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Einblick vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück üblich?

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 609/19 – Beschluss vom 08.04.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletzt, insbesondere liege kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor.

Soweit die Klägerin geltend macht, wegen der besonderen Gestaltung des Hauses, insbesondere des Daches und der Giebelwand, könne die in § 6 Abs. 4 BauO NRW a.F. vorgesehene Vergünstigung nicht für die Gesamtgiebelfläche in Anspruch genommen werden, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 3. Spiegelstrich BauO NRW a.F. wird die Höhe von Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Regelung sei anwendbar und unterscheide nicht nach bestimmten Dachformen, es sei unerheblich, ob die Wände der Traufseiten Fenster enthielten, der Regelung unterfielen nicht nur solche Bauvorhaben, deren Giebelseiten eine geringere Ausdehnung aufwiesen als die Traufseiten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht vertretbar, für geneigte Außenwände bzw. überhängende Wände mit einer Neigung bis 70 ° das für Dächer geltende Berechnungsprinzip anzuwenden, geht das Vorbringen an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.

Einblick vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück üblich?
(Symbolfoto: Von Koldunova Anna/Shutterstock.com)

Mit den allgemeinen Ausführungen zum „Nur-Dachhaus“ und der Behandlung desselben als „Nur-Wandhaus“ hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei dem Vorhaben entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts um ein „Nur-Dachhaus“ handeln könnte, dessen Giebelhöhe zudem uneingeschränkt zu berücksichtigen wäre.

Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Wohnfriedens durch die intensive Einsichtnahme auf ihr Grundstück, führt zu keinem anderen Ergebnis. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Dies gilt hier auch mit Blick auf die Lage der Giebelwand und die Anzahl der Fenster- und Türöffnungen. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die aufgeworfene, von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob zur Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche bei einem Gebäude, wie von der Beklagten genehmigt, die Wandhöhe unter Berücksichtigung der Privilegierung der Höhe von Giebelflächen zu berechnen ist“, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sie auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen, denn sie haben einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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