Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nebst Änderungsgenehmigung für ein Windenergievorhaben.
Der Antragsteller ist bildender Künstler und Eigentümer des Grundstücks K…straße 3 in T… (Gemeinde M…, Landkreis V…). Das am östlichen Ortseingang von T… liegende Grundstück ist mit einem 1899 / 1900 errichteten denkmalgeschützten Vierseithof bebaut, bestehend aus einem traufständig zur Straße ausgerichteten eingeschossigen Wohnhaus („Villa M…“), zwei Wirtschaftsgebäuden und einer Scheune (ID-Nr.: ). Der Antragsteller lebt dort und betreibt sein Atelier.
Die Beigeladene plant auf den nordöstlich vom Grundstück des Antragstellers gelegenen Grundstücken Gemarkung T…, Flur , Flurstücke sowie Gemarkung W…, Flur , Flurstücke die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 12, WEA 13 und WEA 14). Die Anlagen sollen Teil einer Windparkfläche sein, für die der Antragsgegner insgesamt 16 Windenergieanlagen genehmigte. Die Entfernung seines Grundstücks zu der Windparkfläche gibt der Antragsteller selbst mit „max. 1.200 m“ an. Nach den Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen beträgt der geringste Abstand des Vorhabens der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers 1.300 m (WEA 14). Die Genehmigungen für die weiteren 13 Windenergieanlagen waren Gegenstand der parallelen Eilverfahren OVG 7 S 4/26, OVG 7 S 5/26 und OVG 7 S 6/26, in denen Entscheidungen des Senats ebenfalls am heutigen Tag ergingen.
Für das Vorhaben der Beigeladenen erteilte der Antragsgegner dieser am 3. Juli 2025 im förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG nach allgemeiner Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit, Beteiligung der Öffentlichkeit (Bekanntmachung vom 13. April 2021 und erneut vom 9. November 2021) und Umweltverträglichkeitsprüfung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-6.0 MW (Nabenhöhe: 169 m, Rotordurchmesser: 162 m, Gesamthöhe: 250 m, Nennleistung: 6 MW). Mit Bescheid vom 13. November 2025 änderte der Antragsgegner die Genehmigung nach allgemeiner Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit auf der Grundlage von § 16 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG dahingehend, dass anstelle des bisherigen Anlagentyps zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N163/6.X (Nabenhöhe: 164 m, Rotordurchmesser: 163 m, Gesamthöhe: 245,5 m zzgl. 0,89 m Fundamenterhöhung, Nennleistung: 6,8 MW) und eine Anlage des Typs Nordex N175/6.X (Nabenhöhe: 179 m, Rotordurchmesser: 175 m, Gesamthöhe: 266,5 m zzgl. 1 m Fundamenterhöhung, Nennleistung: 6,8 MW) genehmigt wurden. Außerdem lässt die Änderungsgenehmigung eine Verschiebung der Anlagenstandorte um weniger als 8 m zu.
Die Genehmigungsentscheidungen vom 3. Juli 2025 und 13. November 2025 (jeweils verfügender Teil und Rechtsbehelfsbelehrung) machte der Antragsgegner am 3. Dezember 2025 im Amtsblatt für Brandenburg (Nr. 49, S. 764 u. S. 761) öffentlich bekannt.
Am 19. Januar 2026 erhob der Antragsteller gegen die Genehmigung vom 3. Juli 2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. November 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Ebenfalls am 19. Januar 2026 hat der Antragsteller bei dem Oberverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Er macht unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung – zusammengefasst – im Wesentlichen geltend, den Genehmigungsentscheidungen habe im Rahmen der Bekanntmachung des Ausgangsvorhabens eine verfahrensfehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung zugrunde gelegen. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Genehmigungsentscheidungen. Hinsichtlich der vor Erteilung der Änderungsgenehmigung erfolgten Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erscheine zudem fraglich, ob der Antragsgegner die zu erwartenden zusätzlichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens ausreichend in den Blick genommen und untersucht habe. Auch in der Sache erweise sich das (geänderte) Vorhaben als rechtswidrig. Der Antragsgegner habe die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen nicht hinreichend geprüft. Weil in dem Gebiet militärische Tiefflüge durchgeführt würden, bestehe eine erhebliche Kollisionsgefahr. Dadurch könne es auch zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers kommen, insbesondere seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Eigentums. Weiterhin beruft sich der Antragsteller auf den Denkmalschutz, den Schallschutz und – hinsichtlich des Anlagentyps Vestas V162-6.0 MW – einen möglichen Austritt wassergefährdender Öle. In dem Änderungsgenehmigungsverfahren seien außerdem die Anforderungen an die Standsicherheit der geplanten Windenergieanlagen und das Fehlen nachteiliger Auswirkungen durch Turbulenzen nicht geprüft und nachgewiesen worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Januar 2026 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. Juli 2025 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13. November 2025 anzuordnen.
II.
Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 1. Var VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1.1 Gegenstand des Eilantrags sind die Ausgangsgenehmigung vom 3. Juli 2025 und die Änderungsgenehmigung vom 13. November 2025. Die beiden Genehmigungsentscheidungen verschmelzen (erst) dann zu einer rechtlichen Einheit, wenn die Beigeladene sie umgesetzt oder unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 25. Juli 2023 – 8 B 734/23.AK – juris Rn. 31 f. und vom 9. Juni 2022 – 8 B 407/22 – juris Rn. 17 f.; jeweils m.w.N.).
1.2 Der Antrag ist nicht verfristet. Die einmonatige Antragsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist gewahrt, ohne dass es auf etwaige Fehler der Bekanntgabe der angegriffenen Genehmigungsentscheidungen an den Antragsteller ankommt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragsfrist überhaupt zu laufen begann (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 BImSchG, § 58 VwGO). Nachdem die Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 BImSchG erfolgte, begann die Antragsfrist jedenfalls nicht vor dem Ende der zweiwöchigen Frist für die durch Zugänglichmachung im Internet zu bewirkende Auslegung des gesamten Bescheides; der Ablauf der Auslegungsfrist hat zur Folge, dass der Bescheid Dritten gegenüber als zugestellt gilt (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 3, 4 und 8 BImSchG). Die Auslegungsfrist endete mit dem Ablauf des 17. Dezember 2025. Da es sich bei dem 17. Januar 2026 um einen Samstag handelte, endete die Monatsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mithin nicht vor dem Ablauf des 19. Januar 2026 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 ff. BGB).
1.3 Umgekehrt ist der Antrag auch nicht etwa verfrüht. Selbst wenn die Genehmigungsentscheidungen dem Antragsteller nicht wirksam bekannt gegeben worden sein sollten, war und ist der Antragsteller nicht daran gehindert, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1997 – BVerwG 1 B 190.97 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 12 MS 30/24 – juris Rn. 20; Morath, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 76. Ed., Stand: 1. Oktober 2025,
§ 63 BImSchG Rn. 16).
