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Grenzabstandspflicht auf einer Grenzgarage aufgeständerten Photovoltaikanlage

Abstandsrecht: Photovoltaikanlage auf dem Prüfstand

Das Gericht wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück ab, das die Entfernung einer ohne den erforderlichen Grenzabstand installierten Photovoltaikanlage auf seiner Garage angeordnet hatte. Es bestätigte, dass die Anlage gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht verstößt und keine Ausnahmen oder Privilegierungen greifen. Die Argumentation des Klägers, die Entscheidung angreifen zu wollen, fand keine ausreichende Grundlage, und die Notwendigkeit der vollständigen Entfernung wurde als verhältnismäßig angesehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LA 118/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Photovoltaikanlage verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht.
  2. Die Grenzabstandspflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO, unabhängig davon, ob die Anlage als Gebäude(-teil) gilt.
  3. Die Anlage entfaltet eine gebäudegleiche Wirkung und beeinträchtigt die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks.
  4. Die Privilegierung für Solaranlagen nach § 5 Abs. 8 Satz 4 NBauO findet keine Anwendung, da die Anlage die Höhenbegrenzung überschreitet.
  5. Der Kläger hat keine plausiblen Gegenargumente vorgebracht, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten.
  6. Eine Teilbeseitigung der Anlage als milderes Mittel wurde vom Kläger nicht konkret genug vorgeschlagen.
  7. Die vollständige Beseitigungsanordnung ist verhältnismäßig.
  8. Das Urteil ist rechtskräftig, der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Im Zentrum eines rechtlichen Streits stand die Frage der Grenzabstandspflicht einer auf einer Grenzgarage installierten Photovoltaikanlage. Der Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt sah sich mit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung konfrontiert, weil seine Photovoltaikanlage die lokalen Bauvorschriften bezüglich des erforderlichen Grenzabstands nicht einhielt.

Der Streit um die Grenzabstandspflicht

Der Kläger, Eigentümer des betroffenen Grundstücks, hatte die Photovoltaikanlage ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand zur Nachbargrenze errichtet. Dies führte dazu, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine vollständige Entfernung der Anlage forderte, nachdem der Kläger bereits erfolglos Widerspruch eingelegt hatte. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage des Eigentümers ab, indem es auf die bestehenden Abstandsregelungen und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung verwies.

Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht begründete seine Entscheidung maßgeblich mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand baulicher Anlagen zu den Nachbargrundstücken vorschreiben. Dabei wurde betont, dass die Photovoltaikanlage aufgrund ihrer Ausmaße und der aufgeständerten Montage auf dem Garagendach eine gebäudegleiche Wirkung entfalte und somit die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtige. Diese gebäudegleiche Wirkung sei ausschlaggebend für die Anwendung der Abstandsregelungen.

Die Argumentation des Klägers und die Gerichtsentscheidung

Der Kläger hatte argumentiert, dass eine Verringerung der Höhe der Anlage eine geeignete Alternative zur vollständigen Entfernung darstellen könnte. Diese Argumentation fand jedoch kein Gehör beim Gericht, da der Kläger keinen konkreten Gegenvorschlag unterbreitet hatte, der die Bauaufsichtsbehörde in die Lage versetzt hätte, eine solche Lösung zu bewerten. Das OVG Lüneburg lehnte daher den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Die Bedeutung von Abstandsregelungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und Abstandsregelungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen. Es zeigt, dass die Grenzabstandspflicht ein wesentliches Element im Bau- und Planungsrecht darstellt, um Konflikte zwischen Grundstückseigentümern zu vermeiden und eine angemessene Belichtung, Besonnung sowie Belüftung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten.

Das Gericht wies darauf hin, dass es dem Kläger obliege, eine Lösung vorzuschlagen, die den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften strenge Maßnahmen, einschließlich der Beseitigung baulicher Anlagen, ergriffen werden können.

Die Einhaltung der Grenzabstandspflicht spielt eine zentrale Rolle im Baurecht und dient dem Schutz der Rechte der Nachbarn sowie der Sicherstellung einer harmonischen Nutzung des bebauten Raums. Die rechtliche Auseinandersetzung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei Bauvorhaben frühzeitig die einschlägigen Vorschriften zu prüfen und einzuhalten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter der Grenzabstandspflicht bei Photovoltaikanlagen?

