Gutachten zum „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025, S. 75 ff.). Erstens machen die im Vogelschutzgebiet V-62 vorhandenen Populationen nur einen sehr geringen Anteil von weit weniger als einem Prozent des nationalen Bestands aus. Bei allen Arten mit Ausnahme von Schilfrohrsänger und Tüpfelsumpfhuhn ist deutschlandweit zudem ein stabiler bis zunehmender Bestand zu verzeichnen. Die Habitatqualität ist aufgrund des Klimawandels sowie damit verbundener abnehmender Niederschläge und der Verlandung von Gewässerbereichen schon heute gemindert; für die besonders seltenen Vogelarten Rohrdommel und Rohrschwirl ist seit Jahren kein Brutnachweis mehr gelungen. Berücksichtigungsfähig sind zwar nicht – insofern ist dem Antragsteller Recht zu geben – ausbleibende Managementmaßnahmen, wohl aber globale Trends wie der Klimawandel, die die Eignung des Vogelschutzgebiets insbesondere für Rohrdommel und Rohrschwirl mittel- bis langfristig gänzlich in Frage stellen. Nicht berücksichtigungsfähig – und von der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt – ist in diesem Zusammenhang, dass der Voslapper Groden ursprünglich von Menschenhand und zur Ansiedlung von Industrie geschaffen worden ist.
Auf dieser Grundlage kommt die Antragsgegnerin in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die von ihr verfolgten Planungsziele das Integritätsinteresse des Vogelschutzgebiets V-62 überwiegen. Auch das ist frei von Beanstandungen. Die Transformation des Energiesektors durch einen verstärkten Einsatz von „grünem“ Wasserstoff, die Energiesicherheit und das Erfordernis, den Strukturwandel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durch die Ansiedlung neuer Unternehmen und Technologien zu befördern, überwiegt das Interesse an dem Erhalt des Vogelschutzgebiets, das in seiner Bedeutung und Qualität nicht von besonderer Relevanz ist.
bb)
Frei von Rechtsfehlern ist die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gebotene Alternativenprüfung. Der Begriff der Alternative in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer Betracht. Als Alternative sind zudem nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris Rn. 138 m.w.N).
Die Antragsgegnerin hat das Planungsziel eines hafenorientierten „Grünen Energieparks“ dahingehend definiert, dass eine wassernahe Fläche mit unmittelbarer Anbindung an einen Schiffsanleger von einer Größe gesucht wird, die die Ansiedlung nicht nur einzelner Betriebe, sondern einer größeren Bandbreite von Betrieben der Wasserstoffwirtschaft ermöglicht (Importanlagen für Wasserstoff sowie Gase, aus denen Wasserstoff erzeugt werden kann, Umwandlungsanlagen, Kraftwerke und Energiespeicher, Anlagen zur Erzeugung von Sauerstoff und Stickstoff sowie zur Abscheidung und Weiterverarbeitung von Kohlenstoffdioxid). Die Zielkapazität liegt bei 200 TWh Wasserstoff pro Jahr.
Aus dieser Zielvorgabe hat die Antragsgegnerin vier „harte“ Kriterien abgeleitet, denen ein potenzieller Alternativstandort genügen muss, um in einem zweiten Schritt einer genaueren Betrachtung anhand weiterer Eignungskriterien unterzogen zu werden. Diese Kriterien sind eine Wassertiefe der Zufahrt von mindestens 16,7 m SKN, ein ausreichender Manövrierraum der Hafenanlage (Drehkreisdurchmesser mindestens 550 m), ein Raum für vier Liegeplätze für Anleger für Großschiffe (AFG) und die Verfügbarkeit von geeigneten Industrie- und Hafenflächen an Land im Umfang von mindestens 130 ha. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
Unzutreffend ist der Einwand, die Antragsgegnerin habe aufgrund ihres zweiten Planungsziels – Stärkung der lokalen Wirtschaft und Förderung des Strukturwandels – überörtliche Standorte nicht ausreichend betrachtet, sondern sich vorschnell auf das eigene Stadtgebiet festgelegt (vgl. dazu explizit das Gutachten zum „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025, S. 90 oben). Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin zahlreiche überörtliche Standorte geprüft, aber aus im Einzelnen bezeichneten Gründen aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden.
Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, die Antragsgegnerin habe de facto ein fünftes „hartes“ Kriterium zur Anwendung gebracht, indem sie alle Alternativflächen aus der Betrachtung ausgeschieden habe, die ihrerseits in einem Natura 2000-Gebiet liegen. Richtig ist, dass ein solcher pauschaler Ausschluss nicht gerechtfertigt wäre, weil er außer Acht ließe, dass die Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets an anderer Stelle geringer ausfallen könnte. Der Einwand geht aber fehl, weil die Antragsgegnerin einen pauschalen Ausschluss nicht vorgenommen hat. Aus dem Gutachten zum „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025 (S. 16 oben, ebenso S. 94 oben) ergibt sich vielmehr, dass sie auch Standorte mit potenziell geringerer Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten in ihre Prüfung einbezogen hat. Die von dem Antragsteller kritisierten Ausführungen auf S. 89 unten und ähnlich S. 93 sind insofern missverständlich, stellen aber mit Blick auf die differenzierteren Überlegungen an anderer Stelle die Alternativenprüfung nicht in Frage.
Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe örtliche und überörtliche Alternativen mit fehlerhafter Argumentation als unzumutbar zurückgewiesen und dabei insbesondere die unterschiedlichen Auswirkungen auf den Klimaschutz nicht beachtet. Weder die überörtlichen Standorte in Mukran, Eckernförde und Emden (Rysumer Nacken) noch ebenfalls im Stadtgebiet liegenden Flächen der Firma J. nördlich des Plangebiets sowie im Rüstersieler und Heppenser Groden musste die Antragsgegnerin einer weiteren Betrachtung unterziehen.
Den Standort Mukran auf der Insel Rügen hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (S. 43) deshalb aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden, weil der Anleger nach Nordost bis Ost offen auf die Ostsee ausgerichtet und daher bei Sturmflut und Eisgang besonders gefährdet sei. Hinzu komme die Anfahrtsstrecke von der Tiefwasserreede Helgoland inklusive Revierfahrt bis zum möglichen Anleger von ca. 529 sm. Beides zusammen führe zwar nicht zur Unmöglichkeit der Verwirklichung, aber zu einem unzumutbar niedrigen Zielerreichungsgrad. Diese Ausführungen sind tragfähig. Die Antragsgegnerin plant mit bis zu 900 Schiffsanläufen pro Jahr, was eine ständige Verfügbarkeit von vier Anlegern (2 x LNG oder e-NG, 2 x CO2) erfordere (Gutachten zum „Energiepark Wilhelmshaven, Nachweis des zwingenden öffentlichen Interesses und Prüfung zumutbarer Alternativen“ mit Stand 16. Dezember 2025, S. 92). Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die bei Ostwindlagen bestehende Gefährdung eines Anlegers in Mukran durch Sturmfluten und Eisgang zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebs führen kann. Ein Widerspruch zu der nach Angaben des Antragstellers fehlenden Berücksichtigung dieses Aspekts in den Verfahren zum LNG-Projekt Mukran besteht schon deshalb nicht, weil das LNG-Terminal geschützt durch die Hafenmole im Fährhafen liegt, während der Anleger für das hier zu realisierende Vorhaben in der freien Ostsee läge.
Für den Standort in Eckernförde gilt Vergleichbares (vgl. Planbegründung, S. 43). Auch hier hat die Antragstellerin keine Unmöglichkeit, wohl aber in der Gesamtschau unzumutbare Realisierungshindernisse gesehen. Diese bestehen aus Raumwiderständen aufgrund von Naturschutz- und Raumordnungsrecht, einer schlechten Erschließung einschließlich einer großen Entfernung zur nächsten Gas-Fernleitungsanbindung, einer Anfahrtstrecke von der Tiefwasserreede Helgoland inklusive Revierfahrt von ca. 520 sm und einer aufgrund seiner Ost-Nord- bzw. Ost-Ausrichtung besonderen Gefährdung bei Sturmflut und Eisgang. Gegen diese Gesamtbetrachtung ist nichts zu erinnern.
Den Standort am Rysumer Nacken in Emden hat die Antragsgegnerin ausgeschieden, weil dafür das Fahrwasser der Ems von heute 7,30 m auf 16,70 m vertieft werden müsste. Ihre Einschätzung, eine solch massive Vertiefung scheitere sowohl an Wasser- als auch an Naturschutzrecht, ist mit Blick auf die bereits heute bestehenden ökologischen Probleme der Ems nicht zu beanstanden. Ergänzend gilt, dass sich die erforderliche Vertiefung des Fahrwassers unter keinen Umständen in dem zeitlichen Rahmen verwirklichen lässt, der dem Planungsziel der Antragsgegnerin, schon ab den beginnenden 2030er-Jahren einen relevanten Beitrag zur Energie-/Wasserstoffversorgung zu leisten, zugrundeliegt.
