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Bauvertrag – Hemmung der Verjährung der Mängelrechte des Bestellers

Jahrelanger Streit um mangelhafte Wärmepumpe eskaliert: Hausbesitzer scheitert mit Klage auf Kostenerstattung nach Austausch der Anlage. Gericht bestätigt Verjährung der Gewährleistungsansprüche, da Mangel zu spät gerügt wurde. Rechtsstreit offenbart Tücken bei der Mängelrüge im Bauvertrag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 229/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Urteil behandelt einen Rechtsstreit um Mängelansprüche bei der Installation einer Heizungsanlage.
  • Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Installation, aber nach einigen Jahren traten Mängel auf und es kam zu einem Rechtsstreit zur Verjährung dieser Mängelansprüche.
  • Die Schwierigkeit lag darin, festzustellen, ob die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Mängelansprüche gehemmt wurde.
  • Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das vorhergehende Urteil.
  • Das Gericht entschied, dass die Verjährung der Mängelansprüche nicht gehemmt wurde und der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann.
  • Grund für die Entscheidung war, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung nicht erfüllt waren.
  • Das Urteil stellt klar, dass Auftraggeber sorgfältig dokumentieren müssen, wann Mängel auftreten und wie sie diese verfolgen, um Verjährung zu vermeiden.
  • Die Auswirkungen sind, dass Auftraggeber nun ein höheres Risiko tragen, dass ihre Mängelansprüche verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig und korrekt Maßnahmen ergreifen.

Verspätete Mängelrüge lässt Ansprüche des Bauherrn verjähren

Bauprojekte können in der Regel eine komplexe Angelegenheit sein. Oft treten nach der Fertigstellung Mängel auf, für die der Auftragnehmer verantwortlich gemacht werden kann. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie lange der Auftraggeber seine Mängelrechte geltend machen kann. Das Gesetz sieht hier eine Verjährungsfrist vor, die jedoch unter bestimmten Umständen gehemmt werden kann.

Diese Hemmung der Verjährung ist ein entscheidender Punkt, um die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Sie bewirkt, dass die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht abläuft, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rechtspraxis gibt es hierzu einige interessante Urteile, die wir im Folgenden näher beleuchten werden.

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Baumängel und Verjährungsfristen sind ein komplexes und oft nervenaufreibendes Thema. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung und Expertise im Baurecht zur Seite. Wir verstehen Ihre Sorgen und setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Zögern Sie nicht und nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre individuelle Situation.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken


Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Mängelrüge verfehlt

Der Kläger beauftragte die Beklagte im Jahr 2007 mit der Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in seinem Wohnhaus. Nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2010 rügte der Kläger Mängel der Anlage. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit einigten sich die Parteien in einem Vergleich vom 31. Mai 2011 auf eine Restgewährleistungsfrist von drei Jahren ab Vergleichsschluss.

Der Kläger beauftragte ein Gutachten, das am 21. August 2012 vorlag und weitere Mängel auflistete. In einem Vorprozess ab 2013 machte er geltend, die Ausblasleitung sei so verlegt, dass an der Wärmepumpe kaum gearbeitet werden könne. Erst mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 rügte er erstmals, dass auch der seitliche Mindestabstand der Wärmepumpe zu den Wänden nicht eingehalten sei, weshalb eine Wartung nicht möglich sei. Er verlangte einen Kostenvorschuss für eine Drehung der Anlage um 90°. Dies wurde im Vorprozess als verjährt abgewiesen.

Neuer Rechtsstreit um Wanddurchbruch gescheitert

Im vorliegenden Rechtsstreit ab 2020 forderte der Kläger zunächst einen Vorschuss für einen Wanddurchbruch, um die Wärmepumpe drehen zu können. Nachdem er die Anlage zwischenzeitlich durch eine neue Wärmepumpe im Außenbereich ersetzt hatte, verlangte er zuletzt Ersatz der Selbstvornahmekosten. Das Landgericht wies die Klage ab, da Gewährleistungsansprüche verjährt seien.

Das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die im Vergleich von 2011 vereinbarte Restgewährleistungsfrist von drei Jahren sei bei Klageerhebung 2020 längst abgelaufen. Die Klageerhebung im Vorprozess 2013 habe keine Hemmung bewirkt, da die Rüge der Unterschreitung des seitlichen Wandabstands erst 2017 und damit verjährt erhoben wurde. Es handele sich gegenüber der ursprünglich gerügten Beeinträchtigung durch die Ausblasleitung um einen anderen Mangel.

Auch eine Hemmung nach der „Symptomrechtsprechung“ scheide aus. Danach könne ein Mangel in vollem Umfang geltend gemacht werden, wenn die Mangelerscheinungen hinreichend genau bezeichnet wurden. Vorliegend sei der gerügte Mangel der eingeschränkten Wartungsmöglichkeit aber nicht Ursache, sondern Folge der ursprünglich beanstandeten niedrigen Deckenhöhe durch die Ausblasleitung. Zudem habe der Kläger die Auswirkungen der Leitungsverlegung auf die Wartungsmöglichkeit selbst beschreiben können, so dass für eine Ausdehnung der Hemmungswirkung kein Anlass bestehe.

Kein Widerspruch zum Vorprozess

Der Einwand des Klägers, der Senat habe im Vorprozess anders entschieden, greife nicht durch. Dort habe der Senat nur über die Zulässigkeit der Klageerweiterung entschieden, nicht aber über die Verjährung der Rüge des unzureichenden Wandabstands. Der Klageanspruch auf Kostenvorschuss bzw. Ersatz der Selbstvornahmekosten sei daher verjährt, so dass die Klage abzuweisen war.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass eine Mängelrüge die Verjährung nur für den konkret gerügten Mangel hemmt. Unterschiedliche Mangelerscheinungen begründen eigenständige Mängel, selbst wenn sie zu ähnlichen Beeinträchtigungen führen. Die „Symptomrechtsprechung“ greift nur, wenn der eigentliche Mangel für den Auftraggeber nicht erkennbar ist. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist stets die Rüge des später geltend gemachten Mangels, nicht eines anderen Fehlers mit vergleichbaren Auswirkungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, Mängel an Bauleistungen frühzeitig und präzise zu rügen. Wenn Sie als Bauherr nach der Abnahme Mängel feststellen, sollten Sie diese unverzüglich und detailliert dem Auftragnehmer mitteilen. Je genauer Sie den Mangel beschreiben, desto besser sind Ihre Chancen, Ihre Rechte auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist durchzusetzen. Eine vage oder verspätete Mängelrüge kann dazu führen, dass Ihnen Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz verwehrt bleiben. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig von einem Rechtsexperten beraten, um Ihre Interessen zu wahren.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Verjährung von Mängelrechten wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was genau bedeutet „Hemmung der Verjährung“ im Zusammenhang mit Mängelrechten bei einem Bauvertrag?

