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Baumängelprozess – Teilurteil zulässig?

OLG Stuttgart, Az.: 6 U 278/17, Urteil vom 04.12.2018

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23.6.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Sachmängel im Zusammenhang mit einem Gebäude, das die Beklagte für die Kläger errichtet hat.

Die Parteien schlossen am 15.6.2010 den streitgegenständlichen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück „A.“ in N.. Nach Fertigstellung rügten die Kläger eine Reihe von Mängeln und es kam über das Bauvorhaben zu einem selbständigen Beweisverfahren (Az. LG Tübingen 5 OH 3/12) sowie zu zwei Erkenntnisverfahren.

Im ersten, gegenwärtig im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängigen Erkenntnisverfahren (Az. LG Tübingen 5 O 134/13; OLG Stuttgart 6 U 81/14; BGH VII ZR 34/17) fordern die Kläger die Beseitigung einiger Mängel, die Beklagte fordert widerklagend Werklohn; dem Werklohnanspruch der Beklagten haben die Kläger dort u. a. ein auf einen auch im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Mangel gestütztes Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten.

Baumängelprozess – Teilurteil zulässig?
Symbolfoto: digitalista/Bigstock

Im hier gegenständlichen zweiten Erkenntnisverfahren machen die Kläger weitere Mängel geltend. Nachdem einige kleinere Punkte durch Teilvergleich erledigt waren, haben die Parteien in erster Instanz noch über Mängel an der Heizungs- und Lüftungsanlage, Rissbildung an diversen Fugen im ganzen Haus sowie eine nach Behauptung der Kläger zu geringe Höhe der Räume im Erdgeschoss gestritten; bezüglich des Letzteren haben die Kläger die Erhöhung des Erdgeschosses um 20 Zentimeter sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet sei, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Mangel entstünden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils nur über den behaupteten Mangel im Zusammenhang mit der Höhe des Erdgeschosses entschieden und die Klage insoweit abgewiesen. Ein Teilurteil sei möglich, der Prozessstoff lasse sich insoweit isoliert behandeln. Die Klage sei insoweit jedoch nicht begründet. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich, dass die Höhe von 2,65 m – die nach den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren LG Tübingen 5 OH 3/12 auch vorhanden sei – dem vertraglich vereinbarten Soll entspreche. Die Kläger könnten nicht damit gehört werden, sie hätten die vertragliche Regelung wegen des insoweit verwendeten Begriffs des lichten „Rohbaumaßes“ nicht verstanden. Dahingestellt bleiben könne, ob vage darüber gesprochen worden sei, angesichts der Größe der Räume werde ein größeres Maß an Höhe benötigt.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel einer Erhöhung weiterverfolgen. Sie rügen, dass das Landgericht – trotz entsprechenden Antrags – die Akten des Verfahrens LG Tübingen 5 OH 3/12 nicht beigezogen und dadurch auch wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen habe. Sie meinen weiter, das Landgericht habe zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen kommen müssen. Die Kläger legen außerdem ein nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingeholtes Privatgutachten vor, mit dem sie belegen wollen, dass eine Raumhöhe von – wie hier – 2,47 m bis 2,48 m bei Räumen wie den vorliegenden nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Die Kläger beantragen, abändernd die Beklagte zu verurteilen, folgenden Mangel an dem auf dem Grundstück A., N., stehenden Einfamilienhaus zu beseitigen:

c) es ist eine Geschosserhöhung von 20 cm vorzunehmen.

hilfsweise: eine Geschosserhöhung auf eine lichte Raumhöhe von 2,65 m vorzunehmen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit dem vorgenannten Mangel entstehen.

Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Verwertung des Parteigutachtens widerspricht sie. Nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 darauf hingewiesen hatte, dass der Erlass eines Teilurteils unzulässig sein könnte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.2018 ergänzend Stellung genommen und die Auffassung vertreten, ein Teilurteil sei vorliegend zulässig.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (1.). Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es damit nicht an (2.).

1.

Auf die Berufung ist das angefochtene Teilurteil gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO ergangen (a)).

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Urteil an wesentlichen Verfahrensmängeln i. S. des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO leidet und auch deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen wäre (b)).

a)

Das angefochtene Urteil stellt sich als gemäß § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil dar.

aa)

Ein Teilurteil kann u. a. dann unzulässig sein, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den mehreren Teilentscheidungen besteht, d. h. namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, wobei es genügt, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht; dass diese in Rechtskraft erwachsen oder das Gericht nach § 318 ZPO gebunden wäre, ist nicht Voraussetzung. Ein Teilurteil ist dabei schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 8/03 -, Rn. 11, juris). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 -, Rn. 14, BGHZ 189, 356-365).

bb)

Die Gefahr eines solchen Widerspruchs besteht vorliegend, der Erlass eines Teilurteils ist damit nicht zulässig.

