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Nachbarklage – Maß der baulichen Nutzung drittschützende Funktion?

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 ZB 15.1841 – Beschluss vom 01.12.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 – 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 8.84 – BauR 1987, 70) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Wandhöhe von 3 m für die westliche Wand im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf 3,89 m für die Sicherung der Dachterrasse mit einer Umwehrung in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8; B.v. 19.9.1986 a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung keine Rechte der Kläger. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Auch ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht erkennbar. Der betreffende Bereich der Westfassade liegt etwa 30 m abgerückt vom Baukörper des klägerischen Gebäudes und hält die Abstandsflächen ein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Kläger ist damit nicht überschritten, insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die Kläger durch die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe in ihrer Sicht behindert bzw. in ihrem Zugang zu Licht beeinträchtigt sein sollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nachbarliche Belange der Kläger nicht berührt werden, ist nicht zu beanstanden. Ob die Befreiung bei sorgfältiger Überprüfung der planerischen Vorgaben vermeidbar gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Befreiung an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nummer 4 zum Immissionsschutz des Änderungsbescheids des Beklagten vom 15. April 2015 (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Denn diese Auflage ordnet an, dass der Beigeladene durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Stellplätze 1 und 2 gemäß Eingabeplan vom 3. Juli 2013 während der Nachtzeit nicht genutzt werden bzw. dort keine Fahrbewegungen stattfinden. Die Rüge der Kläger, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als die zu ergreifenden Maßnahmen nicht aufgeführt seien und nicht erkennbar sei, ob dadurch freigestellt sei, welche der beiden Maßnahmen ergriffen werden sollen oder ob beide Maßnahmen kumulativ durchgeführt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene sicherstellen muss, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten werden. Welche Maßnahme er dazu ergreift, bleibt ihm überlassen. Im Übrigen werden die Kläger durch die während der Nacht eingeschränkte Nutzung der beiden, auf der im südlichen Bereich des klägerischen Hotelbetriebs gegenüberliegenden Seite befindlichen Parkplätze auch unter Berücksichtigung etwaiger Gespräche von Benutzern nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO § 159 Satz 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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