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Bauträgervertrag – Keine Abnahme trotz Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls?

Unterschrieben und abgehakt? Für viele Wohnungskäufer ist das Übergabeprotokoll reine Formsache. Doch ob damit auch das Gemeinschaftseigentum als abgenommen gilt, wurde nun zum Streitfall vor Gericht in München. Im Zentrum: die Frage der Abnahme – und die drohende Verjährung von Mängelansprüchen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 1803/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 08.01.2024
  • Aktenzeichen: 9 U 1803/23 Bau
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Forderung (speziell: Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung), Baurecht/Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Partei, die in erster Instanz erfolgreich einen Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend gemacht hat und deren Anschlussberufung im Berufungsverfahren als wirkungslos erklärt wurde.
  • Beklagte: Partei, die in erster Instanz zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt wurde und deren Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde.
  • Streithelfer: Partei, die die Beklagte im Verfahren unterstützt hat und deren Berufung ebenfalls zurückgewiesen wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Gericht erster Instanz (Landgericht München I, Az. 5 O 14646/20) hatte die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verurteilt. Grundlage dafür waren Gutachten, die Mängel an der Leistung der Beklagten bestätigten. Die Beklagte und ihr Streithelfer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit um einen Anspruch auf Vorauszahlung von Kosten (Kostenvorschuss) zur Behebung von Baumängeln am gemeinschaftlich genutzten Eigentum einer Immobilie. Zentral war die Frage, ob die von der Beklagten erbrachten Leistungen mangelhaft waren und die Voraussetzungen für den Anspruch nach altem Schuldrecht (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB a.F.) vorlagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wurde als wirkungslos erklärt.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Es verwies darauf, dass das Landgericht die Voraussetzungen für den Kostenvorschussanspruch (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB a.F.) als gegeben ansah, da die Leistung der Beklagten bezüglich des Gemeinschaftseigentums nach Auswertung von Gutachten in zahlreichen Punkten mangelhaft war. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine neuen Tatsachen oder Gründe, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts sind vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet. Der Streitwert für beide Instanzen wurde auf bis zu 600.000,00 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Mängel am Gemeinschaftseigentum

Immobilienkauf: Übergabeprotokoll-Unterzeichnung im Neubau. Bauträger übergibt Protokoll an Käufer. Fokus: Abnahme, Bauvertrag, Käuferrechte.
Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum und Abnahme | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein zentraler Streitpunkt im Baurecht wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verhandelt. Es ging um die Frage, ob Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum haben, auch wenn Jahre seit der Übergabe vergangen sind. Der Bauträger hatte sich auf Verjährung berufen.

Hoher Kostenvorschuss vom Landgericht zugesprochen

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München I der Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) weitgehend stattgegeben. Es verurteilte den Bauträger zur Zahlung eines erheblichen Vorschusses von über 554.000 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Gemeinschaftseigentum zahlreiche Mängel aufwies.

Kernfrage: Gab es eine wirksame Abnahme?

Die entscheidende Frage war, ob die Gewährleistungsansprüche der Eigentümer bereits verjährt waren. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel erst mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen. Die Abnahme ist die formelle Bestätigung des Auftraggebers (hier der Käufer bzw. die WEG), dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde.

Landgericht verneinte wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums nie stattgefunden habe. Eine im Bauträgervertrag enthaltene Klausel, die eine bestimmte Person zur Abnahme bevollmächtigte, sei nach § 307 BGB unwirksam gewesen, da sie die Käufer unangemessen benachteiligte. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden streng geprüft.

Übergabeprotokolle der Einzelwohnungen nicht ausreichend

Auch die von den einzelnen Wohnungskäufern bei der Übergabe ihrer Wohnungen unterzeichneten Protokolle wertete das Gericht nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Den einzelnen Erwerbern fehle oft die Befugnis und der notwendige Überblick, um Mängel am gesamten Gemeinschaftseigentum zu erkennen und dessen Abnahme zu erklären.

Fehlender Abnahmewille bei Einzelerwerbern

Zudem, so das Landgericht, hätten die Käufer bei Unterzeichnung des Übergabeprotokolls für ihre jeweilige Wohnung in der Regel nicht das Bewusstsein und den Willen gehabt, damit auch das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Ihr Fokus liege typischerweise auf der eigenen Wohnung (dem Sondereigentum).

Kein schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme)

Selbst ein schlüssiges Verhalten, wie die Nutzung der Immobilie oder die Zahlung des Kaufpreises ohne Vorbehalt, führte nach Ansicht des Landgerichts nicht zu einer sogenannten konkludenten Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Hierfür fehle es am erforderlichen Erklärungsbewusstsein der Eigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums.