Hinsichtlich der nördlich des Plangebiets liegenden Flächen der Firma J. ist die Antragsgegnerin fehlerfrei von fehlender Verfügbarkeit ausgegangen. Die Flächen sind bereits als Industriegebiet überplant und werden von einem Betrieb der Kunststoffproduktion genutzt, der kurz vor dem Satzungsbeschluss Insolvenz angemeldet hat. Ob die Fläche deshalb verfügbar werden wird, war und ist allerdings nicht absehbar. Mit Blick auf ihre zeitlichen Planungen und das Ziel, in vergleichsweise kurzer Zeit einen Beitrag zur Energieversorgung, und zwar nicht nur durch LNG, sondern insbesondere durch den Ersatz fossiler Energieträger durch erneuerbare Energien zu leisten, musste die Antragsgegnerin nicht abwarten, wie sich die Dinge entwickeln würden. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin der Frage eines Ausweichens auf die J. -Flächen im ergänzenden Verfahren erneut stellen muss, sofern sich dort ein neuer Sachstand abzeichnen sollte. Die weiteren Flächen nördlich des Plangebiets stehen entweder im Eigentum Dritter, die eigene Entwicklungspläne verfolgen, oder sind so klein, dass sie weit unterhalb der Schwelle von 130 ha liegen; sie wären daher nur in der Zusammenschau mit weiteren Flächen geeignet, deren Verfügbarkeit aber nicht absehbar ist bzw. fehlt.
Einen Standort auf den Rüstersieler Groden hat die Antragsgegnerin aufgrund eines zur Anlage von vier Schiffsanlegern zu begrenzten Raums sowie der fehlenden Flächenverfügbarkeit abgelehnt. Mindestens letzteres ist nicht zu beanstanden. Die im Osten zur Wasserseite gelegenen Flächen stehen im Eigentum eines Energieunternehmens, das dort die Errichtung eines Elektrolyseurs und eines Ammoniakcrackers plant. Ob alle Planungen „hinreichend konkret“ sind, ist unerheblich; das Eigentumsgrundrecht gilt auch für den Eigentümer, der nicht für alle seine Flächen bereits detaillierte Nutzungskonzepte erarbeitet hat. Auf ein angesichts der hohen Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG im Ausgang mindestens ungewisses und zudem zeitaufwändiges Enteignungsverfahren musste sich die Antragsgegnerin angesichts jedenfalls vorhandener Nutzungspläne nicht einlassen. Die westlich gelegenen Flächen sind zwar grundsätzlich verfügbar, aber isoliert betrachtet deutlich zu klein. Für die umliegenden Freiflächen bestehen konfligierende Planungen für eine oberirdische Stromleitung.
Auch der Heppenser Groden stellt keine berücksichtigungsfähige Alternative dar. Der weitaus überwiegende Flächenanteil steht im Eigentum eines Ölunternehmens und wird zu diesen Zwecken genutzt. Der verbleibende Teil ist mit etwa 24 ha erheblich zu klein.
cc)
Ist damit die erhebliche Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG dem Grunde nach zulässig, muss der Bebauungsplan ein Konzept zu den notwendigen Kohärenzmaßnahmen beinhalten, um den Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ zu sichern (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Über die bereits oben genannten qualitativen Voraussetzungen hinaus muss der Ausgleich zur Kohärenzsicherung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 418 f.).
Die Eignung einer Kohärenzmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt, genügt es für die Eignung einer Kohärenzmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; dies gilt auch für die vorrangig naturschutzfachlich geprägte Abgrenzung von Kohärenz- und Standardmaßnahmen. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 420 f. m.w.N.).
Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers keine Bedenken, dass die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen – abgesehen von der fehlenden Sicherung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Planverwirklichung und -realisierung – diesen Anforderungen genügen. Der Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet V-62 (Stand: Mai 2022, S. 61) benennt im Hinblick auf die wertbestimmenden und weiteren Vogelarten als Ziele die Erhaltung und Entwicklung großflächiger, wasserbeeinflusster stabiler Röhricht- und Schilfzonen mit hohem Altschilfanteil, die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher und offener Gewässer sowie von Übergangsbereichen von Röhricht zu Bereichen mit niedrigem und halboffenem Bewuchs (feuchte und sumpfige Weidengebüsche), zudem die Vermeidung von Verschmutzungen und Verschlechterungen der Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate der genannten Vogelarten sowie von Störungen, die sich auf die Lebensverhältnisse dieser Arten erheblich beeinträchtigend auswirken. An diesen Zielen orientieren sich die Kohärenzmaßnahmen, die auf eine Neuschaffung bzw. Erweiterung von offenen Wasserflächen mit ausgedehnten Röhrichtzonen am Gewässerrand sowie die Schaffung von Sumpflebensräumen und Feuchtgebüschen abzielen (vgl. Abweichungsprüfung zur Ausnahme nach § 34 BNatSchG, Stand: 19.12.2025, S. 53 ff.). Die Annahme der Antragsgegnerin, damit werde großflächig neuer Lebensraum für die wertbestimmenden und weiteren Arten geschaffen, ist frei von Rechtsfehlern.
Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Flächen seien fragmentiert, viel zu klein und zu vielen Störungen ausgesetzt, um insbesondere der Rohrdommel als Lebensraum zu dienen. Die Gesamtgröße der für Kohärenzmaßnahmen zur Verfügung stehenden und berücksichtigungsfähigen Fläche beträgt etwa 335 ha und übersteigt damit die Größe des Vogelschutzgebiets um etwa 30 Prozent. Das gleicht sowohl den unvermeidlichen zeitlichen Versatz zwischen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets und voller Wirksamkeit der Kohärenzmaßnahmen, der nach Fertigstellung der Maßnahmen aufgrund der vergleichsweise geringen Aufwuchszeit von Röhrrichten und Gebüschen nicht besonders groß ausfallen wird, als auch die Tatsache, dass sich nicht alle Kohärenzflächen auch aufgrund ihrer Fragmentierung an jeder Stelle gleichermaßen gut als Ersatzhabitat eignen, angemessen aus. Der Senat berücksichtigt dabei auch die naturschutzfachlich begründete Annahme der Antragstellerin, dass die Kohärenzflächen insbesondere für die Rohrdommel deutlich bessere Bedingungen bieten werden als das bisherige Vogelschutzgebiet, in dem seit Jahren kein Brutnachweis mehr gelungen ist (vgl. Abweichungsprüfung zur Ausnahme nach § 34 BNatSchG, Stand: 19.12.2025, S. 61 ff. mit der Darstellung der potenziellen Brutreviere).
Die Beeinträchtigung von Teilen der Kohärenzflächen durch Straßenverkehr, touristische und gewerbliche Nutzungen hat die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt, indem sie die vermehrten Störungen ausgesetzten Randbereiche bei ihrer Flächenberechnung unberücksichtigt gelassen, Abstände und Pufferzonen vorgesehen und zudem Schutznahmen wie Verwallungen und Gehölzpflanzungen, veränderte Wegeführungen sowie den Erwerb und die nachfolgende Beseitigung von störenden Anlagen vorgesehen hat (vgl. Abweichungsprüfung zur Ausnahme nach § 34 BNatSchG, Stand: 19.12.2025, S. 20 f. und Abwägungstabelle zur Einwendung A15.39 ff. (Vorlage 003/2026 v. 2.1.2026, Ergänzungsblatt 47 ff.). Hinsichtlich der Flächen in Wiefels, wo bereits in der Vergangenheit Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt wurden, gilt zudem, dass die wertbestimmenden Arten des Vogelschutzgebiets V-62 mit Ausnahme von Rohrdommel und Tüpfelsumpfhuhn dort bereits heute vorkommen; das widerlegt die Annahme der Antragsteller, die Nähe zu einer Deponie stelle die Flächeneignung als solche in Frage. Dass die Eignungsprognose der Antragsgegnerin auch vor diesem Hintergrund ihren naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum überschreiten könnte, ist weder plausibel dargetan noch ersichtlich.
Der Senat teilt auch nicht die gegen die Flächen im Hemmoor gerichteten fachlichen Einwände aufgrund ihrer Nähe zur Oste. Soweit der Antragsteller moniert, die Flächen würden vom Hochwasserschutzdeich der Oste zerschnitten; dieser erfordere regelmäßige Deichunterhaltungsarbeiten, die die Habitatqualität beeinträchtigten, ist schon nicht plausibel, inwiefern diese Arbeiten die Wirksamkeit der Kohärenzmaßnahmen in Frage stellen. Die Kohärenzmaßnahmen sollen nicht auf dem Deich, sondern (auch) im Deichvorland stattfinden; dass Feuchtgebiete bis an den Deich heranreichen, ist nicht ungewöhnlich. Auch die „technische Überprägung“ des Deiches mindert die Habitatqualität in dessen Umfeld nicht. Einen Widerspruch zu den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie legt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar; im Gegenteil sind Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für gewässerbewohnende Vogelarten und Maßnahmen zur Verbesserung von Fließgewässern regelmäßig auf miteinander kompatible Ziele gerichtet. Dass die Wasserrahmenrichtlinie konkrete Maßnahmen gebietet, die zur Herstellung von Habitaten für die wertbestimmenden und weiteren Vogelarten des Vogelschutzgebiets V-62 in dem vorgesehenen Umfang führt, ist weder dargetan noch ersichtlich, sondern im Gegenteil angesichts der spezifischen Anforderungen der Vogelarten nicht anzunehmen. Um nicht anerkennungsfähige „Sowieso-Maßnahmen“ handelt es sich demzufolge nicht.
Auch der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen Vogelschutzgebiet V-62 und Kohärenzflächen ist gewahrt. Abzustellen ist insoweit auf die Funktion der Flächen im europäischen Netz „Natura 2000“; diese Funktion muss orientiert an einer großräumigen, nicht lokalen Betrachtung gewahrt werden. Über diese rechtliche Anforderung hinausgehend hat die Antragsgegnerin einen individuenbezogenen Ansatz gewählt, in dem sie ihren Suchraum auf Flächen innerhalb eines Radius von 200 km begrenzt hat. Dieser Radius entspricht der Distanz, die sich Rohrdommeln auf der Suche nach einem Brut- von ihrem Geburtsrevier entfernen (Abweichungsprüfung zur Ausnahme nach § 34 BNatSchG, Stand: 19.12.2025, S. 22 f.). Die im Ergebnis ausgewählten Flächen liegen bis zu 70 km vom Vogelschutzgebiet entfernt und damit innerhalb des vorgenannten Radius; sie liegen zudem in derselben biogeografischen Region. Das reicht aus.
