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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bebauungsplan: Wann ein Eilantrag Erfolg hat

12 statt 8 Wohneinheiten neben der Lagerhalle. Der Eilantrag gegen den Bebauungsplan wirft die Frage auf, ob der Schuss gegen vermeintliche Planungsfehler zu früh kam, weil noch kein Bagger rollt.
Bauschild einer Wohnanlage neben einem Gewerbegebiet mit Metallzaun, Gabelstapler und bunten Vermessungspfählen auf einer Wiese.
Das OVG NRW lehnte den Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ab, da die bloße Planung noch keinen schweren Nachteil darstellt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 B 135/26.NE

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 27.04.2026
  • Aktenzeichen: 7 B 135/26.NE
  • Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bebauungsplan
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Planungsrecht
  • Streitwert: 20.000 EUR

Das Gericht lehnt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ab.
  • Keine schweren Nachteile: Die bloße Plananwendung reicht dafür nicht.
  • Auch der erwartete Wohnbau zeigt keine Dringlichkeit im Eilverfahren.
  • Keine offensichtlichen Planfehler: Das Hauptsacheverfahren muss das prüfen.
  • Spätere Baugenehmigungen können die Antragsteller gesondert angreifen.
  • Relevant für: Anwohner, Grundstückseigentümer, Gemeinden bei Bebauungsplänen

OVG NRW: Warum der Eilantrag gegen Bebauungsplan scheiterte

Die vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zulässig. Das bedeutet konkret: Das Gericht setzt die Gültigkeit des Bebauungsplans vorläufig aus, sodass dieser vorerst nicht als Grundlage für Baugenehmigungen genutzt werden darf. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind hierbei erheblich strenger als im allgemeinen Verfahren nach § 123 VwGO, das dem Schutz individueller Rechte in Eilsituationen dient. Eine solche drastische Maßnahme ist juristisch nur dann gerechtfertigt, wenn sie dringend geboten ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies am 27. April 2026 einen entsprechenden Eilantrag ab (Az. 7 B 135/26.NE). Mehrere Eigentümer von Gewerbegrundstücken wollten den Bebauungsplan „H.-straße – G.“ vorläufig stoppen lassen. Die Richter stellten jedoch klar, dass die bloße Anwendung eines Bebauungsplans für sich genommen noch keinen schweren Nachteil darstellt. Damit unterlagen die Nachbarn mit ihrem Versuch, die städtebauliche Planung sofort auf Eis zu legen.

Um die für einen Eilantrag notwendige Dringlichkeit zu belegen, müssen Sie nachweisen, dass bereits unumkehrbare Fakten wie Rodungen oder Erschließungsarbeiten unmittelbar bevorstehen. Dokumentieren Sie solche Aktivitäten sofort mit Fotos und Zeugen, um dem Gericht die Eilbedürftigkeit Ihres Antrags glaubhaft zu machen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe die Anordnung dringend gebieten; die bloße Anwendung eines Bebauungsplans sowie die Befürchtung einer künftigen, benachbarten Wohnbebauung begründen für sich genommen keinen schweren Nachteil in diesem Sinne.
  2. Eine Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die Norm im Rahmen summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam ist; fehlen hinreichende Anhaltspunkte für formelle oder materielle Mängel des Plans, ist die abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Infografik: Die Ablehnung eines vorläufigen Stopps eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO, da weder schwere Nachteile durch die bloße Plananwendung noch eine offensichtliche Unwirksamkeit der Norm vorliegen.
OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2026 (7 B 135/26.NE): Ein Bebauungsplan wird nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorläufig gestoppt, wenn weder schwere Nachteile noch eine offensichtliche Unwirksamkeit vorliegen. Antrag abgelehnt

Warum 12 Wohneinheiten keinen schweren Nachteil begründen

Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr schwerer Nachteile kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Die Dringlichkeit muss so hoch sein, dass die gerichtliche Entscheidung nicht bis zum Abschluss eines regulären Hauptsacheverfahrens warten kann. Das Hauptsacheverfahren ist der reguläre Klageprozess, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit des Plans über einen längeren Zeitraum hinweg umfassend und abschließend prüft.

Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. – so das OVG NRW

Sorge vor massiver Nachverdichtung

Die benachbarten Grundstückseigentümer befürchteten, dass durch den sogenannten „Bau-Turbo“ kurzfristig 12 statt der vorgesehenen 8 Wohneinheiten in dem angrenzenden Wohngebiet entstehen könnten. Sie sahen in diesem potenziellen Zuwachs eine unzulässige Einschränkung für die gewerbliche Nutzung ihres eigenen Grundeigentums. Das Gericht entschied allerdings, dass diese Befürchtung einer künftigen Bebauung keine schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO begründet.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Der Hebel in diesem Verfahren war die Unterscheidung zwischen Planung und Vollzug. Ein schwerer Nachteil im Sinne des Eilrechtsschutzes liegt meist nur vor, wenn der Plan sofortige, unumkehrbare Folgen hat – etwa wenn direkt nach Bekanntmachung mit dem Bau begonnen werden darf. Wenn Sie lediglich eine Verschlechterung Ihrer Lage durch künftige Bauvorhaben befürchten, fehlt es in der Regel an der nötigen Dringlichkeit für einen sofortigen Stopp des gesamten Bebauungsplans.

Wann führt offensichtliche Unwirksamkeit zum Planstopp?

Eine Aussetzung kann aus „anderen wichtigen Gründen“ erfolgen, wenn die Norm bei einer summarischen Prüfung offensichtlich unwirksam ist. Das bedeutet: Das Gericht prüft die Rechtslage nur überschlägig und verzichtet auf eine zeitaufwendige Detailprüfung, um eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Zusätzlich muss die Umsetzung der Regelung den Betroffenen konkret so stark beeinträchtigen, dass die Anordnung dringend geboten erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist […] – so das Gericht

Keine offensichtlichen Mängel erkennbar

Das Oberverwaltungsgericht sah bei der Prüfung des Plans „H.-straße – G.“ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit. Weder die Rüge eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot – also die Pflicht der Gemeinde, alle privaten und öffentlichen Interessen gerecht gegeneinander abzuwägen – noch der Vorwurf eines planerischen „Etikettenschwindels“ führten im Eilverfahren zum Erfolg. Die abschließende Prüfung möglicher materieller Mängel, also inhaltlicher Fehler des Plans, wurde dem Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 7 D 276/25.NE vorbehalten.

Darf der Bau-Turbo das Abwägungsgebot im BauGB verletzen?

Die städtebauliche Planung muss das Abwägungsgebot nach §§ 1 Abs. 7 und 2 Abs. 3 BauGB sowie das Gebot der Konfliktbewältigung beachten. Eine normative Bindungswirkung bestehender Bebauungspläne für neue Planungen außerhalb deren Gebiets besteht laut der Argumentation von Kommunen nicht zwingend. Das bedeutet konkret: Ein alter Plan schreibt der Stadt nicht zwingend vor, wie sie ein angrenzendes neues Gebiet beplanen muss, da jedes Plangebiet rechtlich eigenständig betrachtet wird.

Streit um historische Schutzabstände

Die Gewerbetreibenden rügten einen Verstoß gegen Schutzabstände von 200 Metern, die in zwei benachbarten, älteren Bebauungsplänen zugunsten der gewerblichen Nutzung festgesetzt waren. Die planende Stadt verwies in ihrer Erwiderung vom 19. Februar 2026 auf die fehlende Bindungswirkung dieser Alt-Regelungen für das neue Plangebiet. Das Gericht entschied, dass die Klärung dieser komplexen Abwägungsfragen nicht im Eilverfahren, sondern in der Hauptsache erfolgen muss.

Bringen Sie Ihre Einwände gegen eine drohende Nachverdichtung unbedingt schon während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans schriftlich vor. Wer diese Beteiligungsfrist versäumt, verliert in der Regel das Recht, sich im späteren Klageverfahren auf diese speziellen Abwägungsfehler zu berufen.

