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Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegen Überbau

Nachbarschaftsgesetz im Baurecht: Gerichtsurteil stärkt Sanierungsberechtigung

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 15.01.2024 (Az.: 2 M 120/23) die Beschwerde einer Antragstellerin abgewiesen, die gegen eine Baugenehmigung zur Sanierung eines Nachbargebäudes Widerspruch eingelegt hatte. Der Senat betonte, dass das Nachbarschaftsgesetz (NbG LSA) nicht für öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten relevant ist, sondern nur für privatrechtliche Beziehungen. Die geplante Dacherhöhung und Wärmedämmung des Nachbargebäudes verstoßen nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 M 120/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt: Die Beschwerde gegen eine Baugenehmigung wurde zurückgewiesen.
  2. Kosten des Verfahrens: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  3. Relevanz des Nachbarschaftsgesetzes: Das Nachbarschaftsgesetz (NbG LSA) gilt nur für privatrechtliche, nicht für öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten.
  4. Baugenehmigung für Sanierung: Die Baugenehmigung betrifft den Ausbau des Dachgeschosses und die Anbringung einer Wärmedämmung an einem Seitengebäude.
  5. Abstandsbestimmungen: Eine Dacherhöhung von 25 cm verstößt nicht gegen die Abstandsbestimmungen, da geschlossene Bauweise vorliegt.
  6. Wärmedämmung und Überbau: Die Wärmedämmung, die möglicherweise in das Grundstück der Antragstellerin hineinragt, ist rechtlich nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
  7. Zivilrechtliche Vorschriften: Die Zulässigkeit eines Überbaus richtet sich nach §§ 912 ff. BGB und ist nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Prüfung einer Baugenehmigung.
  8. Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Baurecht: Herausforderungen und Lösungen

Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz spielt im Baurecht eine entscheidende Rolle, um Konflikte zwischen Bauherren und Nachbarn zu vermeiden. Insbesondere im Baurecht Siegen-Kreuztal ist dies ein wichtiges Thema, das sowohl Eigentümer als auch Bauträger betrifft. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz zwischen der Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn besteht.

Eigentümer haben das Recht, gegen Baugenehmigungen zu klagen, die ihren Nachbarschutzrechten widersprechen. Dabei ist es wichtig, dass Bauherren das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot beachten und Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Allerdings darf die Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken nicht einseitig von den Nachbarn festgelegt werden.

Die Kanzlei Kotz in Siegen-Kreuztal bietet eine umfangreiche Beratung zu öffentlichem und privatem Baurecht an. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema „Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegen Überbau“ vorgestellt und besprochen. Dabei werden die rechtlichen Herausforderungen und Lösungen im Baurecht näher beleuchtet.

Streit um Baugenehmigung und Nachbarschutz

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Auseinandersetzung zwischen zwei Grundstückseigentümern in M-Stadt. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines mehrgeschossigen Wohngebäudes, erhob Einspruch gegen eine Baugenehmigung, die ihrer Nachbarin erteilt wurde. Diese Baugenehmigung betraf die Sanierung des Seitengebäudes der Nachbarin, einschließlich des Ausbaus des Dachgeschosses und der Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenwand, die direkt an das Grundstück der Antragstellerin grenzte.

Überbau und rechtliche Herausforderungen

Die rechtliche Komplexität dieses Falls ergab sich aus der Überschneidung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Baurecht. Die Antragstellerin argumentierte, dass das Vorhaben ihrer Nachbarin gegen das Nachbarschaftsgesetz (NbG LSA) verstoße. Jedoch stellte das Gericht fest, dass dieses Gesetz nur für privatrechtliche nachbarschaftliche Beziehungen relevant ist. Die Prüfung im vorliegenden Fall konzentrierte sich darauf, ob die geplante Sanierung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, was das Gericht verneinte.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die geplante Dacherhöhung und die Wärmedämmung des Nachbargebäudes keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften darstellten. Insbesondere sei die Dacherhöhung um 25 cm zulässig, da bei geschlossener Bauweise keine Abstandsfläche eingehalten werden müsse. Weiterhin befand das Gericht, dass die Wärmedämmung, selbst wenn sie in das Grundstück der Antragstellerin hineinrage, nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei und ihre Zulässigkeit sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richte.