1.4 Schließlich ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil die angegriffenen Bescheide dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden wären und sein in der Hauptsache erhobener Widerspruch daher offensichtlich unzulässig wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2024 – 22 B 194/24.AK – juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 15 CS 19.1050 – juris Rn. 19 m.w.N.). Denn nach dem oben zur Antragsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Gesagten endete auch die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls nicht vor Ablauf des 19. Januar 2026 und ist daher gewahrt.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertungen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 80c VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 – OVG 3a S 9/23 – juris Rn. 7 f. m.w.N.) zulasten des Antragstellers aus. Die fristgerecht innerhalb der einmonatigen Frist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfolgte Antragsbegründung führt auf keine Fehler der angegriffenen Genehmigungsentscheidungen, die der Antragsteller den Entscheidungen entgegenhalten könnte. Solche Fehler sind für den Senat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch sonst nicht ohne Weiteres zu erkennen. Nichts anders folgt aus dem jüngsten Schriftsatz des Antragstellers vom 21. April 2026.
2.1 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigungsbescheide vom 3. Juli 2025 und 13. November 2025 unter Verletzung formellen Rechts ergangen wären.
a. Die angegriffenen Genehmigungen leiden nicht an einem sog. absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG, den der Antragsteller im Rahmen der Begründetheit des Eilantrags ohne Rücksicht auf eine Verletzung in eigenen, subjektiven Rechten geltend machen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 32; OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2024 – 22 D 77/23.AK – juris Rn. 101 f. m.w.N.).
aa. Der Antragsteller zeigt mit seinem Antragsvorbringen nicht konkret auf, dass und warum die vor Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 13. November 2025 von dem Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit fehlerhaft gewesen sein sollte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG). Auch sonst lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt ist und nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ darf, andererseits das Gericht das Ergebnis der behördlichen Prüfung im Wesentlichen nur einer Plausibilitätskontrolle unterzieht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG; zu den Maßstäben im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 41). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 1 UVPG bei der Änderung eines Vorhabens, für das – wie hier – bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, Gegenstand der Vorprüfung nicht das geänderte Gesamtvorhaben ist, sondern lediglich „die Änderung“. Letztere ist daraufhin zu untersuchen, ob sie für sich genommen geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 44). Daran gemessen begegnet das von dem Antragsgegner im Protokoll vom 13. Oktober 2025 festgehaltene und am 14. Oktober 2025 öffentlich bekannt gemachte Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf die Auswirkungen des Änderungsvorhabens keinen durchgreifenden Bedenken. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Änderungsvorhaben im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, erscheint im Ergebnis nachvollziehbar (vgl. in einem ähnlichen Fall eines Änderungsvorhabens gemäß § 16b Abs. 7 BImSchG auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 40 ff. und Beschluss vom 24. Januar 2023 – OVG 3a S 1/23 – juris Rn. 12 ff.).
bb. Der Antragsteller kann den angegriffenen Genehmigungen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie litten an einem unbenannten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich bezeichneten Verfahrensfehlern wie einer fehlenden oder fehlerhaften Vorprüfung nach Art und Schwere vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
Soweit der Antragsteller rügt, dass es im Rahmen der am 13. April 2021 und 9. November 2021 erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen des Windenergievorhabens (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, §§ 8 und 9 der 9. BImSchV) an einem ausreichenden Hinweis darauf gefehlt habe, welche Unterlagen neben den Untersuchungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung bis dahin zur behördlichen Prüfung vorgelegen hätten, dringt er damit nicht durch. Bei diesen bloßen Bekanntmachungsfehlern würde es sich schon ihrer Art und Schwere nach jedenfalls nicht um absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 2020 – BVerwG 9 A 5.20 – juris Rn. 25 und vom 21. Januar 2016 – BVerwG 4 A 5.14 – juris Rn. 47, 50; OVG Münster, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 – juris Rn. 112 ff.). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der betroffenen Öffentlichkeit dadurch die gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden wäre. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die (vermeintlichen) Bekanntmachungsfehler entgegen der dahingehenden, für Personen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 1. Var. UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO geltenden Anforderung aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gerade dem Antragsteller die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben (vgl. zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 11 UVP-RL: EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 – juris Rn. 53 ff.). Der Antragsteller konnte seine Rechte durch Erhebung von Einwendungen im Genehmigungsverfahren wahrnehmen und hat das mit ausführlichem, 15 Seiten umfassenden Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Juni 2021 auch getan. Das schließt einen Aufhebungsanspruch wegen eines Verfahrensfehlers aus (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2023 – 22 D 65/23.AK – juris Rn. 43; VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juni 2024 – B 7 K 23.11 – juris Rn. 91; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL Aug. 2025, § 10 BImSchG Rn. 284c). Auf eine etwaige Beeinträchtigung Dritter kann sich der Antragsteller aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht berufen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2025 – 8 D 181/23.AK – juris Rn. 54).
Dass – wie der Antragsteller weiter rügt – Einwendungen ausweislich der Belehrung in den Bekanntmachungen ausschließlich schriftlich oder elektronisch und ausschließlich über das eröffnete Einwendungsportal hätten eingereicht werden können, nicht jedoch per E-Mail, begründet ebenfalls keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Auch insoweit ist jedenfalls keine Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Beteiligungsrecht zu erkennen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
b. Ob ein sonstiger, nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallender Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gegeben ist, bedarf keiner Klärung. Denn aus einem solchen sog. relativen Verfahrensfehler könnte der Antragsteller schon keinen eigenständigen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen herleiten, der unabhängig von der tatsächlichen Verletzung subjektiver Rechte besteht (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2023 – 22 D 65/23.AK – juris Rn. 44; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 – juris Rn. 91; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 75).
c. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Bekanntgabe der Genehmigungsbescheide ihm (und anderen Dritten) gegenüber rügt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe unterstellt, würde daraus jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidungen als solcher folgen. Rechtsfolge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Bekanntgabe ist im Wesentlichen nur, dass dem Betroffenen gegenüber die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen z.B. aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht in Lauf gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1997 – BVerwG 1 B 190.97 – juris Rn. 5). Das gilt auch im Fall von Bekanntgaben nach § 10 Abs. 7 BImSchG und diese ersetzenden öffentlichen Bekanntmachungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Werkstand: 1. August 2025, § 10 BImSchG Rn. 106a; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 10 Rn. 135; Weiss, in: Appel/Ohms/Saurer [Hrsg.], BImSchG, 2021, § 10 Rn. 302; s. im Übrigen auch § 2 Abs. 3 UmwRG und dazu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL Aug. 2025, § 2 UmwRG Rn. 41 ff.).