Bauträger beruft sich auf Verjährung im Berufungsverfahren

Der Bauträger und sein Streithelfer (oft ein beteiligtes Bauunternehmen oder Architekt) legten gegen das Urteil Berufung beim OLG München ein. Sie hielten an ihrer Auffassung fest, dass eine Abnahme stattgefunden habe und die Ansprüche daher verjährt seien.

Argumentation des Bauträgers

Der Bauträger verwies auf eine gemeinsame Begehung mit den Eigentümern im Jahr 2010. Zudem führte er an, dass die Käufer den Kaufpreis gezahlt, die Schlussrechnung nicht beanstandet und die Immobilie jahrelang genutzt hätten, ohne bis 2016 Mängel zu rügen. Dies alles deute auf eine erfolgte Abnahme hin.

Argumentation des Streithelfers

Der Streithelfer stützte sich vor allem auf die Übergabeprotokolle. Diese seien objektiv so auszulegen, dass sie auch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums umfassten. Ein etwaig fehlendes Bewusstsein der Käufer spiele keine Rolle oder hätte allenfalls angefochten werden müssen.

OLG München bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das OLG München teilte die Auffassung des Bauträgers und des Streithelfers nicht. Mit Beschluss vom 08. Januar 2024 wies es die Berufung zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG sah keine Rechtsfehler im erstinstanzlichen Urteil.

Keine wirksame Abnahme, keine Verjährung

Das OLG bekräftigte die Ansicht, dass keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt war. Weder die Vertragsklausel noch die einzelnen Übergabeprotokolle oder das Verhalten der Käufer konnten eine solche Abnahme begründen. Folglich hatte die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums nicht zu laufen begonnen.

Entscheidung bleibt bestehen: Bauträger muss zahlen

Im Ergebnis bleibt es bei der Verurteilung des Bauträgers zur Zahlung des Kostenvorschusses von über einer halben Million Euro. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dieses Geld nun zur Beseitigung der festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum verwenden.

Bedeutung für Betroffene

Für Wohnungseigentümer und WEGs

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern und Gemeinschaften (WEGs). Es stellt klar, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein eigenständiger Akt ist, der nicht ohne Weiteres durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls für die einzelne Wohnung erfolgt.

Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass unklare oder benachteiligende Klauseln zur Abnahme in Bauträgerverträgen unwirksam sein können. Auch wenn Jahre vergangen sind, können Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum bestehen, wenn keine formelle und wirksame Abnahme stattgefunden hat. Die Verjährung beginnt dann nicht zu laufen.

Für Bauträger und Bauunternehmen

Für Bauträger unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Sich auf individuelle Übergabeprotokolle oder pauschale Klauseln zu verlassen, birgt erhebliche Risiken.

Es empfiehlt sich, einen separaten, dokumentierten Abnahmetermin für das Gemeinschaftseigentum mit autorisierten Vertretern der WEG (oft der Verwalter nach Bestellung oder ein Sachverständiger) durchzuführen. Nur so kann Rechtssicherheit hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche erlangt werden.

Abschließende Bemerkungen

Der Fall zeigt exemplarisch die juristische Komplexität der Abnahme im Bauträgerrecht, insbesondere die wichtige Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Die Entscheidung des OLG München bestätigt eine käuferfreundliche Rechtsprechung, die hohe Anforderungen an eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums stellt und damit den Schutz der Erwerber vor verfrühtem Verlust ihrer Mängelrechte stärkt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums klare, unmissverständliche Erklärungen erfordert und nicht automatisch durch die bloße Nutzung von Eigentumswohnungen oder Unterzeichnung unklarer Protokolle erfolgt. Ohne wirksame Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht zu laufen, weshalb Wohnungseigentümergemeinschaften auch Jahre später noch erfolgreich Kostenvorschüsse für Mängelbeseitigungen vom Bauträger fordern können. Für Käufer und Eigentümergemeinschaften bedeutet dies einen wichtigen Schutz, da sie ohne ausdrückliche Abnahmehandlung ihre Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum längerfristig behalten.

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Unterstützung bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Bestehen am Gemeinschaftseigentum eines Neubaus erhebliche Mängel, stellt sich häufig die Frage, ob Ansprüche gegen den Bauträger noch durchgesetzt werden können oder bereits die Verjährung begonnen hat. Gerade unklare Vertragsklauseln oder fehlende formelle Abnahmen führen oft zu Unsicherheiten bezüglich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer.

Unsere Kanzlei prüft gründlich Ihre vertragliche Situation sowie den Ablauf der Abnahme, um den Status Ihrer Mängelansprüche fachlich einzuordnen. So erhalten Sie eine verlässliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten bei der Geltendmachung von Vorschüssen oder Schadensersatz.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Abnahme“ im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum und warum ist sie so wichtig für Mängelansprüche?