Unter der Grenzabstandspflicht bei Photovoltaikanlagen versteht man die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände, die beim Bau von Photovoltaikanlagen zu Nachbargebäuden eingehalten werden müssen. Diese Regelungen dienen vor allem dem Brandschutz und sollen die Ausbreitung von Feuer zwischen benachbarten Gebäuden verhindern. Die genauen Vorgaben können je nach Bundesland variieren.

In Nordrhein-Westfalen (NRW) müssen Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, einen Abstand von mindestens 0,5 Metern zum Nachbargebäude einhalten. Für Solarthermieanlagen gilt in NRW ein Mindestabstand von 0,5 Metern. Seit einer Änderung im Jahr 2023 dürfen in NRW Photovoltaikanlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern unter bestimmten Bedingungen auch ohne Abstand zur Grenzwand installiert werden. Diese Lockerung der Abstandsregelungen soll den Ausbau von erneuerbaren Energien erleichtern.

In Niedersachsen müssen Photovoltaikanlagen, die aus brennbaren Stoffen bestehen und nicht durch eine Brandschutzwand geschützt sind, einen Abstand von 1,25 Metern einhalten. Ist die Unterkonstruktion oder die Außenseite der Anlage aus nichtbrennbaren Baustoffen gefertigt, reicht ein Abstand von 0,5 Metern. Auch in Bayern gilt eine Abstandsregelung von 1,25 Metern bei Photovoltaikanlagen aus brennbaren Stoffen und 0,5 Metern bei Anlagen mit nichtbrennbaren Außenseiten und Unterkonstruktion.

Die Einhaltung der Grenzabstandspflicht ist für die Genehmigung und den sicheren Betrieb von Photovoltaikanlagen von großer Bedeutung. Hausbesitzer sollten sich vor der Installation einer Photovoltaikanlage über die in ihrem Bundesland geltenden Abstandsregelungen informieren und diese einhalten, um Konflikte mit Nachbarn und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Wie wird die gebäudegleiche Wirkung von Photovoltaikanlagen rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung der gebäudegleichen Wirkung von Photovoltaikanlagen bezieht sich auf die Frage, ob und inwieweit Photovoltaikanlagen in Bezug auf das Abstandsflächenrecht wie Gebäude behandelt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn es um die Einhaltung von Grenzabständen zu Nachbargrundstücken geht.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 18. Juli 2023 (1 LA 118/22) entschieden, dass eine aufgeständerte Photovoltaikanlage eine gebäudegleiche Wirkung entfalten kann und damit abstandsflächenrechtlich relevant ist. Das bedeutet, dass solche Anlagen unter Umständen die gleichen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken einhalten müssen wie Gebäude. Diese Entscheidung zeigt, dass bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht nur die technischen und baulichen Aspekte, sondern auch die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsrechts zu beachten sind.

In Bremen wurde im Rahmen des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, das am 3. Mai 2023 in Kraft trat, festgelegt, dass eine gebäudegleiche Wirkung angenommen werden kann, wenn die Kubatur einer Anlage eine bestimmte Wirkung entfaltet, die eine rechtliche Bewertung des Vorhabens beeinflussen kann.

Die rechtliche Bewertung und die damit verbundenen Anforderungen können sich je nach Bundesland und den dort geltenden Bauordnungen unterscheiden. Daher ist es für Bauherren und Planer von Photovoltaikanlagen unerlässlich, sich über die spezifischen Vorschriften in ihrem Bundesland zu informieren und diese einzuhalten, um rechtliche Probleme und Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden.

Welche Rolle spielen Abstandsregelungen im Bauordnungsrecht?

Abstandsregelungen im Bauordnungsrecht spielen eine zentrale Rolle bei der Planung und Genehmigung von Bauvorhaben. Sie dienen dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner, indem sie für ausreichend Licht, Luft und Privatsphäre zwischen benachbarten Grundstücken sorgen und den Brandschutz verbessern. Die Regelungen zu Abstandsflächen sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt und können daher regional variieren. Abstandsflächen sind definiert als die Flächen zwischen einem Gebäude und den Grenzen des Baugrundstücks oder anderen baulichen Anlagen, die frei von Bebauung bleiben müssen. Die Größe der erforderlichen Abstandsfläche hängt in der Regel von der Höhe des Gebäudes ab und wird mit einem in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegten Faktor berechnet.