Die Hemmung der Verjährung im Zusammenhang mit Mängelrechten bei einem Bauvertrag bedeutet, dass die Zeit, in der die Verjährungsfrist läuft, vorübergehend angehalten wird. Dies ist wichtig, weil es dem Auftraggeber ermöglicht, seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist noch geltend zu machen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt in der Regel mit der Abnahme des Bauwerks. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt diese Frist fünf Jahre, während sie nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vier Jahre beträgt, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.

Die Hemmung der Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen ausgelöst werden. Dazu gehören ernsthafte Verhandlungen zwischen den Parteien über den Mangel, die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheids. Während dieser Zeit läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Erst wenn die Verhandlungen beendet sind oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, beginnt die Frist wieder zu laufen.

Ein Beispiel: Wenn ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer über einen Mangel verhandeln, wird die Verjährungsfrist für die Dauer der Verhandlungen angehalten. Sobald eine Partei die Verhandlungen beendet, läuft die Frist weiter. Dies gibt dem Auftraggeber mehr Zeit, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Im Gegensatz dazu führt eine einfache Mängelanzeige nach dem BGB nicht zur Hemmung der Verjährung. Hier sind aktivere Maßnahmen erforderlich, wie die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Nach der VOB/B genügt hingegen bereits eine schriftliche Mängelrüge, um die Verjährungsfrist zu hemmen und eine neue Frist von zwei Jahren in Gang zu setzen.

Die Hemmung der Verjährung ist somit ein Schutzmechanismus für den Auftraggeber, um sicherzustellen, dass er ausreichend Zeit hat, seine Mängelansprüche geltend zu machen, auch wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist abgelaufen ist.


Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Hemmung der Verjährung eintritt und ich meine Mängelansprüche weiterhin geltend machen kann?

Damit eine Hemmung der Verjährung eintritt und Mängelansprüche weiterhin geltend gemacht werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und betreffen verschiedene Konstellationen.

Ernsthafte Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Forderung führen zur Hemmung der Verjährung. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch und seine Grundlage. Verhandlungen schweben bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Der Gläubiger muss jedoch beweisen können, dass solche Verhandlungen stattgefunden haben. Es empfiehlt sich daher, vom Schuldner eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass dieser für die Zeit der Verhandlungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt ebenfalls die Verjährung. Dies kann durch die Erhebung einer Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids oder die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens geschehen. Wichtig ist, dass die Klage oder der Mahnbescheid rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben bzw. zugestellt werden. Die Gerichtskosten müssen bis zum Ablauf der Frist auf dem Konto der Gerichtszahlstelle eingegangen sein.

Antrag auf Streitschlichtung bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder im Einvernehmen mit dem Antragsgegner bei einer anderen Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung. Die Hemmung tritt bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle ein, vorausgesetzt, der Antrag wird demnächst bekannt gegeben.

Anmeldung von Ansprüchen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage oder einer nach EU-Recht erhobenen Verbandsklage führt ebenfalls zur Hemmung der Verjährung. Diese Regelung ist speziell für Verbraucheransprüche vorgesehen.

Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung kann ebenfalls eine Hemmung der Verjährung bewirken. Der Gläubiger muss den Gerichtsbeschluss innerhalb eines Monats seit der Verkündung dem Schuldner zustellen.

Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners aufgrund einer Einigung mit dem Gläubiger führt ebenfalls zur Hemmung der Verjährung. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist.

Höhere Gewalt kann ebenfalls eine Hemmung der Verjährung bewirken, wenn der Gläubiger infolge höherer Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Familiäre Beziehungen und besondere familiäre Situationen, wie sie in § 207 BGB geregelt sind, können ebenfalls zur Hemmung der Verjährung führen. Dies betrifft beispielsweise Ehegatten oder Eltern und ihre Kinder.

Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung führt ebenfalls zur Hemmung der Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Geschädigten. Lebt der Geschädigte mit der Person, die die Verletzung begangen hat, in einer häuslichen Gemeinschaft, ist die Verjährung bis zur Auflösung dieser Gemeinschaft gehemmt.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Hemmung der Verjährung eintritt und Mängelansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. Es ist wichtig, die jeweiligen Fristen und Formalitäten genau zu beachten, um die Hemmung der Verjährung wirksam herbeizuführen.


Welche Frist gilt für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei einem Bauvertrag und wann beginnt diese Frist zu laufen?

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauvertrag beträgt in Deutschland grundsätzlich fünf Jahre. Diese Frist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gilt für private Bauverträge, sofern keine andere Rechtsgrundlage wie die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart wurde.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Bauleistung. Die Abnahme kann entweder durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Auch eine zu Unrecht verweigerte Abnahme durch den Auftraggeber setzt die Verjährungsfrist in Gang.

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten besondere Regelungen. In solchen Fällen beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel entdeckt wurde. Unabhängig davon beträgt die maximale Verjährungsfrist zehn Jahre ab der Entstehung des Mangels. Bei vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre.

Die Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen über den Mangel oder durch gerichtliche Maßnahmen. Während der Hemmung läuft die Frist nicht weiter und setzt nach Beendigung der Hemmung fort.

Es ist wichtig, Mängel rechtzeitig und schriftlich anzuzeigen, um die eigenen Ansprüche zu sichern. Eine lückenlose Dokumentation des Bauablaufs kann dabei helfen, Beweise zu sichern und die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern.


Welche Rolle spielt die Mängelrüge bei der Hemmung der Verjährung und welche Anforderungen werden an eine wirksame Rüge gestellt?