Der Senat teilt schließlich nicht die Bedenken des Antragstellers gegen die rechtliche Sicherung der Kohärenzmaßnahmen. Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1. haben überzeugend dargelegt, dass die benötigten Flächen aufgrund zivilrechtlicher Berechtigungen (Eigentum, Grunddienstbarkeiten) zur Verfügung stehen. Zur Realisierung der Kohärenzmaßnahmen hat sich die Beigeladene zu 3. konkret verpflichtet. Auch die langfristige Sicherung der Kohärenzmaßnahmen ist gewährleistet. Die Antragsgegnerin geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 418 f.; v. 5.7.2022 – 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39 = juris Rn. 162) zutreffend davon aus, dass die betreffenden Flächen nach Fertigstellung der Maßnahmen ihrerseits den Schutzstatus eines Europäischen Vogelschutzgebiets erhalten werden, sodass das strenge gesetzliche Schutzregime eingreift.
c)
Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; der Erforderlichkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Umsetzung des Plans von der Realisierung eines Schiffsanlegers durch N-Ports außerhalb des Plangebiets abhängt. Die Antragsgegnerin schuldete insofern eine Prognose, dass der einer Planfeststellung bedürfende Anleger tatsächlich realisiert werden wird (vgl. Senatsurt. v. 19.2.2025 – 1 KN 37/23 -, BauR 2025, 737 = juris Rn. 45); diese Prognose ist frei von Rechtsfehlern. Die Beigeladene zu 1. hat insofern überzeugend dargelegt, dass N-Ports dabei ist, die rechtlichen Voraussetzungen für den Bau des Anlegers zu schaffen. Für das Land Niedersachsen hat die Vorhabenrealisierung Priorität. Schließlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der bis zum Jahr 2032 fertigzustellende Bau des Anlegers auf unüberwindliche Hindernisse stoßen könnte.
d)
Der Bebauungsplan verstößt nach gegenwärtigem Stand nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).
aa)
Bezüglich der Behandlung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung verweist der Senat auf seine den Beteiligten bekannte Entscheidung zum Surfpark Stade. Darin hat der Senat ausgeführt (Senatsurt. v. 2.10.2024 – 1 KN 34/23 -, BauR 2025, 59 = BRS 92 Nr. 4 = juris Rn. 62 ff.):
Ausgangspunkt ist dabei nicht § 13 KSG, sondern die für Bauleitpläne in § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7 a), § 1a Abs. 5 BauGB – hier in der bei Satzungsbeschluss geltenden Fassung – spezialgesetzlich geregelte Pflicht zur Berücksichtigung von Klimaschutzaspekten (vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 36; ebenso OVG SH, Beschl. v. 7.7.2023 – 1 MR 9/20 -, NordÖR 2023, 570 = juris Rn. 65; Fellenberg, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, KSG § 13 Rn. 11). Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB ist der Grundsatz, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die planende Gemeinde trifft deshalb im Rahmen der von ihr verfolgten städtebaulichen Konzeption eine Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Klimafolgen ihrer Planung sowie zur Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung, wo etwaige negative Auswirkungen ins Verhältnis zu den mit der Planung erstrebten Vorteilen gesetzt werden müssen. Ebenso wie § 13 KSG enthält § 1a Abs. 5 BauGB aber kein Optimierungsgebot (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2017 – 1 KN 168/15 -, BauR 2018, 1666 = juris Rn. 186; zu § 13 KSG ebenso BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312 = NVwZ 2022, 1549 = juris Rn. 86 ff.; Urt. v. 22.6.2023 – 7 VR 3.23 -, BVerwGE 179, 226 = NVwZ 2023, 1657 = juris Rn. 40). Demzufolge müssen Klimaschutzgesichtspunkte als ein zu berücksichtigender Belang unter vielen mit dem Gewicht, das ihnen zukommt, in die Abwägung einfließen, ohne dass diesen von vornherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zukommt. Eine Verpflichtung der Gemeinde zu bestimmten Maßnahmen wird man § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7 a), § 1a Abs. 5 BauGB nur nach Maßgabe besonderer fachrechtlicher Bestimmungen bzw. in besonders gelagerten Ausnahmefällen entnehmen können.