Die Einhaltung der Abstandsflächen ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie gewährleisten, dass Gebäude nicht zu dicht aneinander gebaut werden, was die Gefahr einer schnellen Ausbreitung von Feuer zwischen den Gebäuden verringert und für eine angemessene Belichtung und Belüftung der Gebäude sorgt. Darüber hinaus tragen sie zum Erhalt der Lebensqualität bei, indem sie einen gewissen Abstand zwischen den Gebäuden sicherstellen und so die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner schützen.

In bestimmten Fällen können Ausnahmen von den Abstandsflächenregelungen gewährt werden, beispielsweise bei Grenzbebauungen oder wenn die Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung gestellt wird. Solche Ausnahmen erfordern jedoch in der Regel die Zustimmung der betroffenen Nachbarn oder eine spezielle Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Die Abstandsflächenregelungen sind ein wichtiger Bestandteil des Bauordnungsrechts, das die Sicherheit, den Komfort und den Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gewährleisten soll. Bauherren und Planer müssen sich daher vor Beginn eines Bauvorhabens gründlich mit den in ihrem Bundesland geltenden Vorschriften vertraut machen und diese einhalten, um rechtliche Probleme und Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden.

Warum kann die vollständige Entfernung einer Photovoltaikanlage angeordnet werden?

Die vollständige Entfernung einer Photovoltaikanlage kann aus verschiedenen Gründen angeordnet werden. Einige der häufigsten Gründe sind:

  • Nichteinhaltung von baurechtlichen Vorschriften: Wenn eine Photovoltaikanlage ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet wurde oder gegen geltende Bauvorschriften verstößt, kann eine Behörde die Beseitigung der Anlage verlangen.
  • Verstoß gegen Brandschutzvorschriften: Photovoltaikanlagen müssen bestimmte Brandschutzanforderungen erfüllen. Werden diese nicht eingehalten, kann dies ebenfalls zur Anordnung der Demontage führen.
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Wenn von der Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, beispielsweise durch eine unsachgemäße Installation, kann die Entfernung angeordnet werden.
  • Denkmalschutz: In manchen Fällen kann eine Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigen. Auch hier kann eine Entfernung erforderlich sein.
  • Verletzung von Nachbarrechten: Wenn die Anlage die Rechte der Nachbarn verletzt, etwa durch Überschreitung von Grenzabständen oder durch Verschattung, kann dies zu einer Anordnung der Entfernung führen.
  • Umweltschutz: In seltenen Fällen können auch ökologische Gründe eine Rolle spielen, etwa wenn die Anlage Lebensräume geschützter Arten beeinträchtigt.
  • Technische Defekte oder Schäden: Wenn eine Anlage erhebliche technische Mängel aufweist oder beschädigt ist, kann dies ebenfalls eine Demontage erforderlich machen.
  • Ablauf der Nutzungsdauer: Nach dem Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer einer Anlage kann eine Entfernung notwendig sein, insbesondere wenn keine Erneuerung oder Repowering geplant ist.

In jedem Fall ist es wichtig, dass die Betreiber von Photovoltaikanlagen sich vor der Installation über die geltenden Vorschriften informieren und diese einhalten, um rechtliche Probleme und die Anordnung einer Demontage zu vermeiden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO – Definiert die allgemeinen Grenzabstandspflichten für Gebäude, relevant für die Beurteilung, ob eine Photovoltaikanlage als Teil des Gebäudes diese Vorschriften erfüllen muss.
  2. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO – Erweitert die Grenzabstandspflicht auf bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, was auf die Photovoltaikanlage angewendet wurde, da sie die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen kann.
  3. § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO – Beinhaltet eine spezielle Regelung für Solaranlagen, die nicht als Gebäudeteile gelten, mit einer Höhenbegrenzung, die im vorliegenden Fall überschritten wurde.
  4. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO – Legt fest, dass die Höhe von Anlagen von der gewachsenen Geländeoberfläche aus zu messen ist, was für die Bestimmung der Zulässigkeit der Höhe der Photovoltaikanlage entscheidend war.
  5. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – Grundlage für die Zulassung der Berufung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, was vom Kläger nicht hinreichend dargelegt wurde.
  6. § 154 Abs. 2 VwGO – Regelt die Kostenentscheidung im Verfahren, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.


