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Nachbarantrag gegen Baugenehmigung – Rücksichtnahmegebot

Das Rücksichtnahmegebot im Baurecht und der Nachbarantrag gegen Baugenehmigung: Ein Fall aus Bremen

In der norddeutschen Freien Hansestadt Bremen führte eine Baugenehmigung zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn. Ein zweistöckiges Wohnhaus sollte zu einem Bürogebäude umgebaut und erweitert werden. Doch die Nachbarn, die Besitzer des grenzständigen Grundstücks, erhoben Einwände gegen diese Planung. Warum? Sie fürchteten, dass ihr Recht auf Rücksichtnahme verletzt werden könnte.

Die Baugenehmigung für das Umbauvorhaben war bereits vom zuständigen Amt der Antragsgegnerin erteilt worden. Darin enthalten war auch eine Abweichung von der sonst üblichen Tiefe der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück. Als die betroffenen Nachbarn davon erfuhren, legten sie Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz.

Direkt zum Urteil Az: 1 B 192/21 springen.

Die erste Gerichtsentscheidung und der Gang in die nächste Instanz

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Nach einer summarischen Prüfung kamen sie zu dem Schluss, dass die erteilte Baugenehmigung nicht gegen die Rechte der Antragsteller verstieß.

Die Antragsteller konnten sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden und legten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein.

Die Rolle des Rücksichtnahmegebots und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht Bremen musste nun entscheiden, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt wurde. Dieses Gebot spielt im Baurecht eine zentrale Rolle, um zu gewährleisten, dass Nachbarn von baulichen Maßnahmen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Doch auch das Oberverwaltungsgericht Bremen sah keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und wies die Beschwerde der Antragsteller zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen mussten die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen.

Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen und Auswirkungen auf die Bauvorhaben

Die Urteilsbegründung zeigt auf, wie die gesetzlichen Bestimmungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zu den Abstandsflächen ausgelegt wurden. Die Anwendung dieser Regeln im konkreten Fall hat dazu geführt, dass das Umbauvorhaben fortgesetzt werden konnte. Es zeigt sich, dass im Baurecht oftmals ein komplexer Abwägungsprozess stattfindet, der auch die Interessen der Nachbarn berücksichtigt.

Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, die Regeln des Baurechts und des Rücksichtnahmegebots zu kennen und zu verstehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle beteiligten Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen und wahren können.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 192/21 – Beschluss vom 20.07.2021

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 11.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks L-Straße in Bremen. Das Grundstück ist grenzständig mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut.

Mit Bescheid vom 17.06.2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau, die Erweiterung und Nutzungsänderung eines Wohnhauses mit Gastronomie zu einem Bürogebäude auf dem nordöstlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück B-Weg bei dem es sich um das Eckgrundstück zum B-Weg handelt. Hierbei erteilte die Antragsgegnerin u.a. eine Abweichung nach § 67 BremLBO von der gemäß § 6 BremLBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller.

Gegen diese Baugenehmigung legten die Antragsteller am 13.07.2020 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Den am 17.07.2020 gestellten Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2021 abgelehnt und ausgeführt: Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde, weil die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen Rechte der Antragsteller verstoße, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das Bauvorhaben verletze die Antragsteller zunächst nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich hier nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem faktischem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Unter Berücksichtigung der in der Bauakte befindlichen Lagepläne und Lichtbilder sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Bereich beidseitig des B-Weges zwischen der N und der S-Straße sowie die sich in diesem Bereich südöstlich anschließende Blockrandbebauung einzubeziehen. Wie in anderen Hauptstraßen der Bremer Neustadt sei die unmittelbar anliegende Bebauung von auch gewerblichen Zwecken dienenden höheren Gebäuden geprägt, an die sich in den abgehenden Nebenstraßen niedrigere Wohngebäude anschlössen. Der Bezugsrahmen eines entsprechenden Eckgrundstücks werde überwiegend von der Bebauung der Hauptstraße geprägt, die innerhalb eines über die nächsten Nebenstraßen hinausgehenden Bereichs einzubeziehen sei.