Die Abnahme ist ein zentraler Begriff, wenn Bauleistungen oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durchgeführt wurden. Sie bezeichnet den Moment, in dem die WEG als Auftraggeber die Leistung des beauftragten Unternehmens (z.B. Bauträger, Handwerker) als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht anerkennt. Es ist mehr als nur die reine Übergabe oder Inbesitznahme des Werkes. Mit der Erklärung der Abnahme bestätigt die WEG, dass die Arbeiten – abgesehen von vielleicht kleineren, unwesentlichen Mängeln – wie vereinbart ausgeführt wurden.

Warum ist die Abnahme so wichtig?

Die Abnahme hat weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere für Mängelansprüche:

  1. Beginn der Verjährungsfrist: Der entscheidendste Punkt ist, dass mit dem Datum der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (oft als Gewährleistungsfrist bezeichnet) zu laufen beginnt. Für Bauwerke beträgt diese Frist in der Regel fünf Jahre. Versäumt die WEG es, Mängel rechtzeitig innerhalb dieser Frist geltend zu machen, können die Ansprüche verjähren und sind dann nicht mehr durchsetzbar.
  2. Beweislast: Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei ist. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um. Nun muss die WEG nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Abnahme vorhanden war (sofern er nicht offensichtlich und im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde).
  3. Gefahrübergang: Das Risiko für zufällige Beschädigungen oder die Zerstörung des Werkes (z.B. durch Sturm) geht mit der Abnahme vom Unternehmer auf die WEG über.
  4. Fälligkeit der Vergütung: Die (Schluss-)Zahlung an den Unternehmer wird in der Regel erst nach erfolgter Abnahme fällig.

Wer nimmt das Gemeinschaftseigentum ab?

Für das Gemeinschaftseigentum – also die Teile des Gebäudes und Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören (z.B. Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage, Außenanlagen) – ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Verband zuständig. Die Abnahme erfolgt nicht durch jeden einzelnen Eigentümer, sondern gemeinschaftlich. In der Praxis wird die WEG dabei oft durch den Verwalter, einen Verwaltungsbeirat, einen speziell beauftragten Sachverständigen oder einen Bauauschuss vertreten. Die genaue Vorgehensweise kann in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt sein.

Was ist der Unterschied zur Abnahme des Sondereigentums?

Es ist wichtig, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums von der Abnahme des Sondereigentums zu unterscheiden:

  • Sondereigentum: Dies umfasst die einzelnen Wohnungen und ggf. Kellerräume oder Garagen, die einem bestimmten Eigentümer allein gehören. Die Abnahme des Sondereigentums (z.B. beim Kauf einer Neubauwohnung) erfolgt direkt zwischen dem Bauträger/Verkäufer und dem jeweiligen Käufer/Eigentümer. Hier prüft der Käufer seine Wohnung auf Mängel.
  • Gemeinschaftseigentum: Die Abnahme erfolgt, wie beschrieben, durch die WEG für alle Eigentümer gemeinsam.

Diese Trennung ist bedeutsam, da die Zeitpunkte der Abnahme für Sonder- und Gemeinschaftseigentum auseinanderfallen können. Das bedeutet auch, dass die Verjährungsfristen für Mängel am Gemeinschaftseigentum unabhängig von den Fristen für Mängel innerhalb einer einzelnen Wohnung beginnen können. Mängel am Gemeinschaftseigentum müssen von der WEG verfolgt werden, Mängel am Sondereigentum vom jeweiligen Eigentümer.


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Welche Rolle spielt das Übergabeprotokoll für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und kann es als Abnahme gelten?

Nein, die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls für Ihre eigene Wohnung bedeutet nicht automatisch, dass damit auch das Gemeinschaftseigentum als mängelfrei abgenommen gilt. Diese beiden Vorgänge sind rechtlich zu trennen.

Übergabeprotokoll: Fokus auf Ihre Wohnung (Sondereigentum)

Wenn Sie eine neu gebaute Wohnung übernehmen, unterschreiben Sie in der Regel ein Übergabeprotokoll. Dieses Protokoll dokumentiert den Zustand Ihrer Wohnung, also Ihres Sondereigentums, zum Zeitpunkt der Übergabe. Hier werden zum Beispiel Mängel an Fliesen, Fenstern oder Türen innerhalb Ihrer Wohnung festgehalten.

Die Abnahme Ihrer Wohnung durch Sie als Käufer hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich Ihres Sondereigentums beginnt.