Begrenzt werden die Pflicht und zugleich auch die Möglichkeiten der planenden Gemeinde zur Berücksichtigung von Klimaschutzgesichtspunkten im Rahmen der Bauleitplanung dadurch, dass jede Bauleitplanung und jede damit verfolgte Maßnahme einen bodenrechtlichen Bezug aufweisen muss. Die Bauleitplanung ist mithin kein Instrument, das die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet, eine allgemeine Klimaschutzpolitik ohne Rücksicht auf die kompetenziellen Grenzen des
Bauplanungsrechts zu verfolgen. Bauleitplanerischer Klimaschutz muss sich daher auf die konkrete Art der Bodennutzung – insbesondere die Standortsteuerung – und die Gestaltung baulicher Anlagen beziehen (vgl. zutreffend Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 1a Rn. 286). Zudem sind die Grenzen des Fachrechts zu beachten, zu dem sich die planende Gemeinde insbesondere nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.2017 – 4 CN 6.16 -, BVerwGE 159, 356 = BRS 85 Nr. 34 = juris Rn. 13 ff.). Sie ist auch nicht verpflichtet, über die Vorgaben des Fachrechts durch eigene Maßnahmen hinauszugehen. Nimmt es das Fachrecht beispielsweise hin, dass weiterhin fossile Brennstoffe verwendet oder energieintensive Anlagen ohne Verpflichtung zur Nutzung regenerativer Energien errichtet werden, und setzt dieses auf eine Steuerung mittels finanzieller Instrumente wie den Treibhausgasemissionshandel statt auf enge regulatorische Vorgaben, ist die Gemeinde nur in den Grenzen der Festsetzungsmöglichkeiten des
§ 9 BauGB berechtigt, aber keinesfalls gezwungen, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine weitergehende Regulierung vorzunehmen. Etwaige Defizite des Fachrechts – so man solche annehmen möchte – muss die Gemeinde nicht durch eigene weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung ausgleichen, sondern sie darf sich in dem ihr gesetzten Rahmen grundsätzlich frei bewegen.
Konkret bedeutet das, dass die Gemeinde unter dem Aspekt des Klimaschutzes die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Lokalklima, wie Kaltluftschneisen, Grüngürtel o.ä., sowie ihrer Standortwahl untersuchen muss. Bei Letzterer können beispielsweise die Lage im Raum insbesondere mit Blick auf die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien und die verkehrliche Anbindung, eine besondere Bodenbeschaffenheit etwa bei besonders kohlenstoffhaltigen Böden und die allgemeine Ressourcenverfügbarkeit eine Rolle spielen. Welcher Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt insbesondere von der Art der konkreten Planung ab. Macht die planende Gemeinde im Rahmen der Innenentwicklung eine brachgefallene Fläche für den Wohnungsbau nutzbar, sind die Anforderungen wesentlich geringer als bei der Standortentscheidung für die Errichtung einer energie- und/oder verkehrsintensiven Anlage im Außenbereich. Auch im letztgenannten Fall können sich Art und Ausmaß der Ermittlungen aber darauf beschränken, die Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz verbal zu beschreiben. Eine zahlenmäßige Bilanzierung, wie sie der Antragsteller für notwendig hält, ist gesetzlich nicht gefordert und im Rahmen der Abwägung auch nicht mit einem nennenswerten Rationalisierungsgewinn verbunden. Denn es bestehen vielfach weder praktikable Vergleichsgrößen noch eine Pflicht der Gemeinde, jenseits der fachrechtlichen Vorgaben auf die mit Blick auf den Klimaschutz beste verfügbare Technik hinzuwirken. Zu einem Vergleich eignen sich insbesondere die nationalen Klimaschutzziele bzw. die Sektorziele der §§ 3, 3a KSG nicht, da sich im Vergleich zu ihnen die klimatischen Folgen nahezu jeder Planung als marginal darstellen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Pflicht zur Ermittlung konkreter Zahlen damit begründet hat, man brauche diese, um für künftige Planungen eine Vergleichsgröße zu schaffen, entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage. Die vom Antragsteller zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die § 13 KSG eine Pflicht zur Ermittlung der Menge an Treibhausgasen, die aufgrund eines Vorhabens emittiert werden, entnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2023 – 7 VR 3.23 -, BVerwGE 179, 226 = NVwZ 2023, 1657 = juris Rn. 39; Urt. v. 15.9.2023 – 7 VR 6.23 -, ZUR 2023, 675 = juris Rn. 42), ist auf die Bauleitplanung und die in diesem Rahmen maßgeblichen § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7 a), § 1a Abs. 5 BauGB nicht übertragbar. Die Rechtsprechung betrifft die Ebene der Vorhabenzulassung, nicht aber die Ebene der Bauleitplanung, auf der häufig noch keine Gewissheit über das zu errichtende Vorhaben besteht. Selbst wenn das aber ausnahmsweise der Fall ist, ist die vorhabenbezogene Prüfung, um eine solche handelt es sich bei der Beurteilung vorhabenbezogener Treibhausgasemissionen, im Rahmen der nachgelagerten Zulassungsentscheidung und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen Fachrechts durchzuführen. Auf dieser Ebene kann mithin nach Maßgabe der konkreten gesetzlichen Bestimmungen eine zahlenmäßige Ermittlungspflicht bestehen. Auf der Ebene der Bauleitplanung, mithin der Standortentscheidung, ist eine solche Pflicht nicht gegeben.
