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Eigenmächtige Änderungen an bereitgestellten Einzelteilen

LG Itzehoe – Az.: 6 O 107/13 – Urteil vom 02.07.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Windkraftanlage Modell …, Nennleistung 15 kW, bestehend aus Windgenerator …, Maschinengondel, Getriebegenerator, Rotor …, 8,9 m Durchmesser, Leistungsanzeige, … Anemometer, Mast incl. Zubehör ohne Fundament, Stahlrohrmast verzinkt, Drahtseil verzinkt, Spannschlössern, 4 Ankern, Mastsockel, Kleinteilen, Schaltschrank und Zubehör insbesondere Schaltschrank, Lieferzähler, … Steuerung, Sicherung, ENS sowie Kleinteilen, Erdkabel Alu 4 x 25 Millimeter, 100 m, Zeitsteuerungsmodul incl. Temp.-Fühler zur Steuerung von Abschaltzeiten in Bezug auf Fledermausflug zu liefern und auf dem Grundstück des Klägers, …, zu montieren.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.139,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 86.294,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Windkraftanlagenhersteller, die Errichtung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück in ….

Der Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 21.02.2012 ein Angebot über die Errichtung einer Windkraftanlage auf dessen Grundstück in … zu einem Gesamtpreis von 30.0960,00 € netto, 36.842,40 € brutto. Das Angebot enthielt unter dem Punkt „Schaltschrank und Zubehör“ unter anderem die Komponente „… Steuerung (enthält keine Wechselrichter)“. Weiter enthält das Angebot am Ende unter der ausgewiesenen Gesamtsumme die folgende Formulierung:

„Lieferzeit: 3 Monate ab Bestelldatum.

Dieses Angebot besitzt Gültigkeit bis zum 30.03.2012. (…)“.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anlage K1, Bl. 7 f. d.A. verwiesen. Der Kläger zeichnete das Angebot am 22.02.2012 gegen und übersandte es dem Beklagten. Der Beklagte lieferte in der Folge Einzelteile der Anlage inklusive des Anlagenmastes an den Kläger. Der Kläger ließ in der Folge an dem bereits an ihn gelieferten Mast durch die Firma … in … eine Aufstiegsvorrichtung bzw. Leiter montieren. Weiter wurde durch den Kläger bzw. auf seine Veranlassung hin von Dritten zu Wartungszwecken ein begehbarer Korb an der Mastspitze montiert. Der Kläger forderte den Beklagten zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2012 (Anlage K2, Bl. 9 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 06.08.2012 zur Errichtung der Anlage auf. Mit Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage B1, Bl. 55 f. d.A.) erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem das Folgende:

„Sie haben ohne meine Zustimmung am Mast eine Aufstiegsvorrichtung angebracht. Damit tragen Sie die volle Verantwortung für diese Konstruktionsänderung. Für jegliche Folgen, die das in finanzieller, rechtlicher, technischer, statischer und aerodynamischer Hinsicht haben kann, sind Sie verantwortlich bzw. müssen Sie für aufkommen. Diese eigenmächtige Konstruktionsänderung bedeutet, dass ich für die Windkraftanlage keine Garantie übernehmen kann.

Der von Ihnen ohne jegliche Rücksprache mit mir vorgesehene begehbare Korb an der Mastanlage ist statisch nicht zulässig und darf deshalb nicht installiert werden.“.