Gemeinschaftseigentum: Eine Aufgabe für die Gemeinschaft

Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die nicht zu einer einzelnen Wohnung gehören und allen Eigentümern gemeinsam dienen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Das Dach
  • Die Fassade
  • Das Treppenhaus
  • Die tragenden Wände
  • Die Heizanlage (zentral)
  • Fenster und Eingangstüren des Gemeinschaftsbereichs
  • Außenanlagen

Für die Abnahme dieses Gemeinschaftseigentums ist nicht der einzelne Wohnungseigentümer zuständig, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Verband. Die Entscheidung über die Abnahme wird normalerweise durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung getroffen oder durch einen von der Gemeinschaft beauftragten Vertreter (wie den Verwalter oder einen Sachverständigen) vorgenommen.

Warum Ihr Protokoll meist nicht die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist

Es gibt mehrere Gründe, warum Ihre Unterschrift unter das Übergabeprotokoll Ihrer Wohnung in der Regel keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums darstellt:

  1. Fehlende Expertise: Als einzelner Eigentümer haben Sie oft nicht das technische Wissen, um den Zustand komplexer Bauteile wie der Fassade, des Daches oder der Haustechnik umfassend zu beurteilen.
  2. Fehlender Überblick: Bei der Übergabe Ihrer Wohnung konzentrieren Sie sich auf deren Zustand. Einen vollständigen Überblick über das gesamte Gemeinschaftseigentum haben Sie in diesem Moment meist nicht.
  3. Unklares Bewusstsein: Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, dass ihre Unterschrift unter das Wohnungsprotokoll möglicherweise auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben könnte, insbesondere wenn Klauseln dazu unklar formuliert sind. Rechtlich ist jedoch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Angelegenheit der gesamten Eigentümergemeinschaft.

Die Bedeutung der Abnahme für Mängelansprüche

Die formelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümergemeinschaft ist ein entscheidender rechtlicher Schritt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist (meist fünf Jahre bei Bauleistungen) für Mängelansprüche gegen den Bauträger bezüglich des Gemeinschaftseigentums.

Eine sorgfältige Prüfung vor der Abnahme durch die Gemeinschaft (oft mit Hilfe eines Sachverständigen) ist daher wichtig, um sicherzustellen, dass Mängel erkannt und Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden können. Eine unbedachte oder nicht explizit durch die Gemeinschaft erklärte Abnahme kann die Durchsetzung von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum erschweren.


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Was bedeutet „Verjährung“ von Mängelansprüchen und wie kann ich als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sicherstellen, dass meine Ansprüche nicht verjähren?

„Verjährung“ bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Anspruch selbst besteht zwar rechtlich weiter, aber der Schuldner (in diesem Fall oft der Bauträger oder Handwerker) hat das Recht, die Leistung – also die Mängelbeseitigung – zu verweigern. Er kann die sogenannte „Einrede der Verjährung“ erheben. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bedeutet das: Ist der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum verjährt, kann die WEG diesen Anspruch gerichtlich nicht mehr erfolgreich einklagen, auch wenn der Mangel offensichtlich vorhanden ist. Die Kosten für die Beseitigung muss die WEG dann selbst tragen.

Die Abnahme als Startschuss für die Frist

Ein entscheidender Moment für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des fertiggestellten Bauwerks durch die WEG (oft vertreten durch den Verwalter oder einen Sachverständigen) verbunden mit der Erklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, das genaue Datum der Abnahme zu kennen und zu dokumentieren.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist?

Für Mängelansprüche bei Bauwerken, wozu das Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage zählt, gilt im Bauträgerrecht üblicherweise eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Sie beginnt, wie erwähnt, mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. In Bauträgerverträgen können theoretisch andere Fristen vereinbart sein, wobei eine Verkürzung dieser Fünfjahresfrist bei neuen Gebäuden in der Regel unwirksam ist.

Was passiert, wenn die Frist abläuft?

Läuft die Fünfjahresfrist ab, ohne dass die Verjährung wirksam unterbrochen oder gehemmt wurde, kann der Bauträger die Beseitigung neu entdeckter oder noch nicht behobener Mängel unter Berufung auf die Verjährung ablehnen. Die WEG bleibt dann auf den Kosten für die Mängelbeseitigung sitzen, was eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann.

Wie kann die WEG die Verjährung aufhalten?

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, muss die WEG rechtzeitig aktiv werden. Eine bloße Mängelanzeige, also das schriftliche Informieren des Bauträgers über einen Mangel, stoppt die Verjährung nicht. Sie ist aber eine wichtige Voraussetzung, um Ansprüche geltend zu machen.