Der Senat hält vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Frage (4 CN 1.26, vorgehend Senatsurt. v. 5.5.2025 – 1 KN 152/23 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) daran fest, dass die Antragsgegnerin keiner Pflicht zur rechnerischen Bilanzierung der Klimaauswirkungen ihrer Planung unterlag.
Die weitergehende Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe wesentliche Klimaschutzbelange unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu. Die zukünftige Bodennutzung und die damit verbundenen Klimafolgen hat die Antragsgegnerin zutreffend gesehen und im Umweltbericht fehlerfrei beschrieben und gewichtet (S. 191 ff.). Das betrifft sowohl die Inanspruchnahme von Wald- und Gehölzflächen, die natürliche Kohlenstoffsenken darstellen, sowie die Versiegelung der Böden, die ganz überwiegend aus aufgespültem Sediment bestehen. Die Antragsgegnerin ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Anlagenbetrieb zum Ausstoß von Treibhausgasen führt.
Diesen Belastungen hat die Antragsgegnerin gegenübergestellt, dass ihr Vorhaben darauf abzielt, den Import von grünen Energieträgern auf dem Seeweg und die Wiederverwertung von Kohlenstoffdioxid mit Hilfe von grünem Wasserstoff zu ermöglichen. Durch den industriellen Maßstab des Projektes soll dieses einen nicht unerheblichen Beitrag dazu leisten, den für die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele 2050 erwarteten Bedarf an erneuerbaren Energieträgern zu decken. Mit anderen Worten erwartet die Antragsgegnerin einen insgesamt positiven Beitrag zum Klimaschutz. Das ist weder hinsichtlich des Vorgehens noch im Ergebnis zu beanstanden.
Der Antragsteller missversteht die Ausführungen im Umweltbericht (S. 197) zu einer Begrenzung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß (Vermeidungsmaßnahme: Minimierung des Flächenverbrauchs). Gemeint ist damit nicht, dass die Grundflächenzahl bei einer Realisierung des Plans nicht ausgeschöpft werden soll. Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung und Bewertung der Umweltfolgen vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass die Grundflächenzahl von 0,8 mit Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen zu einer weitgehenden Versiegelung des Plangebiets führen kann. Dass sie dies im Interesse der betrieblichen Flexibilität hingenommen hat (Planbegründung, S. 46 f.), ist nicht zu beanstanden.
Auch die Rüge, der Plan und seine Umsetzung seien nicht hinreichend sicher klimafreundlich, überzeugt den Senat nicht. Wie bereits eingangs ausgeführt, durfte sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung an den europäischen und nationalen Strategien zum Klimaschutz und insbesondere zur Wasserstoffnutzung orientieren und dabei auf einen allmählichen Übergang von „grauem“ bzw. „blauem“ zu „grünem“ Wasserstoff setzen. Da „grüner“ Wasserstoff heute nur in geringen Mengen verfügbar ist, der Aufbau einer wasserstoffbasierten Wirtschaft aber Zeit braucht und im Interesse des Klimaschutzes auch nicht in ferne Zukunft verschoben werden kann, ist eine solche Vorgehenswerte ohne realistische Alternative, wenn – wie auf nationaler und auch europäischer Ebene der Fall – fossile Energieträger auch durch Wasserstoff ersetzt werden sollen. Dass sich die Antragsgegnerin diesen Überlegungen anschließt und für eine Übergangszeit einen ausschließlichen bzw. überwiegenden Einsatz fossiler Energieträger hinnimmt, ist deshalb auch unter Klimaschutzgesichtspunkten frei von Abwägungsfehlern. Eine planende Gemeinde darf vielmehr nationale und europäische Klimaschutzstrategien zum Ausgangspunkt ihrer Planungen machen.
Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die geplanten Anlagen seien nicht für den Import von „grünem“ Wasserstoff geeignet, sondern auf flüssiges Methan bzw. Erdgas ausgelegt, entbehrt bereits jeder nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage. Die planerische Zielsetzung sowie die einzelnen Festsetzungen sind auf erneuerbare Energieträger bezogen; nur für eine Übergangszeit und darüber hinaus im untergeordneten Umfang sind Anlagen zum Umgang mit fossilen Energien unbeschränkt zulässig. Die seiner Behauptung offenbar zugrundeliegende Annahme des Antragsstellers, die Beigeladenen zu 1. und 2. würden mit einem Aufwand im Milliardenbereich einen zahlreiche Anlagen umfassenden Industriepark errichten, der allein fossile Energien verarbeiten kann, ist angesichts des gesetzlichen Enddatums 31. Dezember 2043 (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG) fernliegend. Demzufolge gehen die Ausführungen des Antragstellers zu vermeintlichen Überkapazitäten im LNG-Sektor ins Leere; das Planvorhaben geht in seinen Zielsetzungen über den LNG-Import weit hinaus.