Das vorliegende Urteil

OVG Lüneburg – Az.: 1 LA 118/22 – Beschluss vom 18.07.2023

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer (Einzelrichter) – vom 26. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung bezüglich einer auf seiner Grenzgarage montierten Photovoltaikanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …), das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Auf seiner an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Garage ist eine Photovoltaikanlage installiert, die keinen Grenzabstand einhält.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 1. April 2021 die vollständige Entfernung der Photovoltaikanlage innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2021 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Photovoltaikanlage gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht verstoße. Hierbei könne offenbleiben, ob sich die Abstandsverpflichtung bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO aufgrund der Eigenschaft der Photovoltaikanlage als Gebäude(-teil) ergebe. Die Grenzabstandspflicht folge jedenfalls aus § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO, da die Photovoltaikanlage – wie die vorgelegten Lichtbilder zeigten – gebäudegleiche Wirkung entfalte. Hierfür spreche auch, dass es der in § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO geregelten abstandsrechtlichen Privilegierung nicht bedurft hätte, wenn Solaranlagen ohnehin keiner Abstandspflicht unterlägen. Die Voraussetzungen der abstandsrechtlichen Privilegierung gemäß § 5 Abs. 8 Satz 4 NBauO seien unabhängig davon nicht erfüllt, ob man die Photovoltaikanlage Nr. 1 oder Nr. 2 zuordne. Sehe man diese als Gebäudeteil an, sei § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1 NBauO einschlägig, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Garage (mit Photovoltaikanlage) höher als 3 m sei. Die Höhe sei nach § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO, der ausdrücklich auch auf § 5 Abs. 8 NBauO Bezug nehme, von der gewachsenen Geländeoberfläche aus zu messen. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei die Garage ohne Photovoltaikanlage bereits 2,5 m hoch, die aufgeständerten Solarmodule auf dem Garagendach seien ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nochmals deutlich höher als 0,5 m. Gelange man zu der Einschätzung, die Photovoltaikanlage sei nicht Teil des Gebäudes, sondern eine gebäudeunabhängige Solaranlage, sei § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO anwendbar. Aber auch dann sei die maximale Höhe von 3 m überschritten, da Bezugspunkt ebenfalls die gewachsene Geländeoberfläche sei, wie § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ausdrücklich festlege. Ermessensfehler hinsichtlich des bauaufsichtlichen Einschreitens seien nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte die vollständige Beseitigung der Photovoltaikanlage angeordnet habe und nicht lediglich eine Verringerung der Höhe der Anlage, sodass deren höchster Punkt 3 m ab Geländeoberfläche nicht überschreite. Es obliege dem Bauherrn, entsprechende Vorschläge als Austauschmittel anzubieten, was der Kläger bislang nicht getan habe. Soweit er erstmals mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 vorgetragen habe, die Beklagte könne nicht den kompletten Rückbau der Anlage verlangen, sondern lediglich eine Verringerung deren Höhe, habe er schon nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, er wolle damit ein von ihm als milder empfundenes Mittel anbieten. Seine lediglich kurze schriftliche Ausführung, ohne z. B. die Vorlage eines Lageplans oder einer detaillierten Schilderung, sei zudem nicht hinreichend konkret, da sie die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage versetze, zu überprüfen, wie der abgeänderte Aufbau der Photovoltaikanlage aussehen solle und ob dieser dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den abstandsrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts, entspreche.

II.

Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Ist die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils alternativ auf verschiedene Begründungen gestützt, genügt es, wenn für einen der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993 – 4 NB 3.93 -, BauR 1994, 21 = BRS 55 Nr. 28 = juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht.

1.

Da das Verwaltungsgericht sich nicht dahingehend festgelegt hat, die Photovoltaikanlage als Gebäude(-teil) im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. November 2020, gültig vom 18. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021, zu behandeln, sondern wie der Kläger ausführt, diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, ist es zwar nach dem o.g. Maßstab im Ausgangspunkt ausreichend, dass der Kläger sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Entscheidung unter der Prämisse anzugreifen, dass es sich um eine sonstige bauliche Anlage handelt, und die gebäudegleiche Wirkung der Photovoltaikanlage selbst in Zweifel zu ziehen. Dies ist ihm jedoch nicht plausibel gelungen.