Die Mängelrüge spielt eine zentrale Rolle bei der Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen im Baurecht. Eine wirksame Mängelrüge kann die Verjährungsfrist unterbrechen und somit dem Auftraggeber mehr Zeit verschaffen, seine Ansprüche geltend zu machen.

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen wird und nach Beendigung der Hemmung weiterläuft. Im Baurecht kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden, darunter Verhandlungen über den Mangel oder gerichtliche Schritte wie die Zustellung eines Mahnbescheids oder einer einstweiligen Verfügung. Eine einfache Mängelrüge, also die schriftliche Anzeige eines Mangels, hemmt die Verjährung jedoch nicht automatisch. Es bedarf weiterer Schritte, wie etwa der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens oder der Klageerhebung, um die Hemmung zu bewirken.

Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge sind klar definiert. Die Rüge muss schriftlich erfolgen und den Mangel detailliert beschreiben. Es ist wichtig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt. Diese Frist sollte konkret datiert sein, um den Auftragnehmer in Verzug zu setzen. Eine übliche Frist beträgt 14 Tage. Die Mängelrüge sollte per Einwurf-Einschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Bauherr entdeckt, dass anstelle der vereinbarten doppelt verglasten Fenster einfache Fenster eingebaut wurden. Er dokumentiert den Mangel mit Fotos und sendet eine schriftliche Mängelrüge an den Bauunternehmer, in der er den Mangel beschreibt und eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung setzt. Diese Rüge wird per Einwurf-Einschreiben versendet, um den Zugang zu sichern.

Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen besonderen Regelungen. Wenn der Auftragnehmer einen Mangel absichtlich verschweigt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ab Entstehung des Mangels oder drei Jahre ab dessen Bekanntwerden. In schwerwiegenden Fällen, bei denen Personen zu Schaden kommen, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre.

Die rechtlichen Anforderungen an eine Mängelrüge sind somit entscheidend, um die Verjährung zu hemmen und die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Eine sorgfältige Dokumentation und die Einhaltung formaler Vorgaben sind unerlässlich, um im Streitfall erfolgreich Ansprüche durchsetzen zu können.


Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob meine Mängelansprüche noch verjährt sind oder ob eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist?

Bei Unsicherheit über die Verjährung von Mängelansprüchen oder eine mögliche Hemmung der Verjährung ist es ratsam, sich umfassend zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Bauvertragsrecht beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Diese Frist kann jedoch durch verschiedene Umstände gehemmt werden.

Eine Hemmung der Verjährung tritt beispielsweise ein, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien über den Mangel stattfinden. Während dieser Verhandlungen ruht die Verjährungsfrist, das heißt, sie wird für die Dauer der Verhandlungen unterbrochen und läuft erst nach deren Abschluss weiter. Auch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die Verjährung hemmen. In diesem Fall wird die Verjährungsfrist bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt.

Es ist wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob eine Hemmung der Verjährung vorliegt. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die rechtliche Situation zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten, um die eigenen Ansprüche zu sichern. Dies ist besonders wichtig, da die Verjährung dazu führen kann, dass Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, selbst wenn sie berechtigt sind.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche: Dieser Paragraph regelt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk. Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der Bauleistung. Dieser Zeitraum ist relevant, da der Kläger nach dem Vergleich vom 31. Mai 2011 Mängel gerügt hat, die innerhalb der vereinbarten Frist liegen mussten.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB – Hemmung der Verjährung: Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Hier ist es wichtig, dass durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und anschließende Verhandlungen die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Im konkreten Fall spielte die Erstellung des Gutachtens und die Aufforderung zur Mängelbeseitigung eine entscheidende Rolle für die Hemmung.
  • § 13 Abs. 5 VOB/B – Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauverträgen: Wenn die VOB/B Vertragsbestandteil ist, gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren für Mängelansprüche. Sollte die VOB/B zur Anwendung kommen, könnte sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängern. Dies ist im Kontext des vorliegenden Bauvertrags von Bedeutung.
  • § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung: Wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Der im September 2012 beauftragte Gutachter und die daraus resultierenden Mängelrügen könnten als Anerkenntnis der Mängel gewertet werden, was die Verjährung neu beginnen lässt.
  • § 630 BGB – Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels: Wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels. Sollte der Kläger Beweise für arglistiges Verhalten der Beklagten haben, könnte dies die Verjährungsfrist beeinflussen.
  • § 214 Abs. 1 BGB – Wirkung der Verjährung: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Kläger muss nachweisen, dass die Verjährung rechtzeitig gehemmt wurde, um seine Ansprüche weiterhin geltend machen zu können.
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Hemmung der Verjährung: Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Hemmung der Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen oder Anerkenntnisse der Mängel durch den Werkunternehmer eintreten kann. Diese Rechtsprechung ist maßgeblich, da sie die Argumentationsgrundlage für den Kläger stärkt, dass seine Mängelansprüche noch nicht verjährt sind.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 229/21 – Urteil vom 19.10.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2021 – 15 O 184/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beklagte war aufgrund eines im Jahr 2007 durch den Kläger erteilten Auftrags mit der Herstellung einer kontrollierten Wohnraumbelüftung und der Installation einer Heizungsanlage in dessen Wohnhaus betraut. Bestandteil der Heizung war eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (im Folgenden Wärmepumpe), die vom Kläger bereitgestellt und durch die Beklagte in einem Kellerraum des Gebäudes aufgestellt wurde.

Nach dem Abschluss der Installationsarbeiten im Jahr 2010 machte die Beklagte in einem unter dem Aktenzeichen 15 O 289/10 vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit Werklohnansprüche geltend, gegenüber denen der Kläger sich auf Mängel der ausgeführten Leistungen berief. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 31. Mai 2011 geschlossenen Vergleich beendet, in dem die Parteien Einigkeit über das Datum der Abnahme (15. Mai 2010) und über die (Rest-)Dauer der Gewährleistungsfrist (drei Jahre berechnet ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) erzielten.

Der Kläger rügte anschließend erneut (weitere) Mängel und beauftragte die S. GmbH mit der Erstattung eines Gutachtens, das am 21. August 2012 vorlag (Anlagenband Kläger der Beiakte). Der in einem Anwaltsschreiben vom 6. September 2012 (aaO) enthaltenen Aufforderung zur Beseitigung der in dem Gutachten aufgelisteten Mängel kam die Beklagte nicht nach.