2.2 Die angegriffenen Genehmigungen lassen bei der in dem Eilverfahren gebotenen Kontrolldichte auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen, durch die der Antragsteller in seinen subjektiven (Nachbar-)Rechten verletzt ist.
a. Ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen das Vorhaben der Beigeladenen ergibt sich nicht aus einer Verletzung luftverkehrlicher bzw. militärischer Belange. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Vorhabenzulassung führe mit Blick auf das mit Bekanntmachung vom 12. November 2025 reaktivierte Tieffluggebiet LFA 8 „Neubrandenburg“ (hier: Sektor d) zu einer erheblichen Kollisionsgefahr. Infolge dessen könnten angesichts der Entfernung zu einem potenziellen Kollisionspunkt von ca. 1.200 m auch sein Grundeigentum und seine körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt werden. Das vermag dem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
aa. Zu Recht hat die Beigeladene in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung bei einem immissionsschutzrechtlichen Drittrechtsbehelf grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers sind zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen zu seinen Lasten (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – BVerwG 7 B 15.21 – juris Rn. 12 und Urteil vom 26. September 2019 – BVerwG 7 C 5.18 – juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. Februar 2025 – OVG 7 A 42/24 – juris Rn. 28 und vom 18. Dezember 2024 – OVG 7 A 39/24 – juris Rn. 33; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2024 – 5 KM 20/22 OVG – juris Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 12. Januar 2024 – 8 D 92/22.AK – juris Rn. 40). Nach wohl überwiegender Auffassung gilt das nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern mit Rücksicht auf die von dem Genehmigungsinhaber erlangte Rechtsposition bereits für Rechts- oder Tatsachenänderungen, die nach Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, aber vor der behördlichen Entscheidung über einen Drittwiderspruch eintreten (vgl. ausdrücklich etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2016 – OVG 10 N 45.14 – juris Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 63; jeweils zur parallelen Problematik im Baurecht). Ob der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 24.16 – (juris Rn. 28) etwas anders entnommen werden muss, erscheint dem Senat fraglich (für die Maßgeblichkeit der Widerspruchsentscheidung als letzter Behördenentscheidung aber wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 ME 168/19 – juris Rn. 65 und Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 – juris Rn. 157). Ausweislich der Bekanntmachung vom 12. November 2025 ist die Reaktivierung des Tieffluggebiets indes erst mit Wirkung zum 27. November 2025 erfolgt und damit nach dem Erlass der angegriffenen Bescheide vom 3. Juli 2025 und 13. November 2025 (Zustellung des Letzteren an die Beigeladene lt. Postzustellungsurkunde erfolgt am 19. November 2025).
bb. Jedenfalls steht eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers auch bei Berücksichtigung des Tieffluggebiets nicht zu besorgen. Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass sich ein Drittschutz für ihn zumindest aus Grundrechten ergibt, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG (zur Diskussion um die drittschützende Wirkung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen des Luftverkehrsrechts wie z.B. § 14 [ggf. i.V.m. § 30 Abs. 2] LuftVG vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2026 – 22 B 1325/25.AK – juris Rn. 14 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 8 B 11049/25.OVG – juris Rn. 28 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2024 – 14 S 244/23 – juris Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg, Urteile vom 13. November 2019 – 12 LB 123/19 – juris Rn. 67 ff. und vom 18. Juli 2007 – 12 LC 56/07 – juris Rn. 43). Denn das von dem Antragsteller geltend gemachte Konflikt- und Gefahrenpotenzial besteht nicht.
Das belegen die vom Antragsgegner in den Genehmigungsverfahren und im vorliegenden Eilverfahren eingeholten luftverkehrsrechtlichen Stellungnahmen, unter ihnen Stellungnahmen der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) vom 2. Juni 2023, 2. Oktober 2025 und 27. Februar 2026, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 6. November 2020 und 29. August 2025, der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) vom 15. September 2025 und 25. Februar 2026 sowie der Bundeswehr vom 24. Februar 2026. Daraus geht hervor, dass eine Kollisionsgefahr auch aktuell unter den zwischenzeitlich veränderten Rahmenbedingungen nach der Einschätzung der fachlich zuständigen Stellen nicht gegeben ist. Insbesondere können die militärischen Tiefflüge, die in dem reaktivierten Tieffluggebiet erfolgen, danach unter Berücksichtigung alle Luftfahrthindernisse stattfinden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Begründetheit dieser Einschätzung zu zweifeln. Auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen, die hierzu auf die Zuarbeit ihrer Fachgruppe „Luftfahrt“ verwiesen hat, erscheint dem Senat die Einschätzung der Fachbehörden hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat es mit seinem weithin unsubstantiiert und spekulativ gebliebenen Vortrag in dem Eilverfahren nicht vermocht, die behördliche Einschätzung zu erschüttern.
b. Es lässt sich auch nicht festzustellen, dass dem Antragsteller ein denkmalschutzrechtlich begründetes Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht.
aa. Zwar vermittelt das landesrechtlich geregelte und vorrangig öffentlichen Interessen dienende Denkmalschutzrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG ein „Mindestmaß an (…)
Nachbarschutz“ (so die Formulierung in: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – BVerwG 4 B 28.10 – juris Rn. 3). Demnach muss der Denkmaleigentümer, der durch das Denkmalschutzrecht zur Erhaltung und Pflege des Denkmals verpflichtet ist, ein Abwehrrecht gegen Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals haben, die den Denkmalwert seines Eigentums erheblich beeinträchtigen und damit seine Erhaltungsinvestitionen entwerten (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 4 C 3.08 – juris Rn. 6 ff.; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ferner z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 – OVG 2 S 3.15 – juris Rn. 9 und vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 – juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 B 998/23 – juris Rn. 35). Hier ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmaleigentums des Antragstellers aber nicht zu erkennen.
Die von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen greifen nicht in die Substanz des denkmalgeschützten Vierseithofs ein. Soweit aufgrund bestehender Sichtbeziehungen von einer (optischen) Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals auszugehen sein sollte, ist diese nach Auffassung des Senats aller Voraussicht nach jedenfalls nicht als erheblich zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Entfernung vom Grundstück des Antragstellers bleiben die Windenergieanlagen weitgehend im Hintergrund. Es ist zu erwarten, dass die Anlagen von einem verständigen Betrachter, der das Denkmal auf sich wirken lassen will, als erkennbare neuzeitliche technische Einrichtungen gedanklich ausgeblendet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 49; zu § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls ausnahmsweise nicht nur die Sicht auf das Denkmal vor erheblichen Störungen geschützt ist, sondern auch die Sicht vom Denkmal auf die Umgebung (für derartige Ausnahmefälle einer geschützten „Innen-Außen-Blickbeziehung“: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 – OVG 2 A 18.08 – juris Rn. 40; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 28 ff.). Auch unter dieser Prämisse, für die allerdings jedenfalls in der vorliegenden Konstellation wenig spricht, bleibt es dabei, dass der Störgrad einer erheblichen Beeinträchtigung nicht erreicht sein dürfte (gegen eine Schutzwürdigkeit der „Innen-Außen-Blickbeziehung“ die von der Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegte denkmalrechtliche Stellungnahme von Dr. W… Archäologie und Beratung vom 12. März 2026, S. 15).