Gebäudegleiche Wirkung hat – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – eine bauliche Anlage, wenn sie insbesondere aufgrund ihrer Ausführung die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt (Senatsbeschl. v. 3.9.2015 – 1 LA 58/15 -, BauR 2016, 232 = BRS 83 Nr. 91 = juris Rn. 13; Senatsurt. v. 30.5.2016 – 1 LB 7/16 -, BauR 2016, 145 = BRS 84 Nr. 9 = juris Rn. 31). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Photovoltaikanlage auch bei getrennter Betrachtung von der Grenzgarage geeignet ist, Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu beeinträchtigen. Aus dem vom Kläger herangezogenen Senatsurteil vom 30. Mai 2016 (1 LB 7/16) ergibt sich nichts anderes. In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass eine 1,70 m hohe Einfriedung aus Stacheldrahtrollen auf einer 5 m hohen Gefängnismauer getrennt von der eigentlichen Mauer zu beurteilen sei und als solche keine gebäudegleiche Wirkung entfalte (Senatsurt. v. 30.5.2016 – 1 LB 7/16 -, juris Rn. 28, 31). Gleiches gilt nach der Senatsrechtsprechung für einen einzeln zu betrachtenden Metallgitterzaun mit einer lichten Weite der einzelnen Gitter von 4,5 x 19 cm (Senatsbeschl. v. 3.9.2015 – 1 LA 58/15 -, BauR 2016, 232 = BRS 83 Nr. 91 = juris Rn. 13). Mit diesen Fallgestaltungen ist die Photovoltaikanlage indes nicht vergleichbar. Sie mag, wie der Kläger auf Seite 2 seiner Zulassungsbegründung vom 7. November 2022 ausgeführt hat, eine Höhe von weniger als 2 Metern haben. Allerdings weist sie ausweislich der vorgelegten Fotos eine nicht unerhebliche Länge auf, da sie sich über nahezu die gesamte Grenzgarage erstreckt. Darüber hinaus sind die schräg aufgeständerten Solarzellen – anders als ein Draht- oder Gitterzaun – weder licht- noch luftdurchlässig. Ausweislich des bei google maps verfügbaren Luftbilds verursachen sie einen deutlichen Schattenwurf, der sich zum Teil auf die benachbarte Garage erstreckt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, dass es der in § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO geregelten Privilegierung von Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe von bis zu 3 m nicht bedurft hätte, wenn Solaranlagen grundsätzlich keine gebäudegleiche Wirkung entfalten könnten. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Privilegierung in § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO sei dahingehend zu verstehen, dass sie von vornherein nur auf Solaranlagen anzuwenden sei, die eine Höhe von mehr als 2 m hätten, findet diese Auffassung in der Gesetzessystematik keine Stütze. Ob bauliche Anlagen, bei denen es sich nicht um Gebäude(-teile) handelt, dem Grunde nach abstandspflichtig sind, regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Im Umkehrschluss aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude(-teile) sind und eine Höhe von weniger als 1 m haben, unterstellt hat, dass von ihnen keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen, die eine Forderung nach Abstand rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.1999 – 1 L 4258/98 -, juris Rn. 3; Große-Suchsdorf/Breyer, 10. Aufl. 2020, NBauO § 5 Rn. 56; BeckOK BauordnungsR Nds/Otto/A.e, 26. Ed. 1.2.2023, NBauO § 5 Rn. 22). § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO regelt demgegenüber, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen, die keine Gebäude(-teile) sind, aber eine gebäudegleiche Wirkung haben, abstandsrechtlich privilegiert sind.

2.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch einen Verweis auf § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO stützen lasse, da sich die dortige Regelung nicht auf die Höhe einer Anlage, sondern lediglich auf die maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche beziehe. Demgegenüber ergebe nach sich aus § 5 Abs. 8 Satz 3 NBauO, dass die Höhe einer Anlage durchaus unabhängig vom Abstand zwischen der Geländeoberfläche und dem höchsten Punkt der Anlage zu sehen sei („Anlagen auf baulichen Anlagen“). Es trifft zwar zu, dass § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO dem Wortlaut nach als Bestimmung der maßgeblichen Geländeoberfläche für die Fälle verstanden werden könnte, in denen auch in den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 NBauO auf die Geländeoberfläche abgestellt wird. Allerdings ergeben Systematik sowie Sinn und Zweck des § 5 Absatz 8 Satz 4 NBauO deutlich, dass das auch für Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, der Fall ist. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks „ab Bodenniveau“ zum Ziel hat, der Beeinträchtigungsgrad des Nachbargrundstücks daher nicht von der separaten Höhe „gestapelter“ Einzelanlagen, sondern von der Höhe der obersten Einzelanlage über dem Boden bestimmt wird, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunktes die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NBauO klar hervorgehen muss. Das ergibt sich auch im Umkehrschluss aus dem vom Kläger selbst angeführten § 5 Abs. 8 Satz 3 NBauO, der eine solche Ausnahme für die Höhe bestimmter Anlagen gerade ausdrücklich vorsieht. Diese Norm bezieht sich nach Wortlaut und Systematik nur auf Antennen einschließlich der Masten im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 NBauO, nicht hingegen auf die erst im Folgesatz geregelten gebäudeunabhängigen Solaranlagen. Einer den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung steht der eindeutige Wortlaut entgegen. Die analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Aus der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesetzesbegründung ergibt sich, dass durch die im Rahmen der Neufassung des § 5 NBauO vom 10. November 2020 eingeführten Änderungen Erleichterungen für die Errichtung von Mobilfunkmasten bewirkt werden sollten (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum v. 7.7.2020, LT-Drs. 18/6975 S. 5). Dass die Erleichterungen auch für sonstige bauliche Anlagen und insbesondere Solaranlagen gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass Solaranlagen von der Höhenbemessungsregelung gemäß § 5 Abs. 8 Satz 3 NBauO in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. November 2020 nicht erfasst sein sollten, spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 5 NBauO vom 21. Juni 2023, gültig ab 28. Juni 2023 (Nds. GVBl. Nr. 11/2023, S. 107), weitere Privilegierungen für Solarenergieanlagen – auch bezüglich ihrer Höhe auf Garagen/Carports im Grenzabstandsbereich – geschaffen hat.