Gestützt auf das vorgerichtliche Sachverständigengutachten verlangte der Kläger in einem weiteren, unter dem Aktenzeichen 15 O 53/15 vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit (im Folgenden Vorprozess) von der Beklagten unter anderem einen Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 17.000 €. Soweit vorliegend von Interesse trug er in der damaligen, der Beklagten am 26. Februar 2013 zugestellten Klageschrift vor (BA I 3): „Die Ausblasleitung ist mit einem Flexrohr verlegt. Durch die Art der Verlegung ist die Kopfhöhe (Bedienungsraum) an der Pumpe eingeschränkt, so dass an der Pumpe kaum gearbeitet werden kann.“

Diese Behauptung war Gegenstand eines während des Vorprozesses mit Antrag vom 11. September 2013 durch den Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem eine Begutachtung der Anlage durch den Sachverständigen M. erfolgte.

Die Klage im Vorprozess hatte in erster Instanz nur in geringem Umfang Erfolg, wobei der durch das Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2015 (BA II 295) dem Kläger zuerkannte Vorschuss andere Mängel als den hier relevanten betraf. In dem nachfolgenden, unter dem Aktenzeichen 2 U 32/15 geführten Berufungsverfahren behauptete der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017, die von ihm mit der Wartung der Wärmepumpe beauftragte D. GmbH habe, ebenso wie zuvor bereits ein Monteur der Herstellerfirma, festgestellt, dass der herstellerseits vorgegebene Mindestabstand von 100 cm je Wandseite bei weitem nicht eingehalten sei, der Abstand vielmehr nur 10 bzw. 15 cm betrage. Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe seien infolgedessen nicht durchführbar, sondern setzten eine Drehung der Anlage um 90° voraus (BA IV 672). Die Kosten für den aus seiner Sicht deswegen erforderlichen Umbau der Anlage bezifferte der Kläger auf 21.243,88 € und ermittelte hiervon ausgehend – nach Abzug darin enthaltener, bereits zu anderen Mängelpositionen beanspruchter Kosten – einen weiteren Vorschussanspruch von 9.902,38 €. Diesen Betrag machte er im Vorprozess im Rahmen einer Klageerweiterung geltend, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegenhielt.

Eine Drehung der Anlage um 90° wurde von dem Sachverständigen M. in Anbetracht der beengten Platzverhältnisse in dem Kellerraum als nicht möglich erachtet. Der Sachverständige hielt es allenfalls für denkbar, im Außenbereich eine neue Anlage aufzustellen oder einen Durchbruch in den Nachbarkellerraum herzustellen (BA VI 1013).

Die Berufung des Klägers im Vorprozess hatte einen Teilerfolg und führte zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten. Die zweitinstanzliche Klagerweiterung hielt der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2020 (BA VI 1029) für unbegründet.

Mit der vorliegenden, am 11. September 2020 eingereichten Klage (Zustellung am 21. September 2020) hat der Kläger erstinstanzlich einen Vorschuss zur Durchführung eines Wanddurchbruchs in Höhe von 44.054,38 € nebst Zinsen beansprucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe bei der Planung der Wärmepumpe übersehen, dass der Heizungskeller seines Hauses als Aufstellort nicht ausreichend groß sei und dass deshalb Wartungs- und Reparaturarbeiten nur nach einer Teildemontage möglich seien. Insoweit habe der Senat bereits in dem Vorprozess rechtsverbindlich entschieden, dass ein Mangel vorliege. Der Vorschussanspruch sei seinerzeit lediglich an fehlenden Darlegungen gescheitert, auf welche Weise die festgestellte räumliche Problematik bewältigt werden könne. Eine entsprechende Lösung sei jetzt gefunden und bestehe darin, dass die erforderliche Drehung der Anlage um 90° von raumerweiternden baulichen Änderungen flankiert werde. Hierzu müssten im Wesentlichen die vorhandenen Wanddurchbrüche in der Außenwand geschlossen und neue Durchbrüche zu dem an den Kellerraum angrenzenden Wohnraum und zu einem weiteren Nachbarraum hergestellt werden.

Die Kosten für die Umbaumaßnahme beliefen sich auf 21.082,04 € gemäß der als Anlage K5 vorgelegten Kostenschätzung. Hinzu kämen die Kosten für die Demontage, das Drehen und die Wiedermontage der Wärmepumpe in Höhe von 12.193,93 € gemäß den Angeboten der D. GmbH vom 26. August 2020 (Anlage K6) sowie Planungs- und Bauaufsichtskosten in Höhe von 10.778,41 €.

Hätte die Beklagte darüber aufgeklärt, dass eine Installation der Wärmepumpe an dem vorgesehenen Aufstellort nicht möglich sei bzw. erhebliche Umbauten erfordere, hätte er die ursprünglich vorhandene Ölheizung weiterbetrieben. Die infolge der Aufklärungspflichtverletzung von der Beklagten an sich als Schadensersatz geschuldeten Kosten für den Rückbau der Wärmepumpe und die Herstellung einer – nach gegenwärtiger Rechtslage allerdings nicht mehr zulässigen – Ölheizung seien sogar noch höher als die mit der Klage geltend gemachten Kosten, die letztlich Folge der mangelhaften Leistung der Beklagten seien.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass die nach der Darstellung des Klägers bis zu ihrem Ausfall im Jahr 2018 über zehn Jahre beanstandungsfrei genutzte Wärmepumpe nur unter Einbeziehung von dem Heizungsraum benachbarten Räumen installiert und betrieben werden könne. Daneben hat sie sich auf Verjährung berufen.