Der Kläger ließ die gesamte Konstruktion nebst Anbauten durch einen Bauprüfer, den Zeugen Dr. …, überprüfen. Dieser erstellte unter dem Datum des 30.08.2012 einen Prüfbericht, auf den hinsichtlich seines genauen Inhalts verwiesen wird (Bl. 105 f. d.A.). In der Folge forderte der Kläger den Beklagten wiederholt mit anwaltlichen Schreiben (Anlagen K3 bis K11, Bl. 12 – 30 d.A.) unter Fristsetzung erfolglos zur Errichtung der Anlage auf, letztmals mit Schreiben vom 22.02.2013 (Anlage K11). Der Beklagte bzw. dessen Prozessbevollmächtigte erwiderten einige male auf die klägerischen Schreiben (Anlagen B2 bis B4, Bl. 57 – 64 d.A.). Für eine auf Verlangen des Beklagten gestellte Bauhandwerkersicherungshypothek hat der Kläger für den Zeitraum Februar 2013 bis März 2015 Kosten in Höhe von 632,03 € aufgewendet. Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.652,31 € wegen eines behaupteten Produktionsausfalls wegen der nicht errichteten Anlage bis zum 25.03.2013 auf (Anlage K12, Bl. 37 d.A.). Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit am geplanten Standort auf dem Grundstück des Klägers beträgt 5,8 m/sec, woraus sich aufgrund der Herstellerangaben des Beklagten eine Jahresproduktion von 40.100 kWh für das Windrad ergibt. Der Kläger hätte durch die Nutzung des durch die Anlage produzierten Stroms dadurch im Zeitraum von 5 Jahren Kosten für die Beheizung seines Wohnhauses in Höhe von 43.050,00 €, für die Wassererwärmung in Höhe von 1.667,50 und für sonstigen Stromverbrauch in Höhe von 7.713,00 € erspart. Es hätten nach Abzug des Eigenverbrauchs dann noch 5100 kWh pro Jahr zur Einspeisung zum Preis von 0,09 € zur Verfügung gestanden, weshalb der Kläger im Zeitraum von 5 Jahren mit der Einspeisung zusätzliche 2.295,00 € hätte erlösen können.