Folgende Maßnahmen können die Verjährung beeinflussen:

  1. Verhandlungen: Wenn die WEG und der Bauträger ernsthaft über den Mangel und seine Beseitigung verhandeln, ist die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen gehemmt (angehalten). Die Hemmung endet jedoch, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährungsfrist läuft dann weiter.
  2. Klageerhebung: Die Einreichung einer Klage bei Gericht (z.B. auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung oder auf Mängelbeseitigung selbst) hemmt die Verjährung wirksam.
  3. Selbstständiges Beweisverfahren: Auch die Einleitung eines gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung. Dieses Verfahren dient dazu, den Mangel, seine Ursache und die Kosten der Beseitigung durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen zu lassen, oft als Vorbereitung für eine spätere Klage oder Einigung.
  4. Anerkenntnis durch den Bauträger: Erkennt der Bauträger den Mangel ausdrücklich an (z.B. durch eine schriftliche Zusage der Beseitigung), kann dies dazu führen, dass die Verjährungsfrist für diesen Mangel neu zu laufen beginnt.

Für die WEG ist es entscheidend, die Verjährungsfristen für Mängel am Gemeinschaftseigentum genau im Auge zu behalten und bei Bedarf rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die die Verjährung wirksam unterbrechen oder hemmen.


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Was ist ein „Kostenvorschuss“ zur Mängelbeseitigung und wann habe ich als WEG Anspruch darauf?

Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist eine Vorauszahlung. Er soll die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) finanziell in die Lage versetzen, einen Mangel am Gemeinschaftseigentum selbst zu beseitigen oder durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen, bevor die Arbeiten tatsächlich ausgeführt und bezahlt werden. Die WEG muss also nicht erst eigenes Geld aufwenden und später versuchen, es zurückzubekommen.

Wann besteht der Anspruch?

Ein Anspruch der WEG auf Kostenvorschuss gegen den Bauträger oder Handwerker besteht unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. Es muss ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vorliegen: Das kann zum Beispiel ein undichtes Dach, Risse in der Fassade oder eine fehlerhafte Heizungsanlage sein. Der Mangel muss also den Teil des Gebäudes betreffen, der allen Eigentümern gemeinsam gehört.
  2. Der Bauträger oder Handwerker ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet: Diese Verpflichtung ergibt sich in der Regel aus dem Bau- oder Werkvertrag. Es muss also geklärt sein, wer für den Mangel verantwortlich ist.
  3. Das Gemeinschaftseigentum wurde abgenommen: Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt, bei dem die WEG (oder der ursprüngliche Käufer) erklärt, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Mit der Abnahme beginnt meist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
  4. Der Bauträger oder Handwerker wurde erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert: Die WEG muss dem Verantwortlichen in der Regel zuerst eine angemessene Frist setzen, um den Mangel selbst zu beheben. Lässt der Verantwortliche diese Frist untätig verstreichen oder weigert er sich ernsthaft, den Mangel zu beseitigen, kann die WEG den Vorschuss für die sogenannte „Selbstvornahme“ (die eigenständige Beauftragung der Reparatur) verlangen.

Wie bekommt die WEG den Vorschuss?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist diejenige, die den Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen muss. Hierfür ist üblicherweise ein Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig. Dieser Beschluss beauftragt dann den Verwalter, den Anspruch gegenüber dem Bauträger oder Handwerker durchzusetzen.

Zahlt der Verantwortliche den Vorschuss trotz Aufforderung nicht freiwillig, kann die WEG den Betrag gerichtlich einklagen. Stellt das Gericht fest, dass der Anspruch berechtigt ist, wird der Bauträger oder Handwerker zur Zahlung des Vorschusses verurteilt.

Wozu dient der Vorschuss genau?

Der erhaltene Kostenvorschuss ist zweckgebunden. Das bedeutet, die WEG darf das Geld ausschließlich für die Beseitigung des konkreten Mangels verwenden, für den der Vorschuss gezahlt wurde. Nach Abschluss der Arbeiten muss die WEG über die Verwendung des Vorschusses abrechnen. Ist die Reparatur günstiger als der Vorschuss, muss der Restbetrag zurückgezahlt werden. Waren die Kosten höher, kann unter Umständen ein weiterer Betrag vom Verantwortlichen gefordert werden.


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Was sind typische Mängel am Gemeinschaftseigentum und wie kann die WEG diese feststellen und dokumentieren?

Am Gemeinschaftseigentum – also an den Teilen des Gebäudes und Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören – können im Laufe der Zeit oder bereits bei Fertigstellung Mängel auftreten. Ein Mangel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn etwas nicht so beschaffen ist, wie es sein sollte, oder wenn es für den üblichen Gebrauch nicht taugt. Die rechtzeitige Erkennung und Dokumentation dieser Mängel ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wichtig, insbesondere um spätere Ansprüche auf Reparatur oder Korrektur geltend machen zu können, beispielsweise gegenüber dem Bauträger oder Handwerkern.