Die Beklagte hat ferner behauptet, dass die fehlende Wartungsmöglichkeit dem Kläger, ausgehend von einer Inbetriebnahme der Anlage Ende 2008 und einem einjährigen Wartungsintervall, bereits bei dem Abschluss des Vergleichs im Jahr 2011 bekannt gewesen sei, und hat gemeint, dass die in dem Vergleich vorbehaltlos erklärte Abnahme der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entgegenstehe. Die in dem Vorprozess hinsichtlich der Drehung der Anlage und des Austauschs der Ausblasleitung erhobenen Vorschussansprüche seien durch das Oberlandesgericht rechtskräftig abgewiesen worden, das dabei das Vorliegen eines Mangels ausdrücklich habe dahinstehen lassen. Ein Werkmangel sei allerdings nicht gegeben, da dem Einbau der Wärmepumpe eine Einigung der Parteien auf den konkreten Aufstellort vorangegangen sei. Ein Bedenkenhinweis sei entbehrlich gewesen, weil der Kläger die Wärmepumpe selbst gekauft habe und ihm das Installationshandbuch des Herstellers vorgelegen habe, in dem auf die Notwendigkeit eines Abstands von einem Meter an der Frontseite sowie rechts und links der Wärmepumpe zur problemlosen Durchführung von Wartungsarbeiten hingewiesen werde. Aus dem Handbuch gehe zudem hervor, dass bei einer Unterschreitung des Mindestabstands eine Wartung und Reparatur keineswegs undurchführbar seien, sondern sich allenfalls das Problem einer eventuell erforderlichen Teildemontage stelle. Entsprechend habe auch der Sachverständige M. eine Wartung und Reparatur durchaus für möglich gehalten.

Die Beklagte hat desweiteren unter Hinweis auf das Alter der Anlage und die nach dem Klägervortrag seit 2018 nicht mehr bestehende Betriebsbereitschaft die Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten eingewendet und behauptet, eine für das Anwesen passende Heizungsanlage sei bereits für ca. 6.000 bis 8.000 € erhältlich. Sie hat bestritten, dass die beabsichtigten Maßnahmen überhaupt erforderlich und geeignet seien, um die Anlage so aufzustellen, dass eine Wartung unter Einhaltung der herstellerseits vorgegebenen Mindestabstände möglich sei, zumal das Problem der fehlenden Kopfhöhe durch den geplanten Umbau nicht gelöst werde. Letztlich handele es sich bei sämtlichen anfallenden – der Höhe nach bestrittenen – Kosten um Sowieso-Kosten.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 8. Juli 2021 (GA I 105), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hält den vorliegend geltend gemachten Gewährleistungsanspruch für verjährt.

Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel zunächst weiterverfolgt mit dem Einwand, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keinen Beweis über die vorgesehene Art der Sanierung des streitgegenständlichen Mangels erhoben. Die zur Verjährung vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend und stehe in Widerspruch zu dem im Vorprozess ergangenen Berufungsurteil.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 hat der Kläger vorgetragen, den Mangel zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme durch Aufstellung einer neuen zweigeteilten Luft-Wasser-Wärmepumpe (Split-Wärmepumpe) im Außenbereich – entsprechend dem Alternativvorschlag des Sachverständigen M. – beseitigt zu haben. Ein weiteres Zuwarten auf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte sei unzumutbar gewesen, da das Haus seit dem Ausfall der streitgegenständlichen Wärmepumpe im Mai 2018 nicht beheizbar gewesen sei. Die gewählte Form der Mängelbeseitigung sei im Vergleich zu der zunächst ins Auge gefassten kostengünstiger, weil die Inneneinheit der Split-Wärmepumpe wenig Platz beanspruche und kein Wanddurchbruch erforderlich sei. Die notwendigen Arbeiten habe er größtenteils in Eigenleistung gemeinsam mit seinem Sohn ausgeführt. Die Gesamtkosten der Ersatzvornahme beliefen sich auf 37.595,56 €. Diesen Betrag zuzüglich eines Kostenvorschusses für das Verputzen des Sockels macht der Kläger zuletzt geltend.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 8. Juli 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 15 O 184/20,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 37.595,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, im Wege des Vorschusses einen Betrag in Höhe von 615,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere bekräftigt sie ihre Auffassung, wonach es sich bei dem ursprünglichen Vortrag, die Lage der Ausblasleitung behindere die Durchführung von Wartungsarbeiten, und der erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erhobenen Rüge, die Anlage könne wegen Unterschreitung des durch den Hersteller vorgegebenen seitlichen Mindestabstands nicht gewartet werden, um zwei verschiedene Mängelbehauptungen handele. Mit Blick auf die vom Kläger durchgeführte Ersatzvornahme bestreitet die Beklagte, dass eine Wartung der vorhandenen Wärmepumpe nicht möglich oder unwirtschaftlich gewesen wäre. Die behaupteten Ersatzvornahmekosten werden nach Grund und Höhe bestritten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 7. September 2022 Bezug genommen.

Die Akte 2 U 32/15 des Saarländischen Oberlandesgerichts war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren.

B.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des in dem Verfahren 2 U 32/15 ergangenen Senatsurteils vom 11. März 2020 steht der Klage nicht entgegen, wenngleich Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen des Standortes der Wärmepumpe bereits Gegenstand des Vorprozesses waren.

1. Die Prüfung der entgegenstehenden Rechtskraft ist auch ohne einen entsprechenden Einwand des Prozessgegners von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des schon beschiedenen Anspruchs schafft (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19, BeckRS 2020, 42305 Rn. 18). Der Umfang und die Tragweite der materiellen Rechtskraftwirkung eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO richtet sich danach, was Streitgegenstand dieses Urteils war (BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 – V ZR 111/80, NJW 1981, 2306; Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., Vor § 322 Rn. 30 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 111 ff.). Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 28. September 2000 – VII ZR 57/00, NZBau 2001, 146; Urteil vom 10. Juni 2009 – VII ZR 152/08, NZBau 2009, 771 Rn. 13; Urteil vom 3. August 2021 – II ZR 283/19, NJW-RR 2021, 1650 Rn. 14; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., Einl. II Rn. 3 ff.). Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses von dem des Vorprozesses, wird also ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen, steht der neuen Klage – auch wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist – die materielle Rechtskraft des Urteils im früheren Rechtsstreit nicht entgegen. Stellt der Kläger dagegen im neuen Prozess denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung, handelt es sich also um den Streitgegenstand des Vorprozesses, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer Sachentscheidung gehindert (BGH, Urteil vom 19. September 1985 – VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046 f.; Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 224/90, NJW 1993, 333, 334).