Mit der Klagerwiderung vom 31.07.2013, die dem Kläger am 12.08.2013 zugestellt wurde, hat der Beklagte erklärt, dass er „nicht bereit“ sei, „die Anlage zu installieren“, solange von der Ausführung mit Leiter und Korb nicht abgewichen werde. Erst im Laufe des hiesigen Rechtsstreits hat der Kläger dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen, Herrn …, die Maße und Gewichte des Korbes und der Leiter mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hat der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern (Anlagenkonvolut K23, Bl. 403 f. d.A.) erklärt, dass er die Aufstiegsvorrichtung und den Korb wieder vom Mast entfernt habe, was unstreitig geblieben ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe anlässlich eines Ortstermines vom 29.06.2012 den Mast besichtigt und den Mast mit Leiter und auch den Korb für ordnungsgemäß befunden und genehmigt (Bl. 72 und 241). Der Kläger habe den Beklagten zudem im Frühjahr 2012 um eine technische Detailzeichnung gebeten, um die maximale Größe des Mastkorbes bestimmen zu können. Der Beklagte habe daraufhin die als Anlage K13 (Bl. 77 d.A.) vorliegende Detailzeichnung per E-Mail an den Kläger übersandt. Zudem habe der Beklagte in einem Telefonat seine Zustimmung zu der Leiter und dem Korb erteilt. Die Statik der Anlage sei durch den Anbau der Aufstiegsvorrichtung und des geplanten Mastkorbes nicht beeinträchtigt, Sicherheitsprobleme würden durch den Abstand des Korbes zum Mast nicht bestehen. Aufgrund der Jahresproduktion von 40.100 kWh ergebe sich für den Zeitraum vom Juni 2012 bis zum Februar 2013 ein monatlicher Schaden in Höhe von 823,12 €, ab dem 01.03.2013 bis zum 31.08.2016 habe ein Produktionsausfall von 100.249,99 kWh bestanden. Bei einem Strompreis von 24,7 Cent ergebe sich für den Kläger daraus ein Schaden in Höhe von 24.761,74 €., bzw. 825,37 €/Monat. Für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.12.2017 ergebe sich auf dieser Grundlage ein Schaden von 13.205,92 €. Da die Abrechnung monatlich erfolge, habe der Beklagte auch den beim Kläger eingetretenen Zinsschaden zu ersetzen. Es sei nicht nur die zu erzielende Einspeisevergütung anzusetzen, sondern der von ihm zu zahlende Preis für den Einkauf von Strom, da der Kläger den durch die Anlage zu produzierenden Strom zunächst zum größten Teil selbst verbraucht hätte. Der Kläger habe die von der Beklagten bereits gelieferten Anlagenteile zur Vermeidung von Beschädigungen in seiner Lagerhalle auf 15 Europaletten einlagern müssen. Die Paletten habe er für 150,00 € jährlich ab dem 01.10.2012 beim Zeugen … angemietet. Bei einer Mietzeit von 4 Jahren ergebe sich damit ein Schaden in Höhe von 600,00 €. Im Jahr 2016 habe er die Paletten für einen Betrag von 500,00 € ersetzen müssen, da die alten Paletten mittlerweile verrottet gewesen seien. Zur Lagerung in der Halle habe der Kläger 5 m² benötigt, die er sonst zur Vermietung als Stellplatz für Pkw oder Wohnmobile zur Verfügung gehabt hätte. Da er damit mindestens 50 € je Monat verdient hätte, stünde ihm für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2016 ein Schadensersatz in Höhe von 2.100,00 € zu.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte mit der Errichtung der Anlage seit dem 23.05.2012 in Verzug befinde. Ihm stehe aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der oben genannten Positionen zu. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Anlage rechtzeitig vor dem 30.06.2012 zu errichten. Es sei aber eine insgesamt einspeisungsfähige Anlage geschuldet, die Beklagte habe die Anlage daher mit sog. Wechselrichtern zu liefern, die bei Anlagen, die nach dem 30.06.2012 ans Netz gehen, verpflichtend seien. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass er die laufenden Kosten für die Bauhandwerkersicherungshypothek vom Beklagten ersetzt verlangen könne.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Windkraftanlage Modell …, Nennleistung 15 kW, bestehend aus Windgenerator …, Maschinengondel, Getriebegenerator, Rotor …, 8,9 m Durchmesser, Leistungsanzeige, … Anemometer, Mast incl. Zubehör ohne Fundament, Stahlrohrmast verzinkt, Drahtseil verzinkt, Spannschlössern, 4 Ankern, Mastsockel,   Kleinteilen,   Schaltschrank   und   Zubehör   insbesondere   Schaltschrank, Lieferzähler, … Steuerung, Sicherung, ENS sowie Kleinteilen, Erdkabel Alu 4 x 25 Millimeter, 100 m, Zeitsteuerungsmodul incl. Temp.-Fühler zur Steuerung von Abschaltzeiten in Bezug auf Fledermausflug und insgesamt eine netzeinspeisefähige Anlage zu liefern und auf dem Grundstück des Klägers, …, zu montieren,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.652,31 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 244, 22 € seit dem 01. Juni 2012 sowie auf jeweils 823,12 € seit dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012, dem 1. November 2012, dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013 und dem 1. März 2013 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht festsetzungsfähige, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.761,74 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 825,37 € seit dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. August 2013, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014, dem 1. März 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. Februar 2016, dem 1. März 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Mai 2016, dem 1. Juni 2016, dem 1. Juli 2016, dem 1. August 2016 und dem 1. September 2016 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 600,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.100,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 632,03 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.205,92 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 825,37 € seit dem 01.10.2016, dem 01.11.2016, dem 01.12.2016, dem 01.01.2017, dem 01.02.2017, dem 01.03.2017, dem 01.04.2017, dem 01.05.2017, dem 01.06.2017, dem 01.08.2017, dem 01.09.2017, dem 01.10.2017, dem 01.11.2017, dem 01.12.2017 und dem 01.01.2018 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die vom Kläger vorgenommenen Änderungen am Mast seien weder in der Statik noch in der Prüfstatik berücksichtigt worden. Die veränderte Masse der Anlage und die erhöhte Windangriffsfläche seien darin nicht berücksichtigt worden. Auch der Aufstellvorgang sei damit für die Beklagte mit unbekannten Faktoren verbunden. Die Veränderungen könnten sich auch auf das Fundament auswirken. Der Abstand der Rotorblätter zum Mast sei ein Sicherheitsabstand, damit die Rotorblätter auch bei extremen Bedingungen und bei erheblicher Mast- bzw. Blattbiegung nicht den Mast berühren könnten. Dieser Abstand sei durch den Kläger unzulässig verringert worden. Der Beklagte behauptet, die Einspeisevergütung hätte für den Kläger bei 8,5 Cent/kWh gelegen, der Betrag von 24,7 Cent/kWh wäre der Preis gewesen, den der Kläger bei Einkauf von Strom hätte zahlen müssen. Den klägerischen Vortrag zum Schaden wegen der Anmietung von Paletten und Entschädigung wegen der verhinderten anderweitigen Nutzung der Halle bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Auffassung,  dass er nicht verpflichtet sei, die vom Kläger veränderte Anlage unter diesen Umständen zu errichten, zumal die Anlage bzw. deren Einzelteile noch im Eigentum der Beklagten stünden.

