Ein bestehender Bestandsschutz von Fenstern in einer Grenzwand kann entfallen, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird (z.B. bei Durchführung von Baumaßnahmen, die einem Neubau gleichen). Grenzwandfenster sind nach den heutigen baurechtlichen Regelungen grundsätzlich unzulässig (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 12.07.2012, Az: 4 K 329/12.NW).
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