2. Der Kläger hat im Vorprozess einen Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB) geltend gemacht, den er unter anderem – insoweit erfolglos – mit Einschränkungen in der Möglichkeit zur Durchführung von Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe infolge einer Unterschreitung des Mindestabstands zu den Seitenwänden begründet hat. Hierauf stützt er auch vorliegend den Klageanspruch.

a) Anders als im Vorprozess, in dem er zur Beseitigung des behaupteten Mangels eine Drehung der Anlage um 90° für ausreichend hielt, hat der Kläger allerdings in dem neuen Rechtsstreit zunächst einen Vorschuss zur Durchführung einer raumerweiternden Lösung, bei der durch die Schaffung von Wanddurchbrüchen zu zwei angrenzenden Räumen die für das Aufstellen der Wärmepumpe benötigte Fläche vergrößert wird, verlangt und zuletzt im Wesentlichen – nach erfolgter Mängelbeseitigung durch Installation einer Split-Wärmepumpe – Erstattung der Selbstvornahmekosten (§ 637 Abs. 1 BGB).

b) Schon das ursprüngliche Klagebegehren – obwohl ebenfalls auf einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Wartungserschwernisse gerichtet – ging über das in dem Vorprozess verfolgte in qualitativer Hinsicht (Wanddurchbruch statt Drehung der Anlage) und in quantitativer Hinsicht (Forderungshöhe 44.054,38 € statt 9.902,38 €) weit hinaus und begründete einen abweichenden Streitgegenstand, weshalb die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 11. März 2020 der neuen Klage von Beginn an nicht entgegenstand. Ob der Kläger den jetzt geltend gemachten Anspruch bereits in dem Vorprozess hätte geltend machen können, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 – V ZR 111/80, NJW 1981, 2306). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Sachverständige M. schon bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 8. Januar 2020 im Vorprozess einen Wanddurchbruch als eine mögliche Alternative gegenüber der seinerzeit vom Kläger favorisierten – von dem Sachverständigen unter Hinweis auf die beengten Platzverhältnisse in dem Aufstellraum aber als undurchführbar angesehenen – Drehung der Wärmepumpe aufgezeigt hatte.

c) Eine Erklärung, dass er die für die Herstellung eines Wanddurchbruchs gemäß den Ausführungen des Sachverständigen M. anfallenden Kosten als Vorschuss verlange, hat der Kläger in dem Vorprozess nicht abgegeben. Er hat lediglich mit – nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichtem – Schriftsatz vom 4. März 2020 vorgetragen, die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Kosten in Höhe von 9.902,38 € würden unabhängig von der Nachbesserungsvariante, für die er sich letztlich entscheide, anfallen (BA VI 1022). Entsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2020 auch nur über die Berechtigung des mit der Klageerweiterung verfolgten Vorschussanspruchs sowie über die Berechtigung des den Gegenstand der ursprünglichen Klage bildenden Anspruchs auf Zahlung eines Vorschusses für den Austausch der Ausblasleitung entschieden (S. 23 ff. der Urteilsgründe). Darüber, ob dem Kläger ein Vorschussanspruch für die raumerweiternde Lösung zusteht, wurde nicht entschieden. Die Möglichkeit eines Wanddurchbruchs hat der Senat zwar auf Seite 27 der Urteilsgründe angesprochen. Seine Erwägung, es sei unklar, ob eine solche Maßnahme von dem Kläger tatsächlich gewollt sei, dessen Vortrag es zudem an der erforderlichen Spezifizierung und damit an der Darlegung einer Grundlage für die in diesem Zusammenhang zu schätzenden Kosten mangele, zeigt jedoch, dass der Senat bei seiner früheren Entscheidung nicht von einem auf die Umsetzung der raumerweiternden Lösung ausgedehnten Rechtsschutzziel des Klägers ausging. Dieses Begehren wurde erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit formuliert.

d) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt einen Anspruch auf Erstattung der Selbstvornahmekosten für die Installation einer Split-Wärmepumpe erhebt, entfaltet die Rechtskraft des im Vorprozess über den Vorschussanspruch ergangenen Urteils ohnehin keine Wirkungen (vgl. Erman/Schwenker/Rodemann, BGB, 16. Aufl., § 637 Rn. 17). Die Klage ist daher zulässig, da maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 290; Zöller/Greger, aaO, Vor § 253 Rn. 9). Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu dem die raumerweiternde Lösung betreffenden Vorschussanspruch für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die tatsächlich durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahme entsprechend. Auch die Aufstellung einer neuen Wärmepumpe im Außenbereich war von dem Klageziel des Vorprozesses nicht erfasst.

II. Der Klageanspruch ist indes verjährt, wie das Landgericht – bezogen auf den zunächst geltend gemachten Vorschussanspruch, den der Kläger im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich der Verputzarbeiten weiterverfolgt und von dem er im Übrigen auf einen Kostenerstattungsanspruch übergegangen ist (§ 264 Nr. 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – VII ZR 133/08, ZfBR 2010, 246, 247 mwN) – im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Klägers betrug nach dem am 31. Mai 2011 in dem Verfahren 15 O 289/10 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ab diesem Tag noch drei Jahre. Insgesamt betrug sie somit etwas mehr als vier Jahre im Hinblick darauf, dass die Parteien sich in dem Vergleich auf das Abnahmedatum 15. Mai 2010 verständigt hatten (§ 634a Abs. 2 BGB).

Ob die Parteien auf diese Weise die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam um rund ein Jahr abgekürzt haben, was grundsätzlich zulässig ist (§ 202 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu BeckOK BGB/Voit [1.5.2022], § 634a Rn. 37), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sowohl die rechtsgeschäftlich vereinbarte als auch die gesetzliche Verjährungsfrist waren nämlich bereits abgelaufen, als der Kläger den Mangel, auf dessen Beseitigung sein Vorschussverlangen gerichtet ist, erstmals gerügt hat.

a) Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung führte die im Februar 2013 erfolgte Klageerhebung im Vorprozess nicht zu einer Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) hinsichtlich des streitgegenständlichen Mangels.

aa) Verjährungshemmende Maßnahmen betreffen grundsätzlich immer nur den konkret im Raum stehenden Mangel und nicht jedwede sonstigen Mängel (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2019], § 634a Rn. 50). Der Mangel, auf den der Kläger sein Vorschuss- bzw. (nach durchgeführter Mängelbeseitigung) sein Kostenerstattungsverlangen stützt, war zunächst nicht Gegenstand des Vorprozesses, er wurde vielmehr erst durch die Klageerweiterung vom 2. Mai 2017 und damit nicht mehr in unverjährter Zeit in diesen eingeführt. Infolgedessen kam auch der Erhebung der vorliegenden Klage keine Hemmungswirkung zu.