Die Beklagte erklärt gegen die Forderung des Klägers wegen der Bestellung der Bauhandwerkersicherungshypothek die Aufrechnung mit der Beklagten aus dem Vertrag noch zustehenden Gegenansprüchen, die nicht beziffert werden.

Die Klagschrift vom 19.03.2013 und die Klagerweiterung vom 08.04.2013 wurden dem Beklagten am 26.04.2013 zugestellt. Die Klagerweiterung vom 16.09.2016 (Antrag zu 4 ff.) wurde dem Beklagten am 07.10.2016 zugestellt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2017 und vom 16.04.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten als Inhaber der Firma … Energiesysteme einen Anspruch auf Errichtung der Anlage in dem vertraglich geschuldeten Umfang aus § 631 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Werkunternehmer verpflichtet, das versprochene Werk herzustellen. Nachdem der Kläger die Leiter und den Korb unstreitig von dem Mast entfernt hat, ist der Beklagte verpflichtet, die Anlage nunmehr wie geschuldet zu errichten. Auf die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Aufstellung der Anlage mit Leiter und Korb zu verweigern, kommt es an dieser Stelle nicht an. Der Anspruch des Klägers richtet sich dabei aber nur auf Errichtung der Anlage in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, eine „insgesamt netzeinspeisefähige Anlage“ zu errichten, war die Klage abzuweisen. Nach dem erstmals im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 erfolgten Vorbringen des Klägers soll dieser Teil des Antrags darauf gerichtet sein, dass der Beklagte auch sogenannte Wechselrichter zu installieren habe. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht aber nicht. Das Angebot des Beklagten, das Vertragsgrundlage geworden ist, enthält vielmehr den ausdrücklichen Hinweis, dass die „… Steuerung“ keine Wechselrichter enthalte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Errichtung der Anlage mit sogenannten Wechselrichtern unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 ZPO. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 erstmals erklärt hat, dass die hier in Rede stehende Anlage ab Juli 2012 nur mit sogenannten Wechselrichtern betrieben werden dürfe, hat der Beklagte diesen Vortrag durch seinen Prozessbevollmächtigten bestritten. Dieser neue Vortrag des Klägers ist nach den §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO verspätet und wird zurückgewiesen. Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag, § 282 Abs. 2 ZPO. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, § 296 Abs. 2 ZPO. Bei dem neuen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zu dem die Parteien nicht persönlich geladen waren, da aus Sicht des Gerichts hierfür angesichts des ausgeschriebenen Rechtsstreits keine Veranlassung bestand, handelt es sich um ein solches Vorbringen, auf das der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Vortrag hierzu wäre aus diesem Grund in einem vorbereitenden Schriftsatz zu erwarten gewesen und nicht zu einem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung, zu dem der Rechtsstreit seit über 5 Jahren anhängig ist und zu dem das Gericht deutlich gemacht hat, dass es den Rechtsstreit nach vorläufiger Auffassung für entscheidungsreif hält. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens würde den Rechtsstreit auch verzögern, da dem Beklagten nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem neuen Vorbringen gegeben werden müsste, nachdem der Beklagtenvertreter im Termin den Vortrag zwar bestritten aber gleichzeitig erklärt hat, keine weiteren Erklärungen zu diesem Punkt abgegeben zu können. Angesichts dessen, dass der Rechtsstreit bereits seit über 5 Jahren anhängig ist und das Gericht mit der Anberaumung des Verhandlungstermins deutlich gemacht hat, dass der Rechtsstreit keiner weiteren Beweisaufnahme bedürfe sondern entscheidungsreif sei, stellt das Bringen neuen Vortrages zu einem bislang nicht in Rede stehenden Anspruch eine ungewöhnlich große Verletzung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht dar. Der Kläger hat dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem Prozessbeteiligten hätte einleuchten müssen, nämlich dass Vortrag hierzu im Verlauf der letzten 5 Jahre hätte erfolgen müssen.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.139,49 € aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte befand sich im Zeitraum vom 23.05.2012 bis zum 29.06.2012 einschließlich mit der Errichtung der Anlage in Verzug. Das Angebot der Beklagten, das Vertragsgrundlage geworden und vom Kläger am 22.02.2013 gezeichnet worden ist, enthielt die Angabe, dass die Lieferung innerhalb von 3 Monaten ab Bestelldatum erfolge. Damit war eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar und die Anlage bis zum 22.05.2012 zu errichten. Das ist unstreitig nicht geschehen, so dass sich der Beklagte ab dem 23.05.2012 mit der Leistung in Verzug befand.

