

Das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem berechtigten Nachbarn die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen. In dem Bundesland NRW ist nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW die Befugnis des Nachbarn auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Instandsetzungsarbeiten setzen begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraus, denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden. Sie müssen zur Beseitigung von Schäden notwendig sein. Auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen, gehören dazu, ebenso Maßnahmen, die dazu führen, dass die Baulichkeiten des Nachbarn in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden, z.B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung. Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit des Nachbarn verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 NachbG NRW und müssen vom Eigentümer nicht geduldet werden (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az.: V ZR 49/12).