Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht dazu verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.
Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, wenn er Handwerker mit der Ausführung von Werkarbeiten beauftragt. Handwerker sind als Fachleute mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen kann ein Bauherr davon ausgehen, dass Handwerker sich auf ersichtliche Gefahren einstellen und diese selbst- und eigenständig absichern. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten hat ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, Az.: 11 W 15/14).