Dieser Verzug endete aber bereits wieder mit Ablauf des 30.06.2012. Unstreitig hatte der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Leiter an dem Mast der streitgegenständlichen Windkraftanlage montiert. Damit fehlte es ab diesem Zeitpunkt an einem vollwirksamen, durchsetzungsfähigen Anspruch des Klägers auf Errichtung der Anlage gegen den Beklagten, was aber Verzugsvoraussetzung ist. Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, die Errichtung der Anlage mit dem durch den Kläger veränderten, noch im Eigentum des Beklagten stehenden Mast, vorzunehmen. Dass der Beklagte vertraglich dazu verpflichtet war, hat der diesbezüglich beweisbelastete Kläger nicht bewiesen. Die von ihm angebotenen Zeugen, nämlich sein Bruder und seine Ehefrau waren in diesem Zusammenhang nicht zu vernehmen. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 27.03.2017 selbst erklärt, dass anlässlich eines Ortstermines vom 29.06.2012, bei dem sein Bruder und der Beklagte zugegen waren, über die damals schon am Mast montierte Leiter und die beabsichtigte Montage des Korbs nicht gesprochen worden sei. Dies ist unstreitig geblieben. Die vom Kläger behauptete Genehmigung der Leiter und des Korbes könnten vor diesem Hintergrund somit nur konkludent bzw. durch Schweigen des Beklagten erklärt worden sein. Dass seinem Schweigen eine solche Erklärung beizumessen gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der weitere Verlauf dagegen. Eine Überzeugung von einer Genehmigung bzw. stillschweigenden Abänderung des Vertrages kann sich das Gericht auf dieser Grundlage nicht verschaffen. Auch zu dem vom Kläger behaupteten Telefonat mit dem Beklagten, in dem dieser keine Einwände gegen die Leiter und den Korb erhoben haben und lediglich erklärt haben soll, dass der Kläger die Kosten für die Anbauten zu tragen habe, waren die Zeugen nicht zu vernehmen. Der Kläger hat insoweit in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er nicht sicher sei, wo sich sein Bruder und seine Frau zum Zeitpunkt des Telefonats aufgehalten haben. Eine Vernehmung würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Zumindest aber ist nicht vorgetragen, dass die Zeugen die vom Beklagten angeblich abgegebenen Erklärungen gehört haben. Wie sie dann Angaben zu einer Einigung der Parteien über die Anbauteile machen sollen,  erschließt sich nicht. Auch in einer Übersendung der als Anlage I zum Protokoll vom 16.04.2018 vorgelegten Detailzeichnung vom Mast und Rotor, die der Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage hin übersandt haben soll, kann kein Beweis für eine endgültige Einigung über die Montage einer Leiter und eines Korbes gesehen werden. Dieser Vorgang mag ein Indiz dafür darstellen, dass hierüber gesprochen wurde, eine Einigung wird damit aber nicht bewiesen. Es ist nicht fernliegend, dass der Beklagte mit der Montage eines Korbes, wie in der Kläger in der Folge geplant hat, nicht einverstanden war. Die konkreten Pläne und Details kannte er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht.