(1)

Das gilt schon deshalb, weil sämtliche der verschiedenen von den Klägern (noch) geltend gemachten Nacherfüllungsansprüche über die Abnahme als gemeinsamer Anspruchsvoraussetzung verzahnt sind, so dass es bei unterschiedlicher Beurteilung zu Widersprüchen zwischen den mehreren Teilurteilen kommen könnte, auch wenn die Parteien über diesen Gesichtspunkt gegenwärtig nicht streiten.

(2)

Weiter und insbesondere kann es aber zu Widersprüchen kommen, weil das dem von den Parteien geschlossenen Bauvertrag zugrundeliegende vertragliche Pflichtenprogramm einheitlich für alle Ansprüche den Maßstab liefert, nach dem sich das Vorliegen einer Pflichtverletzung, sei es in Gestalt eines Mangels, sei es einer sonstigen Pflichtverletzung bemisst. Eine unterschiedliche Beurteilung der vertraglichen Pflichten kann daher zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Dass die Gefahr von Widersprüchen insoweit nicht nur theoretisch, sondern konkret und auf der Hand liegend besteht, zeigt der Blick auf das – gleichfalls das vorliegende Bauvorhaben betreffende – vom Senat unter dem Aktenzeichen 6 U 81/14 entschiedene Verfahren: Dort bestand ein wesentlicher Streitpunkt in der Frage, welche Pflichten – etwa neben rein werkvertraglichen insbesondere auch Architektenpflichten – die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bau getroffen haben. Tatsächlich behaupten die Kläger auch vorliegend, die Beklagte hätten kraft des Charakters des geschlossenen Vertrages etwa besondere Aufklärungspflichten getroffen.

Dabei entfällt die Verzahnung über das und die Relevanz des vertraglichen Pflichtenprogramms auch nicht etwa durch den Charakter der verschiedenen noch streitgegenständlichen Mängel: Etwa wird im Hinblick auf die Heizungs- und Lüftungsanlage die Dämmung des Daches als unzureichend gerügt. Die Frage, ob in einer unzureichenden Dämmung und damit in der fehlerhaften Abstimmung einzelner Baugruppen ggf. ein Mangel des Werks der Beklagten liegt oder ob die Beklagte insoweit Hinweispflichten getroffen haben, kann aber unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem, welche Pflichten im Hinblick auf Planung und Überwachung oder zu Hinweisen die Beklagte getroffen haben. Zu unterschiedlichen Ergebnissen kann eine unterschiedliche Beurteilung der vertraglichen Pflichten außerdem in der Ausführungsphase führen, je nachdem, ob die Beklagte eher wie eine (bauleitende) Architektin oder eher wie eine Generalunternehmerin haftet.

(3)

Soweit die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom 31.10.2018 anderer Auffassung ist, greifen die dortigen Erwägungen nicht durch.

Dass sich die Mängel nicht im Sinne selbständiger Streitgegenstände voneinander abgrenzen ließen, liegt den obigen Erwägungen nicht zugrunde, insoweit hatte der Senat auch im Termin keine Zweifel geäußert. Und soweit es für die Beurteilung des Teilurteils als unzulässig vielmehr auf die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen ankommt, verweist die Beklagte selbst darauf, dass sich die Kläger auf das Bestehen und die Verletzung von Aufklärungspflichten berufen; dass die Beklagte der Auffassung ist, dieses Berufen sei nebulös und solche Aufklärungspflichten bestünden nicht, ändert nichts daran, dass die verschiedenen prozessualen Ansprüche über die Frage nach der Reichweite der Pflichten materiell-rechtlich verzahnt sind. Und dass die Pflichten im Zusammenhang mit der Raumhöhe nichts zu tun hätten mit den in erster Instanz verbliebenen Nachbesserungsansprüchen, trifft nach dem soeben zu (2) Gesagten nicht zu.

cc)

Eines Antrags auf Zurückverweisung bedarf es im Fall des unzulässigen Teilurteils nicht, § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Soweit im Fall eines unzulässigen Teilurteils neben Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung auch in Betracht kommt, den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits „hochzuziehen“ und insgesamt in der Berufungsinstanz zu entscheiden (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 55), spricht dafür vorliegend nichts, zumal am Landgericht bereits die Begutachtung der weiteren Mängel in die Wege geleitet ist.

b)

Es kommt damit nicht darauf an, ob Urteil oder Verfahren auch an Mängeln i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO leiden. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf die vom Landgericht zu treffende künftige Entscheidung ist jedoch zu bemerken, dass das der Fall sein dürfte.

aa)

So dürfte der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils – was einen i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wesentlichen Verfahrensfehler darstellen kann, vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 1993 – 18 U 341/92 -, Rn. 29, juris – den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO nicht genügen.