Streitwertfestsetzung und Kostenfrage

Neben der eigentlichen Entscheidung über die Baugenehmigung befasste sich das Gericht auch mit der Festsetzung des Streitwerts und der Kostenfrage. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Kosten entschied das Gericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind.

Insgesamt stellt dieses Urteil einen bedeutenden Fall im Bereich des Baurechts dar, insbesondere in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz gegen Überbau. Es verdeutlicht die Komplexität solcher Fälle und die Notwendigkeit, sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Das Urteil Az.: 2 M 120/23 des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt bildet somit einen wichtigen Referenzpunkt für ähnliche Fälle in der Zukunft.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist unter öffentlich-rechtlichem Nachbarschutz zu verstehen?

Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz bezieht sich auf die Rechte, die eine Person hat, um gegen die Errichtung, Nutzung oder den Betrieb einer Anlage vorzugehen, die sie beeinträchtigt. Im Gegensatz zum privaten Nachbarrecht, das sich auf räumliche Aspekte konzentriert, definiert das öffentliche Nachbarrecht „Nachbarn“ unter funktionalen Gesichtspunkten. Das bedeutet, dass jeder, der durch eine Anlage beeinträchtigt wird, als Nachbar angesehen wird, unabhängig davon, ob er der Grundstückseigentümer ist oder nicht.

Um gegen eine Beeinträchtigung vorgehen zu können, muss sich der Nachbar auf eine nachbarschützende Norm berufen können. Das bedeutet, er muss sich auf eine Rechtsvorschrift berufen, die dem Schutz des Nachbarn dient und nicht nur dem öffentlichen Interesse. Diese Rechtsvorschriften sind gegebenenfalls Auslegungssache und können im Baurecht Ausnahmen haben, wo ausschließlich die Grundstückseigentümer selbst dem Nachbarschutz unterliegen.

Wenn eine Genehmigung für den Bau oder Betrieb einer Anlage erteilt wurde, hat der Nachbar einen Monat Zeit, gegen diese Genehmigung Widerspruch einzulegen. Im öffentlichen Baurecht steht der Nachbar nur als Dritter im Rechtsverhältnis zwischen dem Bauherrn und der Baubehörde. Daher muss sorgfältig geprüft werden, ob der Nachbar durch das Bauvorhaben in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.

Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz versucht grundsätzlich, Konflikte durch bauliche Anlagen bereits im Vorfeld zu vermeiden, indem die entsprechende Baugenehmigung oder Erlaubnis zur Nutzung erst gar nicht erteilt wird. Dies wird als „präventiver“ Rechtsschutz bezeichnet.

Was sind die Voraussetzungen und Grenzen der Zulässigkeit von Überbauten im Baurecht?

Ein Überbau im Baurecht bezeichnet eine Bebauung, die die Grenzen eines Grundstücks überschreitet und sich somit (teilweise) auf einem benachbarten Grundstück befindet. Dies kann in verschiedenen Formen auftreten, beispielsweise als oberirdische, unterirdische oder ebenerdige Bauwerke.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Überbaus sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 912 geregelt. Ein Überbau ist zulässig, wenn der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Nachbar den vorhandenen Überbau dulden, kann allerdings eine Entschädigung gemäß §§ 913 und 914 BGB verlangen.

Die Grenzen der Zulässigkeit von Überbauten sind ebenfalls im BGB festgelegt. Der Nachbar muss den Überbau nur dulden, wenn er bereits existiert. Eine spätere Erweiterung des Überbaus muss nicht geduldet werden. Darüber hinaus können geringfügige Grenzüberbauten unter Umständen zulässig sein.