(1) Die Mängelliste in der Klageschrift vom 23. Januar 2013 enthält unter anderem die Beanstandung, die Ausblasleitung sei mit einem Flexrohr verlegt und durch die Art der Verlegung sei die „Kopfhöhe (Bedienungsraum)“ eingeschränkt, weshalb an der Pumpe kaum gearbeitet werden könne (BA I 3). In einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2015, die sein Prozessbevollmächtigter sich mit Schriftsatz vom 6. März 2015 zu eigen machte, nahm der Kläger den Standpunkt ein, dass es nicht Grundanliegen einer fachtechnisch und handwerklich korrekten Ausführung sein könne, für notwendige Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten eine Luftleitung mit einem Gewicht von mehr als 50 kg aufwendig und kostenverursachend zu demontieren, zumal der Wärmepumpenhersteller Systemlösungen anbiete, die auch bei beengten Raumverhältnissen eine platzoptimierte Luftleitungsführung für die Ausblasleitung ermöglichten. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass die Luftleitung mindestens einmal im Jahr demontiert werden müsse zwecks Beseitigung von Verschmutzungen gemäß der Montage- und Gebrauchsanweisung des Herstellers (BA II 243).

(2) In der Berufungsbegründung vom 6. August 2015 im Vorprozess konkretisierte der Kläger seine Beanstandung dahingehend, dass Arbeiten und insbesondere Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe kaum möglich seien, weil die Kopfhöhe durch die Art der Verlegung der Ausblasleitung auf ca. 1,30 Meter reduziert sei. Im Weiteren setzte er sich mit dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten, in dem die Mängelrüge als im Grunde gerechtfertigt, der Mangel aber als „nicht so schlimm“ angesehen worden sei, auseinander und hielt den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen die DIN 18379 entgegen, aus der hervorgehe, dass die Leitungsführung Sache des Auftragnehmers sei, der dabei zu beachten habe, dass die Bedienbarkeit des Zentralgeräts so wenig wie möglich beeinträchtigt werde (BA III 411 ff.).

(3) In seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 stellte der Kläger erneut auf die mit einer Reduzierung der Kopfhöhe auf 1,30 Meter verbundenen, aus seiner Sicht erheblichen Erschwernisse bei der Durchführung von (Wartungs-)Arbeiten ab. Nach umfangreichen Ausführungen zum Vorliegen eines Mangels gelangte er schließlich zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Lüftungsleitungen gegen besser geeignete ausgetauscht werden müssten (BA III 535 ff.). In dieselbe Richtung gehen die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. November 2016, wonach es zu der geschuldeten Funktionalität der Anlage gehöre, dem Benutzer eine möglichst weitgehende Kopffreiheit zu gewährleisten, die durch den mit einem Kostenaufwand von 2.000 € verbundenen Austausch der vorhandenen Lüftungsleitungen erreicht werden könne (BA IV 655 ff.).

(4) Erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 teilte der Kläger mit, er habe die Anlage durch eine weitere Fachfirma überprüfen lassen und den Versuch unternommen, eine Wartung der Wärmepumpe durchzuführen vor dem Hintergrund, dass diese seit etwa einem Jahr extrem viel Strom verbrauche. Der Monteur der zunächst beauftragten Herstellerfirma Buderus habe „wie bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt“ eine Wartung abgelehnt, weil die Wärmepumpe für Wartungsarbeiten nicht zugänglich und durch Verrohrungen zugebaut sei. „Auch“ die sodann mit der Wartung beauftragte D. GmbH habe festgestellt, dass der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand von 100 cm je Wandseite für Wartungsarbeiten bei weitem nicht eingehalten sei, der Abstand zu den Wänden vielmehr nur 10 bzw. 15 cm betrage, so dass Wartungsarbeiten an der Pumpe nicht durchgeführt werden könnten. Die D. GmbH habe ihm daraufhin ein Angebot über die Arbeiten vorgelegt, die erforderlich seien, um die Wärmepumpe für Wartungsarbeiten zugänglich zu machen. Hierzu müssten die Zu- und Abluftkanäle demontiert und die Wärmepumpe um 90° gedreht werden, anschließend müsse vor einer erneuten Inbetriebnahme die Pumpe neu angeschlossen werden und die Zu- und Abluftkanäle müssten neu montiert werden. Da die Drehung der Anlage dazu führe, dass die vorhandenen Wanddurchdringungen nicht mehr „passen“, sei es erforderlich, den kompletten Außenbereich bis auf die Kellersohle freizulegen, die vorhandenen Öffnungen zu verschließen und neue Öffnungen durch die Kelleraußenwand herzustellen. Der mit diesen Arbeiten verbundene Kostenaufwand betrage insgesamt 21.243,88 €, wovon ein Teilbetrag von 11.341,50 € – nämlich 2.000 € für die Umverlegung der Leitungen und 9.341,50 € für die fachgerechte Abdichtung der Wanddurchdringungen, die nunmehr ohnehin erneuert werden müssten – bereits rechtshängig sei. Den Differenzbetrag von 9.902,38 € verlangte der Kläger klageerweiternd als Vorschuss (BA IV 672 ff.).

bb) Die in der Klageerweiterung vom 2. Mai 2017 – nach Ablauf der Verjährungsfrist – erhobene Beanstandung, der seitliche Mindestabstand der Wärmepumpe zu den Wänden werde unterschritten, stellt eine neue Mängelrüge dar.