(1)

Das gilt zum einen, soweit das landgerichtliche Urteil „Wegen des Tatbestandes“ Bezug nimmt auf die „Gründe“ des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 2014 (LG Tübingen 5 O 134/13) – „bzw.“ dem Urteil des OLG Stuttgart „vom 21.11.2016 [gemeint: vom 17.1.2017]“ (OLG Stuttgart 6 U 81/14).

Diese Bezugnahme dürfte unzulässig sein: Denn § 313 Abs. 2 ZPO lässt zwar die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und „andere Unterlagen“ im Tatbestand zu. Es erscheint aber als selbstverständlich und allgemein vorausgesetzt, dass die fraglichen Unterlagen überhaupt Aktenbestandteil sind (vgl. z. B. Zöller/Feskorn, a. a. O., § 313 Rn. 18: Es soll auf „zum Aktenbestandteil gewordene“ Unterlagen Bezug genommen werden).

(2)

Zum anderen dürfte der Tatbestand auch wegen seiner Kürze im Übrigen § 313 Abs. 2 ZPO nicht genügen: So fehlt es bei der Darstellung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an einer auch nur knappen Darstellung des wesentlichen Inhalts der erhobenen Ansprüche, weil der Lebenssachverhalt vollständig im Dunkel bleibt und jede Mitteilung hinsichtlich derjenigen Ansprüche fehlt, die nicht Gegenstand des Teilurteils sind, deren Kenntnis jedoch für die Frage nach der Beurteilung der Zulässigkeit des Teilurteils unerlässlich sind.

bb)

Außerdem sind im Urteil Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens LG Tübingen, 5 OH 3/12 verwertet, obwohl die Akte des Beweisverfahrens nicht beigezogen oder das im Urteil in Bezug genommene Gutachten sonst zum Aktenbestandteil gemacht wurde und obwohl darüber hinaus den Parteien nicht wie erforderlich (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 493 Rn. 1) Gelegenheit zur Erörterung des Beweisergebnisses oder möglichen Ergänzungsanträgen gegeben wurde.

2.

Auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils kommt es nicht an, nachdem das Teilurteil als unzulässig aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren darauf hin, dass sich ein Anspruch der Kläger mit der vom Landgericht gegebenen Begründung wohl nicht würde verneinen lassen: Würde der klägerische Vortrag zu den mit dem Geschäftsführer der Beklagten in der alten Wohnung der Kläger stattgehabten Besprechung zutreffen, könnte vielmehr ein Vertrag zu den von den Klägern behaupteten Bedingungen zustande gekommen sein. Wäre es nämlich in der Wohnung der Kläger zu der von diesen behaupteten Absprache dahin gekommen, dass die künftige Wohnung gegenüber der alten Wohnung der Kläger um rund 20 cm höher sein solle, dann brauchten die Kläger aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont mit dem Sonderwissen um diese Absprache nicht zu erkennen, dass die Angaben im anschließend übersandten Bauvertrag das Ergebnis der Verhandlungen etwa nicht zutreffend wiedergaben. Indem die Kläger in der Folge ihre Zustimmung zum Bauvertrag gaben, hätten sie dann das Angebot der Beklagten mit dem bei objektiver Auslegung maßgeblichen – und damit dem mündlich besprochenen – Inhalt konsentiert und es wäre ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen; angesichts der abweichenden Urkundenlage dürfte dabei die Beweislast insoweit die Kläger treffen.

Sofern sich bei der Anhörung der Parteien und den ggf. durchzuführenden Parteivernehmungen ergeben würde, dass die Absprachen zwischen den Parteien waren, wie von den Klägern behauptet, kämen demnach ein vertraglicher (Nacherfüllungs-)Anspruch bzw. dessen Surrogate dem Grunde nach in Betracht. Wäre die Beklagte von einer ausdrücklichen Absprache abgewichen, käme außerdem auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger in Betracht, selbst wenn der Bauvertrag letztlich doch mit dem urkundlich belegten Inhalt zustande gekommen wäre.

III.

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 59), über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens, ist vom Landgericht zu entscheiden. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2018 nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die Entscheidung wendet ausschließlich ständige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

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