Warum Sie besser die konkrete Baugenehmigung angreifen

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vom 27. Oktober 2025 neue Möglichkeiten für Abweichungen geschaffen (§ 31 Abs. 3 BauGB). Gegen darauf basierende Genehmigungen ist ein separater Rechtsschutz möglich.

Rechtsschutz gegen konkrete Bauvorhaben

Das Gericht wies darauf hin, dass die Eigentümer gegen eine spätere, vom Plan abweichende Baugenehmigung erstinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz suchen können. Dies gilt auch für positive planungsrechtliche Vorbescheide, die bereits vorab verbindlich klären, ob ein Bauvorhaben zulässig ist. Der Streitwert für das vorliegende Eilverfahren wurde auf 20.000 Euro festgesetzt, wobei die unterlegenen Gewerbetreibenden die Verfahrenskosten anteilig als Gesamtschuldner tragen müssen. Das bedeutet: Das Gericht kann die gesamte Summe von jedem einzelnen der Kläger fordern, unabhängig davon, wer intern welchen Anteil trägt.

Im Übrigen haben die Antragsteller die Möglichkeit, gegen eine in Abweichung vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 3 BauGB […] ergehende Baugenehmigung bzw. positive planungsrechtliche Vorbescheidung erstinstanzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. – OVG NRW

Warum Nachbarn den Planstopp kaum noch erzwingen

Diese Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen hat Signalwirkung für ähnliche Verfahren bundesweit: Der Eilrechtsschutz gegen Bebauungspläne ist durch die strengen Anforderungen an „schwere Nachteile“ faktisch zur Ausnahme geworden. Da das Urteil von einer hohen Instanz stammt, ist ein abstrakter Planstopp im Eilverfahren kaum noch durchsetzbar. Betroffene Eigentümer sollten ihre rechtlichen Mittel daher primär auf die Abwehr der konkreten Baugenehmigung konzentrieren, statt den gesamten Bebauungsplan im Eiltempo anzugreifen.

Was jetzt zu tun ist: Überwachen Sie die Bekanntmachungen Ihrer Gemeinde lückenlos auf erteilte Baugenehmigungen oder Vorbescheide für das Nachbargrundstück. Sobald eine Genehmigung vorliegt, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Handeln Sie nicht innerhalb dieser Frist, wird die Genehmigung bestandskräftig und das Vorhaben darf realisiert werden – selbst wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan rechtliche Mängel aufweist. Bestandskräftig bedeutet, dass die Genehmigung endgültig ist und rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann.


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Ein Eilantrag gegen einen Bebauungsplan unterliegt hohen Hürden, doch der Schutz Ihrer Immobilienwerte erfordert oft schnelles Handeln gegen konkrete Baugenehmigungen. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Erfolgsaussichten Ihres Falles und identifizieren die strategisch sinnvollsten Rechtsmittel zur Wahrung Ihrer Nachbarrechte. Wir unterstützen Sie dabei, wichtige Fristen einzuhalten und Ihre Interessen effektiv gegenüber der Gemeinde oder Investoren durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Viele Mandanten wollen ein unliebsames Bauprojekt unbedingt schon an der Wurzel kappen. Die emotionale Angst ist groß, dass mit einem beschlossenen Bebauungsplan die Bagger quasi schon vor der Tür stehen. In der Realität verbrennen solche abstrakten Eilanträge aber meist nur unnötig Geld, weil die juristischen Hürden für einen sofortigen Stopp extrem hoch hängen.

Wer sich hier zu früh juristisch verausgabt, dem fehlt später oft das Budget für den eigentlichen Kampf. Betroffene sollten ihre Ressourcen lieber schonen und ganz gezielt die spätere Baugenehmigung ins Visier nehmen. Genau auf dieser Ebene lassen sich konkrete Verstöße gegen Abstandsflächen oder Lärmschutzvorgaben viel effektiver angreifen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Bebauungsplan stoppen, wenn ich lediglich künftige Lärmbelästigungen durch neue Nachbarn befürchte?