(1) Bis dahin hatte der Kläger ausschließlich die Lage der unterhalb der Decke des Kellerraums montierten Ausblasleitung beanstandet. Der unzureichende seitliche Wandabstand und die durch die Lage der Ausblasleitung hervorgerufene Absenkung der Raumhöhe sind nicht allein deshalb als unterschiedliche Erscheinungsformen ein und desselben Mangels anzusehen, weil beide Male eine Beeinträchtigung in der Möglichkeit zur Durchführung von Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe in Rede steht. Wartungsprobleme können allgemein ganz unterschiedliche Ursachen haben und beispielsweise auf die Konstruktion oder den Standort der Anlage, die räumliche Nähe zu anderen Anlagen oder auf die Verfügbarkeit von geeignetem Wartungspersonal zurückzuführen sein. Die auf eine konkrete Erschwernis, die bei der Durchführung von Wartungsarbeiten aufgetreten ist, bezogene Mängelrüge erfasst daher nicht ohne weiteres andere, möglicherweise noch nicht zutage getretene bzw. vom Auftraggeber noch nicht bemerkte Wartungserschwernisse.

(2) Eine andere Beurteilung würde dem Sinn und Zweck der Mängelrüge nicht gerecht. Die Mängelrüge dient dazu und muss deshalb so formuliert sein, dass der Bauunternehmer überblicken kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 1980; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 237; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 1998 – VII ZR 230/96, BauR 1998, 632, 633). Die in der Klageschrift vom 23. Januar 2013 im Vorprozess erhobene und nachfolgend wiederholte Rüge, die durch die Lage der Ausblasleitung eingeschränkte Kopfhöhe erschwere die Durchführung von Arbeiten an der Wärmepumpe, gab der Beklagten keinen Anlass, den seitlichen Wandabstand zu überprüfen und erforderlichenfalls an die Herstellervorgaben anzupassen. Die Beklagte durfte vielmehr berechtigterweise davon ausgehen, dass es dem Kläger (nur) darauf ankam, durch eine Veränderung der Lage der Ausblasleitung den über der Wärmepumpe zur Verfügung stehenden Arbeitsraum zu vergrößern, und dass deren Standort als solcher nicht infrage gestellt wird. Allein der Umstand, dass die aus der Sicht des Klägers zur Drehung der Wärmepumpe erforderlichen Maßnahmen – ausgehend von der im Rahmen der Klageerweiterung vorgenommenen Kostenaufstellung – sich teilweise mit den Maßnahmen überschneiden, die der Kläger auch für die Verlegung der Ausblasleitung als notwendig ansah, rechtfertigt es nicht, insoweit von demselben Mangel zu sprechen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Verjährungshemmung auch nicht mit der so genannten Symptomrechtsprechung begründen.

aa) Danach kann der Auftraggeber durch hinreichend genaue Bezeichnung der aufgetretenen Mangelerscheinungen (Symptome) den der Werkleistung anhaftenden Mangel selbst – also die den Fehler des Werks ausmachenden Ursachen dieser Erscheinungen – in vollem Umfang und ohne Beschränkung auf die bezeichneten Stellen zum Gegenstand des Verfahrens machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 – VII ZR 260/88, BGHZ 110, 99, 101; Urteil vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18, NZBau 2021, 178 Rn. 14; Beschluss vom 24. August 2016 – VII ZR 41/14, NZBau 2016, 746 Rn. 22). Er kann damit für den Mangel selbst in vollem Umfang die Hemmung der Verjährung bewirken (BGH, Urteil vom 10. November 1988, aaO).

bb) Diese Grundsätze sind auf den Streitfall schon deshalb unanwendbar, weil der in Betracht kommende Mangel (eingeschränkte Wartungsfähigkeit der Anlage) nicht Ursache, sondern Folge der in der Klageschrift vom 23. Januar 2013 im Vorprozess vom Kläger beschriebenen Erscheinung (niedrige Kopfhöhe im Bereich der Ausblasleitung) ist. Davon abgesehen besteht für ihre Anwendung auch kein Bedürfnis.

(1) Die Symptomrechtsprechung will dem Auftraggeber die Darlegung von Mängeln erleichtern, indem dieser lediglich die Mangelerscheinung beschreiben und nicht Stellung zum Mangel oder zur Mangelursache nehmen muss (Zahn, BauR 2006, 1823, 1824 f.). Hierzu gleichwohl gemachte Ausführungen sind regelmäßig nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB Teile A und B, 21. Aufl., § 13 Abs. 1 VOB/B Rn. 76). Die Herabsetzung der Anforderungen an die Vortragslast des Auftraggebers ist deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls das Risiko einer unzureichenden Erfassung der Mängel auf diesen verlagert würde, obwohl Kenntnis, Beurteilung und Beseitigung von Mängeln des Werks nach dem vertraglichen Pflichtenkreis sowie nach Informationsstand und Fachkenntnissen vorrangig Sache des Unternehmers sind (BGH, Urteil vom 10. November 1988 – VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208). Der Auftraggeber, dessen Interesse sich nicht (nur) auf die sichtbare Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit sondern auf deren Ursache bezieht (vgl. Ehrich, BauR 2010, 381, 382), soll davor bewahrt werden, im Prozess schon auf der Darlegungsebene zu scheitern, weil er zu der Mangelursache bzw. dem Mangel selbst nichts vorträgt und in zumutbarer Weise auch nichts vortragen kann.

(2) In dieser Situation befand sich der Kläger im Vorprozess nicht. Die Auswirkungen der beanstandeten Lage der Ausblasleitung auf die Möglichkeit zur Durchführung von Arbeiten an der Wärmepumpe lagen von Anfang an offen zutage und konnten vom Kläger ohne weiteres erfasst und beschrieben werden. Eine Ausweitung der Hemmungswirkung der in unverjährter Zeit erhobenen Vorschussklage auf damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende sonstige, die Wartungsfähigkeit der Anlage betreffende Mängel, die dem Kläger erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bekannt geworden sind, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien nicht veranlasst.

2. Soweit der Kläger dem Berufungsurteil vom 11. März 2020 im Vorprozess entnehmen will, dass der Senat seinerzeit die Verjährung anders beurteilt habe, trifft das nicht zu. Die vom Kläger in Bezug genommenen Urteilsgründe betreffen die Zulässigkeit der Klageerweiterung, zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen der Unterschreitung des seitlichen Mindestabstands der Wärmepumpe hat der Senat in seiner früheren Entscheidung keine Feststellungen getroffen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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