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Bauunternehmerhaftung – Beschädigung einer Abwasserleitung bei Baggerarbeiten

OLG Celle – Az.: 7 U 59/12 – Urteil vom 05.12.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 9.162,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens nebst den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Beklagte: unter 20.000 EUR.

Tatbestand

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Bauunternehmerhaftung - Beschädigung einer Abwasserleitung bei Baggerarbeiten
Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock /Shutterstock.com

Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.

Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Eigentums auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.162,97 EUR in Anspruch nehmen

a) Ein Teilstück des Abwasserrohres, welches quer durch den Bach „R.“ verlief, ist um den 6. Mai 2009 beschädigt worden. Soweit die Beklagte dies mit der Berufungsbegründung erstmals bestreiten will (Bl. 261 GA), muss sie sich an ihren eigenen Vortrag in der Klagebegründung festhalten lassen, wonach sie selbst den Schaden an dem im Flussbett verlegten Abwasserrohr am 6. Mai 2009, bemerkt hatte (Bl. 38 GA).

Eigentümer des beschädigten Abwasserrohres ist der Kläger. Soweit der Beklagte dies, wie schon in erster Instanz, in Abrede stellt, erweist sich ihr Bestreiten als unbeachtlich. Aus dem vorliegenden Vertrag vom 20. März 1995 zwischen dem Kläger und der Streithelferin zu 1 (Bl. 50ff. GA) ergibt sich, dass der Kläger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde I. übernommen hat und ihm das Eigentum an den entsprechenden Leitungen und Anlagen übertragen worden ist. Dieser Vertrag, der gemäß seinem § 9 unter einem Zustimmungsvorbehalt stand, ist wirksam geworden, nachdem die entsprechenden Zustimmungen erteilt worden sind (vgl. Bl. 113ff. GA). Soweit die Beklagte meint, dass § 94 BGB der Eigentümerstellung des Klägers entgegen stehe, muss sie sich auf § 95 BGB verweisen lassen, denn Versorgungsund Abwasserleitungen in fremden Grundstücken sind Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Recht an einem fremden Grundstück im Sinne dieser Vorschrift gelten auch öffentlichrechtliche Nutzungsrechte (MüKo zum BGB/Stresemann, § 95 Rn. 25). Für Abwasseranlagen folgt dies öffentliche Nutzungsrecht aus § 93 WHG.

b) Dafür, dass die Beklagte bei Durchführung ihrer Arbeiten am Flussbett die dort verlegte Schmutzwasserleitung beschädigt hatte, spricht der Beweis des ersten Anscheins.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden in den Fällen Anwendung, in denen ein bestimmter (unstreitiger oder bewiesener) Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, NJW 2004, 3623 m. w. N.). Dies gilt auch vorliegend.

Aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den seitens der Beklagten vorgenommenen Arbeiten und dem Schadensereignis sowie den hierzu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen P. ist mit dem Landgericht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festzustellen gewesen, dass die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten ursächlich für die Beschädigung der Schmutzwasserleitung des Klägers waren. Die Einwände der Beklagten hiergegen gehen fehl.

Die Beklagte hatte von der Streithelferin zu 1 den Auftrag erhalten, das Flussbett des kleinen Flusses „R.“ umzugestalten. Mitte April 2009 begann die Beklagte mit ihren Arbeiten. Nach ihrem eigenen Vortrag kippte sie an einem Tag Anfang Mai 2009 mittels eines Radladers Kies von der Brücke in das Flussbett. Parallel zu dieser Brücke durchquerte die Abwasserleitung des Klägers den kleinen Fluss in einer Tiefe von ca. 20 cm. Der aufgebrachte Kies wurde anschließend von der Beklagten mit einem Minibagger verteilt (Bl. 37 GA). Am Morgen des folgenden Tages stellte die Beklagte den Schadensfall selbst fest (Bl. 38 GA). Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und ergänzend hierzu ausgeführt, dass an der Schadensstelle im Flussbett von einer Drittfirma bereits gearbeitet worden war (Bl. 314 GA). Da die Firma F. GmbH ausweislich der vorliegenden Arbeitsnachweise in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 2009 (von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr) und sodann am 7. Mai 2009 ab 7.00 Uhr (Bl. 297, 298 GA) tätig war, hatte der Geschäftsführer der Beklagten sonach am 7. Mai 2009 um 7.30 Uhr und nicht, wie es in der Klagebegründung heißt, am 6. Mai 2009 um 7.30 Uhr den Schadensfall bemerkt.