bb. Aus den einfachrechtlichen Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes – losgelöst vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG – kann der Antragsteller keinen weitergehenden Schutz für sich beanspruchen. Im Gegenteil, bestätigen diese, dass sich das Windenergievorhaben der Beigeladenen denkmalschutzrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sehen dürfte. So erscheint ausgehend von § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG bereits zweifelhaft, ob überhaupt Belange des Denkmalschutzes vorliegen, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. Nach der genannten Vorschrift stehen Belange des Denkmalschutzes der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. Bei dem Vierseithof dürfte es sich nicht um ein besonders landschaftsprägendes Denkmal in diesem Sinne handeln (ebenso die Einschätzung in der denkmalrechtlichen Stellungnahme von Dr. W… Archäologie und Beratung vom 12. März 2026, S. 15; vgl. allgemein für die Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 43 f.). So ist das Gehöft auch nicht in die vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geführte „Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale (Denkmale mit besonderem Raumbezug hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen)“ eingetragen (zu den Kriterien der Eintragung vgl. Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien [VV EED], ABl. Bbg Nr. 32 vom 16. August 2023, S. 762 ff.). Unbeschadet dessen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG, dass das – bundesrechtlich durch § 2 EEG anerkannte – überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel die Belange des Denkmalschutzes überwiegt, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird (vgl. auch hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 48 f.). Abgesehen davon dürfte die denkmalschutzrechtliche Abwägung unter Berücksichtigung von § 2 EEG auch unabhängig von § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG zugunsten der Beigeladenen ausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 50 ff.). Im Übrigen kann angesichts des Abstandes der geplanten Windenergieanlagen von dem Vierseithof auch keine Rede davon sein, dass die Anlagen das Denkmal gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen würden (vgl. für diesen Maßstab z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 – OVG 10 S 41.17 – juris Rn. 5 und vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 55).
c. Der Antragsteller wird durch das Windenergievorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastungen ausgesetzt.
aa. Die Beigeladene hat zur Beurteilung der Lärmauswirkungen des Ausgangsvorhabens in dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren die Schallimmissionsprognose der Fa. N… GmbH vom 9. März 2021 vorgelegt, überarbeitet mit Datum vom 4. Mai 2022. Im Änderungsgenehmigungsverfahren reichte sie eine aktualisierte Fassung der Schallimmissionsprognose ein, die vom 15. Juli 2025 datiert und den Wechsel des Anlagentyps berücksichtigt. Das Grundstück des Antragstellers wird in den Untersuchungen als Immissionsort K bzw. Immissionsort I08 in die Betrachtung einbezogen, wobei seine Schutzbedürftigkeit zur Nachtzeit auf 45 dB(A) veranschlagt wird. Diesen Richtwert halten die von den Gutachtern ermittelten Beurteilungspegel der Gesamtbelastung von 40 dB(A) sowohl für das Ausgangsvorhaben als auch für das geänderte Vorhaben den Untersuchungen zufolge mit der notwendigen statistischen Sicherheit ein (Vorbelastung: jeweils 38 dB[A]; Zusatzbelastung: 35 dB[A] bzw. 36 dB[A]).
bb. Die Schallimmissionsprognosen weisen keine offensichtlichen, auch für den nicht Sachkundigen erkennbaren Mängel auf. Mit Stellungnahmen vom 12. Mai 2021 und 8. Juli 2022 (Ausgangsvorhaben) sowie vom 16. September 2025 (Änderungsvorhaben) hat das Fachreferat T21 des Antragsgegners die Schallimmissionsprognosen nebst verschiedener erläuternder Ergänzungen und Nachreichungen nach eingehender Prüfung als plausibel erachtet. Hierauf beruhen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2025 (dort S. 45 ff., S. 50 u. S. 75 ff.) und im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 13. November 2025 (dort S. 10 ff.). Darin hat der Antragsgegner die Genehmigungen anknüpfend an die fachlichen Stellungnahmen zudem in Ziffer IV.2.1 bis 2.12 (Bescheid vom 3. Juli 2025) bzw. Ziffer IV.1.1 bis 1.5 (Bescheid vom 13. November 2025) mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen, die der Sicherstellung des Schallschutzes dienen. Daneben legen die Genehmigungen die technischen Parameter der Windenergieanlagen selbst fest, einschließlich der jeweiligen Schallleistungspegel LWA und maximal zulässigen Emissionswerte Le,max, die auch den Schallimmissionsprognosen zugrunde gelegen haben (Ziffer II. der Bescheide vom 3. Juli 2025 und 13. November 2025). Dadurch ist gewährleistet, dass höhere Lärmbelastungen von den Genehmigungen nicht mehr gedeckt würden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – OVG 7 A 29/24 – juris Rn. 40).
cc. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Lärmbeurteilung sind nicht geeignet, deren Plausibilität – soweit die Rechte des Antragstellers als Nachbar in Rede stehen – zu erschüttern.
(1) Mangels eigener Betroffenheit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass nach den Schallimmissionsprognosen an drei (Ausgangsvorhaben) bzw. vier (Änderungsvorhaben) Immissionsorten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit überschritten werden (Immissionsorte E1, E2 und F3 bzw. Immissionsorte I02, I05.1, I05.2 und I06.2). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Gutachter und ihnen folgend auch der Antragsgegner die Überschreitungen in Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zu Recht als unbeachtlich angesehen haben, wofür bei überschlägiger Betrachtung indes alles spricht. Eine Richtwertüberschreitung auf dem Grundstück des Antragstellers selbst wurde – wie gesehen – gerade nicht festgestellt. Vielmehr bleibt die ermittelte Gesamtbelastung von 40 dB(A) nachts dort hinter dem als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) deutlich zurück (s.o.).
(2) Soweit der Antragsteller für sein Grundstück von einem höheren Schutzanspruch ausgeht, kann er damit nicht durchdringen.
Den von ihnen als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts haben die Lärmgutachter und der Antragsgegner auf der Grundlage von Nr. 6.6 TA Lärm in Anwendung von bzw. Orientierung an Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm ermittelt, der die Immissionsrichtwerte unter anderem für Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) regelt (vgl. u.a. die im Eilverfahren vorgelegte Stellungnahme der Fa. N… vom 24. Februar 2026, S. 2 u. 3). Eine Zwischenwertbildung gemäß der für Gemengelagen geltenden Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm ist insoweit gerade nicht erfolgt (vgl. etwa auch S. 75 des Genehmigungsbescheides vom 3. Juli 2025 und S. 11 des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 13. November 2025, wonach Zwischenwerte nur für die Immissionsorte E, F, I und L gebildet wurden). Ausgehend von dem Gebietscharakter als Dorfgebiet hätte im Übrigen auch eine solche Zwischenwertbildung jedenfalls nicht zu einem niedrigeren Immissionsrichtwert als 45 dB(A) führen können. Dass und warum für sein Grundstück ein Schutzbedürfnis bestehen sollte, das über den eines Dorfgebiets hinausgeht, legt der Antragsteller nicht konkret dar. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht, soweit seinen Ausführungen entnommen werden kann, dass der Antragsteller ohne nähere Begründung vom Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) ausgeht. Erst recht ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass er für sein Grundstück einen Schutz beanspruchen kann, der noch über den – hier eingehaltenen – Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete hinausgeht (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang überdies darauf hin, dass die obergerichtliche Rechtsprechung selbst dem Eigentümer eines an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) gegenüber einem Außenbereichsvorhaben regelmäßig nur ein Schutzbedürfnis zuerkennt, das dem für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen und hier eingehaltenen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts entspricht (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 198/25.AK – juris Rn. 72 und Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 – juris Rn. 13 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 – juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. November 2017 – 2 B 573/17 – juris Rn. 15).