NEIN. Die bloße Befürchtung künftiger Lärmbelästigungen durch neue Nachbarn reicht für einen Eilantrag zum Stopp eines Bebauungsplans in der Regel nicht aus. Ein solcher Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt einen unmittelbar bevorstehenden schweren Nachteil voraus, der bei rein hypothetischen Belastungen in der Zukunft regelmäßig fehlt.

Die rechtliche Hürde für eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist extrem hoch, da das Gericht strikt zwischen der abstrakten Planung und dem tatsächlichen Bauvollzug unterscheidet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO muss die Anordnung dringend geboten sein, um schwere Nachteile abzuwehren, die über die bloße Anwendung des Plans hinausgehen. Da Lärmbelästigungen durch künftige Nachbarn erst nach der Fertigstellung und dem Einzug entstehen, liegt zum Zeitpunkt des Planerlasses noch keine akute Notsituation für ein sofortiges Eingreifen vor. Solche Einwände bezüglich des Immissionsschutzes (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) müssen Betroffene daher im regulären Hauptsacheverfahren klären oder gezielt gegen die spätere Baugenehmigung für das konkrete Bauvorhaben vorgehen.

Ein Eilantrag rückt jedoch in greifbare Nähe, wenn bereits unumkehrbare Maßnahmen wie Rodungen oder Erschließungsarbeiten unmittelbar bevorstehen oder der Plan bei einer summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erkannt wird.


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Verliere ich mein Klagerecht, wenn ich während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben habe?

JA. Wer während der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans keine schriftlichen Einwendungen erhebt, verliert in der Regel das Recht, diese speziellen Einwände später in einem Klageverfahren geltend zu machen. Diese gesetzliche Regelung dient primär der Planungssicherheit der Kommunen und verpflichtet betroffene Bürger zur aktiven und frühzeitigen Mitwirkung am laufenden städtebaulichen Verfahren.

Die rechtliche Grundlage für diesen Ausschluss bildet die sogenannte Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO, welche die gerichtliche Überprüfung auf diejenigen Aspekte beschränkt, die bereits im Planungsverfahren rechtzeitig vorgebracht wurden. Durch diese Mitwirkungspflicht soll verhindert werden, dass Betroffene relevante Informationen oder individuelle Belange bewusst zurückhalten, um den Bebauungsplan erst zu einem viel späteren Zeitpunkt rechtlich anzugreifen. Wenn Sie beispielsweise Abstandsverstöße oder Lärmbelästigungen nicht rechtzeitig rügen, gelten diese Abwägungsfehler im späteren Prozess oft als geheilt oder können schlichtweg nicht mehr als Klagegrund herangezogen werden. Das Gericht geht in solchen Fällen davon aus, dass die Gemeinde diese Belange nicht berücksichtigen konnte, weil sie ihr während der entscheidenden Abwägungsphase nicht offiziell bekannt gegeben wurden.

Eine Ausnahme besteht lediglich für offensichtliche Rechtsfehler oder grobe Verfahrensmängel, welche die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur Folge haben und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden müssen. Da die Hürden für eine solche gerichtliche Prüfung ohne vorherige Rüge jedoch extrem hoch liegen, sollten Sie sich niemals auf diese theoretische Möglichkeit verlassen.


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Wie beweise ich dem Gericht die nötige Eilbedürftigkeit, um einen sofortigen Baustopp zu erwirken?