Es ist auch zu beachten, dass es landesspezifische Besonderheiten gibt. In einigen Bundesländern finden sich Regelungen, die die Rechtslage bei über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteilen regeln.

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Regelungen des BGB gibt es auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die bei einem Überbau zu beachten sind. Diese sind in den §§ 30, 34, 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

Es ist daher ratsam, sich vor einem geplanten Überbau sowohl über die zivilrechtlichen als auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 120/23 – Beschluss vom 15.01.2024

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebauten Eckgrundstücks mit den Straßenbezeichnungen Sch-Straße … und G-Straße … in M-Stadt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Sch-Straße …, das ebenfalls mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude und einem Seitengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich bebaut ist. Die Gebäude sind in geschlossener Bauweise errichtet. Das Seitengebäude der Beigeladenen ragt grenzständig über das Hauptgebäude der Antragstellerin hinaus.

Mit Bescheid vom 22. November 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag eine Baugenehmigung für die Sanierung ihres Gebäudes. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll in dem Seitengebäude das Dachgeschoss ausgebaut werden und an seiner grenzständigen Außenwand mit einer Wärmedämmung verkleidet werden. Die Einbringung eines Ringankers und entsprechende Erhöhung des Gebäudes ist nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

Die Antragstellerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch und hat beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. September 2023 abgelehnt.

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Die Antragstellerin kann nicht mit ihrem Einwand gehört werden, das Vorhaben verstoße gegen Bestimmungen des Nachbarschaftsgesetzes (NbG LSA). Auf einen solchen Verstoß kommt es in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit – wie hier – nicht an. Gegenstand der Prüfung ist in einem solchen Streit allein die Frage, ob das Bauvorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dazu zählen die Vorschriften des NbG LSA nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. Februar 2015 – 2 M 152/14 –, juris Rn. 18) betrifft das NbG LSA nur das privatrechtliche nachbarschaftliche Verhältnis und nicht die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen. Darauf hat die Vorinstanz in dem angefochtenen Beschluss zurecht hingewiesen (Beschlussabschrift, S. 6). Weshalb sich aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 (IV C 7.74 – juris) etwas Anderes ergeben soll, hat diese nicht begründet und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass eine Dacherhöhung des Seitengebäudes nicht gegen die Abstandsbestimmungen des § 6 BauO LSA verstieße. Eine Abstandsfläche muss bei der hier bestehenden geschlossenen Bauweise in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA nicht eingehalten werden. Die offenbar geplante Erhöhung des Daches um 25 cm würde an diesem Fehlen einer Pflicht zur Einhaltung einer Abstandsfläche nichts ändern. Die Erhöhung ließe auch nicht die gebotene Rücksicht gegenüber der Antragstellerin vermissen, weil sie angesichts ihres geringen Umfangs nur mit einer entsprechend geringen zusätzlichen Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin einherginge.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin auch dann nicht in ihren Rechten, wenn die geplante Wärmedämmung des grenzständigen Seitengebäudes in ihren Grundstücksbereich hineinragt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wärmedämmung angesichts des Umstands, dass sie in den Bauvorlagen eingezeichnet ist, von der Baugenehmigung umfasst wird oder dies deshalb nicht der Fall ist, weil Außenwandverkleidungen an Gebäuden, die – wie das der Beigeladenen – keine Hochhäuser sind, gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 11 d) BauO LSA einer Genehmigungspflicht nicht unterliegen. Teil der Baugenehmigung kann die Dämmung nur als solche, das heißt in ihrer Eigenschaft als bauliche Ausgestaltung des Vorhabens, aber nicht in Bezug auf die Frage sein, ob der durch sie möglicherweise verursachte Überbau rechtlich zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 – 2 L 149/11 – juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai / 1. Juni 2012 und den am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. § 164). Sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2023, mit dem das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die höhere Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss vom 29. September 2023 teilweise abgeholfen hat. Die auch gegen den Abhilfebeschluss eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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