Legte man mit dem Antragsteller und entgegen der Einschätzung der Lärmgutachter und des Antragsgegners demgegenüber einen Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet zugrunde, würde sich im Rahmen der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7. TA Lärm gleichermaßen jedenfalls kein Schutzanspruch ergeben, der durch die von den Gutachtern errechnete Gesamtbelastung von 40 dB(A) verletzt sein könnte (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben und der Methodik der Zwischenwertbildung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 39 und Urteil vom 13. Januar 2022 – OVG 11 B 1.18 – juris Rn. 32 ff.).
(3) Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, die Schallimmissionsprognosen ließen weiteren erheblichen Gewerbelärm im Rahmen der Vorbelastung außer Betracht.
(a) Soweit der Antragsteller hierzu zunächst auf die zusätzlichen Belastungen durch landwirtschaftliche Großfahrzeuge auf der Landesstraße L165 insbesondere zu Erntezeiten verweist, dürften diese schon nicht unter die Vorbelastungsdefinition in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm fallen. Danach ist Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Nach Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm gilt die TA Lärm nur für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Die Landesstraße L165 ist keine Anlage, für die die TA Lärm gilt. Dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche dient die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; vgl. z.B. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 674/23 – juris Rn. 62; VGH München, Urteil vom 11. März 2004 – 22 B 02.1653 – juris Rn. 28; Feldhaus/Tegeder/Schenk, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Werkstand: 1. August 2025, Nr. 1 TA Lärm Rn. 23 u. Nr. 2 TA Lärm Rn. 39; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL Aug. 2025, TA Lärm 2. Begriffsbestimmungen Rn. 28). Unabhängig davon bleiben die Ausführungen des Antragstellers zu dem zusätzlichen Verkehrslärm weithin im Ungefähren und sind nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter infrage zu stellen, wonach auf eine Betrachtung der Verkehrsgeräusche im Sinne eines ständig vorherrschenden Fremdgeräusches verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme der Fa. N… vom 24. Februar 2026, S. 3). Das gilt umso mehr, als es sich auch nicht um Lärm handeln dürfte, der während der Nachtzeit auftritt.
(b) Im Wesentlichen nur eine unsubstantiierte und nicht weiter begründete Behauptung stellt es auch dar, wenn der Antragsteller meint, die Lüftungsanlagen der Getreidetrocknungshalle Z… hätten bei der Prüfung der Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich zudem, dass der Antragsgegner die Getreidetrocknungsanlage im Genehmigungsverfahren durchaus gesehen, jedoch festgestellt hat, dass sie mangels Nachtbetrieb nicht relevant sei (vgl. E-Mail des Referats T11 des Antragsgegners an die Beigeladene vom 11. Februar 2022). Es kommt hinzu, dass sich der Antragsteller nicht dazu verhalten hat, wie sich die Emissionen dieser Anlage auf die Vorbelastung gerade auf seinem Grundstück auswirken sollten. Entsprechend erscheint auch spekulativ, ob eine Berücksichtigung der Anlage die Gesamtbelastung auf dem Grundstück erhöhen würde. Erst recht dürfte kaum davon ausgegangen werden können, dass der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung bei Berücksichtigung der Anlage über 45 dB(A) liegen könnte.
(c) In ähnlicher Weise bleibt auch der Hinweis des Antragstellers auf die vorhandenen Biogasanlagen in der Umgebung weitgehend vage und unspezifisch. Der Antragsgegner und die Lärmgutachter der Beigeladenen haben hierzu auf die Entfernung der Anlagen vom Grundstück des Antragstellers verwiesen. Der Antragsgegner hat diese mit 6,5 km (Anlage in P…), 12,7 km (Anlage in O…), 8,7 km (Anlage in S…) und 8,4 km (Anlage in I…) angegeben (Antragserwiderung vom 18. März 2026, S. 21); die Lärmgutachter gehen von Entfernungen von jedenfalls mehr als 4 km aus (Stellungnahme der Fa. N… vom 24. Februar 2026, S. 3). Der Antragsteller setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, inwiefern die Anlagen die Lärmsituation auf seinem Grundstück – noch dazu in der Nacht – gleichwohl beeinflussen könnten.
Das gilt auch, soweit er sich bei seinen Ausführungen auf die Stellungnahme der Fa. R… vom 9. Juni 2021 bezieht. Diese verhält sich ebenfalls nicht konkret zur Lärmbelastung gerade auf dem Grundstück des Antragstellers und nimmt überdies ausschließlich die besondere Problematik möglicher Belastungen durch tieffrequenten Schall in den Blick. Nur mit Blick auf diese Problematik geht die Stellungnahme entsprechend auch auf die Biogasanlagen ein, die sich im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen befinden (S. 10 f.). Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm ergeben sich daraus schon deshalb nicht, weil weder die Richtwerte aus Nr. 6.1 TA Lärm noch die zur Prüfung ihrer Einhaltung erforderliche prognostische Ermittlung der relevanten Beurteilungspegel auf tieffrequente Geräusche zugeschnitten sind, worunter die TA Lärm Geräusche mit vorherrschenden Energieanteilen im Frequenzbereich unter 90 Hz versteht (Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1). Vielmehr bezieht sich die erforderliche Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage einschließlich der Bestimmung der etwaigen Vorbelastung im Genehmigungsverfahren im Grundsatz nur auf normalfrequente Geräuschimmissionen, die Bandmittenfrequenzen ab 63 Hz umfasst, wobei die tieffrequente Oktave 63 Hz nur zusammen mit höheren Oktaven berücksichtigt wird (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.2 des Anhangs zur TA Lärm und Nr. 6 der DIN ISO 9613-2 sowie OVG Münster, Urteile vom 25. März 2025 – 7 D 214/23.AK – juris Rn. 73 und vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK – juris Rn. 76 ff.).
Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, in den Genehmigungsverfahren für das Windenergievorhaben der Beigeladenen eine gesonderte Ausbreitungsberechnung für tieffrequente Geräusche für das Grundstück des Antragstellers zu verlangen, in die ggf. auch eine mögliche Vorbelastung mit tieffrequentem Schall durch die von dem Antragsteller angeführten Biogasanlagen hätte eingestellt werden können. Für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die TA Lärm in Nr. 7.3 eine besondere Regelung. Diese sieht für das Genehmigungsverfahren eine „Beurteilung im Einzelfall“ und die Prüfung von Maßnahmen bei zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen vor, mangels standardisierten Prognoseverfahrens aber keine Prognose tieffrequenter Geräusche (vgl. dazu sowie zum Folgenden ausführlich nur OVG Münster, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK – juris Rn. 67 ff.). Etwas anders folgt auch nicht aus der über Nr. A 1.5 des Anhangs zur TA Lärm von Nr. 7.3 TA Lärm mittelbar in Bezug genommenen DIN 45680 nebst dem zugehörigen Beiblatt 1. Dabei handelt es sich im Wesentlichen nur um eine bloße Messvorschrift (vgl. etwa auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 1 LB 4/22 – juris Rn. 35 und Urteil vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 – juris Rn. 89). Ebenso wenig regelt speziell für Windenergieanlagen der WKA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg (Fassung vom 24. Februar 2023; im Folgenden: WKA-Geräuschimmissionserlass) das Erfordernis einer Tieffrequenzprognose im Genehmigungsverfahren (vgl. ausdrücklich auch OVG Münster, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK – juris Rn. 88 ff.).