Der Kläger hatte auch nicht deshalb einen voll durchsetzungsfähigen Anspruch gegen den Beklagten, weil die Weigerung des Beklagten, die Anlage mit Leiter und Korb zu errichten, gegen das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstieß. Ein solcher Verstoß könnte in Erwägung zu ziehen sein, wenn die vom Kläger montierte Leiter und der Korb keinerlei Auswirkungen auf Statik, Aufstellvorgang und Sicherheit gehabt hätte. Das steht aber hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraumes bis Januar 2018, für den der Kläger Zahlungen vom Beklagten verlangt, nicht fest. Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen … ist noch nicht abgeschlossen, die Behauptung des Klägers, dass die Anbauteile keinen Einfluss der soeben beschriebenen Art auf die Anlage gehabt hätten, steht nicht positiv fest. Der Sachverständige hat sich noch nicht zu allen in Streit stehenden Punkten abschließend erklärt, ein Gutachten zur Arbeitssicherheit im Korb ist noch nicht einmal beauftragt. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Die Beweisaufnahme war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht fortzusetzen, um diese Fragen abschließend zu klären. Ein Verzug des Beklagten hätte erst in dem Zeitpunkt wieder eintreten können, in dem der Kläger positiv den Nachweis erbringt, dass die Anbauteile unbedenklich sind, was er bis heute nicht getan hat. Solange er die durch den Beklagten nicht genehmigten Teile an dem Mast montiert hatte und die Unbedenklichkeit nicht feststand, durfte der Beklagte die Leistung verweigern, was er auch ausdrücklich getan hat.

Diesen Nachweis der Unbedenklichkeit hat der Kläger auch nicht mit der Prüferklärung des Zeugen … vom 30.08.2012 (Bl. 105 f. d.A.) erbracht. Diese ist letztlich ohne Wert, weil sie nicht erkennen lässt, welche Werte der Nachprüfung und Berechnung des Zeugen … zugrunde lagen. Die Gewichte von Leiter und Korb hat der Kläger unstreitig erst während des laufenden Verfahrens dem Sachverständigen … zur Verfügung gestellt, der Beklagte kannte sie nicht. Zu dem Aufstellvorgang verhält sich die Prüfung des Zeugen … gar nicht.

Aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Klägers zu der Jahresproduktion der Windkraftanlage und der potentiellen Kostenersparnis für Strom bzw. die zu verdienende Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von insgesamt 54.725,50 €, schätzt das Gericht den Verzugsschaden des Klägers für die 38 Tage Verzug gemäß § 287 ZPO auf 1.139,49 €. Dieser Betrag ist ab dem Tage nach dem Zugang des klägerischen Schreibens vom 15.03.2013, dessen Zugang unstreitig und dass bei normalem Postlauf spätestens am 18.03.2013 beim Beklagten eingegangen ist, und damit ab dem 19.03.2013 zu verzinsen. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2.), 4.) und 8.) abzuweisen.

III. Aus den unter II. genannten Gründen war die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu 5.), 6.), 7.) und 9.) abzuweisen, da es sich hierbei nicht um Folgen des Verzugs handelt.

IV. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Allerdings nur in Bezug auf den zugesprochenen Verzugsschaden und damit in Höhe einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500 € zzgl. Telekommunikationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer, mithin 201,70 €.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war hinsichtlich des Tenors zu 1.) wertungsmäßig zu berücksichtigen, dass die Verurteilung erfolgt ist, nachdem der Kläger die Anbauteile vom Mast wieder entfernt hat und dass der Beklagte letztlich keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte, da er ohne Nachweis der Unbedenklichkeit nicht zur Leistung verpflichtet war.

 

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