Die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung entspreche voraussichtlich einem (faktischen) Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Der B-Weg sei ausgehend von der planungsrechtlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie ausweislich der in der Bauakte befindlichen Lichtbilder durch vielfältige gewerbliche Nutzungen geprägt. Selbst unter der Annahme, dass nur Gewerbe, welches auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre, angesiedelt sei, wäre die Gewerbenutzung insgesamt als so dominant anzusehen, dass der Zweck eines allgemeinen (faktischen) Wohngebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht mehr erfüllt wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Gebäude in der L-Straße überwiegend dem Wohnen dienten. Zudem sei davon auszugehen, dass die in der näheren Umgebung befindlichen Betriebe nicht allein der Versorgung des Gebiets dienten. Das streitgegenständliche Vorhaben sei seiner Art nach in einem Mischgebiet zulässig.

Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dafür sei zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob das Vorhaben sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte. Dies sei der Fall. Das Vorhaben füge sich nicht nur seiner Art nach, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Aufgrund der in der näheren Umgebung vorherrschenden straßenseitigen Blockrandbebauung in geschlossener Bauweise dürfe bzw. müsse das Bauvorhaben des Beigeladenen grundsätzlich in geschlossener Bauweise errichtet werden. Bei einem mit zwei Grundstücksgrenzen an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Eckgrundstück bestehe die Besonderheit, dass es zwei vordere und zwei seitliche Grundstücksgrenzen habe, so dass die rückwärtige entfalle. Davon abgesehen hätten auch die Antragsteller unmittelbar an ihre Grundstücksgrenze gebaut, so dass es in entsprechender Anwendung des § 242 BGB treuwidrig wäre, dem Bauvorhaben des Beigeladenen jenen Einwand entgegenzuhalten.

Das Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungstiefe sei geringer als auf anderen Grundstücken in der näheren Umgebung. Es entspreche zudem der typischen Bebauungssituation entlang des B-Wegs, dass die Grundstücke nahezu vollständig bebaut seien.

Auch hinsichtlich seiner Höhe orientiere sich das Vorhaben an den in der näheren Umgebung vorhandenen Baulichkeiten. Es entspreche der typischen städtebaulichen Situation in der näheren Umgebung, dass die zum B-Weg gelegenen Baulichkeiten eine im Vergleich zu den angrenzenden Seitenstraßen bzw. der inneren Blockrandbebauung deutlich höhere Bebauung ausweisen.

Es sei auch ansonsten keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar. Es erweise sich insbesondere nicht als rücksichtslos, dass das Vorhaben des Beigeladenen die in der Küche und im Treppenhaus des Wohngebäudes der Antragsteller befindlichen Glasbausteine verdecken werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Bauherrn die Belichtung und Belüftung ihres Wohngebäudes grundsätzlich dem eigenen Grundstück entnehmen müssten. Die Glasbausteine seien zudem nicht erforderlich, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung auf dem Grundstück der Antragsteller sicherzustellen. In einem Treppenhaus sei eine Belichtung durch Fenster bereits nicht notwendig (§ 35 Abs. 7 BremLBO). Die Küche verfüge zudem über ein Fenster, so dass von einer ausreichenden Belichtung auszugehen sei.

Schließlich liege voraussichtlich auch keine Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften zu Lasten der Antragsteller vor. Zwar halte das Staffelgeschoss die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller nicht vollständig frei. Die Antragsgegnerin habe in der streitgegenständlichen Baugenehmigung jedoch eine Abweichung nach § 67 BremLBO von der gemäß § 6 BremLBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller erteilt, die jedenfalls nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Antragsgegnerin habe auf die (allgemeine) Abweichungsvorschrift des § 67 BremLBO zurückgreifen dürfen. Es liege hier auch eine besondere bauliche Situation vor, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheide, dass die Nichtberücksichtigung bzw. Unterschreitung der an sich nach dem Gesetz erforderlichen Abstandsfläche unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsflächenregelung gerechtfertigt sei. Die vorliegende Bebauungssituation weise zunächst die Besonderheit auf, dass eine Grenzbebauung grundsätzlich bauplanungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern obligatorisch sei, weil die Umgebungsbebauung eine geschlossene Bauweise vorgebe und Abstandsflächen daher grundsätzlich nicht freizuhalten seien. Verlangten in einer solchen Bebauungssituation besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme ein teilweises Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze, so müsse es bei einem Zurückweichen in dem Maß bleiben, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies verlange. Dies sei hier der Fall. Die Errichtung des Staffelgeschosses werde sich für die Antragsteller insbesondere im Vergleich zu einem abstandsflächenrechtlich neutralen Satteldach bei gleicher Gebäude- bzw. Firsthöhe kaum wahrnehmbar auswirken. Spürbare Einbußen der Belichtung und Belüftung hätten die Antragsteller aufgrund der Errichtung des Staffelgeschosses angesichts der südwestlichen Ausrichtung ihres rückwärtigen Grundstücksbereichs nicht zu befürchten. Das Vorhaben des Beigeladenen sei auch nicht geeignet, den nachbarlichen Wohnfrieden (Sozialabstand) nachhaltig zu stören, weil in der zum Grundstück der Antragsteller gelegenen Wand auch im Staffelgeschoss Fenster nicht vorgesehen seien.