Die Prüfung, ob von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kann im Genehmigungsverfahren nur mittels einer behördlichen Einschätzung im Einzelfall auf Grundlage des bestehenden Erfahrungswissens erfolgen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK – juris Rn. 92). Insoweit teilt der Senat indes die in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellig vertretene Auffassung, dass sowohl tieffrequenter Schall als auch der vom Antragsteller ebenfalls besorgte Infraschall, ggf. in Form von Körperschall, durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG wie etwa erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefahren führt. Das gilt jedenfalls bei einem Abstand zum Immissionsort von (deutlich) über 500 bis 700 m, wie er hier in Rede steht (vgl. zuletzt z.B. OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2026 – 22 D 53/25.AK – juris Rn. 83 ff., vom 25. August 2025 – 22 D 200/24.AK – juris Rn. 43 ff. und vom 27. Mai 2025 – 22 D 144/24.AK – juris Rn. 32 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 1 C 32/23 – juris Rn. 65 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2025 – 10 S 1455/23 – juris Rn. 54; OVG Greifswald, Beschlüsse vom 22. Juli 2025 – 5 KM 476/24 OVG – juris Rn. 31 und vom 12. September 2024 – 5 KM 20/22 OVG – juris Rn. 35; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2024 – 11 C 2414/21.T – juris Rn. 72 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2024 – 5 KS 2/23 – juris Rn. 52 ff.). Die von dem Antragsteller vorgelegte Stellungnahme der Fa. R… vom 9. Juni 2021 zwingt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie die weitere im Verfahren von ihm vorgelegte fachliche Kurzstellungnahme der Fa. N… GmbH vom 22. Mai 2021. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller im Hinblick auf mögliche Infraschallbelastungen auf die Studie von W. Roos und C. Vahl „Infraschall aus technischen Anlagen – Wissenschaftliche Grundlagen für eine Bewertung gesundheitlicher Risiken“ (ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention, Heft 07-2021, abrufbar im Internet unter:
) verweist.
(4) Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Lärmbeurteilung habe die vom Sportplatz der Gemeinde W… ausgehenden Schallemissionen zu Unrecht nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a TA Lärm fallen Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich der TA Lärm. Ähnlich wie Verkehrslärm (s.o.), stellt von Sportanlagen ausgehender Lärm daher grundsätzlich auch keine Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar (vgl. VG München, Urteil vom 14. März 2017 – M 1 K 15.2408 – juris Rn. 50). Unabhängig davon hat der Antragsgegner nicht nur zu Recht darauf hingewiesen, dass die Immissionen des Sportplatzes für den Nachtzeitraum nicht einzustellen sind, sondern darüber hinaus auch die Entfernung des Sportplatzes vom Grundstück des Antragstellers angeführt, die er mit ca. 2,2 km angegeben hat und einem möglichen Immissionsbeitrag entgegenstehe (Antragserwiderung vom 18. März 2026, S. 22). Dem hat der Antragsteller keinen konkreten Vortrag entgegengesetzt.
(5) Bei der Rüge, die Lärmgutachter hätten im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung für die Windenergieanlage WEA 14 einen von den übrigen Anlagen abweichenden (niedrigeren), nicht nachvollziehbaren Schallleistungspegel zugrunde gelegt, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Die Rüge dürfte sich ausschließlich auf die Parallelverfahren beziehen, in denen die Windenergieanlage WEA 14 selbst nicht antragsgegenständlich gewesen ist. Tatsächlich wurde diese Windenergieanlage in den vorliegend maßgeblichen Schallimmissionsprognosen (zu Recht) nicht als Vorbelastung berücksichtigt. Unbeschadet dessen erklärt sich die Diskrepanz bei den Schalleistungspegeln in den weiteren Schallimmissionsprognosen aus den Parallelverfahren (vgl. z.B. im Verfahren OVG 7 S 4/26 die dortige Schallimmissionsprognose vom 4. Mai 2022 auf S. 23) daraus, dass die Windenergieanlage WEA 14 anders als die Windenergieanlagen WEA 12 und WEA 13 des gleichen Typs im Ausgangsvorhaben in der Nacht in einem anderen, schallreduzierten Betriebsmodus mit niedrigerer Nennleistung (4.841 kW statt 6.000 kW) betrieben werden soll bzw. muss. Dieser Zusammenhang zwischen Betriebsmodus und Schalleistungspegel kann ohne Weiteres etwa den Angaben in Ziffer II. des Genehmigungsbescheides vom 3. Juli 2025 entnommen werden, die die Parameter der drei Windenergieanlagen WEA 12, WEA 13 und WEA 14 festsetzen (vgl. daneben auch S. 34 der Schallimmissionsprognose vom 4. Mai 2022 sowie das Formular 4.5: Betriebszustand und Schallemissionen aus den Antragsunterlagen).
(6) Dass die Schallimmissionsprognosen für die Berechnung der Zusatzbelastung auf Herstellerangaben zurückgegriffen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang zunächst, dass zumindest die Eingangsdaten für den Anlagentyp des Ausgangsverfahrens (Vestas V162-6.0 MW) vom Hersteller noch auf einer seinerzeit bereits überholten, nämlich mit Wirkung zum 1. März 2021 revidierten Fassung der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte des FGW e.V. (im Folgenden: FGW-Richtlinien) erstellt worden sein dürften. Das lässt die vorhandenen, (mutmaßlich) noch auf den früheren Vorgaben beruhenden Herstellerangaben als Grundlage für die Lärmbeurteilung indes nicht untauglich werden. Weder muss allein aus diesem Grund die Schallimmissionsprognose vom 4. Mai 2022 als fehlerhaft angesehen werden, noch besteht deshalb eine hinreichend konkrete Besorgnis, dass der Antragsteller unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sein könnte. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund des erheblichen Richtwertabstands der Gesamtbelastung von 5 dB(A) nachts, den die Lärmgutachter für das Grundstück des Antragstellers ermittelt haben (s.o.).
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Gutachter es bei ihren Berechnungen nicht bei den vom Hersteller angegebenen Erwartungswerten (P50) für die Schallleistungspegel LWA belassen haben. Den Vorgaben des WKA-Geräuschimmissionserlasses folgend, haben sie die Werte zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse vielmehr angehoben, indem sie den in diesen Fällen fachlich anerkannten Zuschlag für die Gesamtunsicherheit (Unsicherheit der Anlage σAnlage + Unsicherheit der Prognose σProg) von 2,1 dB(A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze mit einer statistischen Sicherheit von 90 % addiert haben (zur fachlichen Anerkennung dieses Sicherheitszuschlags vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2024 – OVG 7 A 19/24 – juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 – 22 D 100/22.AK – juris Rn. 40). Schon das trägt möglichen Unzulänglichkeiten der Herstellerangeben, die auch aus einem zwischenzeitlich verbesserten Stand der Wissenschaft und Technik im Bereich der Messmethodik resultieren können, zumindest bis zu einem gewissen Grad Rechnung.
