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Einstweiliger Rechtschutz gegen Baugenehmigung des Nachbarn

VG Cottbus – Az.: 3 L 204/21 – Beschluss vom 19.10.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 21. April 2021 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Antragsbefugt ist, wer entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in einem drittschützenden Recht verletzt zu sein und eine solche Rechtsverletzung möglich erscheint. Der Antragstellerin steht keine baurechtlich geschützte Rechtsposition zur Seite. Sie ist nicht Eigentümerin eines dem Baugrundstück benachbarten Grundstücks. Auch ihr Verweis auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb genügt insoweit nicht. Das Baunachbarrecht ist nämlich Grundstücks- und Grundstücksnutzungsrecht. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1988 – BVerwG 4 CB 49.87 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG Urteile vom 29. Oktober 1982 – 4 C 51.79 – a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – NJW 1988, 1228). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrechts beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können.

Für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nichts anderes. Die mit dem Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebes. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber auch nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn Eigentümer und Mieter – wie hier (die Antragstellerin ist Tochtergesellschaft der Grundstückseigentümerin) – wirtschaftlich gesehen verbunden sind. Die hier einzustellende Interessenidentität führt dazu, dass der Eigentümer die im Betriebsinteresse liegenden rechtlichen Schritte ebenso gut geltend machen kann wie der Gewerbebetrieb selbst. Dass die bei der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion beteiligten Partner jeweils in der richtigen rechtlichen Eigenschaft handeln müssen, ist zumutbar und bedeutet keine beachtliche Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Etwaige damit einhergehende Risiken müssen die gesellschaftsrechtliche verbundenen Unternehmen selbst tragen (vgl. zum vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 – NJW 1989, 2766; Hessischer VGH, Urteil vom 19. Juli 1988 – 4 UE 3154/87 – jeweils juris; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrrecht, 1. Auflage 2017, Rn. 28).

Auch die hier gegebene Verknüpfung mit dem Immissionsschutzrecht führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Zwar gewährleistet das Immissionsschutzrecht auch den Schutz der obligatorisch Berechtigten, wenn sie im Einwirkungsbereich der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind. Dadurch wird aber der Kreis der Abwehrberechtigten gegen eine dem Baurecht unterliegende Anlage nicht erweitert (Schulte Beerbühl, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Für den hier gegebenen Fall, dass sich ein Gewerbetrieb gegen eine heranrückende schutzbedürftige Bebauung wendet, gilt obiges entsprechend.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise eine „Klage“ – richtigerweise – Antragsänderung in Form eines Parteiwechsels auf die Grundeigentümerin G… beantragt, führt auch dies nicht zum Erfolg.

Da jedenfalls nicht alle Beteiligten eingewilligt haben, wäre eine Änderung nur zulässig, wenn sie das Gericht für sachdienlich hält, § 91 Abs. 1 VwGO. Dies ist zu verneinen.

Dies gilt schon deshalb, weil sich bei einer Umstellung auf die Grundeigentümerin andere Sach- und Rechtsfragen stellen würden und – soweit absehbar – sich das Ergebnis nicht ändern würde. Die Grundeigentümerin hat gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einen Widerspruch nicht eingelegt. Damit fehlt es an einem Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie habe in Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt, ist dies schon deshalb unbehelflich, da sie dies bei der Einlegung des Widerspruchs nicht zum Ausdruck gebracht, sie vielmehr den Widerspruch vom 21. April 2021 im eigenen Namen eingelegt hat. Ob ein Widerspruch der Grundeigentümerin noch erfolgreich eingelegt werden könnte, dem nicht eine – wie die Beigeladene meint – etwaige Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2021 entgegensteht, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

Der Antrag ist auch unbegründet.

Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus.

Einstweiliger Rechtschutz gegen Baugenehmigung des Nachbarn
(Symbolfoto: Claudio Divizia/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 –Vf. 94-VI-09–, juris Rn. 24).

Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass dieses gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, juris Rn. 9). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – 10 S 57.12 –; Beschluss vom 03. März 2020 – 2 S 57.18 –; zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 – jeweils juris).

Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche und auch das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens.