Ferner sei in besonderem Maße die gesetzgeberische Grundentscheidung in den Blick zu nehmen, wonach in innerstädtisch dicht bebauten Gebieten in stärkerem Maße Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften in Betracht kommen sollten, um hierdurch der städtebaulich erwünschten Verdichtung im innerstädtischen Bereich Rechnung zu tragen.

Die Antragsgegnerin habe voraussichtlich auch das ihr in § 67 Abs. 1 BremLBO eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie habe das Zurücktreten des Staffelgeschosses aus der geschlossenen Bauweise aus planungsrechtlichen Gründen eingefordert und hiermit bezweckt, einen harmonisierten Höhenverlauf zu schaffen, der keine nachbarlichen Belange der Antragsteller berühre.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Zuge ihrer Abweichungsentscheidung außer Acht gelassen habe, dass schon die beabsichtigte Ausführung des dritten Obergeschosses das Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen auslösen dürfte, weil dieses Geschoss aus städtebaulichen Gründen nicht vollständig in geschlossener Bauweise an das Grundstück der Antragsteller herangeführt werden solle, verhelfe den Antragstellern nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin sei im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, auch insoweit eine Abweichung nach § 67 BremLBO zuzulassen. Eine anderweitige bauliche Ausgestaltung des dritten Obergeschosses erscheine angesichts des atypischen Grenzverlaufs städtebaulich kaum vertretbar.

Hiergegen richten sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Es ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die angefochtene Baugenehmigung für das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

1. Erfolglos rügt die Beschwerde zunächst eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs. Die Ausgangsüberlegung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung des Vorhabens stelle ein faktisches Mischgebiet im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauGB dar, zieht die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel. Ein Nachbar hat im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB, der grundsätzlich nachbarschützende Qualität hat, auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 – 4 B 51.96, juris Rn. 10 m.w.N.).

a) Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass als nähere Umgebung für das Baugrundstück die Bebauung beidseitig des B-Wegs zwischen der N und der S-Straße sowie die sich in diesem Bereich südöstlich anschließende Blockrandbebauung bildeten. Die Bebauung in diesem Bereich entspreche einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO mit vielfältiger gewerblicher Nutzung im B-Weg und vorherrschender Wohnnutzung in den Nebenstraßen. Der Bezugsrahmen für das vorliegende Baugrundstück sei – wie bei den übrigen Eckgrundstücken in der Umgebung – überwiegend von der Bebauung der Hauptstraße, also des B-Wegs, geprägt. Insoweit handele es sich, auch wenn sich in den Nebenstraßen, so auch in der L-Straße überwiegend Wohnhäuser anschlössen, um ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO.

Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht substantiiert erschüttert. Die Kritik der Antragsteller, als nähere Umgebung für das Baugrundstück dürfe nicht nur die Achse entlang dem B-Weg betrachtet und die andere Achse zur L-Straße ausgeblendet werden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die (Wohn-)Bebauung der Nebenstraßen und somit auch der L-Straße, gewürdigt. Es hat jedoch für das Baugrundstück die gewerblich geprägte Bebauung im B-Weg und nicht die von Wohnnutzung geprägte in der L-Straße als maßstabsbildend angesehen, weil auch die Nutzung der übrigen Eckgrundstücke der Umgebung sich an den Nutzungen der Hauptstraße orientiere. Dass auch die Bebauung der übrigen Eckgrundstücke sich an den Nutzungen des B-Wegs orientiert, wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen und erscheint jedenfalls unter Zugrundelegung der in der Akte befindlichen Lichtbilder auch als zutreffend.