Unstreitig ist, dass am 7. Mai 2009 eine Beschädigung des Abwasserrohres vorlag, wobei sich der beschädigte Abschnitt der Abwasserleitung etwa in der Mitte des Bachlaufs befand. In diesem Bereich hatte die Beklagte einen Tag zuvor mit einem Minibagger gearbeitet (s. hierzu auch Seite 9 des von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens). Nach den Feststellungen des Sachverständigen P., der das beschädigte Teilstück des Abwasserrohres untersucht hat, ist es durchaus möglich, dass die Beschädigung durch den Baggerlöffel des Minibaggers verursacht worden ist, denn die Beschädigung am Rohr lässt sich ohne weiteres mit dem Arbeitsablauf beim Baggern in Einklang bringen (S. 25 ff. des Gutachtens). Denkbar ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aber auch, dass beim Befahren des Bachbettes mit dem Minibagger die Abwasserleitung durch das Kettenlaufwerk des Baggers beschädigt wurde (s. S. 27 des Gutachtens). Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige P. hierzu ergänzend angegeben, dass nach seiner Einschätzung mehr dafür spreche, dass die Beschädigung des Abwasserrohres beim Verteilen des Kieses mittels der Baggerschaufel geschehen ist und nicht beim Überfahren der Abwasserleitung durch den Bagger (Bl. 208 GA). Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, da die Schadensursache in beiden Fällen auf eine Handlung der Beklagten zurückgeht.

Sonach liegt ein Sachverhalt vor, der im Wege des Anscheinsbeweises den Schluss zulässt, dass es die Beklagte war, die die Beschädigung des Abwasserrohres durch ihre Arbeiten verursacht hat. Es wäre nun Sache der Beklagten, den Anscheinsbeweis zu erschüttern bzw. zu entkräften (BGH, NJW 2004, 3623, 3624), was für sie nicht machbar ist. Sie kann weder den Ursachenverlauf, für den der Anschein spricht, durch eine von ihr zu beweisende Tatsache entkräften noch durch eine andere Schadensursache erschüttern.

Ihr pauschaler Einwand, dass das Abwasserrohr schon vor dem 6./7. Mai 2009 die an diesem Tage festgestellte Beschädigung aufgewiesen haben könnte, ist hierfür nicht ausreichend. Das beschädigte Teilstück der Abwasserleitung bestand aus einem sog. Liner aus Kunststoff, die von Steinzeug umgeben war. Dieses Steinzeugrohr war, so der Sachverständige, zwar vorher schon beschädigt gewesen; anderenfalls wäre die Leitung nicht durch den sogen. Liner saniert worden. Am 6./7. Mai 2009 lag nun eine Beschädigung dieses sogen. Liners vor, welche Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen war. Wäre diese Beschädigung am Liner schon vor dem 6./7. Mai 2009 vorhanden gewesen, wäre der dem Kläger am Abend des 6. Mai 2009 gemeldete Rückstau im Abwassersystem infolge nicht ordnungsgemäßen Ablaufs des Abwassers schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten. Auch der bloße Verweis der Beklagten auf einen Vandalismusschaden hilft ihr nicht weiter. Denn hiergegen spricht der Schadensort in der Mitte des Baches. Zudem hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht eindeutig ausgeführt, dass er keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Ursache bei seiner Begutachtung gefunden habe (Bl. 208 GA).

Mithin hat es bei der Feststellung des Landgerichts zu verbleiben, dass es durch eine Handlung der Beklagten zu einer Verletzung des Eigentums des Klägers gekommen war, was zugleich rechtswidrig war.

c) Die rechtswidrige Eigentumsverletzung ist auf ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten der Beklagten zurückzuführen.

Zwar ist die Rechtsprechung, wonach ein Unternehmer bei Tiefbauarbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen vor Beginn der Arbeiten sich eingehend mit der Frage des Vorhandenseins unterirdisch verlegter Leitungen zu befassen hat, wobei an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, zu § 823 Rn. 192 m. w. N.), hier nicht unmittelbar einschlägig. Denn die Beklagte hatte keine eigentlichen Tiefbauarbeiten im Sinne von Ausgrabungsarbeiten durchgeführt, sondern Erdarbeiten im oberflächlichen Bereich. Allerdings hatte sie bei den Erdarbeiten einen Bagger benutzt, der ein schweres Kettenlaufwerk hat und dessen Schaufel beim Arbeiten zwangsläufig mit den oberen Schichten des Erdreichs in Berührung kommt. Deshalb ist der allgemeine Grundsatz beachtlich, dass bei Arbeiten mit schwerem Gerät sichergestellt werden muss, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt. Bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass von durchzuführenden Erdarbeiten Kabeln und Leitungen betroffen sein können, ist der Unternehmer gehalten, dem nachzugehen. Denn derjenige, der eine Gefahrenstelle schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, NJWRR 2006, 674, 676).