Eilbedürftigkeit beweisen Sie durch die Dokumentation unmittelbar bevorstehender, unumkehrbarer Maßnahmen wie Rodungen oder den Beginn von Erschließungsarbeiten mittels Fotos und Zeugen, da diese physischen Beweise den drohenden schweren Nachteil belegen.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans voraus, dass schwere Nachteile (irreversible Beeinträchtigungen) oder andere wichtige Gründe die Anordnung dringend gebieten. Das Gericht verlangt den Nachweis, dass die Schaffung vollendeter Tatsachen so kurz bevorsteht, dass eine Entscheidung im regulären Hauptsacheverfahren zeitlich zu spät käme. Bloße abstrakte Rechtsfehler im Plan oder die allgemeine Befürchtung einer künftigen Bebauung reichen für diesen drastischen Rechtsschritt in der Regel nicht aus. Sie müssen daher konkret belegen, dass bereits Bagger vor Ort sind oder Markierungen für Erschließungswege auf eine sofortige Realisierung hindeuten.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Bebauungsplan bei einer summarischen Prüfung (überschlägige rechtliche Kontrolle) offensichtlich unwirksam ist und die Umsetzung den Betroffenen konkret unzumutbar beeinträchtigen würde.


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Was kann ich tun, wenn mein Eilantrag gegen den gesamten Bebauungsplan vom Gericht abgelehnt wurde?

Nach einem abgelehnten Eilantrag gegen den Bebauungsplan sollten Sie Ihren rechtlichen Fokus auf die Anfechtung der konkreten Baugenehmigung für das Nachbarvorhaben mittels Widerspruch und eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht richten. Diese Entscheidung markiert lediglich den strategischen Übergang zur zweiten Stufe Ihres individuellen Rechtsschutzes gegen das konkrete Bauprojekt.

Die Gerichte stellen an die vorläufige Außervollzugsetzung eines gesamten Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO extrem hohe Hürden, da hierfür meist schwere, unumkehrbare Nachteile vorliegen müssen. Im Gegensatz dazu prüft das Verwaltungsgericht beim Angriff einer konkreten Baugenehmigung detaillierter, ob Ihre individuellen Nachbarrechte durch das spezifische Bauprojekt verletzt werden. Sie sollten daher umgehend beim Bauamt anfragen, ob bereits Baugenehmigungen oder Vorbescheide für die angrenzenden Grundstücke erteilt wurden, um gegen diese gezielt vorzugehen. Da das Hauptsacheverfahren gegen den Plan weiterläuft, können Sie dort parallel weiterhin die grundsätzliche Unwirksamkeit der Planung rügen.

Beachten Sie unbedingt die strikte Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Baugenehmigung, da das Vorhaben nach Fristablauf bestandskräftig und somit rechtlich unangreifbar wird. Ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Bebauungsplan bleibt für dieses spezifische Projekt dann aufgrund der eingetretenen Bestandskraft meist rechtlich wirkungslos.


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Muss ich die gesamten Verfahrenskosten alleine zahlen, wenn ich gemeinsam mit anderen Nachbarn klage?

JA, als Gesamtschuldner haften Sie gegenüber der Gerichtskasse für die vollen Kosten, da das Gericht die gesamte Summe von jedem einzelnen Kläger fordern kann. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Nachbarn sich an der Klage beteiligen oder welche internen Absprachen Sie untereinander getroffen haben.

Die rechtliche Grundlage für diese Belastung bildet das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung, bei dem mehrere Kläger für die Prozesskosten als Einheit gegenüber dem Staat einstehen. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, die Kostenrechnung anteilig nach Köpfen aufzuschlüsseln oder die individuelle Zahlungsfähigkeit der einzelnen Beteiligten zu prüfen. Stattdessen kann sich die Justizkasse einen beliebigen Kläger aus der Gruppe aussuchen und von diesem die Zahlung des vollständigen Betrags verlangen. Dieses Vorgehen dient der Sicherung der staatlichen Gebührenansprüche und verlagert das Risiko eines Zahlungsausfalls einzelner Mitstreiter vollständig auf die übrigen Mitglieder der Klägergemeinschaft.

Um finanzielle Risiken zu minimieren, sollten Sie vor Prozessbeginn eine schriftliche Kostenbeteiligungsvereinbarung mit Ihren Nachbarn abschließen, die klare Regeln für den internen Ausgleich festlegt. Ohne diese Absicherung tragen Sie bei einer Inanspruchnahme durch das Gericht das volle Insolvenzrisiko Ihrer Mitstreiter.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-… – Az.: 7 B 135/26.NE – Beschluss vom 27.04.2026




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