Soweit die Antragsteller rügen, dass das Verwaltungsgericht den B-Weg sowie die Nebenstraßen einheitlich als Mischgebiet i.S.d. § 6 BremLBO angesehen habe, ist diese Annahme bereits nicht entscheidungstragend. Für die Frage der zulässigen Nutzungen des Baugrundstücks hat das Verwaltungsgericht vielmehr den B-Weg als Bezugsrahmen zugrunde gelegt. Selbst wenn man mit den Antragsteller davon ausgehen würde, dass die Bebauung der L-Straße von der Bebauung des B-Wegs zu trennen sei und die Bebauung der L-Straße als ein faktisches reines oder zumindest allgemeines Wohngebiet einzuordnen sei (wofür in der Tat vieles spricht), würde dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen.

b) Auch die Bewertung der vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung, insbesondere der Bebauung des B-Wegs, als faktisches Mischgebiet, ziehen die Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die im B-Weg bisher vorhandenen Gewerbebetriebe seien durchweg solche, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO zulässig wären. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne bereits deswegen nicht von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen werden. Dies ist jedoch unzutreffend. Für die Abgrenzung eines Mischgebiets von einem allgemeinen Wohngebiet kommt es nicht darauf an, ob das vorhandene Gewerbe grundsätzlich auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Das allgemeine Wohngebiet unterscheidet sich vielmehr lediglich durch den Schwerpunkt der Wohnnutzung von einem Mischgebiet, für das eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und den sonstigen in § 6 Abs. 2 BauNVO bezeichnenden Nutzungen kennzeichnend ist (BVerwG, Urt. v. 07.09.2017 – 4 C 8.16, juris Rn. 7 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass die Gewerbenutzung insgesamt als so dominant anzusehen sei, dass der Zweck eines allgemeinen (faktischen) Wohngebiets nicht mehr erfüllt werde.

Soweit die Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der näheren Umgebung befindlichen Betriebe dienten zudem nicht allein der Versorgung des Gebiets, beanstanden, bleibt das Vorbringen bereits unsubstantiiert. Die Antragsteller behaupten lediglich das Gegenteil, zeigen jedoch keine nachvollziehbaren Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Hinweis auf die angeblich kaum vorhandenen Kundenparkplätze ist jedenfalls nicht schon geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung der in der Akte vorhandenen Lichtbilder auch nicht augenscheinlich falsch. Ausweislich dieser Bilder befinden sich in der näheren Umgebung u.a. ein Geschäft von Matratzen-Concord sowie ein Möbelladen, die offensichtlich nicht allein der Versorgung des Gebiets dienen. Davon abgesehen handelt es sich hierbei lediglich um eine weitere, selbständig tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts.

Damit kann aber auch die Kritik der Antragsteller, die geplante Nutzung des Bauvorhabens als Bürogebäude wäre in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, nicht durchgreifen. Nach der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts entspricht die nähere Umgebung eben nicht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sondern einem faktischen Mischgebiet.

c) Soweit die Antragsteller schließlich rügen, dass das Bauvorhaben ausschließlich als Bürogebäude dienen solle und keine Wohnnutzung vorsehe, was dem Gebiet einen neuen Charakter aufdrücken würde, ergeben sich auch keine Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist richtig, dass im B-Weg in einer Vielzahl von Gebäuden lediglich im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung stattfindet und die oberen Geschosse zum Wohnen genutzt werden. Allerdings gibt es bereits jetzt in der vom Verwaltungsgericht definierten näheren Umgebung eine Reihe von Gebäuden, die vollständig für „Büro/Verwaltung/Dienstleistung“ bzw. für den Einzelhandel genutzt werden. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Übersicht über die Nutzungen im maßgeblichen Bereich des B-Wegs (Stand: Oktober 2017).

Davon abgesehen kann eine Beschränkung bestimmter Nutzungsarten auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile einer baulichen Anlage, egal ob diese Nutzungsart nach der BauNVO im jeweiligen Baugebiet allgemein oder lediglich ausnahmsweise zugelassen werden kann, nicht auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 BauNVO erreicht werden. Eine solche besondere Gliederung setzt vielmehr einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauNVO voraus, der insoweit der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe bedarf (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1990 – 4 B 240/89, juris Rn. 8).

2. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird, das streitgegenständliche Vorhaben füge sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen und der Gestaltung nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein, führt dieser Einwand schon von vornherein nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller, da diesen Merkmalen keine drittschützende Funktion zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.03.2012 – 3 S 223/12, juris Rn. 6). Diese Merkmale sind lediglich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als Indiz bei der Frage heranzuziehen, ob von dem Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehen kann. Der durch das Merkmal des „Einfügens“ gewährleistete Drittschutz beschränkt sich insoweit auf die Überprüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes, wohingegen dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundflächenzahl regelmäßig nur dann unmittelbar drittschützende Wirkung zukommt, wenn erkennbar ist, dass die planerischen Festlegungen zum Schutze der Nachbarn erfolgt sind. Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein, sodass der gerichtliche Prüfungsmaßstab in der Konstellation der Drittanfechtungsklage eingeschränkt ist (VG Hannover, Urt. v. 22.04.2021 – 4 A 3804/20, juris Rn. 38 m.w.N.).

3. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Bauvorhaben nicht zulasten der Antragsteller gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

a) Die Realisierung des Bauvorhabens des Beigeladenen wird zwar dazu führen, dass die Glasbausteine an der nordöstlichen Gebäudewand auf dem Grundstück der Antragsteller zugebaut werden, so dass von diesen keine Belichtung der jeweiligen Räumlichkeiten mehr erfolgen kann. Bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass damit zwar für das Wohngebäude der Antragsteller eine Verschlechterung der baulichen Situation verbunden sei, weil sie dann im Treppenhaus kein Tageslicht mehr hätten, aber dadurch die Zumutbarkeitsschwelle zulasten der Antragsteller nicht überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung des in der Akte befindlichen Kartenmaterials und der Lichtbilder zu der Einschätzung gelangt, dass in der näheren Umgebung ganz überwiegend eine geschlossene Bauweise vorherrschend und damit auch prägend sei und diese daher gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch auf die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück Anwendung finde. Die Auffassung der Antragsteller, bei der Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück handele es sich nicht um eine seitliche, sondern um eine rückwärtige Grundstücksgrenze und für eine solche gelte die geschlossene Bauweise nicht, kann dagegen nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass das Baugrundstück als Eckgrundstück zwei seitliche und keine rückwärtige Grundstücksgrenze habe. Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall davon auszugehen, dass für die Beurteilung, welche Grundstücksgrenzen aus Sicht des Plangebers als „seitliche“ gelten, die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich ist und nicht – wie die Antragsteller meinen – ausschließlich der Blick von der Straße aus, der eine Erschließungsfunktion zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 – 1 ME 134/19, juris Rn. 10 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück zur Grundstücksgrenze der Antragsteller einen Abstand einhält und zum B-Weg hin ausgerichtet ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dieser Umstand nicht schon für das Baugrundstück insoweit prägend, dass auch das Bauvorhaben zwingend wieder diesen Abstand einhalten muss. Dieser Abstand stellt in der näheren Umgebung einen Sonderfall dar. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit § 34 Abs. 1 BauGB die Bebauung der näheren Umgebung insgesamt in den Blick genommen, in der überwiegend eine geschlossene Bauweise vorherrscht.

Bei einer geschlossenen Bauweise ist aber eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen ausweist, die baurechtlich genehmigt sind. Die vorhandene Bebauung kann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erst dann erfordern, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 – 4 B 197/94, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 16.04.2009 – 3 B 273/09, juris Rn. 9).

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Glasbausteine allein der Belichtung eines Treppenhauses dienten, nicht hingegen von Aufenthaltsräumen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.04.2015 – 9 ZB 12.1318, juris Rn. 6) und dass ein Treppenhaus nicht notwendig durch Fenster (bzw. Glasbausteine) belichtet sein müsse. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum eine natürliche Belichtung des Treppenhauses nicht durch die Türen ermöglicht werden kann.

Wie das Verwaltungsgericht zudem zu Recht ausgeführt hat, verpflichtet das Rücksichtnahmegebot auch in Gebieten, in denen keine geschlossene Bauweise angeordnet ist, nicht generell dazu, eine grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu unterlassen. Vielmehr muss derjenige, der – wie die Antragsteller – selbst an die Grenze gebaut hat – vorbehaltlich anderslautender planungsrechtlicher Festsetzungen oder Vorschriften –, einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn grundsätzlich dulden. Auch vermittelt allein der Umstand, dass die Glasbausteine vor längerer Zeit vom Rechtsvorgänger der Antragsteller eingebaut worden seien, keinen Vertrauensschutz der Antragsteller, dass diese Glasbausteine vom Nachbarn nicht zugebaut werden. Auch mit der Annahme eines etwaigen Bestandsschutzes des Wohnhauses der Antragsteller geht nicht notwendig ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Freihaltung der Grenzwand einher. Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf die betreffende bauliche Anlage; eine Aussage darüber, inwieweit auf den Nachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen unzulässig sind, lässt sich daraus aber nicht unmittelbar ableiten. Der Beigeladene hat vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran, mit der Ausübung seines Baurechts von seinem Eigentum Gebrauch zu machen und sein Grundstück entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie die Antragsteller zu nutzen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.04.2015 – 9 ZB 12.1318, juris Rn. 7). Vorliegend ist insbesondere nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht, dass der Grenzbau mit Glasbausteinen mit Einverständnis des Nachbarn im Vertrauen darauf errichtet worden ist, dass die angrenzende Fläche unbebaut bleibt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.11.2012 – 9 CS 12.1945, juris Rn. 20).