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beseitigungsanordnung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er der Beklagten einen konkreten Vorschlag bezüglich einer Teilbeseitigung als Alternative zur vollständigen Beseitigung unterbreitet hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in dem Verlangen auf Abbruch eines materiell rechtswidrigen Bauwerks nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden, nämlich dann, wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein für sich allein ohne weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Rest-Baukörper stehen bleiben kann. Im Übrigen wird von dem betroffenen Bürger verlangt werden, dass er gegenüber der Beseitigungsverfügung einer Behörde einen ganz bestimmten Gegenvorschlag für die Abänderung des Gebäudes unterbreitet (BVerwG, Beschl. v. 30.8.996 – 4 B 117.96 -, BauR 1996, 82 = BRS 58 Nr. 90 = juris, Rn. 2 u. Beschl. v. 8.2.1994 – 4 B 21.94 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der Behörde ist es wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sogar verwehrt, dem Eigentümer verbindlich vorzugeben, in welcher Weise er ein Bauwerk verändern soll, das in seiner Gesamtheit so nicht genehmigungsfähig ist. Dem Eigentümer ist die Prüfung, welche anderen Maßnahmen konkret in Betracht kommen, kraft Art. 14 GG zugewiesen und zudem leichter möglich als der Bauaufsichtsbehörde. Er hat deshalb entsprechende Vorschläge als Austauschmittel anzubieten (Senatsbeschl. v. 6.5.2011 -1 ME 14/11 -, BauR 2011, 1487 = BRS 78 Nr. 202 = juris Rn. 13 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben stellt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17. Juni 2022 keinen hinreichend konkreten Gegenvorschlag dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus der geäußerten Rechtsauffassung des Klägers, es könne kein kompletter Rückbau der Anlage verlangt werden, sondern lediglich eine Verringerung ihrer Höhe, sodass deren höchste Punkte 3 m ab Geländeoberfläche nicht mehr überschreiten (Bl. 29 f. die Gerichtsakte), nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Kläger ein entsprechendes Angebot unterbreiten will. Selbst wenn diese Ausführungen als Angebot ausgelegt werden könnten, wäre dieses nicht konkret genug. Ob anhand der vorgelegten Fotos erkennbar ist, dass durch schlichtes Absenken des Neigungswinkels eine Einhaltung der Höhenvorgabe möglich ist, ist unerheblich. Es sind durchaus mehrere Neigungswinkel denkbar, die die Höhe von 3 m über der gewachsenen Geländeoberfläche einhalten. Darüber hinaus erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, die Solarplatten in zwei Reihen, die jeweils unmittelbar auf der Dachhaut aufsetzen, anzuordnen. Ferner sind die Bedenken der Beklagten, dass ein schlichtes Absenken des Neigungswinkels dazu führen könne, dass die Photovoltaikanlage über die Grundstücksgrenze hinausrage und ein baurechtswidriger Zustand entstehe, nicht von der Hand zu weisen. Es obliegt daher dem Kläger, unter Angabe von konkreten Maßen oder eines Lageplans darzulegen, wie er einen dem öffentlichen Baurecht entsprechenden Zustand herzustellen gedenkt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9 der auf der Internetseite des Gerichts abrufbaren Streitwertannahmen der Bau- und Immissionsschutzsenate für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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