Frei von Abwägungsfehlern ist die Festsetzung, dass auch nach Ablauf der in einem etwaigen ergänzenden Verfahren zeitlich noch exakt zu bestimmenden Übergangszeit fossile Energieträger im untergeordneten Umfang eingesetzt werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat das mit der Ungewissheit begründet, in welchem Umfang nach Ablauf der Übergangsfrist „grüner“ Wasserstoff zur Verfügung steht (Planbegründung, S. 46). Das ist auch angesichts der schon heute bestehenden zeitlichen Begrenzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG und zu erwartender weiterer Regelungen im Vorhabenzulassungsrecht nicht zu beanstanden.
Unzutreffend ist der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe Klimaschutzbelange im Rahmen der Alternativenprüfung nicht betrachtet. Im Gegenteil hat sie – soweit die „harten“ Kriterien der Standorteignung erfüllt waren – ausdrücklich die Länge des Transportwegs der per Schiff anzuliefernden Gase mit besonderem Gewicht in ihre Betrachtung eingestellt. Dass darüber hinaus alternative Standorte wesentlich günstigere Eigenschaften mit Blick auf den Klimaschutz aufgewiesen hätten, liegt derart fern, dass sich eine genauere Betrachtung erübrigte. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Inanspruchnahme von etwa 23 ha Wald schnell wachsender Arten (Birken, Weiden, Pappeln) im Plangebiet, die durch eine ebenfalls klimawirksame Ersatzaufforstung im Umfang von 34 ha kompensiert wird (Umweltbericht, S. 263 ff.).
Richtig ist dagegen, dass Klimaschutzbelange auch bei insgesamt positiver Klimabilanz zu berücksichtigen sind. Das hat die Antragsgegnerin getan, indem sie trotz erwarteter positiver Auswirkungen des Imports von „grünem“ Wasserstoff auf den nationalen Ausstoß von Kohlenstoffdioxid auch die erwarteten Belastungen untersucht und abgewogen hat.
bb)
Ggf. abgesehen von dem bereits bei der Prüfung der Kohärenzmaßnahmen beanstandeten ungewissen Beginn ihrer Realisierung ist der Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3, § 200a BauGB frei von Abwägungsfehlern. Der Ausgleich kann nach der letztgenannten Vorschrift auch durch Ersatzmaßnahmen sowie unter Anrechnung habitatschutzrechtlicher Kohärenzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 = BRS 80. Nr. 100 = juris Rn. 91) erfolgen, die räumlich entfernt, aber nach der auch im Anwendungsbereich des § 200a BauGB heranzuziehenden Wertung des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG im gleichen Naturraum Wirkung entfalten müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.4.2022 – 1 ME 146/21 -, BauR 2022, 1032 = BRS 90 Nr. 186 = juris Rn. 14; v. 30.4.2024 – 1 MN 161/23 -, BauR 2024, 1011 = BRS 92 Nr. 15 = juris Rn. 35; zur Maßgeblichkeit des Wirkungsbereichs vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2025 – 7 A 3.24 -, NVwZ 2025, 1419 = juris Rn. 67). Eine sachverständige Konkretisierung der Naturräume leistet in Niedersachsen die Unterteilung des Landes in Naturräumliche Regionen durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, die gerade mit Blick auf die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorgenommen wurde (vgl. Drachenfels, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2010, 249 ff.). Den daraus folgenden Anforderungen an die räumliche Verortung der Ausgleichsmaßnahmen genügt die Planung. Sämtliche Maßnahmen liegen ebenso wie das Plangebiet im Naturraum 1.2 „Watten und Marschen“ oder in einem unmittelbar benachbarten Naturraum im Grenzbereich zum Naturraum 1.2, sodass ein Hineinwirken in diesen sicher anzunehmen ist.
Einen unzulässigen Konflikttransfer in ein nachfolgendes Zulassungsverfahren hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Die vorgesehenen Ausgleichs- und Kohärenzmaßnahmen gleichen auch ohne Berücksichtigung etwaiger weiterer Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer Zerstörung von Biotopen die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als ausreichend aus (siehe die Bilanzierungen im Umweltbericht, S. 253 ff.).
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf einen unzureichenden Waldausgleich. Die Antragsgegnerin ist von der Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 zuzüglich weiterer Aufwertungsmaßnahmen ausgegangen; tatsächlich aber hat sie einer Umwandlung von knapp 24 ha Wald eine Aufforstung im Umfang von 34 ha gegenübergestellt. Das ist deutlich mehr als sie selbst für nötig erachtet hat; schon deshalb gehen die Einwände des Antragstellers ungeachtet der Frage, ob nicht auch der ursprüngliche Ansatz der Antragsgegnerin unbedenklich gewesen wäre, ins Leere.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9 f), 18 b) der aktuellen Streitwertannahmen des Senats (NordÖR 2026, 137).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).