Dabei legt die Antragstellerin ihrem Begehren vom Grundsatz zutreffende Erwägungen zugrunde.

Sie beruft sich auf das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses lässt sich vorliegend aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herleiten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer Außenbereichslage aus. Dem ist mit Blick auf die aus dem brandenburg.viewer zu entnehmenden Daten zu folgen. Erkennbar ist das von der Baugenehmigung erfasste Grundstück der Beigeladenen nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Insbesondere der Abstand zu der Bebauung westlich des S… (200 m) ist zu weit, als dass von einer Baulücke gesprochen werden könnte. Auch beschränkt sich die Bebauung an der nordwestlichen Seite der B… in dem hier relevanten Bereich auf das Vorhabengrundstück, das ehemaliger Verwaltergebäude und einen weiteren Bebauungskomplex auf dem Grundstück B… , so dass für die Annahme eines eigenen Ortsteils unter Beachtung der Bebauung im Bereich der Stadt L… kein Raum ist.

Zutreffend vermerkt die Antragstellerin weiter, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten des Nachbarn dann verletzt ist, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 –4 B 48.12–, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.6.2016 – 1 CS 16.747 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Lärmbeeinträchtigung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 3 S 1457/17 –, juris Rn. 29).

Ferner ist anerkannt, dass eine heranrückende Wohnbebauung einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 15 ZB 19.2305 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 1 LB 141/16 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

Zur Bestimmung der Zumutbarkeit verweist die Antragstellerin schließlich richtigerweise darauf, dass mit Blick auf die Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die entgegenstehenden Nutzungen mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA-Lärm sich zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen ergibt, mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt definiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 19 –).

Hingegen ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden lärmemittierenden Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 –, juris Rn.12 m.w.N. und unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.2009 – 4 C 5.09 –, juris Rn. 14).

Bei der danach vorzunehmenden Bewertung der wechselseitigen Interessen kann hier letztlich offenbleiben, ob – wie die Beigeladene meint – es sich bei dem von der Baugenehmigung betroffenen Gebäude nicht um eine Ruine gehandelt hat und diesem Bestandschutz zugebilligt werden könnte. Auch wenn für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zeitmodel (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. August 2016 – 4 CE 3.15 –, juris Rn. 31) nicht oder nur gegebenenfalls eingeschränkt Anwendung finden kann, da die Verkehrsauffassung bei solchen Objekten regelmäßig auch nach längerer Zeit wieder mit einer Inbenutzungnahme rechnet, könnte ein Bestandsschutz gleichwohl untergegangen sein angesichts des mehrere Jahrzehnte umfassenden Leerstandes und des Umstandes, dass ganz erhebliche Bauschäden zu verzeichnen sind (vgl. nur das Holzgutachten der I… , Bl. 21 ff. der Widerspruchsakte) und die Beigeladene selbst eine Baugenehmigung für das Objekt beantragt und letztlich auch erhalten hat.

Maßgeblich ist, dass der Beigeladenen – wie vom Antragsgegner angenommen – die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zugutekommt. Von einem danach geforderten erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude ist auch in Ansehung der Unterschutzstellung und der dafür gegebenen Begründung ohne Weiteres auszugehen (vgl. die gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert vom 28. Oktober 2002, Bl. 10 der Widerspruchsakte). Danach sei das in Rede stehende Direktorenwohnhaus mit dem ehemaligen Villengarten geschichtlich ausgesprochen bedeutsam, da die industrielle Entwicklung der Stadt L… auch ganz entscheidend von dem Braunkohlenabbau bzw. der Brikettherstellung geprägt gewesen sei. Das vorstehende Gebäude erinnere zusammen mit dem benachbarten Verwaltungsgebäude an die nicht mehr erhaltene Produktionsstätte und ist deren letztes aussagekräftiges Zeugnis. Zudem belege das Gebäude mit seiner baulichen Ausformung, der Raumgliederung und den sonstigen Aspekten den Wohlstand und den Repräsentationsanspruch des Bauherrn. Damit komme der Villa auch eine sozialgeschichtliche wie baugeschichtliche Bedeutung zu. Es handele sich um ein regionaltypisches Gebäude und stelle eine spätgründerzeitliche Villa im Neorenaissancestil dar. Wegen deren Stellung innerhalb des Raumes komme der Anlage ferner eine ortsbildprägende und städtebauliche Bedeutung zu. Die Ausführungen belegen hinreichend den Wert des Baudenkmals für die Kulturlandschaft. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Teilprivilegierung erfüllt. Gegenteiliges trägt die Antragstellerin nicht vor. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass auch nur bei einer solchen Betrachtung das Erhaltungsinteresse an einem Baudenkmal mit den sich aus dem Bodenordnungsrecht ergebenden Anforderungen in Einklang gebracht werden kann.