Vorliegend hatte die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, der Frage nachzugehen, ob von ihren Baggerarbeiten irgendwelche Leitungen betroffen sein können. Indem sie das insoweit Erforderliche unterließ, hat sie sich fährlässig verhalten.

Wie der Sachverständige P. in seinem Gutachten (dort Seite 7) ausgeführt hat und was auch unstreitig ist, befinden sich in dem Bereich des Baches, in dem die Beklagte gearbeitet hatte, auf beiden Seiten des Baches deutlich sichtbar jeweils ein Gullydeckel, so dass sich für einen Betrachter die Annahme aufdrängen muss, dass diese beiden durch eine Leitung verbunden sind, welche durch den Bach verläuft. Von der Beklagten konnte erwartet werden, dass sie vor Durchführung ihrer Arbeiten die beiden Gullys kontrolliert. Nach ihrem eigenen Verbringen in der Klageerwiderung hatte sie dies selbst so gesehen. Danach hatte sie nämlich den einen Gullydeckel aufgemacht und festgestellt, dass die Leitung darin 3,5 m tief liegt (Bl. 38 GA). Hieraus wurden von ihr allerdings die falschen Schlüsse gezogen, was indes vermeidbar war. Aufgrund ihrer Feststellung war die Beklagte der Ansicht, dass aufgrund der von ihr vorgefundenen Tiefe die Abwasserleitungen im Erdreich ausreichend überdeckt seien und deshalb von ihren Arbeiten nicht betroffen sein könnten; demzufolge hatte sie davon Abstand genommen, sich mit dem konkreten Verlauf der Abwasserleitung zu befassen. Tatsächlich war offenkundig, was den Lichtbildern im Bildbericht des Sachverständigengutachtens zu entnehmen ist (das Bestreiten der Beklagten hierzu, Bl. 102 GA, geht ersichtlich fehl), dass sich die Gullydeckel oben auf der Böschung und dabei fast auf der Höhe der Brücke über dem Bach befinden, dass diese also erheblich über dem Bachbett liegen, in dem gearbeitet werden sollte. (Die Brücke befindet sich ca. 4 m über dem Bach, S. 21 des Gutachtens). Hätte die Beklagte diesen Umstand berücksichtigt, hätte sie nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die Leitung, wenn sie durch den Bach führt, was sie durch Kontrolle des zweiten Gullys unschwer hätte feststellen können, ausreichend überdeckt sein wird. Sie hätte über die Streithelfer, bei denen bekannt ist, dass der Kläger für das Abwassersystem zuständig ist, Erkundigungen zum Verlauf der Abwasserleitungen anstellen müssen. Der Kläger hätte dann Auskunft gegeben und der Beklagten seine Pläne, Anlage B 3, die er ihr nach dem Schadensfall vorgelegt hat (Bl. 201a GA), rechtzeitig vor Beginn ihrer Arbeiten zur Verfügung gestellt, woraufhin die Beklagte Sicherungsmaßnahmen hätte treffen können und auch müssen. Vor diesem Hintergrund muss sich die Beklagte vorhalten lassen, aus Fahrlässigkeit das Notwendige nicht veranlasst zu haben.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht zurechnen lassen; hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Der Kläger, der seinen Sitz in G. hat, hatte nach seinem Vortrag vor Auftreten des Schadensfalls von den Arbeiten der Beklagten in I. keine Kenntnis, so dass er der Beklagten mangels Kontakt zu ihr keine Hinweise auf vorhandene Abwasserleitungen geben konnte. Er war, was sich bei der gegebenen Sachlage auch aufdrängt, mit dem Vertrag, den die Beklagte mit der Streithelferin zu 1 abgeschlossen hatte, in keiner Weise befasst.