Typische Mängel am Gemeinschaftseigentum

Mängel am Gemeinschaftseigentum können sehr vielfältig sein. Häufig treten folgende Probleme auf:

  • Feuchtigkeitsschäden: Nasse Kellerwände, Schimmelbildung in Treppenhäusern oder an Außenwänden, undichte Dächer oder Terrassen.
  • Risse: Sichtbare Risse in der Fassade, im Putz, im Mauerwerk oder an tragenden Bauteilen.
  • Mängel an der Gebäudehülle: Undichte Fenster oder Außentüren (sofern sie zum Gemeinschaftseigentum zählen), Probleme mit der Wärmedämmung, beschädigte Balkonbrüstungen oder -konstruktionen.
  • Technische Anlagen: Defekte oder ineffiziente Heizungs- oder Warmwasseranlagen, Störungen am Aufzug, Probleme mit der zentralen Schließanlage oder der Klingelanlage.
  • Außenanlagen: Schäden an Wegen, Zäunen, Tiefgaragen oder gemeinschaftlichen Grünflächen.

Diese Beispiele zeigen, dass Mängel alle Bereiche des Gemeinschaftseigentums betreffen können, von der Bausubstanz bis zur technischen Ausstattung.

Feststellung von Mängeln durch die WEG

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat verschiedene Möglichkeiten, Mängel am Gemeinschaftseigentum festzustellen:

  • Begehungen: Regelmäßige Kontrollen des Gebäudes und der Anlagen durch den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat sind essenziell. Dabei können offensichtliche Schäden frühzeitig erkannt werden. Auch spezielle Begehungen, zum Beispiel vor Ablauf von Gewährleistungsfristen, sind üblich.
  • Hinweise von Eigentümern und Bewohnern: Jeder Wohnungseigentümer sollte aufmerksam sein und festgestellte Mängel unverzüglich dem Verwalter melden. Diese Meldungen sind eine wichtige Informationsquelle.
  • Sachverständigengutachten: Bei komplexen Mängeln, unklarer Ursache oder zur fachlichen Untermauerung von Ansprüchen kann die WEG beschließen, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser untersucht den Mangel professionell und erstellt ein Gutachten. Dies ist oft bei der Abnahme von Neubauten oder größeren Sanierungsmaßnahmen sinnvoll.
  • Abnahmeprotokoll: Bei der Abnahme von Bauleistungen am Gemeinschaftseigentum (z.B. nach einer Sanierung oder beim Neubau) werden festgestellte Mängel in einem Protokoll festgehalten. Die Abnahme ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der oft den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche markiert.

Bedeutung der sorgfältigen Dokumentation

Eine genaue und lückenlose Dokumentation festgestellter Mängel ist entscheidend. Sie dient als Nachweis und ist die Grundlage für das weitere Vorgehen der WEG, wie etwa die Geltendmachung von Mängelansprüchen gegenüber dem Verantwortlichen (z.B. Bauträger, Handwerker). Eine gute Dokumentation umfasst typischerweise:

  • Genaue Beschreibung des Mangels: Was ist defekt oder entspricht nicht dem Soll-Zustand? Wo befindet sich der Mangel genau?
  • Fotos und Videos: Bilder oder Videos, die den Mangel deutlich zeigen, idealerweise mit Datum und Ortsangabe.
  • Schriftliche Protokolle: Festhalten von Beobachtungen bei Begehungen, Gesprächen oder bei der Mängelmeldung durch Eigentümer.
  • Datum der Feststellung: Wann wurde der Mangel erstmals bemerkt oder festgestellt?
  • Sachverständigengutachten: Fachliche Bewertung des Mangels und seiner Ursache.
  • Korrespondenz: Schriftverkehr bezüglich des Mangels (z.B. Mängelrügen an Handwerker).

Diese sorgfältige Dokumentation hilft der WEG, den Überblick zu behalten und ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Sie bildet die Basis für Beschlüsse der Eigentümerversammlung über das weitere Vorgehen, wie z.B. die Beauftragung von Reparaturen oder die Verfolgung von Ansprüchen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenvorschuss

Ein Kostenvorschuss ist eine Vorauszahlung für die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Beseitigung eines Mangels. Im Baurecht kann der Auftraggeber (hier die WEG) vom Unternehmer (hier dem Bauträger) diesen Vorschuss verlangen, um die notwendigen Reparaturarbeiten selbst durchführen zu lassen (§ 637 Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist in der Regel, dass der Unternehmer trotz Fristsetzung den Mangel nicht selbst behoben hat oder die Mängelbeseitigung verweigert. Der Vorschuss ermöglicht es dem Berechtigten, die Mängel zu beheben, ohne die Kosten zunächst selbst tragen zu müssen.