In einem solchen Fall ist das Interesse des Bauherrn an der Realisierung des Vorhabens letztlich gleichgewichtig wie das entgegenstehende Interesse – hier der Antragstellerin – an der Nutzung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, wobei deren Zulässigkeit aus § 35 Abs 4 Nr. 6 BauGB abgleitet wird.

Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beigeladene das Vorhaben im Außenbereich realisieren möchte und eine Wohnbebauung dort nicht privilegiert ist, sie vielmehr auch Lärm oder aber geruchsintensiven Nutzungen ausgesetzt sein kann. Dies ist vorliegend der Fall. Dann kann der Betroffene nicht etwa die Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes für sich beanspruchen, sondern es muss die Vorbelastung berücksichtigt werden. Hierfür ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der im Außenbereich Wohnende für sich in der Regel nur die Schutzwürdigkeit eines noch zum Wohnen geeigneten Dorf- oder Mischgebietes beanspruchen kann. Davon geht letztlich die Beigeladene auch aus. Nach Textziffer 6.1 lit. c TA-Lärm sind danach Beurteilungspegel von tags 60 dB (A), und nachts 45 dB (A) maßgeblich (vgl. zu Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs: Feldhaus/Tegeder, TA-Lärm, Rn. 70 b zu 6.7, m.w.N.).

Ist in Ansehung der Vorbelastung und Stellung des Vorhabens der Beigeladenen im Außenbereich ein vermindertes Schutzniveau einzustellen, wobei je nach der maßgeblichen Vorbelastung in Ansehung der Sollvorschrift sogar die Festlegung von Zwischenwerten oberhalb der genannten Immissionsrichtwerte in Betracht kommen kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11 –, juris Rn. 56), ist für das hiesige Verfahren dieser Wert auch von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit die Antragstellerin mit nachträglichen Auflagen rechnen muss; sich die für sie relevante immissionsschutzrechtliche Lage verschlechtern kann.

Nach der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des der Beigeladenen zukommenden Schutzniveaus die Antragstellerin nicht mit relevanten, den Betriebsprozess betreffenden Auflagen rechnen muss. Nach der von ihr im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingereichten Schallimmissionsprognose nach TA-Lärm für die Errichtung einer Betonmischanlage am Standort L… der G… vom 12. Februar 2020 ist an dem hier relevanten Immissionsort B…  eine Zusatzbelastung tags von 47 dB (A) und nachts von 27 dB (A) zu erwarten. Eine Richtwertüberschreitung wäre mithin selbst dann nicht gegeben, wenn die für ein Mischgebiet in Ansatz gebrachten 60 dB (A) einzustellen wären. Nach dem Inhalt der Lärmprognose betrifft diese auch nicht allein die durch die Neuerrichtung der Betonmischanlage verursachten Immissionen, sondern es geht darum, die nach der Investition von dem vorhandenen Standort in der Umgebung zu erwartenden Umwelteinwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen (Textziffer 1.1 des Gutachtens). Das Gegenstand der Untersuchung der Standort insgesamt ist, lässt sich auch daraus ableiten, dass bei der Berechnung nicht nur die neu zu errichtende Betonmischanlage eingestellt wurde, sondern auch der Verkehr auf dem Firmengelände und die Schallabstrahlung von Außenbauteilen, zu denen auch die übrigen Gebäude auf dem Firmengelände gehören, etwa die zu dem Grundstück der Beigeladenen nächstgelegene Schreinerei. Angesichts der der Antragstellerin im Vorfeld erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 9. Dezember 1992 und vom 6. Dezember 2018 sowie den dazu getroffenen Aussagen, wonach etwa der Immissionsrichtwert für Kleingartenanlagen von 55 dB (A) maßgeblich sei und der Beurteilungspegel entsprechend der Prognose 51 dB (A) betrage, kann in Ansehung einerseits der geringeren Entfernung der Kleingartenanlage zum Gewerbestandort im Vergleich zu dem Standort des mit der angegriffenen Baugenehmigung gestatteten Vorhabens und auch unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Lärmimmissionsprognose realistisch erwartet werden, dass der Richtwert, den die Beigeladene für sich in Anspruch nehmen darf, eingehalten werden kann, so dass für den Normalbetrieb die Antragstellerin nicht mit weiteren immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.

