Skip to content
Menü

Bauvertrag – Sittenwidrigkeit von Leistung und Gegenleistung

LG Gießen – Az.: 1 S 56/14 – Urteil vom 23.07.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Büdingen (Geschäftsnummer 2 C 549/13), verkündet am 23.01.2014, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.895,69 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.791,75 seit dem 19.04.2013 sowie aus € 1.103,94 seit dem 26.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Prozessziel weiter, während die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von € 1.791,75 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Denn die unstreitige Zahlung des Klägers an die Beklagte in dieser Höhe in Erfüllung des Werkvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Holzarbeiten, die Gegenstand der Rechnung der Beklagten vom 24.05.2011 waren, erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Werkvertrag als Rechtsgrund der Zahlung des Klägers an die Beklagte unterfällt der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Ein Rechtsgeschäft, also auch ein Werkvertrag, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Auf das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder der Schädigungsabsicht seitens des durch den Vertrag Begünstigten kommt es nicht an. Es reicht vielmehr hin, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.10.1997, V ZR 74/96, WM 1998, S. 513f.). Danach unterfallen auch gegenseitige Verträge selbst dann, wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Bewertung als sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und ferner mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. In den Fällen, in denen das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob erscheint, kann hieraus der Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes gezogen werden (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 18.01.1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; Urteil vom 30.01.1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404 f.; Urteil vom 08.11.1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899 f.; Urteil vom 04.02.2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 f.; Urteil vom 05.10.2001, V ZR 234/00, NJW 2002, 429 f.; Urteil vom 19.07.2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165 ff.; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967 ff.).

Von einem derart groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist auch bei Werkverträgen bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH Urteil vom 23.06.1995 V ZR 265/93, NJW 1995, 2635 f.; Urteil vom 04.02.2000, VI ZR 146/98, NJW 2000, 1487 f.; spezifisch für den Werkvertrag: KG Urteil vom 28.03.1995 7 U 6242/94, NJW-RR 1995, 1422 ff., 1423 unter b).

Nach diesen Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossen Werkvertrag betreffend die Durchführung der erforderlichen Holzarbeiten auf dem Grundstück des Klägers, die mit Rechnung vom 24.05.2011 abgerechnet wurden, um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. Denn der für die von der Beklagten tatsächlich durchgeführten Arbeiten angemessene und übliche Werk-lohn beträgt nach erstinstanzlicher Feststellung, an die sich das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sieht, und die von keiner der Parteien angegriffen wurden, € 996,03. Geschuldet sollten nach der Rechnung der Beklagten für diese Werkleistung nach den erstinstanzlichen Feststellungen € 2.787,78 sein. Die Höhe des Werklohns lag damit um mehr als das 2,79-fache über dem Wert, der von der Beklagten erbrachten Leistung und begründet damit ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung. Dieses besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet die tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Ansätze dafür, dass diese Vermutung vorliegend widerlegbar sein könnte, lassen sich weder der erstinstanzlichen Entscheidung noch dem Parteivorbringen entnehmen. Insbesondere spricht gegen die verwerfliche Gesinnung seitens der Beklagten nicht deren Vortrag, dass der angebotene Preis durchaus berücksichtigt habe, dass es sich um einen Kleinstschaden gehandelt habe, bei dem das Interesse an einer Beauftragung für die Beklagte als Handwerker eher gering einzuschätzen gewesen wäre, woraus eine gewisse Preiserhöhung resultiert habe. Soweit damit begründet werden soll, dass aus wirtschaftlichen Gründen mit Blick auf den Gesamtumfang der Beauftragung ein höherer Preis als angemessen angeboten werden sollte, rechtfertigt dies nicht die hier vorliegende krasse Überschreitung dessen, was der Sachverständige unbestritten als ortsüblich und angemessen festgestellt hat. Soweit mit dem Vortrag zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Zweck des angebotenen Preises darin lag, den Kläger von einer Beauftragung aus wirtschaftlichen Gründen abzuhalten, verstärkt dies die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung. Denn bei redlichem kaufmännischem Verhalten wäre unter dieser Voraussetzung entweder die Abgabe eines Angebots gänzlich unterblieben oder anderenfalls zu reellen Bedingungen angeboten worden. Wird demgegenüber, wie die Beklagte dies getan hat, ein überteuertes Angebot abgegeben, legt dies den Schluss nahe, den Vertragspartner mit dem Vertragsschluss übervorteilen zu wollen, denn der Anbietende erklärt seine Offerte in voller Kenntnis der Tatsache, dass seiner Mehrforderung eine objektive Mehrleistung nicht gegenübersteht.

Dass die Größenordnung des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sich in absoluten Zahlen nur im niedrigen vierstelligen Eurobereich bewegt, ändert an der Sittenwidrigkeit des Vertrages nichts, da es insoweit allein auf die Relation von Leistung und Gegenleistung ankommt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 1.103,94 aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB. Nach diesen Vorschriften ist der spätere Vertragspartner dem anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei Abschluss des Vertrages auf dessen Rechte und sonstige Rechtsgüter keine hinreichende Rücksicht nimmt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn durch das Verhalten einer Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss die Ursache für die Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt wird und diese Unwirksamkeit auf ein Wirksamkeitshindernis aus der Sphäre einer Partei zurückzuführen ist (vgl. Palandt/Grüneberg § 311 Rdnr. 38). So liegt der Fall hier. Der Abschluss des von Anfang an unwirksamen Vertrages über die Werkleistung der Beklagten für den Kläger beruht auf dem Angebot der Beklagten vom 18.01.2011, mit dem die Gegenleistung in einer Höhe zum Vertragsgegenstand gemacht wurde, die ursächlich für die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wurde. Die hierdurch verursachten und in der Höhe nicht bestrittenen Kosten des vorangegangenen Verfahrens gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung sind durch dieses Angebot und den Vertragsschluss äquivalent und adäquat kausal verursacht worden. Denn ohne die deutlich übersetzte Werklohnforderung der Beklagten wären die aus diesem Verfahren herrührenden Kosten und Aufwendungen dem Kläger nicht entstanden, da er ohne diese übersetzte Werklohnforderung der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht unterlegen wäre.

Die Zinsforderung findet ihre Grundlage in §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!