Soweit sich die Beklagte dadurch entlasten will, dass sie auf das Verhalten der Streithelfer verweist, deren Aufgabe es gewesen sein soll, sie auf die Gefahrenlage hinzuweisen, kann sie im hiesigen Verfahren damit nicht gehört werden. Denn ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Streithelfer gegenüber der Beklagten geht mangels Zurechnungsnorm nicht zu Lasten des Klägers, so dass vorliegend nicht darüber zu entscheiden war, ob die Streithelfer Pflichten aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag ihr gegenüber verletzt haben. Deshalb kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, dass es nur deshalb zum Schadensereignis gekommen sei, weil die Streithelfer sie nicht auf das Abwasserleitung aufmerksam gemacht hätten. Im Verhältnis zum Kläger als Dritten, der sie als Handelnde auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat sie es selbst zu verantworten, wenn sie bei ihren Arbeiten schuldhaft das Eigentum von Dritten beschädigt.

e) Aufgrund des Schadensfalles hatte der Kläger ausweislich der beiden Rechnungen vom 20. Mai 2009 über 2.118,76 EUR (Bl. 296 GA) und über 7.044,21 EUR (Bl. 293 GA) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9.162,97 EUR zu tragen, die er gegenüber der Beklagten im Wege des Schadensersatzes geltend machen kann. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB umfasst der zu ersetzende Geldbetrag alle Aufwendungen, die eine verständige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Kläger kann danach ohne weiteres den ihm von der Firma E. R. GmbH in Rechnung gestellten Betrag von 7.044,21 EUR ersetzt verlangen, denn diese Rechnung bezieht sich eindeutig auf die Beseitigung des Schadens an dem betroffenen Teilstück der Abwasserleitung (Bl. 293 ff. GA). Aber auch die Rechnung der Fa. F. GmbH über 2.118,76 EUR kann der Kläger erstattet verlangen, weil diese Aufwendungen ebenfalls aufgrund des Schadensfalles angefallen und aus Sicht des Klägers notwendig waren. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, wurde er am Abend des 6. Mai 2009 über das Auftreten eines Rückstaus in der Gemeinde I. informiert, der sich an einer anderen Stelle des Abwassersystems gebildet hatte. Da dem Kläger die Ursache hierfür nicht bekannt war, er insbesondere von der Beschädigung der Leitung im Flussbett nicht wusste, war er gehalten, die Fa. F. mit dem Auffinden der Schadensursache und Durchführung von Notarbeiten (Absaugarbeiten) zu beauftragen, die daraufhin in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 2009 tätig war (Bl. 297 ff. GA).

Soweit die Beklagte vorbringt, dass in den Rechnungen sog. Sowiesokosten enthalten seien und ferner ein Abzug neu für alt vorzunehmen sei, geht dies fehl. Da der Kläger ohne den Schadensfall an dem betroffenen Abschnitt der Leitung keine Arbeiten durchgeführt hätte, können die beiden Fremdrechnungen vom 20. Mai 2009 keine Sowiesokosten umfassen. Dies gilt umso mehr, als dass das betroffene Teilstück schon mit einem sog. Inliner versehen war, mithin für dessen vorzeitigen Austausch bis zu einer Gesamtsanierung der Abwasserleitung kein Anlass bestand. Deshalb verbietet sich zugleich ein Abzug neu für alt. Die Reparaturmaßnahme, bei der ein relativ kurzer Abschnitt der Leitung durch Einfügung eines neuen Teilstücks instand gesetzt wurde, hat keinen Einfluss auf die Lebensdauer der gesamten Abwasserleitung in dem Bereich um den Bach; denn bei einem Gesamtaustausch der Leitung wird dieser Teil nicht ausgespart.

f) Dagegen kann der Kläger die ferner beanspruchten 461,81 EUR nicht erstattet verlangen. Bei diesen pauschal in Ansatz gebrachten Kosten für Planung und Bauleitung handelt es sich um eigene Aufwendungen des Klägers. Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen ist nämlich grundsätzlich nicht erstattungsfähig, und zwar selbst dann nicht, wenn der Geschädigte für diese Aufgaben dauerhaft Personal einstellt (Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 59). Diese Aufwendungen wären nur ausgleichspflichtig, wenn sie sich tatsächlich bei dem Kläger kostenmäßig ausgewirkt hätten. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat den Schadensfall offenbar durch seine Mitarbeiter, an denen er ohnehin das Gehalt zahlen musste, bearbeiten lassen.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97, 101 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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