Beispiel: Das Dach der Tiefgarage im Gemeinschaftseigentum ist undicht. Die WEG fordert den Bauträger zur Reparatur auf. Wenn dieser nicht reagiert, kann die WEG gerichtlich einen Kostenvorschuss einklagen, um mit diesem Geld eine Dachdeckerfirma beauftragen zu können.


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Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile eines Gebäudes und des Grundstücks, die nicht Sondereigentum (also nicht die einzelne Wohnung oder separate Kellerräume) sind und dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (definiert im Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Dazu gehören typischerweise das Fundament, tragende Wände, das Dach, das Treppenhaus, Fassaden, Fenster (oft), Heizungsanlagen für das ganze Haus und Außenanlagen. Im vorliegenden Fall ist die Abnahme dieses Gemeinschaftseigentums strittig, da Mängel an diesen gemeinschaftlichen Teilen bestehen. Die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Beispiel: Während die Innentüren einer Wohnung zum Sondereigentum gehören, zählen die Haustür, das Treppenhaus und der Aufzug zum Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer.


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Verjährung

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist, wenn sich der Schuldner (hier der Bauträger) darauf beruft. Der Anspruch selbst erlischt zwar nicht, aber der Schuldner erhält ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht (die „Einrede der Verjährung“). Im Baurecht beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken in der Regel fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entscheidend für den Beginn dieser Frist ist im Normalfall die Abnahme des Werks.

Beispiel: Jemand hat Ihnen vor vier Jahren Geld geliehen und nie zurückgefordert. Wenn die Verjährungsfrist (oft drei Jahre bei Geldforderungen) abgelaufen ist, können Sie die Rückzahlung verweigern, indem Sie sich auf Verjährung berufen.


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Abnahme

Die Abnahme im Baurecht ist die Entgegennahme des fertiggestellten Werks durch den Auftraggeber (Besteller) und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 BGB). Sie ist ein zentraler rechtlicher Meilenstein: Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen, die Gefahr für zufällige Schäden am Werk geht auf den Besteller über, und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Im Text ist strittig, ob eine solche Abnahme für das Gemeinschaftseigentum wirksam stattgefunden hat, was entscheidend für die Frage der Verjährung ist.

Beispiel: Nach Fertigstellung eines Hauses begeht der Bauherr das Gebäude mit dem Bauunternehmer und unterzeichnet ein Protokoll, in dem er bestätigt, dass das Haus (bis auf wenige Kleinigkeiten) wie vereinbart gebaut wurde. Das ist die Abnahme.


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Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche (auch Mängelansprüche genannt) sind die Rechte, die dem Auftraggeber (Besteller) zustehen, wenn das Werk Mängel aufweist, also nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 634 BGB). Dazu gehören vorrangig der Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks). Scheitert die Nacherfüllung oder ist sie unzumutbar, kommen weitere Rechte in Betracht: Selbstvornahme der Mängelbeseitigung mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (dafür kann ein Kostenvorschuss verlangt werden), Minderung des Werklohns, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Im Text geht es um den Anspruch der WEG auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum.

Beispiel: Ein neu eingebautes Fenster schließt nicht richtig (Mangel). Der Käufer hat Gewährleistungsansprüche und kann vom Handwerker zunächst verlangen, das Fenster zu reparieren (Nacherfüllung).


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§ 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB)

§ 307 BGB ist eine zentrale Vorschrift zum Schutz vor unfairen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 634 Nr. 2, 637 BGB a.F.: Diese Paragraphen regelten im Werkvertragsrecht (bis 2017) die Rechte des Bestellers bei Mängeln. § 634 Nr. 2 BGB a.F. gewährte das Recht auf Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss, und § 637 BGB a.F. regelte das Selbstvornahmerecht nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin (vermutlich die Wohnungseigentümergemeinschaft) Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gemäß diesen Paragraphen hat, da die Leistung der Beklagten mangelhaft war.
  • § 307 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift schützt vor unangemessener Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die in den Vertrag einbezogene Klausel zur Abnahme durch T.S. als unwirksam an, weil sie eine unangemessene Benachteilung darstellte. Daher lag keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vor, was für die Frage der Verjährung der Mängelansprüche relevant ist.
  • § 91 ZPO (Kosten des Rechtsstreits): Diese Norm bestimmt, wer die Kosten des Zivilprozesses zu tragen hat. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Berufung der Beklagten und des Streithelfers zurückgewiesen wurde, müssen sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Beklagte trägt zusätzlich die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
  • §§ 708 ff. ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, auch wenn noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Um die Vollstreckung abzuwenden, kann der Schuldner Sicherheit leisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des OLG sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass sie die titulierte Summe sofort vollstrecken kann. Die Beklagte kann dies durch Sicherheitsleistung verhindern.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss): Diese Vorschrift erlaubt dem Oberlandesgericht, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung geboten ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG München hat die Berufung der Beklagten und des Streithelfers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, da es keine Erfolgsaussichten für die Berufung sah. Dies ist ein effizientes Verfahren, um aussichtslose Berufungen schnell zu beenden.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer zum Thema Abnahme und Mängelansprüche beim Gemeinschaftseigentum

Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft und freuen sich auf Ihr neues Zuhause. Beim Einzug unterschreiben Sie vielleicht ein Übergabeprotokoll für Ihre Wohnung. Doch was ist mit Mängeln an Fassade, Dach oder im Treppenhaus – dem Gemeinschaftseigentum?

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Übergabeprotokoll – Mehr als nur Ihre Wohnung
Das Protokoll bei der Wohnungsübergabe bezieht sich oft nur auf Ihr Sondereigentum (Ihre Wohnung). Klären Sie genau, ob und wie das Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Fassade, Dach, Tiefgarage) abgenommen wird. Eine unbedachte Unterschrift kann weitreichende Folgen haben.

⚠️ ACHTUNG: Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen oder was sich auf das Gemeinschaftseigentum bezieht, ohne dass dies geklärt ist.


Tipp 2: Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist oft Gemeinschaftssache
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt in der Regel nicht durch jeden einzelnen Käufer, sondern gemeinschaftlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), oft vertreten durch den Verwalter oder einen Sachverständigen. Informieren Sie sich, ob und wann eine solche Abnahme stattgefunden hat oder geplant ist.

Beispiel: Die WEG beauftragt einen Bausachverständigen, das Gemeinschaftseigentum vor der offiziellen Abnahme zu prüfen und Mängel zu dokumentieren.


Tipp 3: Mängel am Gemeinschaftseigentum sofort melden
Entdecken Sie Mängel am Gemeinschaftseigentum (z.B. Risse in der Fassade, undichtes Dach, feuchter Keller), melden Sie diese umgehend dem Verwalter und/oder dem Verwaltungsbeirat. Nur so kann die WEG gemeinschaftlich Ansprüche gegen den Bauträger geltend machen.

⚠️ ACHTUNG: Zögern Sie nicht mit der Meldung. Je früher Mängel bekannt sind, desto besser können sie dokumentiert und verfolgt werden, bevor Verjährungsfristen ablaufen.


Tipp 4: Verjährungsfristen kennen und beachten
Für Mängelansprüche am Bau gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt meist mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Es ist entscheidend, den genauen Zeitpunkt der Abnahme zu kennen.

⚠️ ACHTUNG: Läuft die Verjährungsfrist ab, können Mängelansprüche gegen den Bauträger in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn die Mängel offensichtlich sind. Rechtzeitiges Handeln (z.B. Mängelrüge, Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens) kann die Verjährung unterbrechen oder hemmen.


Tipp 5: Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung prüfen
Wenn der Bauträger trotz Aufforderung und Fristsetzung die Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt, kann die WEG unter Umständen einen Kostenvorschuss für die notwendigen Reparaturen einklagen. Damit kann die WEG die Mängel selbst beheben lassen, ohne die Kosten vorstrecken zu müssen.

Beispiel: Die WEG stellt fest, dass das Dach undicht ist. Der Bauträger reagiert nicht auf die Aufforderung zur Reparatur. Die WEG kann dann Klage auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten erheben.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum (Ihre Wohnung) und Gemeinschaftseigentum ist nicht immer einfach (z.B. bei Fenstern, Balkonen). Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel von der WEG gemeinschaftlich beschlossen und verfolgt werden. Einzelne Eigentümer können dies nur in Ausnahmefällen tun. Die Einholung von Gutachten zur Mängelfeststellung ist oft notwendig, aber auch mit Kosten verbunden, die meist die WEG trägt.

✅ Checkliste: Mängel am Gemeinschaftseigentum

  • Ist das Gemeinschaftseigentum bereits formal abgenommen? Wenn ja, wann genau?
  • Habe ich das Übergabeprotokoll meiner Wohnung geprüft – bezieht es sich (auch) auf Gemeinschaftseigentum?
  • Habe ich Mängel am Gemeinschaftseigentum entdeckt?
  • Habe ich entdeckte Mängel unverzüglich dem Verwalter gemeldet?
  • Ist die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche noch nicht abgelaufen?

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 9 U 1803/23 Bau – Beschluss vom 08.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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