Sofern die Antragstellerin geltend macht, mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 4…  vom 13. Januar 2021 des Landesamtes für Umwelt sei ihr nach der Textziffer 2.2 ein Immissionsrichtwert für den hier in Rede stehenden Standort von 65 dB (A) zugebilligt worden, führt dies nicht weiter. Für die Frage des Rücksichtnahmegebotes kommt es vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht darauf an, ob und inwieweit Richtwerte vorgegeben worden sind, sondern, ob die realistische Erwartung besteht, dass in Ansehung der zugelassenen schutzwürdigen Bebauung der emittierende Betrieb mit weiteren relevanten Auflagen rechnen muss. Dies ist zu verneinen, wenn das Produktionsregime sich so darstellt, dass auch verminderte Richtwerte der schutzbedürftigen Bebauung ohne Weiteres eingehalten werden können. Davon ist – wie bereits ausgeführt – auszugehen. Im Übrigen ist die Antragstellerin auf ihre Verpflichtung nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu verweisen. So haben die sich aus § 5 oder aber § 22 BImSchG ergebenen Grundpflichten dynamischen Charakter (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 13. Auflage, Rn. 2 zu § 5 BImSchG, m.w.M.). Die dort auf den Schutz der Umwelt ausgerichteten Pflichten gelten unmittelbar und führen zu einer verminderten Bestandskraft von Genehmigungen (ebd.). Dies hat letztlich zur Konsequenz, dass sich ein Anlagenbetreiber nicht darauf berufen kann, dass er von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt wäre, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Möglichkeiten der Lärmminderung ausgeschöpft werden und eine Grenze allenfalls aus den technischen Möglichkeiten abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 27). An einem solchen Vorbringen fehlt es. Letztlich verweist die Antragstellerin für die von ihr vorgetragene Verschlechterung der Situation maßgeblich auf eine beabsichtigte Erweiterung ihres Betriebes. Zu Recht verweist die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht nur der das Grundstück betreffende Erwerbsvorgang, gerade auch in Ansehung der von ihr skizzierten bergbaulichen Verhältnisse zeitlich nicht terminiert ist. Auch hat die Antragstellerin nicht ansatzweise ihre Erweiterungspläne näher untersetzt. Insoweit ist anerkannt, dass künftige Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen wären, wenn sie in dem vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Auflage, Rn. 33: dort für die nähere Umgebung im Sinne des § 34). Auch für die Außenbereichslage ist anerkannt, dass Erweiterungsabsichten dann unbeachtlich sind, wenn sie nur vage und unrealistisch sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56/00 –, juris Rn. 7). In dem vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Antragstellerin nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gehört. Von daher kann ein Erweiterungsinteresse insbesondere, soweit es wie hier nicht weiter konkretisiert ist, nicht als Recht angesehen werden, mit dem eine zulässige – teilprivilegierte – Bebauung im Außenbereich mit Erfolg abgewehrt werden kann.

Nach alledem bedarf es keiner weiteren Durchdringung, ob nicht schon unter Beachtung der schutzwürdigen Bebauung in der Nähe des Grundstücks der Beigeladenen, bereits ein hinreichender Schutzstandard gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 1.5, 9.7.1 mit dem im Tenor benannten Betrag zu bestimmen.

 

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