b) Auch soweit die Antragsteller mit dem Hinweis auf die „Dimensionen“ des Bauvorhabens eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung geltend machen wollen, ist hierfür nichts ersichtlich.

Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht dagegen nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2010 – 1 ME 237/09, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2006 – 1 ME 80/07, juris Rn. 24).

Eine solche erdrückende Wirkung des geplanten Bürogebäudes kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung seiner Höhe, des Volumens und seiner Gestaltung nicht angenommen werden. Zwar überragt das geplante viergeschossige Bürogebäude zuzüglich Staffelgeschoss durchaus das zweigeschossige Wohnhaus mit Satteldach der Antragsteller. So weist das Wohnhaus der Antragsteller eine Firsthöhe von 9,55 m auf, das 4. OG des Bauvorhabens ist 12,50 m hoch, unter Berücksichtigung des Staffelgeschosses wird eine Gebäudehöhe von 15,02 m erreicht. Auch wegen eines Höhenunterschiedes kommt eine erdrückende Wirkung aber nur bei einem besonderen Missverhältnis in Betracht. Ein solches Missverhältnis liegt in dem dargestellten Höhenunterschied jedoch nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben lediglich an die (kürzere) seitliche Hauswand des Wohngebäudes der Antragsteller anschließt und das Staffelgeschoss zum Grundstück der Antragsteller zurückspringt.

Im Übrigen kommt der Höhendifferenz dann keine Bedeutung zu, wenn ein solches Nebeneinander unterschiedlicher Gebäudehöhen für die Bebauung in der näheren Umgebung in einem unbeplanten Gebiet gerade prägend ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2021 – 10 S 23/209, juris Rn. 20 m.w.N.). Davon ist das Verwaltungsgericht vorliegend ausgegangen. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Allein die Behauptung, dass Bauvorhaben weise eine neuartige und übermäßige Bauweise auf, die in der näheren Umgebung bislang nicht vorhanden sei, ist nicht geeignet, die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

c) Auch der Umstand, dass das geplante Bürogebäude ein Staffelgeschoss aufweisen soll, führt nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Soweit die Antragsteller vortragen, die bestehenden Gebäude am B-Weg und in den Nebenstraßen seien bislang durchweg mit Satteldächern ausgestattet, ist dies bereits unzutreffend. Aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass sich jedenfalls in der N/Ecke B-Weg ein vierstöckiges Gebäude mit zusätzlichem Staffelgeschoss befindet. Davon abgesehen lässt sich ein Anspruch auf Einhaltung eines einheitlichen Äußeren aus dem Rücksichtnahmegebot nicht herleiten.

4. Schließlich wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege voraussichtlich keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zu Lasten der Antragsteller vor, insbesondere begegne die erteilte Abweichung für das Staffelgeschoss keinen rechtlichen Bedenken, mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Die Antragsteller machen insoweit lediglich geltend, bei der erteilten Abweichung für das Staffelgeschoss von den einzuhaltenden Abstandsflächen habe die Antragsgegnerin in ihre Ermessensentscheidung nicht eingestellt, dass die bestehenden Gebäude am B-Weg und in den Nebenstraßen durchweg mit Satteldächern ausgestattet seien und ein Bürogebäude mit einem Staffelgeschoss in dieser Höhe eine neuartige und übermäßige Bauweise in die städtebauliche Umgebung einbringe, die dort bislang nicht vorhanden sei. Ein derart hohes Bürogebäude mit einem oben aufgesetzten Staffelgeschoss weiche von der vorhandenen Bebauung ab und füge sich somit nicht in die städtebauliche Umgebung ein.

Die Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dieser Umstand kann vielmehr – wie ausgeführt – allenfalls bei der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes eine Rolle spielen. Die Antragsteller legen auch nicht dar, dass gerade durch die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen für das Staffelgeschoss ihre nachbarlichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden, z.B. eine erdrückende Wirkung von dem Gebäude ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten (als Gesamtschuldner) tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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