Nicht zuletzt übersieht der Antragsteller bei seinem Einwand, dass der Antragsgegner den Nachtbetrieb der genehmigten Anlagen im Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2025 untersagt hat, bis die Beigeladene die Einhaltung des in der Genehmigung festgelegten maximal zulässigen Emissionspegels Le,max und des daraus folgenden zulässigen Immissionspegels durch Vorlage eines Berichtes über eine Typenvermessung des Anlagentyps in der beantragten Betriebsweise und einer Ausbreitungsrechnung nach dem Interimsverfahren gezeigt hat (Ziffer IV.2.3). Gleiches gilt für den Nachtbetrieb des geänderten Anlagentyps gemäß dem weiteren Bescheid vom 13. November 2025 (Ziffer IV.1.3). Der Antragsgegner hat hierzu darauf hingewiesen, dass die geforderten Messungen nach der aktuellen Fassung der FGW-Richtlinien durchzuführen seien (Antragserwiderung vom 18. März 2026, S. 22). Als Folge dieser Regelungen kann es aufgrund der Herstellerangaben in der vorgesehenen Betriebsweise nicht zu einem nächtlichen Anlagenbetrieb kommen, der mit unzumutbaren Lärmbelastungen für den Antragsteller einhergeht (vgl. zu einem möglichen Nachtbetrieb in einer schallreduzierten Betriebsweise darüber hinaus die Regelungen in Ziffer IV.2.5 bzw. Ziffer IV.1.4 der Bescheide).
Unter anderem mit Rücksicht auf diesen zuletzt genannten Gesichtspunkt begegnet die von dem Antragsteller im Übrigen nur weitgehend pauschal kritisierte Heranziehung „ungeprüfter“ Herstellerangaben auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Solche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der fachlichen Kurzstellungnahme der Fa. N… GmbH vom 22. Mai 2021, auf die sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend bezieht. Gleichermaßen entnimmt der Senat der Stellungnahme auch darüber hinaus nichts hinreichend Belastbares und Konkretes dafür, dass die angegriffenen Genehmigungen den Lärmschutzbelangen des Antragstellers nicht genügen würden. Das gilt auch insoweit, als darin gerügt wird, in der Schallimmissionsprognose vom 9. März 2021 seien die Lärmgutachter zwar von den „derzeit hier gültigen Normen und Vorschriften“ ausgegangen, diese müssten jedoch aus fachlicher Sicht teilweise als „veraltet“ bzw. „nicht zeitgerecht“ angesehen werden; das betreffe insbesondere die DIN ISO 9613-2. Dem vermag der Senat nicht beizutreten, zumal es den Verfassern der Stellungnahme dabei erneut insbesondere um den Umgang mit tieffrequenten Immissionsbelastungen geht.
(7) Konkrete Fehler bei der Rundung von Beurteilungspegeln – zumal zu seinen Lasten – zeigt der Antragsteller nicht auf. Unter Berücksichtigung der im Verfahren erfolgten ergänzenden Erläuterungen der Lärmgutachter (Stellungnahme der Fa. N… vom 24. Februar 2026, S. 2) dürften die in den Schallimmissionsprognosen erfolgten Rundungen grundsätzlich auch nicht zu beanstanden sein. Die Rundung von Schall-Beurteilungspegeln entspricht der behördlichen Praxis und wird von der Rechtsprechung weitgehend gebilligt (vgl. die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz [LAI] vom 30. Juni 2016, S. 4 [im Folgenden: LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016] und die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 24. Februar 2023, S. 16 u. S. 49 ff., jeweils mit Verweis auf Nr. 4.5.1 der DIN 1333; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 12 MS 30/24 – juris Rn. 69; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 – 8 D 194/21.AK – juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 14 S 218/23 – juris Rn. 177; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG – juris Rn. 61). Soweit mitunter angezweifelt wird, ob eine Rundung auch im Rahmen von Ausnahmevorschriften (Irrelevanzkriterien) wie Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zulässig ist (vgl. dies offenlassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 12 MS 30/24 – juris Rn. 69), kann der Antragsteller hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der erheblichen Richtwertabstände der für sein Grundstück ermittelten Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastungen steht eine Anwendung von Ausnahmevorschriften für ihn nicht in Rede.
dd. Der Senat vermag dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, dass es sich bei den angegriffenen Genehmigungen bezogen auf die Beurteilung der Geräuschimmissionen um „maßgeschneiderte Genehmigungen“ handele.
Von einer (unzulässigen) „maßgeschneiderten Genehmigung“ wird im Baurecht ausgegangen, wenn eine Genehmigung ein Vorhaben durch ihre Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Vorhabens „passend machen“ soll. Die „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ dient in einem solchen Fall dazu, durch zahlreiche Nebenbestimmungen, die in ihrer Komplexität praktisch nicht zu kontrollieren sind, ein – an sich unzulässiges Vorhaben – durch Auflagen des Immissionsschutzes genehmigungsfähig zu machen (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2025 – 8 A 10317/24.OVG – juris Rn. 95; OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 – juris Rn. 9 ff.). Es geht bei der „maßgeschneiderten Genehmigung“ mithin darum, dass das Nebenbestimmungsprogramm der Genehmigung nur vordergründig zur Konfliktbewältigung führt, tatsächlich aber nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachbarschutz sicherzustellen. Der Nachbarschutz besteht bei realistischer, lebensnaher Betrachtung „nur auf dem Papier“ (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 – juris Ls. 2 [in einem Fall, in dem allein die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz acht Seiten umfassten]).
Von einer derartigen Situation kann hier keine Rede sein. Der Antragsgegner hat das Vorhaben der Beigeladenen nicht durch ein individualisiertes, wenig überschaubares und kaum zu überwachendes Nebenbestimmungsprogramm „passend gemacht“. Sein Vorgehen ist an den Vorgaben des WKA-Geräuschimmissionserlasses ausgerichtet, die sich ihrerseits orientieren an den LAI-Hinweisen vom 30. Juni 2016. Das Nebenbestimmungsprogramm zum Schallschutz in den Bescheiden vom 3. Juli 2025 und 13. November 2025 unterscheidet sich auch zusammen mit den Festlegungen der Anlagenparameter in Ziffer II der Bescheide nicht grundlegend von entsprechenden Regelungen in anderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden für Windenergieanlagen. Weder sind die schallschutzrechtlichen Regelungen in den beiden Bescheiden besonders ungewöhnlich oder komplex, noch bestehen begründete Zweifel daran, dass sie handhabbar und auf eine effektive Umsetzung angelegt sind.
Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die zugrunde liegende Einschätzung des Antragstellers, die Lärmbeurteilung beruhe in so erheblicher Weise auf „Datenunwägbarkeiten, Messunsicherheiten, Berechnungsfehlern und sonstigen Unsicherheiten bei der festzustellenden Einhaltung des Schutzniveaus gegenüber den Nachbarn“, dass eine Vorhabenzulassung auch mit den Inhalts- und Nebenbestimmungen schlechterdings nicht hätte erfolgen dürfen. Ohnehin kann der Antragsteller mit dieser Einschätzung allenfalls begrenzt an die oben dargestellten Grundsätze zur „maßgeschneiderten Genehmigung“ anknüpfen. Selbst wenn die Lärmbeurteilung gegenüber einzelnen Nachbarn punktuell fehlerhaft sein sollte, könnte das ggf. zwar die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigungen diesen Nachbarn gegenüber nach sich ziehen, würde aber nicht den Vorwurf „maßgeschneiderter Genehmigungen“ rechtfertigen. Erst recht erweisen sich die Genehmigungen nicht im Verhältnis gerade zu dem Antragsteller als „maßgeschneidert“.
d. Verstöße gegen die aus § 12 BbgBO folgenden standsicherheitsrechtlichen Anforderungen zum Nachteil des Antragstellers sind nicht ersichtlich (zur drittschützenden Wirkung vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 2025 – 22 D 136/24.AK – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Eine Gefährdung der eigenen baulichen Anlagen des Antragstellers oder der Tragfähigkeit des Baugrundes seines Grundstücks kommt schon angesichts des Abstandes von jedenfalls mehr als 1.000 m offensichtlich nicht in Betracht (vgl. u.a. OVG Münster, Urteile vom 27. Mai 2025 – 22 D 136/24.AK – juris Rn. 25 und vom 22. Mai 2025 – 8 D 184/23.AK – juris Rn. 114 ff.).
Davon unabhängig ist die Standsicherheit der geplanten Windenergieanlagen einschließlich möglicher Turbulenzauswirkungen Gegenstand nicht nur des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens gewesen (vgl. etwa die Ausführungen auf S. 82 u. S. 93 des Genehmigungsbescheides vom 3. Juli 2025), sondern auch des Änderungsgenehmigungsverfahrens, in dem die Beigeladene hierzu weitere Unterlagen vorgelegt hat (u.a. Prüfberichte zur Typenprüfung vom 12. und 15. Januar 2021, Gutachten zur Standorteignung vom 7. April 2025 nebst Plausibilitätsprüfung vom 22. August 2025). Dass und warum die Prüfung des Antragsgegners zu seinen Lasten defizitär gewesen sein sollte, führt der Antragsteller nicht konkret aus.
Richtig ist zwar, dass bei Erteilung der (Ausgangs-)Genehmigung der Prüfbericht über die Prüfung der örtlichen Anpassung des Standsicherheitsnachweises noch nicht vorgelegen hat. Insoweit hat der Antragsgegner in den Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2025 mit Verweis auf § 66 Abs. 3 BbgBO aber die Nebenbestimmung aufgenommen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der unteren Bauaufsichtsbehörde der Prüfbericht vorliegt (Ziffer IV.3.1). Mangels einer anderweitigen Regelung im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 13. November 2025 besteht die Nebenbestimmung fort (vgl. Ziffer IV des Bescheides vom 13. November 2025). Es kann offenbleiben, ob die Nebenbestimmung in jeder Hinsicht die (objektiv-)rechtlichen Grenzen wahrt, die dem Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung (wesentlicher) Genehmigungsvoraussetzungen im Immissionsschutzrecht durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gesetzt sind (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Nachweis der anlagenbezogenen Statik OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2026 – OVG 7 A 20/25 – juris Rn. 19 ff.; s. ferner zum Prüfbericht für ein Turbulenzgutachten bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2025 – OVG 7 A 15/25 – juris Rn. 32). Denn jedenfalls dient die – zumindest wirksame und nicht nichtige (§ 44 VwVfG) – Nebenbestimmung gerade auch den Interessen der betroffenen Nachbarn, die durch die Regelung vor einer Realisierung und Inbetriebnahme des Vorhabens geschützt sind, solange der Prüfbericht nicht vorliegt.
e. Soweit der Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen durch Turbulenzen befürchtet, decken sich die dahingehenden Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG im Wesentlichen mit denen aus § 12 BbgBO (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – 7 A 9/25 – juris Rn. 44; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2025 – 22 B 673/25.AK – juris Rn. 32 f.; jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist allerdings schon nicht erkennbar, inwiefern etwaige Turbulenzeffekte den Antragsteller überhaupt betreffen könnten.
f. Schließlich führt auch die Rüge des Antragstellers, bei dem Anlagentyp Vestas V162-6.0 MW (ursprüngliches Genehmigungsverfahren) drohe ein Austritt wassergefährdender Öle, nicht zum Erfolg des Eilantrags.
Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Vorschriften der auf §§ 23, 62 Abs. 4 WHG beruhenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beruft, ist unabhängig von der Frage einer drittschützenden Wirkung von Vorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers eine wasserrechtliche Prüfung in dem Genehmigungsverfahren erfolgt und hat – worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat – die Aufnahme verschiedener dem Gewässerschutz dienender Nebenbestimmungen in den Bescheid vom 3. Juli 2025 nach sich gezogen, insbesondere in Gestalt von Auflagen (Ziffer IV.5). Damit sowie mit den dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners sowohl im Bescheid vom 3. Juli 2025 (dort S. 98 ff.) als auch in der Antragserwiderung vom 18. März 2026 (dort S. 9 ff. u. S. 25 f.) setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander. Eine unmittelbare Betroffenheit ist nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist eine Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte des Antragstellers hinsichtlich seines Vorbringens zu besorgen, im Fall eines Ölaustritts sei infolge von Windverwehungen mit einer Verschmutzung der nahe gelegenen Landesstraße L165 sowie dadurch bedingten Bodenkontaminationen und einer erhöhten Unfallgefahr für Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Welche Rechtsnormen des öffentlichen Rechts insoweit verletzt sein könnten, die – zumindest auch – den Individualinteressen des Antragstellers dienen, wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers weitgehend ohne Substanz und bewegen sich im Bereich bloßer Mutmaßungen und Spekulationen. Daran ändern auch seine Hinweise auf verschiedene wasserrechtliche Normen nichts, die der Antragsteller hier als einschlägig erachtet (z.B. § 17, § 18 und § 20 AwSV). Nicht zuletzt mit Rücksicht auch auf die vorgenommene wasserrechtliche Prüfung und die in den Genehmigungsbescheid zum Gewässerschutz aufgenommenen Nebenbestimmungen einerseits sowie die hierzu im vorliegenden Eilverfahren durch den Antragsgegner erfolgten Erläuterungen andererseits, kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Erst recht ergeben sich aus dem Vorbringen keine belastbaren Anhaltspunkte für die weitergehende Besorgnis des Antragstellers, dass aufgrund eines möglichen Ölaustritts über Windverwehungen sein eigenes, in erheblicher Entfernung von den geplanten Windenergieanlagen von jedenfalls mehr als 1.000 m gelegenes Grundstück kontaminiert werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).